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Urteil

3 Ca 756/18

Arbeitsgericht Herford, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGHF:2019:0226.3CA756.18.00
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Tenor
  • 1. Die Klage wird abgewiesen.

  • 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

  • 3. Der Streitwert wird auf 100,10 € festgesetzt.

  • 4. Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 100,10 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten über die Zahlung von Branchenzuschlägen. Der Kläger ist seit dem 18.09.2014 bei der Beklagten als Leiharbeitnehmer beschäftigt. Gemäß Nr. 1 des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrags vom 17.09.2014 (Bl. 44 ff. GA) finden auf das Arbeitsverhältnis die zwischen dem Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e.V. (fortan: BAP) und den DGB-Gewerkschaften geschlossenen Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung einschließlich der Tarifverträge über Branchenzuschläge Anwendung. Der Kläger ist in die Entgeltgruppe 1 des zwischen dem BAP und den DGB-Gewerkschaften geschlossenen Entgelttarifvertrages eingruppiert. Sein Stundenlohn beträgt 9,49 Euro. Der Kläger war in der Zeit vom 17.01.2018 bis zum 11.05.2018 bei der Firma L GmbH & Co. KG (fortan: L) eingesetzt. Dabei handelt es sich um ein Unternehmen der Kunststoffverarbeitung (Spritzgießerei). Der Stundenlohn eines mit dem Kläger vergleichbaren Stammarbeitnehmers der Firma L beträgt 10,50 Euro. Für die im April und Mai 2018 bei der Firma L geleisteten Stunden zahlte die Beklagte an den Kläger einen Branchenzuschlag in Höhe von 0,14 Euro pro Stunde. Mit Schreiben vom 03.07.2018 (Bl. 8 GA) machte der Kläger gegenüber der Beklagten für die Monate April und Mai 2018 einen Branchenzuschlag in Höhe von 0,66 Euro pro Stunde geltend. Mit Schreiben vom 05.07.2018 (Bl. 16 GA) wies die Beklagte das Begehren des Klägers zurück. Der Kläger ist der Auffassung, dass er für die Monate April und Mai 2018 Anspruch auf Zahlung eines Branchenzuschlages in Höhe von 7% für insgesamt 192,5 Stunden habe. Dieser Anspruch folge aus § 2 Abs. 5 des Tarifvertrages über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie – Stand September 2017 -(fortan: TV BZ HK). Der im zweiten Halbsatz dieser Vorschrift genannte „Zuschlag“ sei dahingehend zu verstehen, dass mindestens die erste Stufe des in § 2 Abs. 3 TV DZ HK geregelten Branchenzuschlags in Höhe von 7% zu zahlen sei. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 100,10 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie weitere 40,00 Euro netto zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht zustehe. § 2 Abs. 5 TV BZ HK lege nicht fest, in welcher Höhe ein Zuschlag zu zahlen sei. Die Beklagte habe sich entschlossen, einen Zuschlag in Höhe von 1,5% und damit 0,14 Euro pro Stunde zu zahlen. Dies sei nicht zu beanstanden. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 27.09.2018 und 26.02.2019 verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 1. Der Klageantrag ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Er ist auf die Zahlung höherer Branchenzuschläge für die Monate April und Mai 2018 gerichtet und für den streitbefangenen Zeitraum als abschließende Gesamtklage zu verstehen (vgl. BAG 23.1.2018 - 9 AZR 854/16 - Rn. 13). Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 26.02.2019 klargestellt, dass mit der vorliegenden Klage abschließend sämtliche Ansprüche auf Branchenzuschläge für die beiden streitgegenständlichen Monate geltend gemacht werden, selbst wenn er in diesem Zeitraum mehr als 192,5 Stunden gearbeitet haben sollte. 2. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung des von ihm begehrten Zuschlags in Höhe von 7%. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 2 Abs. 5 Halbsatz 2 TV BZ HK. a) Der Geltungsbereich des TV BZ HK ist eröffnet. Insbesondere handelt es sich bei dem Betrieb der Firma L, bei welcher der Kläger in den Monaten April und Mai 2018 eingesetzt war, um einen Betrieb der Kunststoffverarbeitung iSd. § 1 Nr. 2 TV BZ HK. Dies steht zwischen den Parteien nicht im Streit. b) Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 Halbsatz 1 TV BZ HK liegen vor. Der Kläger hat einen Stundenlohn von 9,49 Euro. Der Lohn vergleichbarer Stammarbeitnehmer bei der Firma L, bei der der Kläger im April und Mai 2018 eingesetzt war, betrug 10,50 Euro. 90% davon sind 9,45 Euro. Der Kläger erhält also mehr als 90% des „regelmäßigen Stundenentgelts eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs“ iSd. § 2 Abs. 5 Halbsatz 1 TV BZ HK. Dies steht zwischen den Parteien ebenfalls nicht im Streit. c) Gemäß § 2 Abs. 5 Halbsatz 2 TV BZ HK darf die im ersten Halbsatz geregelte Beschränkung nicht dazu führen, dass nach einer Einsatzdauer von sechs Wochen kein Zuschlag gezahlt wird. Hieraus ergibt sich entgegen der Rechtsauffassung des Klägers kein Anspruch auf Zahlung eines Branchenzuschlags der ersten Stufe nach§ 2 Abs. 3 TV BZ HK in Höhe von 7%. Die Höhe des nach § 2 Abs. 5 Halbsatz 2 TV BZ HK zu zahlenden Zuschlags ist tarifvertraglich nicht festgelegt. Dies ergibt die Auslegung der Tarifvorschrift. aa) Schon der Wortlaut der Tarifnorm, von dem bei der Auslegung tarifvertraglicher Vorschriften regelmäßig auszugehen ist (vgl. BAG 19.6.2018 – 9 AZR 564/17 – Rn. 17), spricht für das hier vertretene Verständnis. Dem Wortlaut des § 2 Abs. 5 Halbsatz 2 TV BZ HK lässt sich keine Höhe des zu zahlenden Zuschlags entnehmen. Es wird lediglich gefordert, dass ein Zuschlag nicht gänzlich entfallen darf (ebenso Bissels/Falter DB 2017, 1968, 1972; Simon/Koschker NZA 2018, 755, 758). Diese Voraussetzung ist aber auch bei Zuschlägen erfüllt, die geringer sind als die erste Stufe des Branchenzuschlags nach § 2 Abs. 3 TV BZ HK. Für das hier vertretene Verständnis spricht auch der Umstand, dass in § 2 Abs. 5 Halbsatz 2 TV BZ HK von „Zuschlag“ und nicht von „Branchenzuschlag“ die Rede ist. Dies deutet ebenfalls darauf hin, dass der nach dieser Vorschrift zu zahlende tarifliche Zuschlag der Höhe nach nicht dem Branchenzuschlag nach § 2 Abs. 3 TV BZ HK entsprechen muss (ebenso Motz in BeckOK Arbeitsrecht Stand 1.12.2018§ 8 AÜG Rn. 129a.1). bb) Auch systematische Erwägungen sprechen für das hier vertretene Verständnis. Die Tarifvertragsparteien haben in § 2 Abs. 5 TV BZ HK gerade nicht angeordnet, dass sich die Höhe des Zuschlags an der ersten regulären Zuschlagsstufe orientieren soll. Dies wäre ihnen durch einen Verweis auf § 2 Abs. 3 TV BZ HK jedoch ohne weiteres möglich gewesen. Der Umstand, dass ein solcher Verweis nicht erfolgt ist, spricht dafür, dass die Tarifvertragsparteien die Höhe des Zuschlags nach § 2 Abs. 5 TV BZ HK gerade nicht tariflich festlegen wollten und insoweit insbesondere nicht die Werte des § 2 Abs. 3 TV BZ HK für maßgeblich erachteten (Bissels/Falter DB 2017, 1968, 1972). cc) Das hier vertretene Verständnis steht auch mit Sinn und Zweck Sinn der Regelungen im Einklang. Zweck der Branchenzuschläge ist, die Vergütung der Leiharbeitnehmer schrittweise mit zunehmender Einsatzdauer und in Abhängigkeit der Einsatzbranche an eine etwaig höhere Vergütung vergleichbarer Stammarbeitnehmer im Kundenbetrieb anzugleichen (Motz in BeckOK Arbeitsrecht Stand 1.12.2018 § 8 AÜG Rn. 96). Die tarifvertragliche Deckelungsregelung in § 2 Abs. 5 TV BZ HK wiederum soll es vermeiden, dass Zeitarbeitnehmer infolge der Branchenzuschläge sogar ein höheres Arbeitsentgelt beziehen als vergleichbare Stammarbeitnehmer im Einsatzbetrieb, was den dortigen Betriebsfrieden stören könnte (Simon/Koschker NZA 2018, 755, 759). Das Zusammenspiel von Zuschlagspflicht und Deckelungsmöglichkeit zeigt, dass von den Branchenzuschlagstarifverträgen zwar eine Verbesserung der Rechtsstellung der Zeitarbeitnehmer, nicht aber deren Besserstellung gegenüber der Stammbelegschaft bezweckt ist (Simon/Koschker NZA 2018, 755, 759). Diesen Zielen wird durch das hier vertretene Verständnis Rechnung getragen. Leiharbeitnehmer werden danach auch im Geltungsbereich des § 2 Abs. 5 TV BZ HK bessergestellt, weil sie einen Zuschlag erhalten. Gleichzeitig wird sichergestellt, dass kein Leiharbeitnehmer aufgrund des Tarifvertrags einen höheren Stundenlohn als ein Stammarbeitnehmer erhält. Wenn man hingegen in § 2 Abs. 5 TV BZ HK einen Verweis auf die Zuschläge nach § 2 Abs. 3 TV BZ HK sähe, dann müsste konsequenterweise nach dem 5. Monat ein Zuschlag von 15% gezahlt werden. Dies aber widerspräche dem Sinn und Zweck der Regelung, weil Leiharbeitnehmer dann in Fällen wie dem vorliegenden ein höheres Stundenentgelt erhielten als vergleichbare Stammarbeitnehmer. dd) Das hier vertretene Auslegungsergebnis ist schließlich auch mit höherrangigem Recht vereinbar. Insbesondere steht es auch mit den Anforderungen des § 8 Abs. 4 Nr.2 AÜG im Einklang, weil auch nach hier vertretenem Verständnis ein Zuschlag zu zahlen ist und somit nach sechs Wochen eine stufenweise Angleichung der Vergütung erfolgt (Bissels/Falter DB 2017, 1968, 1973; Simon/Koschker NZA 2018, 755, 759). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Als unterliegende Partei hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Die Berufung war gemäß § 64 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b ArbGG zuzulassen.