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Urteil

3 Ca 187/21

Arbeitsgericht Herford, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGHF:2021:0408.3CA187.21.00
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Tenor
  • 1. Die Klage wird abgewiesen.

  • 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

  • 3. Der Streitwert wird auf 33.707,94 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Der Streitwert wird auf 33.707,94 € festgesetzt. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten über die Frage, ob eine Höhergruppierung nach § 12 TVÜ aufgrund einer Neubewertung der Stelle möglich ist, obwohl im Zuge der Überleitung kein Antrag nach § 29 b Abs. 1 TVÜ-VKA gestellt wurde. Der am 16.06.1961 geborene Kläger ist seit dem 16.02.1998 auf Grundlage des Arbeitsvertrags vom 30.01.1998 als Verwaltungsangestellter bei der Beklagten mit einem Stellenanteil von 32 Stunden pro Woche beschäftigt. Der Kläger wurde am 01.10.1999 vom A der Stadt B mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Beistandes beauftragt. Zu seinem Aufgabenkreis gehören unter anderem die zivilrechtliche Vertretung in abstammungs- und familienrechtlichen Streitigkeiten, die Beratung und Unterstützung der Eltern minderjähriger Kinder in Unterhaltsfragen vor Einreichung der Beistandschaft, die Beratung und Unterstützung volljähriger Kinder in Unterhaltsfragen inklusive der Vorbereitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie die Beratung und Unterstützung in Fragen der Trennung und Scheidung und Vermittlung von Hilfsangeboten bei eigener Unselbständigkeit. Beide Parteien sind tarifgebunden. Ursprünglich war der Kläger in die Vergütungsgruppe V b der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert. Mit Wirkung zum 16.02.2002 wurde der Kläger in die Vergütungsgruppe IV b BAT höhergruppiert und wurde ab dem 01.10.2005 nach Anlage 1 TVÜ-VKA in die EG 9 übergeleitet. Nach Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung zum TVöD wurde er mit Wirkung zum 01.01.2017 gemäß der Entgeltgruppe 9 b Stufe 6 vergütet. Die monatliche Vergütung beträgt 3.621,85 EUR. Die Beklagte wies den Kläger mit E-Mail vom 22.08.2017 darauf hin, dass er bis zum 31.12.2017 einen Antrag auf Höhergruppierung aus Anlass der Einführung der neuen Entgeltordnung zum TVöD (VKA) in die Entgeltgruppe 9 c stellen könne. Mit weiterer E-Mail vom 12.12.2017 erinnerte die Beklagte den Kläger an die Möglichkeit der Antragstellung. Gleichwohl stellte der Kläger keinen entsprechenden Antrag auf Höhergruppierung, so dass er in der Entgeltgruppe 9 b Stufe 6 verblieb. Mit Schreiben vom 31.01.2018 stellte der Kläger einen Höhergruppierungsantrag von der Entgeltgruppe 9 b in die Entgeltgruppe 10, hilfsweise in die Entgeltgruppe 9 c und machte den Differenzbetrag geltend. Eine Veränderung seiner Tätigkeit liegt unstreitig nicht vor. Nachdem der Kläger die Anfrage auf Höhergruppierung bei der Beklagten gestellt hatte, nahm die Beklagte dies zum Anlass, die Stelle des Klägers neu durch die städtische Bewertungskommission bewerten zu lassen. Diese kam zu dem Ergebnis, dass die Wertigkeit der Stelle tatsächlich eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 c (und nicht nur in die Entgeltgruppe 9 b) rechtfertigt. Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers anschließend mit Schreiben vom 08.02.2018 sowohl hinsichtlich der Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10 als auch hinsichtlich der Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 c ab. Sie begründete dies damit, dass die Tätigkeit nicht der Entgeltgruppe 10 entspräche. Die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 c lehnte die Beklagte mit dem Hinweis darauf ab, dass der Kläger den Antrag nicht bis zum 31.12.2017 gestellt hatte. Mit Schreiben vom 29.08.2018 beantragte der Kläger erneut die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 10 bzw. hilfsweise in die Entgeltgruppe 9 c und stellte klar, dass er keinen Antrag nach § 29b TVÜ, sondern nach § 12 TVöD stellt. Die Beklagte lehnte mit Schriftsatz vom 23.09.2018 und 06.03.2019 eine Höhergruppierung des Klägers weiter ab und verwies erneut darauf, dass der Kläger den Antrag nicht innerhalb in dem von § 29b Abs. 1 S. 2 TVÜ-VKA vorgegebenen Zeitraum gestellt habe und somit eine Eingruppierung in die EG 9c bei unveränderter Tätigkeit nicht in Betracht komme. Die Differenz zu der begehrten Entgeltgruppe 9 c Stufe 6 ergibt für den Kläger zum Zeitpunkt der Klageerhebung unter Berücksichtigung seiner Teilzeittätigkeit 802,57 EUR. Mit der am 06.08.2020 beim Arbeitsgericht Herford eingegangen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 c gerichtlich weiter. Der Kläger ist der Auffassung, dass sein Anspruch begründet sei. Er begehre schließlich keine Höhergruppierung aufgrund der Überleitung, sondern aufgrund der Neubewertung der Stelle. Die Ausschlussfrist nach § 29 b Abs. 1 TVÜ-VKA könne vorliegend nicht zur Anwendung kommen, da diese Regelung nur bis zum 31.12.2017 galt. Das Höhergruppierungsschreiben datiere jedoch vom 31.01.2018 und zu diesem Zeitpunkt sei die Überleitung bereits abgeschlossen gewesen. Die Höhergruppierung würde hier also nicht aufgrund der Einführung der neuen Entgeltordnung begehrt, sondern aufgrund der Neubewertung der Stelle durch die Beklagte. Eine Höhergruppierung nach § 12 TVöD sei jederzeit möglich. Die Beklagte könne sich vorliegend durch die erneute Überprüfung der Wertigkeit der Tätigkeit des Klägers nicht mehr am Besitzstand festhalten. In dem Zeitpunkt, in dem eine erneute Überprüfung der Eingruppierung stattfindet, sei von den Regelungen des TVÜ-VKA abgewichen worden und die Tarifautomatik nach § 12 TVöD-VKA finde wieder uneingeschränkte Anwendung. Unabhängig davon lasse sich aus § 29a oder § 29b TVöD-VKA keine abschließende Spezialität entnehmen. Da die Überleitung bereits abgeschlossen gewesen sei, könne diese Regelung keine Sperrwirkung für Anträge nach § 12 TVöD-VKA entfalten. Sie gelte lediglich für die Phase der Überleitung, jedoch nicht für den Zeitraum nach dem 31.12.2017. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 01.07.2017 aus Entgeltgruppe 9c TVÖD-VKA zu vergüten und die anfallenden monatlichen Bruttonachzuzahlungsbeträge zwischen der EG 9b Stufe 6 und der EG 9c beginnend mit dem 01.07.2017 ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt, hilfsweise seit Rechtshängigkeit, mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Kläger keinen Anspruch auf Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 9 c mehr habe, da er nicht rechtzeitig bis zum 31.12.2017 den Antrag auf Überleitung gestellt habe. Die Tarifvertragsparteien hätten sich ausweislich der Protokollerklärung ausdrücklich darauf geeinigt, dass, sofern ein entsprechender Antrag zum 31.12.2017 nicht gestellt wird, die bisherige Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit weiterhin gelten würde. Da vorliegend keine Tätigkeitsveränderung vorliegt, sei keine Höhergruppierung vorzunehmen. Eine andere rechtliche Beurteilung ergebe sich auch nicht aus der Tatsache, dass die Beklagte nach dem Antrag des Klägers die Stelle neu bewertet habe und die Tätigkeit tatsächlich in die Entgeltgruppe 9c TVöD-VK einzugruppieren sei. Dem Kläger sei zudem Rechtsmissbrauch vorzuwerfen. Er versuche, tarifrechtliche Vorschriften zu umgehen, um eine von ihm nicht gewünschte Rechtsfolge des Tarifvertrags (betragsmäßige Höhegruppierung statt stufengleicher Höhergruppierung) wissentlich und willentlich zu umgehen. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass die Beklagte mittlerweile zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die Stelle nach dem EG 9c zu bewerten wäre, da die Eingruppierung des Klägers laut des Überleitungstarifvertrages als zutreffende Eingruppierung gilt. Soweit der Kläger von der Möglichkeit der rechtzeitigen Antragstellung keinen Gebrauch gemacht habe, müsse er nun mit den Konsequenzen seines Nichthandelns leben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E: Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. I. Die Feststellungsklage ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Es handelt sich bei der vorliegenden Klage auf Feststellung des Anspruchs auf Vergütung aus einer bestimmten Entgeltgruppe um eine im öffentlichen Dienst übliche Eingruppierungsfeststellungsklage, gegen deren Zulässigkeit nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken bestehen, wenn durch die Entscheidung Rechtsfrieden geschaffen wird und die Parteien nicht über weitere Faktoren streiten, die die Vergütungshöhe bestimmen (BAG, Urt. v. 28.02.2018 - 4 AZR 816/16 - Rn. 14; 27.08.2014 - 4 AZR 518/12 - Rn. 15). II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 01.07.2017 aus der Entgeltgruppe 9c TVÖD-VKA zu vergüten. 1. Kraft Tarifbindung der Parteien sind der TVÜ-VKA und der TVöD sowie die Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) auf das Arbeitsverhältnis anwendbar. 2. Dem Anspruch des Klägers auf Vergütung aus der begehrten Entgeltgruppe steht § 29b Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA entgegen. Sein Antragsrecht ist am 31.12.2017 erloschen. a) Gemäß § 29 Abs. 1 TVÜ-VKA gelten ab dem 01.01.2017 für die Eingruppierung §§ 12, 13 TVöD-VKA i. V. m. der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) für die vor dem 31.12.2016 eingestellten Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2016 fortbesteht. Gemäß § 29a Abs. 1 TVÜ-VKA erfolgt die Überleitung in die neue Entgeltordnung unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit. Eine Überprüfung und Neufeststellung findet aufgrund der Überleitung in die Entgeltordnung grundsätzlich nicht statt. Nach der Protokollerklärung zu § 29a Abs. 1 TVÜ-VKA gilt die Zuordnung zu den Entgeltgruppen des TVöD nach den Anlagen 1, 3 TVÜ-VKA in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung als Eingruppierung. § 29b TVÜ-VKA stellt demgegenüber eine Ausnahmevorschrift dar. Sie eröffnet den Beschäftigten bei unverändert auszuübender Tätigkeit den Zugang zu dem neuen Tarifsystem, das teilweise höhere Eingruppierungen vorsieht. Nur auf Antrag des Arbeitnehmers findet eine Höhergruppierung statt, wobei gemäß § 29b Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe nach den Regelungen für Höhergruppierungen in § 17 Abs. 4 TVöD-VKA in der bis zum 28.02.2017 geltenden Fassung erfolgt, es sei denn, der Beschäftigte war in der bisherigen Entgeltgruppe der Stufe 1 zugeordnet. Beschäftigte der Entgeltgruppe 9 TVöD-VKA, für die keine Stufenregelung gilt, sind nach § 29c Abs. 2 TVÜ-VKA stufengleich und unter Mitnahme der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit in die Entgeltgruppe 9b TVöD-VKA übergeleitet. Es findet auch insoweit keine Neubewertung der Tätigkeit statt. Die Überleitung erfolgt nach festgelegten Kriterien (LAG Hamm, Urt. v. 07.05.2020 – 17 Sa 1168/19, Rn. 70, BeckRS 2020, 24608; LAG Hamm, Urt. v. 14.05.2020 – 17 Sa 1193/19, Rn. 71, BeckRS 2020, 39580). Der Kläger wurde unstreitig in die Entgeltgruppe 9b TVÖD-VKA übergeleitet. b) Der Kläger konnte bei unveränderter Tätigkeit eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 9c TvöD-VKA nur durch einen Antrag nach § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA erreichen. Danach bedarf es eines Antrags, wenn sich nach der Entgeltordnung (VKA) zum TVöD eine höhere Entgeltgruppe ergibt. Hier folgt die Entgeltgruppe 9c allein aus der neuen Entgeltordnung. Dass der Kläger bereits unter Geltung des BAT unzutreffend eingruppiert gewesen sei, trägt der Kläger nicht vor. Er konnte bei unveränderter Tätigkeit eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 9c nur durch einen entsprechenden bis zum 31.12.2017 zu stellenden Antrag, § 29b Abs. 1 Satz 1, 2 TVÜ-VKA, erreichen. Diesen Antrag hat er nicht innerhalb dieser Frist gestellt, sondern erst am 31.01.2018. 1) Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich aus § 29 a und § 29 b TVÜ-VKA eine Spezialität gegenüber § 12 TVöD entnehmen. § 29 b TVÜ-VKA normiert, dass bei Versäumung der Frist, der Antrag nicht mehr gestellt werden kann und die Beschäftigten - solange ihnen keine andere Tätigkeit übertragen wird - in ihrer bisherigen Entgeltgruppe verbleiben (vgl. zum TVÜ-Bund, BAG, Urt. v. 18.09.2019 – 4 AZR 42/19; BeckOK TVöD/Dannenberg 55. Ed. 1.12.2020, TVÜ-VKA § 29b Rn.15). 2) Sofern der Kläger argumentiert, dass sich die Beklagte durch die Neubewertung der Stelle nicht mehr auf die Protokollerklärung zu § 29a Abs. 1 TVÜ-VKA berufen könne, da kein Fall des § 29a Abs. 1 TVÜ-VKA vorliege, so folgt die Kammer dieser Argumentation nicht. § 29a TVÜ-VKA ist auch im Falle einer nicht erforderlichen, aber dennoch durchgeführten Neubewertung der Stelle nach dem 31.12.2017 anwendbar. Hiergegen sprechen sowohl der Wortlaut als auch der Sinn und Zweck der Regelung. Der Wortlaut der Regelung spricht gegen die Argumentation des Klägers. § 29a Abs. 1 S. 2 TVÜ-VKA normiert, dass eine Überprüfung und Neubewertung im Falle der Überleitung in die Entgeltordnung für den Bereich VKA nicht stattfindet. Wenn die Tarifvertragsparteien vereinbaren, dass eine Überprüfung und Neubewertung im Falle der Überleitung in die Entgeltordnung für den Bereich VKA nicht stattfindet, lässt sich daraus lediglich feststellen, dass im Rahmen der Überleitung bei unveränderter Tätigkeit die Stelle nicht neu bewertet wird, sondern es bei der bisherigen Eingruppierung verbleibt. Daraus lässt sich jedoch nicht der Rückschluss ziehen, dass bei nachträglich erfolgter Neubewertung der Stelle durch die Beklagte, die Besitzstandsregelung des § 29a TVÜ-VKA keine Anwendung mehr findet. Dies widerspricht auch dem Sinn und Zweck der Überleitungsregelungen des TVÜ-VKA. Die Tarifvertragsparteien haben ausweislich der Protokollerklärung zu § 29a Abs. 1 TVÜ-VKA ausdrücklich vereinbart, dass die Zuordnung zu der Entgeltgruppe des TVöD nach der Anlage 1 oder TVÜ-VKA in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung als Eingruppierung gilt, wenn kein entsprechender Antrag nach § 29b TVÜ-VKA bis zum 31.12.2017 gestellt wird. Sinn und Zweck der Regelung war der Wille der Tarifvertragsparteien, dass ein Bestandsschutz für die unveränderte Tätigkeit erreicht wird. Aus der Tatsache, dass der Arbeitgeber eine Handlung vorgenommen (nämlich die Neubewertung der Stelle), zu dem er tarifrechtlich nicht verpflichtet war, lässt sich daraus nicht automatisch eine derartige Verschlechterung seiner Rechtsposition ableiten. Hierzu hätte es eine Regelung im Tarifvertrag bedurft. Dies ist jedoch nicht erfolgt. Es handelt sich auch nicht um eine planwidrige Regelungslücke im Tarifvertrag. c) Die Beklagte ist nicht gem. § 242 BGB gehindert, sich auf die Antragsfrist zu berufen. Zwar ist der Schuldner nach Treu und Glauben gehindert, Verteidigungsmöglichkeiten in unzulässiger Weise geltend zu machen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stellt die Berufung auf eine Ausschlussfrist eine gegen Treu und Glauben verstoßende und damit gem. § 242 BGB unzulässige Rechtsausübung dar, wenn die zum Verfall von Ansprüchen führende Untätigkeit des Arbeitnehmers durch ein Verhalten des Arbeitgebers veranlasst worden ist. Das setzt voraus, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer von der rechtzeitigen Geltendmachung seines Anspruchs abgehalten hat. In einem solchen Fall setzt er sich in Widerspruch zu seinem eigenen früheren Verhalten, wenn er zunächst die Untätigkeit des Arbeitnehmers veranlasst und dann aus dieser Untätigkeit einen Vorteil ziehen will, indem er sich auf den Verfall der Ansprüche beruft (BAG, Urt. v. 17.04.2019 - 5 AZR 313/18 - Rn. 29). Diese Grundsätze sind auch im Rahmen der Antragsfrist nach § 29b Abs. 1 S. 2 TVÜ-VKA anwendbar, da diese eine spezielle Ausschlussfrist ist (LAG Hamm Urt. v. 07.05.2020 – 17 Sa 1168/19, BeckRS 2020, 24608 Rn. 91). Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt seitens der Beklagten kein Verstoß gegen Treu und Glauben vor. Die Beklagte hat den Kläger mit E-Mail vom 22.08.2017 darauf hingewiesen, dass er bis zum 31.12.2017 einen Antrag auf Höhergruppierung aus Anlass der Einführung der neuen Entgeltordnung zum TVöD (VKA) in die Entgeltgruppe 9 c stellen könne und ihn mit weiterer E-Mail vom 12.12.2017 daran erinnert. Auch die Tatsache, dass die Beklagte die Stelle nach der Antragsstellung des Klägers neu bewertet hat, lässt keine andere rechtliche Beurteilung. Insbesondere hat sich die Beklagte dadurch nicht rechtsmissbräuchlich verhalten. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Kläger unterliegt mit seinem Antrag, sodass er als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Der Streitwert war gem. § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil auf 33.707,94 € festzusetzen. Dabei hat das Gericht den Antrag gem. § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 9 S. 1 ZPO mit dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges bewertet. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm Fax: 02381 891-283 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.