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Urteil

3 Ca 643/22

Arbeitsgericht Herford, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGHF:2023:0316.3CA643.22.00
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Tenor

1.       Die Klage wird abgewiesen.

 

2.       Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3.   Der Streitwert wird auf 31.766,04 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Der Streitwert wird auf 31.766,04 Euro festgesetzt. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Klägerin nach dem TVöD-K. Die Klägerin ist seit dem Jahr 2011 bei der Beklagten in der Verwaltung beschäftigt. Seit dem 01.11.2019 ist sie im Bereich der ambulanten Abrechnung tätig . Auf das Ar- beitsverhältnis der Parteien findet der TVöD für den Dienstleistungsbereich Kranken- häuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände vom 1. Au- gust 2006 in der Fassung der Änderungsvereinbarung Nr. 13 vom 25. Oktober 2020 (im Folgenden: TVöD-K) Anwendung. Aktuell ist die Klägerin in die Entgeltgruppe 5 Stufe 5 des TVöD-K eingruppiert und erhält eine monatliche Bruttovergütung von 3.122,72 €. Sie begehrt eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9a, Stufe 5, in der sie 4.005,11 € brutto monatlich erhalten würde. Der TVöD-K sieht für Beschäftigte im Bereich „Büro-, Buchhalterei-, sonstiger Innen- dienst und Außendienst“ folgende Tätigkeitsmerkmale vor: In die Entgeltgruppe 5 des TVöD-K werden eingruppiert: 1. Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkann- ten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren und entsprechender Tätigkeit. 2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert. (Gründliche Fachkenntnisse erfordern nähere Kenntnisse von Rechtsvorschrif- ten oder näheres kaufmännisches oder technisches Fachwissen usw. des Auf- gabenkreises.) In die Entgeltgruppe 6 des TVöD-K werden eingruppiert: Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert, sowie Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2, deren Tätigkeit vielseitige Fachkenntnisse erfordert. ( 1Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebes), bei der die/der Beschäftigte tätig ist, zu beziehen. 2Der Aufgabenkreis der/des Beschäftigten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.) In die Entgeltgruppe 9a des TVÖD-K werden eingruppiert: Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit selbstständige Leistungen er- fordert. (Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fach- kenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses un- ter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.) Das Hauptaufgabengebiet der Klägerin ist die Abrechnung der Fälle der Zentralen Not- aufnahme, sowie die ordnungsgemäße Erstellung, Übertragung und Überprüfung der Quartalsabrechnungen. Die Klägerin ist ausschließlich für die Abrechnung von Kas- senpatienten zuständig. Die Abrechnungen werden von der Klägerin an die Kassen- ärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL) weitergeleitet. Die Klägerin ordnet anhand der Behandlungsdaten ein, ob die Behandlung gegenüber den Krankenkassen als Notfallbehandlung oder als Behandlung eines anderen Fach- bereichs abzurechnen ist. Die Abrechnung einer ambulanten oder stationären Behand- lung eines anderen Fachbereichs obliegt dann nicht mehr der Klägerin. Bei ihrer Tätigkeit unterliegt die Klägerin einer strengen Richtlinie zur Vermeidung von Abrechnungsfehlern. Die Bewertung, ob es sich um eine Notfallbehandlung handelt, nimmt die sie anhand des Arztbriefs und der Patientendokumention vor. Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie seit dem 01.06.2021 aufgrund der ihr zugeteilten Aufgaben in die Entgeltgruppe 9a einzugruppieren gewesen sei. Sie verfüge über viel- seitige Fachkenntnisse im Sinne der Entgeltgruppe 6. Sie benötige ein breit gefächer- tes Fachwissen, um die einzelnen Notfälle aus dem gesamten medizinischen Bereich entsprechend einordnen zu können. In der Notfallambulanz würden internistische, chir- urgische, unfallchirurgische, gefäßchirurgische, neurologische, urologische und gynä- kologische Fälle untersucht. Zusätzlich gibt es noch eine Notfallambulanz in der Kin- derklinik, sodass das Fachwissen acht Fachabteilungen umfasse. Darüber hinaus erfordere ihre Tätigkeit auch selbstständige Leistungen im Sinne der Entgeltgruppe 9a. Sie sei verantwortlich für die korrekte Einordnung der Registrierung der Krankenversicherungsnotfälle. Sie prüfe diese selbständig auf die Richtig- und Vollständigkeit der Angaben und deren Voraussetzungen. Dies setze nicht nur ledig- lich ein bloßes Prüfen nach einfachen Kriterien voraus. Vielmehr erfordere ihre Tätig- keit eine genaue Prüfung des Notfallberichts bzw. Notfallscheins. Erst dann könne sie entscheiden, ob es sich im Rahmen der Vorschriften der KVWL um eine Notfallbe- handlung handele oder nicht. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 01.06.2021 nach Entgeltgruppe 9a zu vergüten und die Bruttonachzah- lungsbeträge ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt folgenden Tag mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Klägerin für die ihr zugewiesene Tätigkeit bereits keine vielseitigen Fachkenntnisse im Sinne des TVöD-K benötige und daher bereits die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 6 nicht vor- lägen. Sie sei lediglich für die Abrechnung von ambulanten Notfallbehandlungen ge- setzlich versicherter Patienten zuständig. Dabei habe sie anhand konkreter Vorgaben einen Datenabgleich aus dem Arztbrief und der Patientendokumentation vorzunehmen und zu prüfen, ob die vorgenommene Behandlung eine ambulante Notfallbehandlung eines gesetzlich versicherten Patienten war oder nicht. Sofern eine stationäre Behand- lung abgerechnet oder eine ambulante Abrechnung vorlägen, seien andere Kollegen zuständig. Die Klägerin sei insbesondere nicht diagnostisch tätig. Die Feststellung er- folge anhand bestimmter Kriterien. Da sie nur für die Abrechnungen ambulant behan- delter Notfallkassenpatienten zuständig sei, seien auch keine vielseitigen Fachkennt- nisse unterschiedlicher Abrechnungsbereiche notwendig. Zudem erfordere die Tätigkeit der Klägerin keine selbstständigen Leistungen im Sinne des TVöD-K, weshalb die Klägerin ebenfalls nicht in Entgeltgruppe 9a einzugruppieren sei. Die festgelegten Kriterien würden dazu führen, dass die Klägerin keinen Ermes- senspielraum habe. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9a nach § 12 Abs. 2 S. 1 TVöD-K. Gemäß § 12 Abs. 2 S. 1 TVöD-K sind Beschäftigte in die Entgeltgruppe einzugruppie- ren, deren Tätigkeitsmerkmale der von ihnen nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit entspricht. 1. Die Klägerin ist bereits nicht in die Entgeltgruppe 6 des TVöD-K einzugruppieren. a. Die Klägerin kann nicht darlegen, dass die von ihr auszuübende Tätigkeit den Tätig- keitsmerkmalen der Entgeltgruppe 6 des TVöD-K entspricht. Hierzu hätte sie darlegen müssen, dass die Ausübung ihrer Tätigkeit vielseitige und gründliche Fachkenntnisse erfordert. Die Klägerin hat die Darlegungslast bezüglich den Tatsachen, die den recht- lichen Schluss zulassen, dass die beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt sind. Zwar gelingt es der Klägerin, ihre aktuelle Tätigkeit für das Gericht nachprüfbar darzu- legen. Dieser Vortrag alleine ist jedoch nicht ausreichend. Neben der Darstellung der ausge- übten Tätigkeit hat die Klägerin auch Tatsachenvortrag bezüglich der „Normaltätigkeit“ zu leisten, gegenüber derer sich die Tätigkeit der Klägerin heraushebt. Die vorgetra- genen Tatsachen müssen erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebt und einen werten- den Vergleich mit dieser nicht unter das Hervorhebungsmerkmal fallenden Tätigkeit erlauben (BAG, Urteil vom 18. März 2015 – 4 AZR 702/12 –, Rn. 35, juris). Eine Darlegung dieser „Normaltätigkeit“ ist nicht erfolgt, weshalb nicht nachprüfbar war, welche Tätigkeit schon mit gründlichen Fachkenntnissen auszuüben ist und wel- che auch vielseitige Fachkenntnisse erfordert. Dies ist allein durch die Darlegung der Tätigkeit der Klägerin, selbst wenn diese lückenlos dargestellt ist, nicht möglich. b. Bereits nach dem Vortrag der Klägerin ist auch in Anbetracht einer allgemeinen Aus- legung des Kriteriums „vielseitiger Fachkenntnisse“, nicht erfüllt. Vielseitige Fachkenntnisse erfordern eine Erweiterung des Fachwissens seinem Um- fang nach. Dies kann sich beispielsweise aufgrund der Menge der anzuwendenden Vorschriften und Bestimmungen oder der Verschiedenartigkeit der sich aus einem Fachgebiet stellenden Anforderungen ergeben. Denkbar ist zwar, dass sich der Wis- sensbereich nur auf ein einzelnes, abgegrenztes Teilgebiet beschränkt, in dem die Angestellte eingesetzt wird, jedoch reicht ein eng abgegrenztes Teilgebiet mit etwa nur routinemäßiger Bearbeitung nicht aus (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26. Oktober 2022 – 3 Sa 23/22 –, Rn. 120, juris; BeckOK TVöD EntgO/Steuernagel, 33. Ed. 1.12.2022, EntgO VKA Entgeltgruppe 6 Rn. 3a). In Anwendung dieser Grundsätze ist das Gericht in dem konkret hier zu beurteilenden Fall der Überzeugung, dass die Tätigkeit der Klägerin zwar gründliche, nicht aber viel- seitige Fachkenntnisse erfordert. Sofern die Klägerin argumentiert, dass sie Fachwissen aus acht Fachabteilungen be- nötige, so führt dies nicht zu einer Verschiedenartigkeit der Anforderungen. Entschei- dend ist, dass sie ausschließlich mit der Abrechnung von ambulanten Notfallbehand- lungen gesetzlich versicherter Patienten betraut ist. Dabei hat sie anhand konkreter Vorgaben einen Datenabgleich aus dem Arztbrief und der Patientendokumentation vorzunehmen und zu prüfen, ob die vorgenommene Behandlung eine ambulante Not- fallbehandlung eines gesetzlich versicherten Patienten war. Hierbei handelt es sich um ein abgegrenztes Teilgebiet mit routinemäßiger Bearbeitung. Sofern stationäre Be- handlungen oder eine ambulante Abrechnung vorliegt, so führt dies zu einer Zustän- digkeit ihrer Kolleginnen. c. Eine von der Klägerin vorgetragene besondere Verantwortung oder gar eine Unersetz- barkeit hinsichtlich mancher Vorgänge in Betrieb der Beklagten ist unerheblich, da es sich hierbei nicht um Qualifikationsmerkmale der Eingruppierungsstufe nach dem TVöD-K handelt. 2. Darüber hinaus erbringt die Klägerin auch keine selbstständigen Leistungen nach dem TVöD-K, welche für eine Eingruppierung in die Stufe 9a ebenfalls erforderlich sind. Eine selbständige Leistung im Tarifsinn ist dann anzunehmen, wenn eine Gedanken- arbeit erbracht wird, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges, insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses, eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert. Kennzeichnend für selbständige Leistungen im tariflichen Sinn ist ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungs- spielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses (BAG, Urteil vom 16. Oktober 2019 – 4 AZR 284/18 –, Rn. 33, juris) Die Entscheidung, ob ein Fall wie ein Notfall abzurechnen ist oder nicht, ist anhand von festgelegten Kriterien zu beurteilen. Allein dadurch, dass eine Abwägung im Ein- zelfall durchaus schwierig sein kann, ist die Tätigkeit entgegen der Auffassung der Klägerin noch nicht selbstständig. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin hat sie sich bei ihrer Tätigkeit an strenge Richtlinien zu halten, um Abrechnungsfehler zu vermei- den. Ihr Entscheidungsspielraum ist durch diese Richtlinien stark begrenzt. Die Ent- scheidungen dürfen auch nicht nach dem Ermessen der Klägerin, sondern nur anhand der Richtlinien getroffen werden. Auch die Modalitäten der Abrechnung als Notfall oder die Verweisung an eine andere Abteilung sind klar vorgegeben. Die Klägerin hat keinen Gestaltungsspielraum hin- sichtlich des weiteren Ablaufs. Sie kann weder die Höhe, noch die Art der Abrechnung selbst bestimmen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs.2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Als unterliegende Partei hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Streitwert wird gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteilstenor festgesetzt. Dieser be- misst sich in Anwendung der § 12 ArbGG i.V.m. § 42 Abs. 2 S. 2 GKG nach dem 36- fachen monatlichen Differenzbetrag zwischen der aktuellen Bruttovergütung der Klä- gerin und der Bruttovergütung in der mit dem Klageantrag begehrten Entgeltgruppe. Nach dem TVöD-K würde die Klägerin in der Entgeltgruppe 9a Stufe 5 4.005,11 € brutto monatlich erhalten, wogegen sie in ihrer aktuellen Entgeltgruppe 5 Stufe 5 3.122,72 € brutto monatlich erhält. Es ergibt sich somit eine Differenz von 882,39 € brutto monatlich und damit ein Streitwert in Höhe von 31.766,04 € (= 882,39 € x 36). R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm Fax: 02381 891-283 eingegangen sein. Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein- schließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen- schlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 64 Abs. 7 ArbGG grund- sätzlich die Pflicht, die Berufung ausschließlich als elektronisches Dokument einzurei- chen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermitt- lungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektro- nische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils gelten- den Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseitewww.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Be- vollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammen- schlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Per- son ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisa- tion und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.