Beschluss
2 BV 28/15
Arbeitsgericht Herford, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGHF:2016:0406.2BV28.15.00
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Tenor
Der Antrag wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgewiesen. T a t b e s t a n d: Die Beteiligen des Rechtsstreits streiten um die Frage, ob der Vorsitzende des Betriebsrates, der Beteiligte zu 2, Herr C, nach § 23 Abs. 1 S. 1 BetrVG aus dem Betriebsrat auszuschließen ist. Der Beteiligte zu 2 und Antragsgegner ist Vorsitzender des Betriebsrates bei der antragstellenden Arbeitgeberin, die ihren Sitz am Standort M hat. Seit 2014 verhandelt die Antragstellerin mit dem Betriebsrat (hier Beteiligter zu 3) über verschiedene Fragen zum Aushängen von Betriebsdaten im Betrieb (sogenannte BDE-Aushänge) und hatte hierzu eine Einigungsstelle unter Vorsitz des Richters T, eingerichtet. Daneben bestanden weitere Unstimmigkeiten zwischen der Antragstellerin und dem Betriebsrat zu etwaigen mitbestimmungspflichtigen Themen. Nachdem sich die Betriebsparteien auf die Einrichtung einer Einigungsstelle zu der Frage der BDE-Aushänge verständigt hatten einschließlich deren Besetzung, wurde Herr T zunächst vom Rechtsanwalt des Betriebsrates, Herrn Rechtsanwalt T1, telefonisch und im April 2015 per E-Mail gebeten auch den Vorsitz einer weiteren Einigungsstelle, diesmal zum Thema Gefährdungsbeurteilung, zu übernehmen. Hierzu hatte sich Herr T bereit erklärt. Sodann folgte einige Kommunikation zur Abstimmung des Termins. Nachdem im Mai 2015 ein Termin für Mitte/Ende August 2015 gefunden war, kam es zunächst zu einem erneuten Zusammentreffen von Vertretern der Antragstellerin, des Betriebsrates sowie Herrn T im Rahmen der Einigungsstelle BDE-Aushänge. Dies war am 03.06.2015. Am Rande dieser Einigungsstelle sprach Herr T die Geschäftsführer der Antragstellerin, Herrn P und Herrn S, sowie den Bevollmächtigten der Antragstellerin, Herrn Rechtsanwalt H, auf die bevorstehende Einigungsstelle zur Gefährdungsbeurteilung an und teilte mit, dass er Beispiele für eine Gefährdungsbeurteilung unterbreiten könne. Er bat Herrn Rechtsanwalt H darum, zunächst die bisherigen Bemühungen bei der Antragstellung um eine Gefährdungsbeurteilung darzulegen. Seitens der Antragstellerin wurde Herrn T dazu mitgeteilt, dass die Bemühungen um eine Gefährdungsbeurteilung schon recht weit gediehen seien und man Herrn T bitte, zur Strukturierung der Diskussion einen Regelungsvorschlag zu unterbreiten, an dem die weitere Diskussion sich orientieren könne. Herr Rechtsanwalt H schrieb im Nachgang zu dem Gespräch vom 03.06.2015 unter dem 12.06.2015 Herrn T an und kündigte ihm die erbetene Stellungnahme zu den arbeitgeberseitigen Vorstellungen für die anstehende Einigungsstelle zur Gefährdungsbeurteilung bis zum 31.07.2015 an (siehe Bl. 14 dA). In dem Schreiben heißt es unter Anderem: „Sie hatten uns aber bereits am Rande der Einigungsstelle zum Thema BDE mitgeteilt, dass Sie über einige Erfahrung mit Einigungsstellen zur Gefährdungsbeurteilung verfügen. Vielleicht hilft es, den anstehenden Verhandlungen Struktur zu geben, wenn Sie Ihrerseits einen Regelungsvorschlag unterbreiten könnten, den dann möglicherweise beide Betriebsparteien als Grundlage der weiteren Diskussion akzeptieren. Arbeitgeberseitig wären wir zu einem solchen Vorgehen selbstverständlich gerne bereit.“ Das benannte Schreiben wurde Herrn T per E-Mail am 12.06.2015 übermittelt. In Kopie erhielten diese E-Mail auch die weiteren Mitglieder der Einigungsstelle Gefährdungsbeurteilung, also Herr Rechtsanwalt T1 und Herr L, der Geschäftsführer der Antragstellerin, sowie der Antragsgegner und Beteiligte zu 2 als Verfahrensbevollmächtigter des Betriebsrates (siehe Bl. 16 dA). Diese E-Mail wiederum nahm der Einigungsstellenvorsitzende, Herr T, am darauffolgenden Tag, Samstag, den 13.06.2015, zum Anlass, Herrn T1 zu erläutern, dass am Rande der zurückliegenden Einigungsstellensitzung zu den BDE-Aushängen ein kurzes Gespräch zwischen Herrn T und Herrn RA H stattgefunden hätte – auf die E-Mail vom 13.06.2015 (Bl. 17 dA) wird Bezug genommen. Hierin führt Herr T aus: „Ich hatte mich nach dem Stand der derzeitigen Verhandlung zur Gefährdungsbeurteilung erkundigt und angeboten, den Betriebspartnern ein Regelungsbeispiel zu übermitteln, auf deren Grundlage die Durchführung der – konkreten und arbeitsplatzbezogenen – Gefährdungsbeurteilung verfahrensrechtlich abgebildet werden könnte. Als sinnvoll hat es sich herausgestellt, das prozesshafte Vorgehen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung durch eine Rahmenbetriebsvereinbarung abzubilden, die es ermöglicht, im Fall von Streitpunkten der Betriebspartner zu Einzelfragen der Gefährdungsbeurteilung zu einem zügigen Ergebnis zu kommen. Wenn auch die Betriebsratsseite einverstanden ist, würde ich eine solche beispielhafte Rahmenbetriebsvereinbarung an die Betriebspartner übersenden …“ Der Vorsitzende des Betriebsrates, also der Beteiligte zu 2 und Antragsgegner, reagierte auf die ihm in Kopie übermittelte E-Mail des Herrn T vom 13.06.2015 mit einer Antwortmail an den Vorsitzenden der Einigungsstelle, also Herrn T direkt – auf Blatt 18 dA wird Bezug genommen. Der Inhalt der E-Mail lautet: „Es ist regelrecht ein Skandal, wie immer wieder in den Einigungsstellen überwiegend von Richtern des Landesarbeitsgerichts die Auffassungen der Arbeitgeber angenommen werden, eventuell nur, weil diese die Vorsitzenden bezahlen.“ Die E-Mail enthält weder eine Anrede noch eine abschließende Grußformel oder einen Namen. Der Beteiligte zu 2 antwortete vielmehr ohne Beachtung sonstiger Umgangsformen durch Betätigung des Antwort-Buttons seines E-Mail-Programms auf die von Herrn T an Herrn Rechtsanwalt T1 und in Kopie an den Beteiligten zu 2 gesandte E-Mail vom Mittag des 13.06.2015. Der damalige Einigungsstellenvorsitzende, Herr T, zog daraus die nachvollziehbare Konsequenz mit E-Mail vom 14.06.2015 (Bl. 19 dA), die Tätigkeit niederzulegen und den Betriebspartnern zukünftig auch nicht mehr für die Übernahme des Vorsitzes in Einigungsstellen zur Verfügung zu stehen. Der Beteiligte zu 2 und Antragsgegner entschuldigte sich bei Herrn T als auch bei der Antragstellerin. Hierzu schreibt Herr T in einer E-Mail vom 15.06.2015 an Herrn Rechtsanwalt T1: „…ich komme zurück auf Ihre elektronische Nachricht vom heutigen Tag. Sie haben sich von der Äußerung des Betriebsratsvorsitzenden distanziert und mich darum gebeten, nach etwaiger Klärung der Situation von Herrn C den Einigungsstellenvorsitz weiterhin zu übernehmen. Herr C hat sich heute Vormittag bei mir mit elektronischer Nachricht und auch telefonisch für seine unbedachte Äußerung entschuldigt. Die Entschuldung respektiere ich. Gleichwohl bin ich nicht mehr in der Lage, den Betriebspartnern weiterhin zur Verfügung zu stehen. Ich bitte um Verständnis. Mit freundlichen Grüßen…“ Mit E-Mail vom 18.06.2015 (Bl. 21 dA) forderte die Antragstellerin den Antragsgegner zur Stellungnahme zu seiner „unsäglichen E-Mail“ vom 13.06.2015 auf. Am 19.06.2015 erfolgte die Antwort des Antragsgegners (Bl. 23 dA). Darin heißt es: „… ich nehme Bezug auf Ihr Schreiben vom 18.06.2015. Ich habe nicht behauptet, Herr T sei arbeitgeberseitig gekauft. Insbesondere habe ich nicht erklärt, Sie hätten Herrn T gekauft. Das war zu keinem Zeitpunkt meine Intention. Ihre Interpretation meiner Mail vom 13.06.2015 ist daher unzutreffend. Falls meine Mail einen Raum für solche Fehlinterpretation bieten sollte, entschuldige ich mich hierfür. Bei Herrn T habe ich mich bereits entschuldigt. Er hatte meine Entschuldigung respektiert. Mit freundlichen Grüßen…“ Der Antragstellerin reichte das als Erklärung nicht aus vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin dezidiert vom Antragsgegner wissen wollte, was er mit der E-Mail vom 13.06.2015 tatsächlich und inhaltlich gemeint hätte; die Antragstellerseite bezieht sich hier auf E-Mails vom 24.06. und 29.06.2015, und Schreiben an den Betriebsrat unter dem 17.07.2015. Der Betriebsrat selbst antwortete mit Schreiben vom 25.06.2015 (Bl. 10 dA), auf das inhaltlich verwiesen wird. Ebenso antwortete der Betriebsrat mit Stellungnahmeschreiben vom 20.07.2015 (Bl. 22 dA). Die Antragstellerin meint, dass der Beteiligte zu 2 aus dem Betriebsrat auszuschließen sei nach § 23 Abs. 1 S. 3 BetrVG. Er habe seine gesetzlichen Pflichten grob verletzt. Zu den gesetzlichen Pflichten gehöre auf jeden Fall auch die vertrauensvolle Zusammenarbeit nach § Abs. 1 BetrVG; weiter könne die Pflichtverletzung aber auch in der Gefährdung des Betriebsablaufs oder einer Störung des Betriebsfriedens gesehen werden. Zwar sei richtig, dass zu unterscheiden sei, ob sich ein Betriebsratsmitglied nur „im Ton vergriffen“ habe oder ehrverletzende Äußerungen und diffamierende persönliche Beleidigungen von objektiv erheblichem Gewicht erfolgt seien und zu offensichtlich schwerwiegenden Störungen der Zusammenarbeit führten. Letztes sei in der Regel bei groben und böswilligen Beleidigungen oder Beschimpfungen der Fall. Solche Äußerungen – wie im vorliegenden Fall die Aussage des Beteiligten zu 2 in seiner E-Mail vom 13.06.2015 – seien auch nicht mehr durch das Recht auf freie Meinungsäußerung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt, da das Recht der persönlichen Ehre (Art. 5 Abs. 2 GG) tangiert und verletzt worden sei, sei dem Recht auf freie Meinungsäußerung eine Grenze gezogen. Eine herabsetzende Äußerung wie in der E-Mail vom 13.06.2015 sei geeignet, das Persönlichkeitsrecht einer Betriebspartei zu verletzen und sie sei nicht mehr durch das Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Es bleibe vollständig offen, was der Antragsgegner mit der E-Mail habe erklären wollen, wenn der Antragsgegner in seiner Stellungnahme vom 19.06.2015 ausführt, er habe nicht behauptet, Herr T sei arbeitgeberseitig gekauft worden und er hätte auch nicht erklärt, die Antragstellerin hätte Herrn T gekauft. Nach dem objektiven Empfängerhorizont verbleibt keine andere Verständnismöglichkeit als dass sich der Einigungsstellenvorsitzende von der Antragstellerin habe kaufen lassen und er sei damit nicht objektiv und unparteiisch, sondern aufgrund der durch die Antragstellerin erfolgten Bezahlung eher der arbeitgeberseitigen Auffassung betreffend die Themen der Einigungsstelle zugeneigt. Es handele sich über eine über alle Maßen unpassende und ungerechtfertigte, in tiefster Weise ehrverletzende Äußerung. Sie stelle eine diffamierende persönliche Beleidigung des Richters dar. Die Äußerung sei auch bewusst in einer böswilligen und verletzenden Art und Weise erfolgt. Gleichzeitig sei auch die Antragstellerin selbst bzw. deren Geschäftsführung in analoger diffamierender Weise beleidigt worden – und zwar aufs Gröbste. Eine derartige Missachtung und ein solches grundsätzlich fehlendes Zutrauen in die Redlichkeit und Integrität der betreffenden Person mache eine vertrauensvolle Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 BetrVG unmöglich; die Reaktion des Antragsgegners zeuge nicht von hinreichender Einsicht. Darüber hinaus sei die Arbeit der eingerichteten Einigungsstelle behindert worden; die Einigungsstelle musste unstreitig in neuer Besetzung zusammentreten. Das Verhalten des Antragsgegners habe zu einer Verzögerung und damit Behinderung der Arbeit der Einigungsstelle geführt. Tatsächlich hätte nicht der geringste Grund zur der Annahme bestanden, Herr T, die Geschäftsleitung der Antragstellerin oder deren Rechtsanwalt würden – einzeln oder kumulativ – hinter dem Rücken des Betriebsrates irgendwelche Absprachen treffen. Im Ergebnis stelle der grobe Verstoß des Antragsgegners gegen den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit und seiner Pflicht zur Unterlassung der Gefährdung der Betriebsabläufe oder der Störung des Betriebsfriedens eine grobe Pflichtverletzung im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 BetrVG dar, in deren Folge der Beteiligte zu 2 aus dem Betriebsrat auszuschließen sei. Der Antragsteller beantragt, den Vorsitzenden des Betriebsrates der B GmbH, Herrn C aus dem Betriebsrat der B GmbH auszuschließen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzuweisen. Die Beteiligten zu 2 und 3 weisen zunächst darauf hin, dass die Betriebsratsarbeit ungehindert und störungsfrei auch nach diesem „Vorfall“ fortgelaufen ist; unter Anderem wird auf eine störungsfreie durchgeführte Einigungsstelle am 10.12.2015 (Bl. 73 dA) verwiesen. Die Beteiligten zu 2 und 3 weisen auch auf die zeitliche Verzögerung in der Antragstellung gemäß Antragsschrift vom 04.09.2015 hin – mithin fast drei Monate nach dem entsprechenden Vorfall am 13.06.2015. Der Beteiligte zu 2 bekräftigt nochmal, dass er keine persönlichen Beleidigungen gegenüber Herrn T habe aussprechen wollen. Es sei auch zu berücksichtigen, dass er sich nur an Herrn T mit der E-Mail vom 13.06.2015 gewendet habe und nicht etwa an Dritte. Die E-Mail sei auch seinem Privatbereich zuzurechnen – unstreitig erging die E-Mail vom Privat-Account des Antragsgegners aus. Keineswegs habe der Antragsgegner die Absicht und die Intention gehabt, wie sie die Antragstellerseite in dem Wortlaut der E-Mail vom 13.06.2015 sieht. Bei objektiver Betrachtung sei erkennbar, dass es sich um eine allgemeine Meinungsäußerung gehandelt habe, um eine überspitzte Kritik, aber nicht um eine Formalbeleidigung. Im Übrigen läge ein grober Verstoß nur vor, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände die weitere Amtsausübung des Betriebsratsmitglieds untragbar erscheine; es genüge gerade nicht, dass, wie hier, die Antragstellerin vorträgt, es ihr nicht zuzumuten sei, mit dem Betriebsratsvorsitzenden weiter zusammen zu arbeiten. Weiter sei zu berücksichtigen, dass sich der Beteiligte zu 2 für seine Unbedachtheit sowohl bei der Antragstellerin als auch bei Herrn T – beides ist unstreitig – entschuldigt hat. Die E-Mail vom 13.06.2015 beinhalte eine sehr verallgemeinernde Meinungsäußerung. Eine Formalbeleidigung liege schon mangels Bezug auf eine bestimmte Person nicht vor; auch den Gehalt einer Schmähkritik erreiche die Äußerung inhaltlich nicht. Im Ergebnis sei die Meinungsäußerung des Beteiligten zu 2 in der E-Mail vom 13.06.2015 durch das Recht auf freie Meinungsäußerung in Artikel 5 GG geschützt. Es müsse auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich erlaubt sein, zur Darstellung einer Position auch starke und eindringliche Ausdrücke zu benutzen, um seine Rechtsposition zu unterstreichen, ohne jedes Wort auf die Waagschale legen zu müssen. Wegen des gesamten Vortrages der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und Protokolle verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Dier Antrag ist zulässig. Die Antragstellerin als Arbeitgeberin ist nach § 23 Abs. 1 befugt, den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten zu beantragen. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Die Äußerung des Beteiligten zu 2 und Antragsgegners in seiner E-Mail vom 13.06.2015, direkt gerichtet an den Einigungsstellenvorsitzenden Herrn T, erfüllt schlussendlich nicht die Voraussetzungen für den Ausschluss aus dem Betriebsrat wegen grober Verletzung der gesetzlichen Pflichten nach § 23 Abs. 1 BetrVG. § 2 Abs. 1 BetrVG verlangt mit dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit wechselseitige Rücksichtnahmepflichten und Loyalität zwischen der Arbeitgeberin, dem Betriebsrat und den einzelnen Betriebsratsmitgliedern. Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 BetrVG findet dabei auch auf sonstige Gremien und Einrichtungen nach dem BetrVG Anwendung – so auch in Verbindung mit Einigungsstellen. Das einzelne Betriebsratsmitglied – vor allem aber auch der Betriebsratsvorsitzende – hat sich bei seiner Betriebsratstätigkeit innerhalb der Grenzen zu halten, die sich aus den allgemeinen Vorschriften der Rechtsordnung, insbesondere aus denen des Betriebsverfassungsgesetzes ergeben (siehe BAG vom 21.02.1978, 1 ABR 54/76). Tatsächlich hat der Beteiligte zu 2 in seiner E-Mail vom 13.06.2015 eine unsägliche Provokation begangen – in letzter Konsequenz sind aber auch solche Äußerungen im Lichte des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung (Art. 11 Abs. 1 GRCh, Art. 5 Abs. 1 GG) zu sehen. Das Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 GG ist für die freiheitlich-demokratische Staatsordnung schlechthin konstituierend und gewährleistet zugleich eine der wesentlichen Äußerungsformen der menschlichen Persönlichkeit. Damit ist unvereinbar, wollte man die Meinungsäußerung dem Bereich der betrieblichen Arbeitswelt, die die Lebensgestaltung zahlreicher Staatsbürger wesentlich bestimmt, schlechthin fernhalten (siehe BVerfG, Beschluss vom 28.04.1976 – 1 BvR 71/73). Durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützt sind sowohl Werturteile als auch Tatsachenbehauptungen, wenn und soweit sie meinungsbezogen sind (siehe BVerfG in NJW 2013, Seite 217). Tatsachen sind konkrete Geschehnisse oder Zustände der Außenwelt; Werturteile und Meinungsäußerungen charakterisieren sich durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage (so BVerfG in NJW 2008 Seite 358). Bei Mischtatbeständen – also Äußerungen, die sowohl Tatsachenbehauptungen als auch Elemente der Meinungsäußerung bzw. des Werturteilt enthalten – ist das Herausgreifen einzelner Elemente nicht zulässig (so auch BGH in NJW 2010 Seite 760 zu Text-Ziffer 15). Vielmehr ist für die Abgrenzung in Rahmen von Sanktionsansprüchen entscheidend, was überwiegt. Ist die Äußerung insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt, weil der Tatsachengehalt so substanzarm ist, dass er gegenüber der subjektiven Wertung in den Hintergrund tritt, liegt eine Meinungsäußerung vor (so auch BVerfG in NJW 1983 Seite 1415); ist die Äußerung überwiegend durch den Bericht über tatsächliche Vorgänge geprägt und ruft bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten in die Wertung eingekleideten Vorgänge hervor, die also solche einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind, liegt eine Tatsachenbehauptung vor (so auch BGH in NJW 2006 Seite 830). Der Begriff der Meinung ist dabei weit zu verstehen; insbesondere würde eine Trennung des Wertenden vom tatsächlichen Gehalt den Sinn der Äußerung aufheben oder verfälschen; im Zweifel ist die Äußerung insgesamt als Meinungsäußerung anzusehen (so BVerfG in NJW 1993, Seite 1845). Enthält eine Äußerung Tatsachenbestandteile, ist deren Richtigkeit/Unrichtigkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen (siehe BVerfG in NJW-RR 2006, Seite 1130). Dabei darf die subjektive Meinung gerade in Streitigkeiten des allgemeinen Interesses hart, scharf und überspitzt sein, die darf provokativ, abwertend, übersteigert, polemisch und ironisch geäußert werden. Die Meinungsfreiheit hat dabei im Grundsatz Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz, soweit die Äußerung Bestandteil der für eine freiheitlich-demokratische Ordnung schlechthin konstituierenden ständigen geistigen Auseinandersetzungen in Angelegenheiten von öffentlicher Bedeutung ist (siehe BVerfG in NJW 1983, Seite 1415). Der Schutz der Persönlichkeitsrechte hat dann Vorrang, wenn sich die Äußerung als Angriff auf die Menschenwürde bzw. – unter Anlegung strenger Maßstäbe – als Schmähkritik oder reine Formalbeleidigung darstellt (siehe BVerfG in NJW 1999, Seite 1322). Das gilt zum Beispiel, wenn die persönliche Kränkung und Herabsetzung das tatsächliche sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängt, es also nicht mehr um die Auseinandersetzung in der Sache geht, sondern es um die Diffamierung des Betroffenen geht und der Betroffene jenseits polemischer oder überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll (so BVerfG in NJW 1993, Seite 1462). Bei herabsetzenden Äußerungen, die sich also als Formalbeleidigungen oder Schmähungen erweisen, tritt die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurück. Das Bundesverfassungsgericht hat aber den Begriff der Schmähkritik eng definiert. Danach macht auch eine überzogene oder gar auffällige Kritik eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung; hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person in Vordergrund steht. Die Äußerung muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der persönlichen Herabsetzung bestehen. Wesentliches Merkmal der Schmähung ist mithin eine das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung (so BVerfG im Beschluss vom 24.07.2013, 1 BVR 527/13). Eine Schmähung liegt erst dann vor, wenn der Kritik kein Tatsachenkern zugrundeliegt oder der Erklärende bewusst falsche Tatsachen streut. Somit kann man zum Ergebnis kommen, dass durch die Formulierung der E-Mail des Beteiligten zu 2 vom 13.06.2015 der Antragsgegner lediglich seine Meinung geäußert hat, indem er es als regelrechten Skandal darstellt, wie hier immer wieder in den Einigungsstellen überwiegend von Richtern des Landesarbeitsgerichts die Auffassungen der Arbeitgeber angenommen werden, eventuell nur, weil diese die Vorsitzenden bezahlen. Die Aussage bezieht sich in Grunde auf alle Einigungsstellen und setzt sich mit der Art und Weise der Vorgehensweise bei den Verhandlungen zur Einigungsstellenfrage betreffend „Gefährdungsbeurteilung“ im Betrieb der Antragstellerin auseinander. Insofern liegt der Kritik ein konkreter Tatsachenkern zugrunde. Der Antragsgegner hat damit nicht das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 BetrVG in letzter Konsequenz verletzt. Das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit konkretisiert für die Betriebsverfassung den allgemeinen, in § 242 BGB nominierten Grundsatz von Treue und Glauben. Adressaten dieser Verpflichtungen sind neben dem Betriebsrat auch sämtliche anderen betriebsverfassungsrechtlichen Gremien. Auch in der Einigungsstelle besteht die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Loyalität. Bei der getätigten Meinungsäußerung vom 13.06.2015 ist zu berücksichtigen, dass diese nur und unmittelbar an Herrn T gerichtet war, und nicht etwa an Dritte. Insofern hat sich der Antragsgegner in scharfer und überspitzter und auch als „unsäglich“ zu bezeichnender Form an Herrn T gewendet wegen der Frage der Miteinbeziehung der Verhandlung zur Gefährdungsbeurteilung in die Einigungsstelle. Auch wenn der Antragsgegner die Interpretation seiner E-Mail vom 13.06.2015 offenlässt, so hat er doch in den Entschuldigen gegenüber Herrn T und der Arbeitgeberin klargestellt, dass es gerade nicht seine Intention gewesen ist, zu erklären, Herrn T wäre von der Antragstellerin gekauft worden. Selbst wenn man in der Meinungsäußerung des Beteiligten zu 2 in seiner E-Mail vom 13.06.2015 einen beleidigenden und herabwürdigenden Tatsachenkern sehen kann, diente dieser schlussendlich der Stützung der Werturteile über den Arbeitsablauf in der Einigungsstelle und steht wegen dieses tatsächlichen Zusammenhangs noch unter dem Schutz der Meinungsfreiheit (siehe dazu auch BAG v. 18.12.2014, 2 AZR 265/14 in NZA 2015/797). Dahingestellt sein bleiben kann, ob die drastische Wortwahl in der E-Mail vom 13.06.2016 des Antragsgegners als tatsächlich beleidigend einzustufen ist; eine Schmähkritik im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegt aus den oben aufgezeichneten Gründen heraus jedenfalls nicht vor. Ob der Antragsgegner tatsächlich die Fehlerhaftigkeit seines Diktums in der Aussage vom 13.06.2015 nicht erkannt hat, muss schlussendlich nicht entschieden werden – allerdings lässt der antragstellerseitig übergebene E-Mail-Verkehr vom11.01.2016 Hoffnung aufkeimen, als der Antragsgegner bei der in dieser E-Mail aufgeworfenen Fragestellung mit dem Satz schließt „Ich bitte um Kenntnisnahme und darum, die weitergeleitete Kritik nicht als Beleidigung anzusehen, denn das ist sie nicht.“ Soweit die Antragstellerin auch auf die Gefährdung des Betriebsablaufs abstellt oder auf eine Störung des Betriebsfriedens, so haben sich hierfür keine hinreichenden Ansatzpunkte für das Gericht ergeben. Dass die konkrete Einigungsstelle zum Thema BDE-Aushänge neu besetzt werden musste, reicht in diesem Zusammenhang nicht aus, von einer grundsätzlichen Gefährdung des Betriebsablaufs oder gar von einer Störung des Betriebsfriedens zu sprechen. Beides bezieht sich auf übergeordnete Handlungsstränge und Handlungsabläufe, die vorliegend nicht betroffen sind. Konkrete Ablaufstörungen im Betrieb sind tatsächlich nicht dargelegt worden. Damit liegt im Ergebnis keine grobe Verletzung gesetzlicher Pflichten im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vor.