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Urteil

2 Ca 210/06

Arbeitsgericht Herne, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGHER:2006:0518.2CA210.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf 14.000,00 Euro festgesetzt. 1 T a t b e s t a n d 2 Der am xx.xx.xxxx geborene mit einem Grad von 80 schwerbehinderte Kläger steht seit dem 15.05.1989 bei der Beklagten als Dachdeckergeselle in einem Arbeitsverhältnis. Zuletzt erzielte er brutto 3.500,00 Euro monatlich bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden. Er ist verheiratet. 3 Der beklagte Dachdeckerbetrieb beschäftigt mehr als fünf Arbeitnehmer. 4 Unter dem 27.10.2005 beantragte die Beklagte beim Integrationsamt die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung. Nach dem Gutachten des sozialmedizinischen Dienstes vom 12.10.2005 ist der Kläger aus medizinischer Sicht auf Dauer arbeitsunfähig. Deswegen erteilte das Integrationsamt am 29.12.2005 die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung. Der Bescheid wurde am 02.01.2006 zugestellt. 5 Am 17.01.2006 gab es ein Gespräch zwischen dem Kläger und dem damaligen Geschäftsführer und der jetzigen Geschäftsführerin. Zwischen den Parteien ist streitig, ob dem Kläger an diesem Tag das Originalkündigungsschreiben vom 17.01.2006 zum 31.07.2006 überreicht worden ist oder nicht. Jedenfalls kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 25.01.2006 das Arbeitsverhältnis zum 31.07.2006. 6 Gegen die erste Kündigung wehrt sich der Kläger mit der bei Gericht am 19.01.2006 eingegangenen Kündigungsschutzklage, die er später auf die Kündigung vom 25.01.2006 erweitert hat. 7 Der Kläger behauptet, in dem Gespräch am 17.01.2006 sei ihm kein unterschriebenes Kündigungsschreiben überreicht worden. Ihm sei das Kündigungsschreiben ohne Unterschrift der Beklagten vorgelegt worden, auf dem er auch den Empfang quittiert habe. Damit sei die erste Kündigung unwirksam, da das Schriftformerfordernis nicht eingehalten worden sei. Die zweite Kündigung scheitere daran, dass durch den Ausspruch der ersten Kündigung ein Verbrauch der Zustimmung des Integrationsamtes eingetreten sei. Im übrigen sei die Kündigung aber auch nicht sozial gerechtfertigt. 8 Er beantragt, 9 festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch den "Kündigungsentwurf" der Beklagten vom 17.01.2006, zugegangen am 17.01.2006 zum 31.07.2006 aufgelöst werden wird, 10 festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 25.01.2006, zugegangen am 25.01.2006 zum 31.07.2006 aufgelöst werden wird. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie hält beide Kündigungen für wirksam. Sie behauptet am 17.01.2006 sei dem Kläger in den Geschäftsräumen der Beklagten die Originalkündigung mit Originalunterschrift datiert auf den 17.01.2006 vom Geschäftsführer der Beklagten überreicht worden. Auf einer nicht unterschriebenen Kopie habe der Kläger den Empfang der Originalkündigung bestätigt. Diese Kopie habe die Mitarbeiterin der Beklagten, Frau M1xx, zu den Akten genommen. Der Kläger habe dann noch auf seinen eigenen Wunsch hin, da er Zweifel hatte, dass das unterschriebene Exemplar nicht identisch mit der Originalkündigung ist, noch einmal davon eine Kopie erhalten und habe mit dem Original der Kündigung, die die Originalunterschrift trug sowie der Kopie seiner Empfangsbestätigung die Geschäftsräume verlassen. 14 Die Kündigung sei auch sozial gerechtfertigt. Der Kläger sei, wie das sozialmedizinische Gutachten ergeben habe, auch dauerhaft nicht mehr in der Lage, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Da ein leidensgerechter Arbeitsplatz bei der Beklagten nicht vorhanden sei, sei die Kündigung auch sozial gerechtfertigt. Auch die zweite Kündigung sei wirksam, da ein Verbrauch der Zustimmung des Integrationsamtes nicht eingetreten sei. 15 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 16 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 17 Die Klage ist unbegründet, da das Arbeitsverhältnis jedenfalls aufgrund der Kündigung vom 25.01.2006 zum 31.07.2006 enden wird. 18 I. 19 Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis nach Zustimmung des Integrationsamtes zunächst mit Kündigungsschreiben vom 17.01.2006 zum 31.07.2006 gekündigt. Wenn dem Kläger am 17.01.2006 kein unterschriebenes Originalkündigungsschreiben überreicht worden ist, ist diese Kündigung gemäß § 623 BGB rechtsunwirksam. Ob dies der Fall ist, hat die Kammer hier dahinstehen lassen, da das Arbeitsverhältnis jedenfalls aufgrund der Kündigung vom 25.01.2006 zum 31.07.2006 enden wird. 20 Die Zustimmung des Integrationsamtes zu dieser Kündigung liegt gemäß § 85 SGB 9 vor. Nach dieser Vorschrift bedarf die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen dessen vorheriger Zustimmung. 21 Mit Bescheid vom 29.12.2005 hat das zuständige Integrationsamt die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des Klägers erteilt. Diese Zustimmung ist nicht dadurch verbraucht worden, dass die Beklagte bereits am 17.01.2006 eine Kündigung ausgesprochen hat. Nach § 88 Abs. 3 SGB 9 kann der Arbeitgeber die Kündigung nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Zustimmung erklären. Dies bedeutet, dass das Verbot der Kündigung des Schwerbehinderten mit der Erteilung der Zustimmung des Integrationsamtes für einen Monat entfällt (vgl. LAG Hamm, Urteil vom 01.12.2005 15 Sa 1406/05). Damit wird durch die Zustellung des Zustimmungsbescheides ein Zeitfenster eröffnet, in dem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem schwerbehinderten Menschen durch Ausspruch einer Kündigung beenden kann. Damit kann innerhalb der Monatsfrist des § 88 Abs. 3 SGB 9 ein Verbrauch der Zustimmung des Integrationsamtes durch den Ausspruch einer Kündigung jedenfalls dann nicht eintreten, wenn die neuerliche Kündigung auf den gleichen Sachverhalt gestützt wird (vgl. LAG Hamm, Urteil vom 01.12.2005 15 Sa 1406/05). Dies ist auch hier der Fall, die Beklagte hat die weitere Kündigung offenbar nur deswegen ausgesprochen, weil der Kläger sich auf die mangelnde Schriftform berufen wollte. 22 2. 23 Die Kündigung ist auch sozial gerechtfertigt. 24 Auf das Arbeitsverhältnis findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung, da der Kläger einerseits länger als sechs Monate bei der Beklagten beschäftigt ist und die Beklagte andererseits mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt. 25 Die Kündigung ist als personenbedingte sozial gerechtfertigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die krankheitsbedingte dauerhafte Unfähigkeit, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, grundsätzlich als ordentlicher Kündigungsgrund im Rahmen des § 1 Abs. 2 KSchG geeignet. Dabei geht es nicht um die Frage, ob der Arbeitnehmer in Folge Krankheit leistungsgemindert ist, sondern um eine Kündigung wegen dauerhafter Unmöglichkeit, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Ist das Arbeitsverhältnis als Austauschverhältnis auf Dauer erheblich gestört, ist mit immer neuen beträchtlichen Fehlzeiten und entsprechenden Lohnfortzahlungen zu rechnen, kann eine Kündigung sozial gerechtfertigt sein, weil dann die wirtschaftlichen Belastungen unter dem Gesichtpunkt einer ganz erheblichen Störung des Austauschverhältnisses von nicht absehbarer Dauer die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar erscheinen lassen. Steht bei einem Arbeitsverhältnis fest, dass der Arbeitnehmer in Zukunft die geschuldete Arbeitsleistung überhaupt nicht mehr erbringen kann, so ist schon aus diesem Grunde das Arbeitsverhältnis auf Dauer ganz erheblich gestört, weil die auf das jeweilige Arbeitsverhältnis bezogene unzumutbare betriebliche Beeinträchtigung besteht, dass der Arbeitgeber damit rechnen muss, der Arbeitnehmer sei auf Dauer außerstande, die von ihm geschuldete Leistung zu erbringen. Liegt die dauernde und Unfähigkeit des Arbeitnehmers vor, die geschuldete Leistung zu erbringen, liegt die erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen auf der Hand. In diesem Fall besteht nach der Rechtsprechung des BAG kein schützenswertes Interesse des Arbeitnehmers, das den Arbeitgeber daran hindern könne, mit der Tätigkeit des Arbeitnehmers, der außerstande ist, die geschuldete Leistung zu erbringen, auf Dauer einen anderen Arbeitnehmer zu beauftragen (vgl. BAG, EzA § 1 KSchG Personenbedingte Kündigung Nr. 5). 26 Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. 27 Die Beklagte hat sich zur Begründung der sozialen Rechtfertigung der Kündigung auf den Bescheid des Integrationsamtes und auf das sozialmedizinische Gutachten des MDK der Krankenversicherung Westfalen-Lippe vom 12.10.2005 berufen und vorgetragen, der Kläger sei aus medizinischer Sicht auf Dauer arbeitsunfähig und könne seine frühere Tätigkeit als Dachdecker auf keinen Fall mehr verrichten. 28 Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten. Er hat zwar in der Klageschrift ausgeführt, die Kündigung sei nicht gerechtfertigt, es lägen weder Gründe in der Person noch im Verhalten des Klägers noch sonstige dringende betriebliche Gründe vor, denen einer Weiterbeschäftigung im Betrieb entgegenstehen. Darin ist jedoch kein hinreichendes Bestreiten des Vorbringens der Beklagten zu sehen. Gemäß § 138 Abs. 2 ZPO hat sich jede Partei über die vom Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht (§ 138 Abs. 2 ZPO). Hier hat die Beklagte unter Berufung auf das sozialmedizinische Gutachten behauptet, der Kläger könne seine Tätigkeit als Dachdeckergeselle nicht mehr erbringen und hat auf ein Gutachten des Sozialmedizinischen Dienstes verwiesen. Gleichzeitig hat sie unwidersprochen vorgetragen, dass der Kläger auf Empfehlung des Integrationsamtes mit der Krankenkasse das Rentenverfahren auf Erwerb einer dauerhaften Erwerbsunfähigkeitsrente eingeleitet hat. Weiter habe sich der Gesundheitszustand des Klägers Mitte des Jahres 2005 verschlechtert, da bis zum 19.06.2005 ein GdB von 50 vorgelegen, und danach auf ein Verschlimmerungsantrag hin der GdB auf 80 angehoben wurde. Im Bescheid des Integrationsamtes heißt es, ohne das der Kläger darauf in der Klage darauf eingegangen wäre, dass er sich unter den gegebenen Umständen nicht in der Lage sehe, Einwände gegen die beabsichtigte Kündigung zu erheben. 29 Danach wäre es nunmehr an dem Kläger gewesen, darzulegen, dass er noch Tätigkeiten im Betrieb der Beklagten als Dachdeckergeselle ausführen kann. 30 Die Kündigung ist auch nicht deswegen sozial ungerechtfertigt, weil die Beklagte verpflichtet wäre, den Kläger auf einem leidensgerechten Arbeitsplatz weiterzubeschäftigen. Weder hat der Kläger behauptet, dass ein solcher Arbeitsplatz bei der Beklagten vorhanden wäre, noch ist erkennbar, wo der Kläger beschäftigt werden könnte. 31 Da der Kläger die geschuldete Tätigkeit als Dachdeckergeselle nicht mehr erbringen kann, ist das Austauschverhältnis gravierend gestört, so dass die betrieblichen Beeinträchtigungen offensichtlich sind (vgl. BAG EzA § 1 KSchG Personenbedingte Kündigung Nr. 5). 32 Letztlich geht auch die Interessenabwägung zu Lasten des Klägers aus. Der Beklagten kann es nicht zugemutet werden, dass sinnentleerte Arbeitsverhältnis, in dem der eine Teil seine Verpflichtungen nicht mehr erbringen kann, aufrechtzuerhalten. 33 II. 34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 35 Der Streitwert ist gemäß § 61 Abs. 1 im abgegebenen Urteil festzusetzen. Er bemisst sich nach § 42 Abs. 4 GKG. 36 gez.Gerretz