Urteil
2 Ca 492/19
Arbeitsgericht Herford, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGHF:2019:1120.2CA492.19.00
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Tenor
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Vereinbarung vom 22.05.2019 nicht aufgelöst worden ist, sondern fortbesteht.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu unveränderten Bedingungen als Teamleiter bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Rechtsstreits tatsächlich zu beschäftigen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 16.740,- €.
Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Vereinbarung vom 22.05.2019 nicht aufgelöst worden ist, sondern fortbesteht. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu unveränderten Bedingungen als Teamleiter bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Rechtsstreits tatsächlich zu beschäftigen. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 16.740,- €. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten um die Frage, ob die Aufhebungsvereinbarung der Parteien vom 22.05.2019 durch das Anwaltsschreiben des Klägervertreters vom 29.05.2019 wirksam wegen widerrechtlicher Drohung nach § 123 BGB angefochten worden ist. Die Parteien des Rechtsstreits verbindet der Arbeitsvertrag vom 14.01.2009. Der Kläger ist als Teamleiter in der Vorfertigung eingesetzt bei einem Bruttomonatsverdienst von 5.580,99 Euro. Das Arbeitsverhältnis besteht seit dem 01.08.2000. Der Kläger ist am 26.05.1984 geboren, geschieden und einem Kind gegenüber zum Unterhalt verpflichtet. Die Beklagte fertigt Technik für Möbel mit deutlich mehr als 10 Arbeitnehmern. Am 22.05.2019 schlossen die Parteien eine Aufhebungsvereinbarung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2019 (Bl. 30/31 dA). Die Vereinbarung beinhaltet auch eine Freistellung des Klägers unter Fortzahlung der Vergütung. Über den Gesprächsverlauf am 22.05.2019 und zum Hintergrund der Aufhebungsvereinbarung gibt es ein sogenanntes Gesprächsprotokoll vom 22.05.2019, 11.30 Uhr – 12.20 Uhr (hier Bl. 69 dA). Der Kläger behauptet, dass bei dem Gespräch von Herrn A. geäußert worden sein soll, dass er – der Kläger – entweder zu Ende August oder zu Ende des Jahres ausscheide. Der Kläger würde den Raum nicht eher verlassen, bis er etwas unterschrieben habe. Als alleinerziehender Vater habe der Kläger in diesem Moment nur noch an seine Tochter gedacht und die Aufhebungsvereinbarung unterzeichnet, welche dann als Beendigungstermin den 31.12.2019 vorsah. Der Kläger sei mit widerrechtlicher Drohung zur Unterzeichnung der Vereinbarung vom 22.05.2019 bestimmt worden; im Übrigen hätte kein vernünftig denkender Arbeitgeber in der vorliegenden Situation überhaupt eine Kündigung in Betracht gezogen oder damit gedroht. Der Kläger beantragt, 1. es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Vereinbarung vom 22.05.2019 nicht aufgelöst worden ist, sondern fortbesteht; 2. die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu unveränderten Bedingungen als Teamleiter bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Rechtsstreits tatsächlich zu beschäftigen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet, dass bei dem Gespräch am 22.05.2019 dem Kläger gesagt worden sein soll, dass der den Raum erst verlassen dürfe, wenn er etwas unterschrieben hätte. Diese Aussage habe Herr A. nicht getätigt. Ebenso bestreitet die Beklagte, dass eine Beendigung zu August im Rahmen des Gesprächs im Raum gestanden habe. Tatsächlich seien nur die beiden Alternativen entweder Aufhebungsvertrag oder ordentliche Beendigungskündigung zur Diskussion gestellt worden. Insgesamt läge keine widerrechtliche Drohung auf Arbeitgeberseite vor. Wegen des gesamten Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und Protokolle verwiesen, die sämtliche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Im Kammertermin vom 20.11.2019 hat das Gericht den Kläger als Partei und den Zeugen B. zur Frage gehört, ob der vom Kläger behauptete Satz, dass er den Raum nicht eher verlassen werde, bevor etwas unterschrieben sei, im Gesprächsverlauf am 22.05.2019 gefallen ist. Auf die uneidliche protokollierte Zeugenaussage wird ebenso Bezug genommen wie auch die protokollierte Parteiaussage des Klägers. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig und begründet. Die Begründetheit der Klage ergibt sich aus der folgenden kurzen Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht, § 313 Abs. 3 ZPO. Der Kläger hat mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 29.05.2019 wirksam den Aufhebungsvertrag vom 22.05.2019 nach § 123 Abs. 1 BGB angefochten mit der Wirkung des § 142 Abs. 1 BGB – das angefochtene Rechtsgeschäft ist als von Anfang an nichtig anzusehen. Nach Abschluss der Beweisaufnahme war das Gericht nach § 286 Abs. 1 ZPO davon überzeugt, dass die zugrunde liegende Behauptung des Klägers für wahr zu erachten ist. Die Vernehmung des Klägers brachte für das Gericht glaubhaft zum Ausdruck, dass in dem Gespräch vom 22.05.2019 tatsächlich dem Kläger gesagt wurde, dass er den Raum erst verlassen werden, wenn er was unterschrieben hätte. Demgegenüber konnte die Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen B. zu diesem Punkt keinen Aufschluss bringen und erst recht keinen Gegenbeweis. Denn der Zeuge B. konnte lediglich zu Protokoll erklären, dass er sich an solche Aussagen nicht erinnern konnte. Nur – damit hat er der Kernaussage inhaltlich nicht widersprochen, sondern lediglich zum Ausdruck gebracht, dass er sich in seiner Person an eine entsprechende Äußerung nicht erinnern konnte. Das bedeutet im Umkehrschluss aber nicht, dass nicht ein solcher Satz doch gefallen ist. Hier war die Kammer in ihrer Entscheidung der Aussage des Klägers gefolgt. Diese Drohung stellt sich jedoch als eine widerrechtliche Drohung im Sinne von § 123 Abs. 1 BGB dar, da ein entsprechendes „Festsetzen“ des Klägers im Besprechungsraum durch nichts zu rechtfertigen gewesen wäre. Eine solche Drohung durfte ein verständiger Arbeitgeber nicht ernsthaft in Erwägung ziehen und stellt sich als Inadäquanz von Mittel und Zweck dar. Auf jeden Fall kann die entsprechende Aussage und Drohung nach Treu und Glauben nicht als angemessenes Mittel zur Erreichung des erstrebten Zwecks angesehen werden – sie ist widerrechtlich. Damit war der Klage stattzugeben. Die Frage, ob der Trennungsvorwurf überhaupt zum Ausspruch einer ordentlichen Kündigung hätte vernünftigerweise herangezogen werden können, musste das Gericht vorliegend nicht entscheiden. Aufgrund der Unwirksamkeit der Vereinbarung vom 22.05.2019 war die Beklagte auch folgerichtig zu verurteilen, den Kläger zu unveränderten Bedingungen als Teamleiter bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits tatsächlich weiter zu beschäftigen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Streitwertfestsetzung beruht auf analoger Anwendung des § 42 Abs. 2 GKG und § 3 ZPO. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm Fax: 02381 891-283 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.