Urteil
2 Ca 860/21
Arbeitsgericht Herford, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGHF:2022:0503.2CA860.21.00
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Tenor
- 1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.500,00 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.04.2021 zu zahlen.
- 2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 62% und die Beklagte zu 38%.
4. Der Streitwert wird auf 6.514,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.500,00 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.04.2021 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 62% und die Beklagte zu 38%. 4. Der Streitwert wird auf 6.514,00 € festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten über die Abgeltung von Urlaubsansprüchen und die Wirksamkeit einer von der Beklagten erklärten Aufrechnung. Die Parteien verband ein langjähriges Arbeitsverhältnis, welches durch Eigenkündigung des Klägers zum 15.03.2021 sein Ende fand. Der am 25.06.1970 geborene Kläger erkrankte im Jahre 2017. Mit Schreiben vom 08.01.2018, fälschlicherweise datiert auf den 08.01.2017, bestätigte die Beklagte dem Kläger, dass ihm für das Jahr 2017 noch ein Resturlaub in Höhe von 30 Tagen zusteht. Auf einen Verfall der Urlaubstage wurde in dem Schreiben nicht hingewiesen. Die Beklagte rechnete für die Jahre 2019, 2020 und 2021 mit einer tariflichen täglichen Arbeitszeit von 7,7 Stunden insgesamt 504,35 Stunden bei einem tariflichen Stundenlohn von 13,38 EUR den Urlaub ab. Hieraus ergab sich laut Abrechnung für März 2021 (Bl. 7 d. A.) eine Auszahlung in Höhe von insgesamt 7.227,14 EUR zugunsten des Klägers. Dieser Betrag wurde dem Kläger allerdings nicht vollständig ausgezahlt, weil die Beklagte für die Zeit von August 2017 bis einschließlich August 2019 die insgesamt gezahlten Beiträge an die betriebliche Altersversorgung des Klägers in Höhe von 2.500,00 EUR netto in Abzug brachte. Die Beklagte begründete den Abzug damit, dass sie für den Kläger in der Zeit von August 2017 bis August 2019 weiterhin monatlich 100,00 EUR an die bestehende Direktversicherung (A Versicherung) abgeführt hat, obwohl aufgrund der Erkrankung des Klägers dem Kläger kein Lohnanspruch mehr zustand. Mit Schreiben vom 08.04.2021 teilte die Beklagte mit, dass ein Urlaubsabgeltungsanspruch für das Jahr 2017 verfallen sei und der an die A-Versicherung gezahlte Betrag in Abzug gebracht werde. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe den Urlaub für das Jahr 2017 abzugelten. Durch den unterbliebenen Hinweis auf den drohenden Verfall sei der Urlaub nicht verfallen. Weiterhin dürfe sich der Kläger darauf verlassen, dass der ihm mitgeteilte Resturlaubsanspruch für das Jahr 2017 vergütet werde, da die Beklagte dem Kläger in der Vergangenheit mehrfach zum Jahresende nicht gewährte Urlaubsansprüche abgegolten habe. Zudem ist der Kläger der Meinung, der Abzug in Höhe von 2.500,00 EUR sei zu Unrecht erfolgt. Der Beklagte stehe kein aufrechenbarer Anspruch zu. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 4.014,00 EUR brutto sowie einen weiteren Betrag in Höhe von 2.500,00 EUR netto, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.04.2021 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, der Urlaubsanspruch für das Jahr 2017 sei verfallen. Im Übrigen habe die Beklagte lediglich in den Jahren 2011 und 2012 eine Urlaubsabgeltung zum Jahresende gezahlt. Weiterhin habe die Beklagte den Abzug in Höhe von 2.500,00 EUR berechtigterweise vornehmen dürfen. Der Beklagten stehe ein Bereicherungsanspruch zu, da sie irrtümlich in der Zeit von August 2017 bis August 2019 monatlich weiter einen Betrag in Höhe von 100,00 EUR geleistet habe. Die Altersrente des Klägers erhöhe sich in der Zeit vom 01.08.2017 bis zum 01.09.2019 um insgesamt 14,79 € pro Monat. Der Kläger werde unter Zugrundelegung der statistischen Lebenserwartung von weiteren 29 Jahren die betriebliche Altersversorgung 16 Jahre beziehen, so dass er eine Rente aufgrund der in der Zeit vom 01.08.2017 bis zum 01.09.2019 geleisteten Prämien erhalten werde in Höhe von. 2.839,68 EUR. Dies stelle die Bereicherung des Klägers dar. Wegen des weiteren Sach- und Tatsachenvortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Inhalt des Protokolls der mündlichen Verhandlung verwiesen. Entscheidungsgründe: I. Die zulässige Klage ist teilweise begründet. 1) Ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG für das Kalenderjahr 2017 in der geltend gemachten Höhe für 30 Urlaubstage steht dem Kläger nicht zur Seite. Der Urlaubsanspruch des Klägers für das Jahr 2017 ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes für die Fälle einer lang andauernden Arbeitsunfähigkeit am 31.03.2019 rechtlich untergegangen. Hat der Arbeitgeber seine Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten nicht erfüllt und war es dem Arbeitnehmer bis zum 31.3. des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres allein aufgrund durchgehend bestehender krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht möglich, den Urlaub zu nehmen, ist § 7 Abs. 3 BUrlG richtlinienkonform dahin auszulegen, dass der Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub erlischt. Dies betrifft den Urlaub für Urlaubsjahre, in denen der Arbeitnehmer durchgehend arbeitsunfähig krank war und deshalb – unabhängig davon, ob der Arbeitgeber seine Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten erfüllt hat – überhaupt keinen Urlaub nehmen konnte. Auch in diesem Fall ist von besonderen Umständen auszugehen, die den Verfall des Urlaubsanspruchs rechtfertigen (NZA 2020, 1541 Rn. 19, beck-online). So liegt der Fall hier. Die Beklagte hat zwar unstreitig ihre Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten nicht erfüllt. Hierin liegt aber nicht der Grund der Unmöglichkeit für den Kläger, den ihm zustehenden Urlaub zu nehmen. Dieser liegt vielmehr in der seit dem Jahr 2017 bestehenden Arbeitsunfähigkeit. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung folgt auch aus keinem anderen rechtlichen Gesichtspunkt. Das Schreiben vom 08.01.2018, in welchem die Beklagte dem Kläger bestätigte, dass ihm für das Jahr 2017 noch ein Resturlaub in Höhe von 30 Tagen zusteht, ist nach Auffassung der Kammer als reines Informationsschreiben zu werten. Ein Verpflichtungswillen der Beklagten, diesen Urlaub unabhängig von einem etwaigen Verfall zu gewähren, lässt sich hieraus nicht entnehmen. Auch der Umstand, dass – allein für die Jahre 2011 und 2012 unstreitig – eine Urlaubsabgeltung zum Jahresende erfolgte, ändert an dem gefundenen Ergebnis rechtlich nichts. Denn die Entstehung einer betrieblichen Übung ist erst nach dreimaliger jährlicher Zahlung an die Belegschaft anzunehmen (vgl. BAG 1.4.2009 AP Nr. 84 zu § 242 BGB Betriebliche Übung; 16.4.1997 AP Nr. 53 zu § 242 BGB Betriebliche Übung = NZA 1998, 423). Vorliegend ist jedoch lediglich von einer zweimaligen Zahlung auszugehen. Für die Tatsache, dass auch in weiteren Jahren eine Urlaubsabgeltung zum Jahresende erfolgte, ist der Kläger darlegungs- und beweisbelastet. Dieser Darlegungs- und Beweislast hat der Kläger jedoch nicht entsprochen. Zum einen hat er lediglich ausgeführt, dass in der Vergangenheit mehrfach zum Jahresende nicht gewährte Urlaubsansprüche abgegolten worden sein, ohne näher darzulegen, in welchen Jahren dies der Fall gewesen sein soll. Zum anderen hat er für die vom ihm behauptete Tatsache keinen Beweis angeboten, sodass er überdies für diese Tatsache beweisfällig geblieben ist. Mithin war der Anspruch auf Zahlung von 4.014,00 EUR brutto vollumfänglich abzuweisen. 2) Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung der in Abzug gebrachten 2.500,00 EUR netto als Urlaubsabgeltung gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG. Die Entstehung des Anspruchs dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Anspruch ist auch nicht durch die erklärte Aufrechnung der Beklagten untergegangen. Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in dem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind (§ 389 BGB). Sie setzt voraus, dass zwei Personen einander Leistungen (Gegenseitigkeit) schulden, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, wobei die Forderung, mit der aufgerechnet wird, fällig und die Forderung, gegen die aufgerechnet wird, erfüllbar sein muss (§ 387 BGB). Die Beklagte berühmt sich eines Anspruchs aus § 812 Abs. 1 S.1 1. Alt. BGB. Sofern tatsächlich ein bereicherungsrechtlicher Anspruch der Beklagten zu bejahen wäre, so kann dieser jedoch nicht auf Zahlung von 2.500 EUR netto gerichtet sein. Zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung hat der Kläger unstreitig noch kein Geld von der Versicherung erhalten. Das „erlangte etwas“ im Sinne des § 812 Abs. 1 S.1 1. Alt. BGB kann deshalb nur der (erhöhte) Auszahlungsanspruch gegen die Versicherung sein. Da der bereicherungsrechtliche Anspruch stets Kehrseite des „erlangten etwas“ sein muss, kann sich der Anspruch vorliegend nicht auf Herausgabe von 2.500 EUR netto erstrecken. Damit kann Rechtsfolge bei Bejahung des bereicherungsrechtlichen Anspruchs nur die Abtretung der Ansprüche des Klägers gegen die Versicherung sein. Hier ergibt sich auch aus § 818 Abs. 2 BGB kein anderes Ergebnis, da nicht ersichtlich ist, weshalb die Herausgabe – hier also die Abtretung der Ansprüche – ausgeschlossen sein soll. Da sich nach dem Gesagten der bereicherungsrechtliche Anspruch nicht auf eine Zahlung durch den Kläger erstrecken kann, mangelt es bereits an der erforderlichen Gegenseitigkeit der Forderungen, so dass eine Aufrechnungslage nicht bestand. Mithin ist der Anspruch nicht erloschen. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Kosten waren im Hinblick auf den unterschiedlichen Obsiegens- und Unterliegensanteil anteilmäßig zu quoteln. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 3 ZPO unter Ansatz des bezifferten Zahlungsantrages. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von jeder Partei Berufung eingelegt werden. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm Fax: 02381 891-283 eingegangen sein. Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 64 Abs. 7 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Berufung ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.