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Urteil

2 Ca 380/12

Arbeitsgericht Herford, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGHF:2012:1024.2CA380.12.00
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Tenor
  • 1. Die Klage wird abgewiesen.

  • 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  • 3. Der Streitwert wird auf 20.047,93 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf 20.047,93 € festgesetzt. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten im Rahmen des beendeten Arbeitsverhältnisses um Entgeldansprüche aus einem Arbeitszeitkonto bzw. wegen Mehrarbeit. Die Beklagte betreibt mehrere Textil-Einzelhandelsgeschäfte. Am 01.06.2007 fing die Klägerin als Büroangestellte bei der Beklagten an. Bereits nach kurzer Zeit oblag ihr dann die Leitung des Back-Office. Sie verdiente zuletzt 3.000,00 € brutto. Zunächst war Vertragsgrundlage der Arbeitsvertrag vom 28.04.2007 (Bl. 64 ff. d. A.) mit einer Monatsarbeitszeit von 163 Stunden. Diesen Arbeitsvertrag änderten die Parteien per 13.11.2008 (Bl. 3 ff. d. A.); ohne Lohnausgleich arbeitete die Klägerin seit dem 01.01.2009 173 Stunden und erhielt auch zwei Tage weniger Urlaub. Als Leiterin des Back-Offices war die Klägerin auch der Geschäftsführung unmittelbar unterstellt und sie verrichtete auch Sekretariats- und Assistenten-Tätigkeiten für die Geschäftsführung. Auf das Zwischenzeugnis vom 23.01.2012 (Bl. 108 d. A.) wird inhaltlich verwiesen. Die Hauptaufgaben verrichtete die Klägerin im Vorzimmer der Geschäftsführung. Im letzten Arbeitsvertrag vom 13.11.2008 heißt es in Ziffer 7, betreffend die Arbeitszeit: Die Arbeitszeit ist flexibel und richtet sich nach der betriebsüblichen Zeit. Vereinbart werden monatlich 173 Stunden ohne die Berücksichtigung von Pausen. Mehr bzw. Minderstunden werden über ein Zeitkonto abgerechnet. Bei Austritt aus dem Unternehmen wird der Saldo mit dem durchschnittlichen Stundenlohn verrechnet. Arbeitsbeginn und Arbeitsende richten sich nach der jeweiligen Personaleinsatzplanung. Die Firma ist berechtigt, aus dringenden betrieblichen Erfordernissen eine Änderung der Arbeitszeiteinteilung vorzunehmen… In § 12 des Arbeitsvertrages ist die folgende tarifliche Geltung geregelt: Ergänzend gelten die Regelungen des Tarifvertrages für den Einzelhandel in NRW in seiner jeweils geltenden Fassung. In § 24 des Manteltarifvertrages für den Einzelhandel NRW ist unter der Überschrift Verfallklausel geregelt: (1) 3 Monate nach Fälligkeit: Ansprüche auf Abgeltung der Überstunden.… Die Klägerin kündigte das Arbeitsverhältnis zum 31.03.2012. Hinsichtlich der Frage des Arbeitszeitkontos gab es schon im laufenden Arbeitsverhältnis Differenzen zwischen der Klägerin und der Geschäftsleitung. Das Arbeitszeitkonto wurde bis zum 25.11.2008 geführt (s. Bl. 68 – 85 d. A.) und wies zu diesem Zeitpunkt in Addition der einzelnen Monate insgesamt 414 unbezahlte Stunden aus. Bis November 2008 erhielt die Klägerin immer die Ausdrucke „Bericht Arbeitszeit Verkäufer“ ausgehändigt. Im November 2008 kam es auch in Verbindung mit der Neugestaltung des Arbeitsvertrages zu Differenzen zwischen den Parteien – die allerdings unterschiedlich dargestellt werden. Nach Darstellung der Klägerin hätte jedenfalls der Geschäftsführer der Beklagten noch im November 2008 sinngemäß erklärt, dass die Beklagte ab sofort keine Mehrarbeit mehr bezahlen werde, unabhängig von der vertraglichen Vereinbarung und die Klägerin ja, wenn sie möchte, das Arbeitsverhältnis beenden könnte. Im Übrigen habe er sie lautstark angewiesen, zukünftig bei der Erfassung der Arbeitszeit der Mitarbeiter nicht mehr mitzuwirken und habe erklärt, dass unabhängig von der geleisteten Arbeitszeit Mehrarbeit der Klägerin nicht mehr in das Arbeitszeitkonto der Klägerin aufgenommen werde. Im Anschluss an diese Auseinandersetzung habe der Geschäftsführer der Beklagten an die Kollegin der Klägerin, Frau X, die Anweisung herauszugeben, ab sofort anstelle der Klägerin die Zuarbeit zur Erstellung der Arbeitszeitkonten der Mitarbeiter zu übernehmen. Er habe die Klägerin auch angewiesen, im Hinblick auf die Führung der Arbeitszeitkonten jegliche Tätigkeit, einschließlich der Meldung der eigenen Dateien, zu unterlassen. Für die Folgezeit liegen tatsächlich keine vergleichbaren „Bericht Arbeitszeit Verkäufer“ vor. Noch vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.12.2012 machte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 24.02.2012 die Abrechnung des Arbeitszeitkontos der Klägerin für den Zeitraum 01.06.2007 bis zum 31.03.2012 geltend (s. Bl. 7 und 8 d. A.). Am 28.02.2012 erhielt die Klägerseite die Stellungnahme über die Prozessbevollmächtigten der Beklagten, dass das Arbeitszeitkonto der Klägerin auf „0“ steht. Mit weiterem Schreiben vom 05.03.2012 bestand die Klägerseite auf einem vermeintlichen Anspruch auf Abrechnung (s. Bl. 10 d. A.), was die Beklagtenseite mit Schreiben vom 06.03.2012 (Bl. 12 d. A.) wiederum unter Hinweis auf das auf „0“ stehende Konto beantwortete (s. Bl. 12 d. A.). Mit Klageschrift vom 21.03.2012, bei Gericht am 23. März 2012 eingegangen, begehrte die Klägerin die Abrechnung der Arbeitszeit für den Zeitraum 01.06.2007 bis 31.03.2012. Bereits im Gütetermin vom 27.04.2012 (s. Protokoll Bl. 22 d. A.) wies das Gericht auf Bedenken hinsichtlich der konkreten Antragstellung hin. Hierauf reagierte die Klägerseite mit Schriftsatz vom 29.06.2012 (Faxeingang bei Gericht am 29.06.2012) und änderte die Antragstellung auf Zahlung von 20.047,93 € brutto. Neben den 414 Stunden aus der Auflistung bis November 2008 hat die Klägerin diesen Komplex bis November 2008 um noch vermeintlich fehlende Lohnfortzahlung für Feiertage ergänzt um weitere 97,5 Stunden als auch um weitere fehlende 1,5 Stunden, so dass die Klägerin aus dem Zeitraum 01.06.2007 bis 30.11.2008 für insgesamt 512 Stunden à 17,34 € 8.895,42 € verlangt. Für die Zeit ab 26.11.2008 bis 30.12.2011 beruft sich die Klägerin auf fehlende 643 Stunden und 10 Minuten à 17,34 € (mithin auf 11.152,51 €) unter Beibringung ihrer nunmehr eigenhändig aufgestellten Arbeitszeitlisten (Bl. 88 – 107 d. A.). Der Schriftsatz vom 29.06.2012 wurde aufgrund gerichtlicher Verfügung vom 29.06.2012 durch die Service-Einheit des Arbeitsgerichts Herford am 02.07.2012 zur Post gegeben und erreichte die Beklagtenseite ausweislich des Empfangsbekenntnisses (Bl. 114 d. A.) am 03.07.2012. Vor diesem Hintergrund meint die Klägerin, eine Ausgleichszahlung des Arbeitszeitguthabens aus dem vertraglich vereinbarten Arbeitszeitkonto zu haben. Da die Beklagte ihre Pflicht zur Führung des Arbeitszeitkontos entsprechend § 7 des Arbeitsvertrages nicht genügt habe – zumindest ab dem 25.11.2008 – könne dies nicht zum Nachteil der Klägerin gereichen. Dass im Übrigen Mehrarbeit über die vertraglich vereinbarte Monatsarbeitsstundenzeit hinaus angefallen sei, ergebe sich eben auch aus dem Zwischenzeugnis vom 23.01.2012. Auch seien die Ansprüche der Klägerin nicht nach § 24 Abs. 1 des Manteltarifvertrages für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen verfallen. Auch wenn das Arbeitsverhältnis am 31.03.2012 unstreitig beendet worden ist, so habe die Klägerin doch ihren Anspruch bereits mit Schriftsatz vom 29.06.2012 beim Arbeitsgericht Herford gerichtlich geltend gemacht, so dass schon aus diesem Grunde die Regelung des § 24 MTV nicht greifen könne. § 7 des Arbeitsvertrages sehe eben am Ende des Arbeitsverhältnisses eine Abrechnung vor. Die Ansprüche der Klägerin würden daher erst nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses und erst nach Überreichung einer Abrechnung durch die Beklagten fällig. Diese Abrechnung sei eben mit Schreiben vom 24.02.2012 geltend gemacht worden. Da die Ansprüche der Klägerin erst nach Ende des Arbeitsverhältnisses im Jahre 2012 fällig geworden seien, sei auch keinesfalls Verjährung eingetreten. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 20.047,93 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.03.2012 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagtenseite macht sowohl die Verjährung als auch den Verfall der Ansprüche geltend. Im Übrigen sei es kurz nach Beginn des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin zu einer Vereinbarung über eine Vertrauensarbeitszeit gekommen, so dass schon aus diesem Grund heraus kein weiteres Arbeitszeitkonto geführt worden sei. Im Übrigen handele es sich bei der Aufstellung der Klägerin für den Zeitraum ab 26.11.2008 um eine sogenannte „Schattenaufstellung“, die die Beklagte nicht akzeptiere und inhaltlich bestreite. Insbesondere bestreitet die Beklagte, dass der klägerseitig behaupteten Mehrarbeit eine Anordnung des Arbeitgebers zugrunde liege. Das klägerseitig geschilderte Gespräch im November 2008 habe so nie stattgefunden. Vielmehr habe die Klägerin von sich aus im Rahmen ihrer Kompetenzen die Erfassung der Arbeitszeiten an die Zeugin X delegiert – und zwar nicht schon im Dezember 2008, sondern erst in der 2. Jahreshälfte 2009. Schließlich dürfe nicht übersehen werden, dass die Klägerin allein verantwortlich gewesen sei auch für die Ermittlung der Rückstellungen in der Handelsbilanz für Arbeitszeitguthaben. Dies sei stets ohne Kenntnis des Geschäftsführers der Beklagten durch die Klägerin in Abstimmung mit dem Steuerberater geschehen. Bei diesen Rückstellungen für die Jahre 2008, 2009 und 2010 und 2011 sei jedoch bei der Klägerin selbst wegen Gehalt kein Rückstellungsbetrag eingetragen (s. Bl. 40 – 43 d. A.). Wegen des gesamten Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und Protokolle verwiesen, die sämtliche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Ob die Klägerin jemals einen offenen Zahlungsanspruch auf 20.047,93 € gehabt hat, kann dahingestellt sein bleiben. Denn etwaige Ansprüche aus dem zum 31.03.2012 beendeten Arbeitsverhältnis sind verfallen. Die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis auf Abgeltung von Überstunden verfallen drei Monate nach Fälligkeit, § 24 Abs. 1 Manteltarifvertrag Einzelhandel Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 12 des Arbeitsvertrages vom 13.11.2008. Bei einer Geltendmachung sind die Ansprüche so zu benennen und zu beziffern, dass der Antragsgegner klar erkennen kann, worum es dem Anspruchsteller geht. Die Geltendmachung von 20.047,93 € erfolgte erstmals im Schriftsatz vom 29.06.2012 (Bl. 47 d. A.), bei Gericht am 29.06.2012 eingegangen. Die zuvor mit der Klageschrift vom 21.03.2012 begehrte Abrechnung hat hierauf keine Auswirkung. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Parteien noch vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.03.2012 genau wegen einer etwaigen Abrechnung in Kontakt standen und die Beklagtenseite 2 mal, und zwar mit Schreiben vom 28.02.2012 und mit Schreiben vom 06.03.2012, den Stand „0“ gegenüber der Klägerin mitgeteilt hat. Erschwerend kommt hinzu, dass die Klägerin aus den von ihr geschilderten Umständen heraus per 25. November 2008 genau wusste, dass ein Arbeitszeitkonto für sie nicht mehr arbeitgeberseitig geführt worden ist. Auch das wurde von der Klägerin ab dem 26.08.2008 nach außen hin wenigstens soweit akzeptiert, als dass eine Geltendmachung einer Abrechnung bis zum 24.02.2012 nicht erfolgt ist. Obwohl also zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.03.2012 der Klägerin sowohl die Arbeitskontenabrechnung bis zum 25.11.2008 über 414 Stunden vorlag und obwohl der Klägerin entsprechend ihrer eigenen Exceltabellen-Aufstellung die Arbeitszeiten ab dem 26. November 2008 bis zum 31.12.2011 bekannt waren, wurde entgegen dem Hinweis des Arbeitsgerichts im Gütetermin vom 27.04.2012 ein Bezifferung der Zahlungsansprüche erst mit besagtem Schriftsatz vom 29.06.2012 vorgenommen. Dieser Schriftsatz vom 29.06.2012 wahrt die Geltendmachungsfrist aus § 24 Abs. 1 Ziffer a) Manteltarifvertrag Einzelhandel Nordrhein-Westfalen nicht. Richtig ist, dass nach § 7 des Arbeitsvertrages eine Fälligkeit von etwaigen Mehr- bzw. Minderstunden erst bei Austritt aus dem Unternehmen verrechnet und berechnet werden sollte. Da zum Zeitpunkt des 31.03.2012 – dem Austritt der Klägerin aus dem Unternehmen – jedoch sowohl die Stundenzahl bis zum 25.11.2008 feststand, als auch die danach geleistete Arbeitszeit der Klägerin (aufgrund ihrer eigenen Exceltabelle) und weil am 31.03.2012 die Beklagtenseite definitiv ein Arbeitszeitkontostand von „0“ mitgeteilt hat, wäre es zum Erhalt etwaiger Zahlungsansprüche zwingend erforderlich gewesen, die mit Schriftsatz vom 29.06.2012 geltend gemachten Entgeltansprüche innerhalb von drei Monaten gegenüber der Beklagten – dem Arbeitgeber und Vertragspartner – geltend zu machen. Der Klageeingang bei Gericht am 29. Juni 2012 kann diese Frist nicht wahren. Der Beklagtenseite ist der Schriftsatz erst am 03.07.2012 zugestellt worden, mithin nach Ablauf der 3-monatigen Verfallfrist aus § 24 Abs. 1 Manteltarifvertrag Einzelhandel Nordrhein-Westfalen. Denn das Gericht ist nicht Vertragspartner der klagenden Parteien und eine Geltendmachung im Sinne der tarifrechtlichen Regelung muss zwischen den arbeitsvertraglichen Parteien unmittelbar bestehen. Natürlich können grundsätzlich Geltendmachungen auch über das Gericht erfolgen – nur: sie müssen die Fristen aus der tarifvertraglichen Regelung wahren. In diesem Zusammenhang kommt auch nicht die Regelung aus § 167 ZPO zur Anwendung. Danach gilt, dass wenn die Zustellung eine Frist wahren soll, die Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung eintritt, wenn die Zustellung demnächst erfolgt. Hier hat jedoch das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 18.01.1974 3 AZR 3/73 (in AP ZPO 345 Nr. 4) entschieden, dass diese Regelung nur denjenigen begünstigt, der auf die Mitwirkung der Gerichte auch angewiesen ist, um Fristen zu wahren. Das BAG wörtlich: Genügt für die Wahrung einer tariflichen Ausschlussfrist mündliche Mahnung oder einfacher Brief, und wählt der Anspruchsberechtigte statt dessen die Klage, so wird daher die Ausschlussfrist dann nicht gewahrt, wenn die Klage zwar vor Ablauf der Ausschlussfrist eingereicht, jedoch erst nach deren Ablauf demnächst dem Schuldner zugestellt wird (in Übereinstimmung mit BAG AP Nr. 3 zu § 496 ZPO). Das bedeutet im vorliegenden Fall, dass alleine auf die Zustellung auf Beklagtenseite am 03.07.2012 abgestellt werden kann hinsichtlich der Geltendmachung der eingeklagten 20.047,93 €. Bei Fälligkeitsbeginn ab 31.03.2012 war damit diese Geltendmachung verspätet. Warum also die Klägerin nicht sofort die 643 Stunden und 10 Minuten für den Zeitraum 26.11.2008 – 30.12.2011 eingeklagt hat und warum nicht sofort die 414 Stunden aus dem Zeitraum bis zum 25.11.2008 geltend gemacht und eingeklagt worden sind, hat sich dem Gericht nicht erschlossen. Auf jeden Fall war die Frage der Abrechnung des Arbeitszeitkontos nach § 7 des Arbeitsvertrages mit der Auskunft der Beklagtenseite, dass dieses auf „0“ steht – und diese Erklärung erfolgte noch vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.03.2012 – erfüllt. Dass die Klägerin im Übrigen im Laufe des Arbeitsverhältnisses nach dem 25.11.2008 ihre bis dato monatlichen Abrechnungen nicht weiterhin geltend gemacht hat, fällt allein in den Verantwortungsbereich der Klägerin und die daraus entstehenden Nachteile muss sie tragen. Aus den aufgezeigten Gründen heraus war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG i. V. mit § 3 ZPO unter Ansatz des bezifferten Zahlungsantrages.