Urteil
3 Ca 3124/06
Arbeitsgericht Herne, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGHER:2007:0710.3CA3124.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei der Berechnung der betrieblichen Altersversorgung des Klägers ein pensionsberechtigtes Einkommen in Höhe von 130.580,61 € zugrunde zu legen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 1 / 6 und der Beklagten zu 5 / 6 auferlegt. 3. Der Streitwert wird auf 35.244,42 € festgesetzt. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Parteien streiten über die Höhe der betrieblichen Altersversorgung des Klägers. 3 Der 1943 geborene Kläger, von Beruf Diplom-Chemiker, war vom 01.07.1984 bis zum 30.09.2004 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen (zunächst E O AG, dann I T U AG, dann I1 AG) zuletzt als Leiter der Deponie L in S beschäftigt. Der Kläger erwarb sein Diplom 1973 (immatrikuliert bis zum 08.04.1973). Anschließend war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für technische Keramik in U1 tätig. Nach seiner Flucht aus der ehemaligen DDR setzte er sein Studium an der TH B als Promotionsstudent fort und schloss es 1979 mit der Promotion ab (Datum der Promotionsurkunde: 07.05.1979). 4 Der Kläger hat eine Pensionszusage für außertarifliche und leitende Angestellte der I1 AG in der Fassung vom 30.12.1985 erhalten. Die Beklagte hatte ihm insoweit mit Schreiben vom 22.12.1993 (Bl. 107 der Gerichtsakten) mitgeteilt, dass ihm eine Pensionszusage nach Maßgabe der anliegenden „Pensionszusage für außertarifliche und leitende Angestellte“ gewährt werden könne. Weiterhin enthält das Schreiben vom 22.12.1993 folgende Ausführungen: 5 „In Ausführung der Bestimmungen der „Pensionszusage“ teilen wir Ihnen mit: 6 7 1. Die Höhe der Mitarbeiterpension nach Ziffer 3.1 beträgt: 8 […] 9 2. Unter Berücksichtigung der pensionsberechtigten Dienstjahre nach Ziffer 4 und etwaiger Ausbildungszeiten nach Ziffer 5 gilt für Sie als Stichtag für die betriebliche Altersversorgung der 01.07.1984. 10 […] 11 Wir bitten Sie, zum Zeichen Ihres Einverständnisses mit der Pensionszusage die Zweitschrift dieses Briefes mit Ihrer Unterschrift versehen der Personalabteilung Führungskräfte-Betreuung zurückzureichen.“ 12 Auf dem Schreiben war die Erklärung „Ich bestätige den Erhalt des Originals dieses Schreibens und erkläre mich mit den darin enthaltenen Bedingungen einverstanden. Datum, Unterschrift“ aufgedruckt. Der Kläger unterzeichnete diese Erklärung am 03.01.1994. 13 Die Pensionszusage vom 30.12.1985 (Bl. 10 – 16 der Gerichtsakten) hat u.a. folgenden Wortlaut: 14 15 3. Höhe der Versorgungsleistungen 16 3.1 Die Mitarbeiterpension setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag und einem Steigerungsbetrag für jedes weitere, nach den ersten 10 pensionsberechtigten Dienstjahren liegende pensionsberechtigte Dienstjahr bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres. [...] 17 18 5. Ausbildungszeiten 19 Zeiten einer abgeschlossenen Fachhochschul- oder Hochschulausbildung nach Vollendung des 20. Lebensjahres, soweit sie nicht unter Nummer 4 fallen, werden leistungssteigernd wie pensionsberechtigte Dienstjahre berücksichtigt, wenn das Beschäftigungsverhältnis mit dem Unternehmen innerhalb von 10 Jahren nach Abschluss der Ausbildung begonnen wurde. 20 Dabei werden die tatsächlichen Ausbildungszeiten (vom Beginn des 1. Studiensemesters an bis zum Datum der bei Studienende ausgestellten Urkunde) angerechnet, jedoch nicht mehr als 21 22 16 Semester für ein abgeschlossenes Hochschulstudium mit Promotion, 23 14 Semester für ein abgeschlossenes Hochschulstudium mit 2. Staatsexamen 24 10 Semester für ein abgeschlossenes Hochschulstudium mit Diplom oder 1. Staatsexamen 25 6 Semester für ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium mit Graduierung. 26 Die Anrechnung mehrerer paralleler oder nachfolgender Ausbildungen ist ausgeschlossen. [...]“ 27 Nach dieser Pensionszusage errechnet sich die monatliche Betriebsrente aus einem Grundbetrag und Steigerungsbeträgen pro anrechnungsfähigem Dienstjahr. Der Grundbetrag richtet sich wiederum nach dem pensionsberechtigten Einkommen. Zwischen den Parteien besteht Streit über die Berechnung und Höhe dieses pensionsberechtigten Einkommens sowie über die Anzahl der der Berechnung zugrunde zu legenden Dienstjahre im Hinblick darauf, ob auch Studien- und Promotionszeiten des Klägers zu berücksichtigen sind. 28 Im Zuge der Zusammenführung der Entgeltsysteme der ehemaligen I1 AG und der E1 AG als Rechtsvorgängerin der Beklagten wurde ein gemeinsames neues Entgeltsystem geschaffen. Bezüglich der betrieblichen Altersversorgung wurde am 21.01.2004 eine Gesamtbetriebsvereinbarung als Änderungsvereinbarung zur Neuordnung der betrieblichen Altersversorgung betreffend die Pensionszulage und die Weihnachtsvergütung für Pensionäre der ehemaligen E1 AG sowie die Pensionszusage für außertarifliche Mitarbeiter und leitende Angestellte der ehemaligen I1 AG (Bl. 20 - 39 der Gerichtsakten) geschlossen. 29 Diese Änderungsvereinbarung vom 21.01.2004 lautet, soweit vorliegend von Interesse, wie folgt: 30 „1. Geltungsbereich 31 1.3 Für Arbeitnehmer, die am Neuordnungsstichtag das 55. Lebensjahr bereits vollendet oder eine Abkehrvereinbarung geschlossen haben, bestimmen sich die betrieblichen Versorgungsrechte grundsätzlich nach den für sie bisher jeweils maßgeblichen Regelungen; nähere Einzelheiten sind in den Ziffern 2.3 und 3 geregelt. 32 2.1.2 Besondere Bestimmungen zur Ermittlung der Besitzstandsleistung bei den Versorgungsregelungen PZ I1 und PZ E1 33 a) PZ I1 34 Hinsichtlich der Pensionszusage I1 gelten zur Ermittlung der erreichbaren Versorgungsleistung die nachstehenden Maßgaben. 35 [...] 36 Grundbetrag (GB) sowie Steigerungsbetrag (SB) nach Ziffer 3.1 der PZ I1 vom 30.12.1985 werden entsprechend der bisherigen Praxis aus dem jeweiligen pensionsberechtigten Einkommen (pbE) und der maßgeblichen BBG nach folgender Formel bestimmt: 37 GB = 0,36 * (pbE – BBG) 38 SB = 0,02 * GB 39 Als pensionsberechtigtes Einkommen wird der höhere der beiden Beträge aus 40 41 13/12-tel des für den jeweiligen Arbeitnehmer bei Eintritt des Versorgungsfalles maßgeblichen Jahres-Grundentgelts ( Fn. 9 ) und 42 dem für den jeweiligen Arbeitnehmer maßgeblichen individuellen Schattenentgelt 43 herangezogen. Dabei gilt als individuelles Schattenentgelt das vor Umstellung des Gehaltssystems für den jeweiligen Arbeitnehmer maßgebliche Jahres-Grundentgelt auf Basis des Standes Dezember 1999. Soweit der jeweilige Arbeitnehmer unter die Regelungen der Änderungsvereinbarung vom 17.04.1996 fällt ( Fn. 10 ), wird das für ihn maßgebliche individuelle Schattenentgelt mit dem zum 30.06.2003 jeweils maßgeblichen Gehaltskorrekturfaktor gemäß Anlage 1 zu dieser Vereinbarung, mindestens jedoch mit dem Faktor 1 multipliziert. [...] 44 2.3 Regelung für Personen, die am Neuordnungsstichtag das 55. Lebensjahr vollendet oder eine Abkehrvereinbarung geschlossen haben (Ziff. 1.3) 45 Für die in Ziffer 1.3 genannten Personen bestimmen sich die betrieblichen Versorgungsrechte grundsätzlich nach den bisher maßgeblichen Regelungen. Ergänzend werden folgende Festlegungen getroffen: 46 47 Die Bestimmung des versorgungsfähigen Einkommens erfolgt für die PZ I1 entsprechend den Regelungen in Ziffer 2.1.2 a). Für Mitarbeiter, die unter die Regelungen der Änderungsvereinbarung vom 17.04.1996 fallen ( Fn. 21 ), wird dabei das jeweils maßgebliche individuelle Schattenentgelt an Stelle des zum 30.06.2003 jeweils maßgeblichen Gehaltskorrekturfaktors mit dem für das Jahr der Berechnung jeweils maßgeblichen Gehaltskorrekturfaktor gemäß Anlage 1 zu dieser Vereinbarung multipliziert. 48 [...] 49 Fußnoten : 3: nebst Änderungsvereinbarung vom 17.04.1996 anlässlich der Änderungen im Entgeltssystem der früheren I1 AG 50 9: Berechnet auf der Grundlage von 12 monatlichen Grundentgelten (Bezugsmonat ist grds. der Monat Dezember eines Jahres) einschließlich etwaiger monatlicher Besitzstandsentgelte. 51 10: siehe Fußnote 3. 52 21: siehe Fußnote 3. 53 Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass im Hinblick auf Ziffer 2.1.2.a) der Änderungsvereinbarung vom 21.01.2004 das maßgebliche individuelle Schattenentgelt des Klägers einen höheren Betrag aufweist als 13/12 des maßgeblichen Jahresgrundentgelts und daher das Schattenentgelt für die Berechnung des pensionsberechtigten Einkommens des Klägers zugrunde zu legen ist. Zwischen den Parteien besteht dabei weitergehend Einigkeit darüber, dass für die Berechnung des Schattenentgelts folgende Formel zugrunde zu legen ist: 54 Schattenentgelt = GE 99 x GKF x (1+I1) x (1+I2) x (1+I3) 55 GE 99: Grundentgelt (Stand Dezember 1999) 56 GKF: Gehaltskorrekturfaktor 57 I1: Entwicklung des Preisindexes für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitnehmern und Angestellten mit mittlerem Einkommen im Zeitraum 01.01.2000 bis 31.12.2002 58 I2: Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für Deutschland zwischen 01.01.2003 bis 31.12.2003 59 I3: Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für Deutschland zwischen 01.05.2003 bis 31.12.2003 60 Unstreitig ist zwischen den Parteien weiterhin, dass für den Parameter I1 ein Wert von 4,9 %, für den Parameter I2 ein Wert von 1,1 % und für den Parameter I3 ein Wert von 0,8 % anzusetzen ist. Streitig ist zwischen den Parteien die Höhe des Grundentgelts Stand Dezember 1999 (Parameter GE 99) sowie die Höhe des anzuwendenden Gehaltskorrekturfaktors (Parameter GKF). 61 Mit seiner am 17.11.2006 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 24.11.2006 zugestellten Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Beklagte bei der Berechnung seiner betrieblichen Altersversorgung ein pensionsberechtigtes Einkommen in Höhe von 131.378,85 € zugrunde legen muss sowie verpflichtet ist, die Zeiten seiner Hochschulausbildung und Promotion gemäß Ziffer 5 der Pensionsordnung vom 30.12.1985 zu berücksichtigen. 62 Der Kläger trägt vor, dass entgegen der Auffassung der Beklagten bei der Berechnung des individuellen Schattenentgelts keine Besitzstandsleistungen herauszurechnen seien. Die Änderungsvereinbarung vom 21.01.2004 sehe gerade die Berücksichtigung des individuellen Schattenentgelts, entsprechend dem Grundentgelt Dezember 1999, vor. An keiner Stelle werde darauf hingewiesen, dass damit nicht das in der Gehaltsabrechnung Dezember 1999 genannte Jahresgrundentgelt, bestehend aus Funktions- und Leistungsentgelt, gemeint sei. Aus der Gehaltsabrechnung Dezember 1999 lasse sich kein Besitzstand entnehmen. Das Jahresgrundentgelt Stand Dezember 1999 habe bei ihm als Funktionsentgelt 10.296,- DM x 12 = 123.552,- DM und als Leistungsentgelt 3.689,- DM x 12 = 44.268,- DM, insgesamt also 167.820,- DM betragen. Die Fußnote 10 zu Ziffer 2.1.2 a) der Änderungsvereinbarung vom 21.01.2004 verweise lediglich bezüglich des Gehaltskorrekturfaktors auf die Änderungsvereinbarung vom 17.04.1996, nicht aber im Hinblick auf die Berechnung des individuellen Schattenentgelts selbst. Aus Ziffer 9 der Betriebsvereinbarung vom 17.04.1996 ergebe sich im Übrigen auch lediglich, dass für die betriebliche Altersversorgung der außertariflichen und leitenden Angestellten weiterhin 13 Monatsentgelte zugrunde gelegt würden. Die von der Beklagten zitierte Fußnote 9 finde sich ausschließlich bei der Berechnung des bei Eintritt des Versorgungsfalles maßgeblichen Jahresgrundentgelts, nicht aber bei der Berechnung des hier maßgeblichen individuellen Schattenentgelts. 63 Es sei unerheblich, ob die Parteien der Änderungsvereinbarung vom 21.01.2004 etwas anderes hätten erklären wollen, da die Vereinbarung nach dem Empfängerhorizont auszulegen sei. Das Leistungsbeurteilungssystem vom 09.10.1997 werde an keiner Stelle in die Vereinbarung vom 21.01.2004 einbezogen. Überdies sei die bisherige Berechnung der Beklagten bereits nach ihrem eigenen Vortrag nicht zutreffend, da die Leistungsbeurteilung mit dem Faktor 15 für das Jahr 1999 rechtskräftig durch den von der Beklagten vorgelegten Vergleich im Verfahren 1 Ca 369/98 vor dem Arbeitsgericht Lörrach vereinbart worden sei. Auch aus dem Schreiben vom 15.10.1999 sei nicht erkennbar gewesen, dass in dem in dem dortigen Schreiben mitgeteilten Jahregrundentgelt von 167.818,- DM ein Besitzstand in Höhe von 33.120,- DM oder in Höhe von 17.090,- DM enthalten sein sollte. 64 Außerdem habe die Beklagte in einem Prozess der Parteien vor dem Arbeitsgericht Lörrach, Az. 1 Ca 1/05, der eine Leistungsbeurteilung zum Gegenstand gehabt habe, durchgängig die Auffassung vertreten, dass die Leistungsbeurteilung für die betriebliche Altersversorgung unerheblich sei, da für diese ein sogenanntes Besitzstandsentgelt entscheidend sei, welches in einem Schattenentgelt geführt werde und leistungsunabhängig sei. Das Jahresgrundentgelt aus der Schattenrechnung betrage 168.097,- DM. Daher fehle der Klage auf eine bestimmte Leistungsbeurteilung das Rechtsschutzinteresse. Die Aussagen der Beklagten in diesem Verfahren seien Zusagen; sie seien im Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Lörrach vom 22.03.2005 festgehalten. Aufgrund dieses Vorbringens der Beklagten sei die Klage sowohl als unzulässig als auch als unbegründet abgewiesen worden. Die Beklagte müsse sich auch die Aussagen ihres damaligen Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen. 65 Er, der Kläger, berechne das maßgebliche individuelle Schattenentgelt wie folgt: 66 Funktionsentgelt 10.296,- DM x 12 = 123.552,- DM 67 Leistungsentgelt 3.689,- DM x 12 = 44.268,- DM 68 Jahres-Grundentgelt (Stand Dezember 1999) 167.820,- DM 69 167.820,- DM : 12 x 13 = 181.772,50 DM 70 Multipliziert mit dem Gehaltskorrekturfaktor von 1,3221 und den übrigen unstreitigen Parametern errechne sich ein Betrag von 256.954,71 DM bzw. 131.378,85 €. 71 Überdies seien seine Ausbildungszeiten vom 01.09.1968 bis zum 08.04.1973 (55 Monate) und vom 01.09.1976 bis zum 07.05.1979 (32 Monate) gemäß Ziffer 5 der Pensionszusage vom 30.12.1985 zu berücksichtigen. Die für seinen Beruf erforderliche Ausbildung habe er erst mit der Promotion im Jahre 1979 abgeschlossen. Die Pensionszusage führe an keiner Stelle aus, dass zwischen Diplom und Promotion keine Unterbrechung bestehen dürfe. Die bei Studienende ausgestellte Urkunde sei bei einem Studium mit Promotion immer die Promotionsurkunde, nicht die Diplomurkunde. Aus Sicht des Empfängers könne die Pensionszusage nur so ausgelegt werden, dass es auf den Abschluss des letzten Ausbildungsabschnitts ankomme. Daher falle der Beginn seines Arbeitsverhältnisses in den 10-Jahreszeitraum nach Ziffer 5 der Pensionszusage, so dass die Ausbildungszeiten daher insgesamt für die Berechnung der betrieblichen Altersversorgung anzurechnen seien. Sein Chemiestudium sei auch keine nachfolgende Ausbildung; vielmehr habe er kurzzeitig die Fächer Mathematik und Physik belegt, dann jedoch sein Chemiestudium aufgenommen. Ausgeschlossen würde durch die Pensionsordnung offensichtlich nur die Anrechnung mehrerer abgeschlossener Ausbildungen. 72 Er habe durch die Unterzeichnung des Schreibens der Beklagten vom 22.12.1993 nicht anerkannt, dass ihm keine Ausbildungszeiten zustünden. Ein solcher Erklärungsinhalt sei seiner Unterschrift vom 03.01.1994 nicht zu entnehmen. Die Beklagte habe 1993 sämtlichen Mitarbeitern der sogenannten Werke II Versorgungszusagen nach Maßgabe der Pensionszusage vom 30.12.1985 erteilt. Deren Regelungen seien ihm bei Unterzeichnung nicht im Einzelnen bekannt gewesen. Bei Unterzeichnung des Schreibens sei er davon ausgegangen, dass die ihm erteilte Zusage der Pensionszusage entsprechen würde; er habe nur sein Einverständnis zu der Erteilung der Pensionszusage erklärt, nicht aber auf Rechte aus der Pensionszusage verzichtet. Eine solche Verzichtserklärung würde die Beklagte auch nicht von ihrer Verpflichtung aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz des § 1 b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG entbinden. Die Beklagte rechne allen Mitarbeitern Ausbildungszeiten an, sofern die Voraussetzungen von Ziffer 5. der Pensionszusage erfüllt seien. 73 Der Kläger beantragt, 74 75 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei der Berechnung der betrieblichen Altersversorgung des Klägers ein pensionsberechtigtes Einkommen in Höhe von 131.378,85 € zugrunde zu legen, 76 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Hochschulausbildung und die Promotionszeiten des Klägers vom 01.09.1968 bis zum 08.04.1973 und vom 0109.1976 bis zum 07.05.1979 als Ausbildungszeiten gemäß Ziffer 5 der Pensionsordnung vom 30.12.1985 zu berücksichtigen. 77 Die Beklagte beantragt, 78 die Klage abzuweisen. 79 Sie trägt vor, dass ihrer Ansicht nach das maßgebliche individuelle Schattenentgelt des Klägers 104.828,- € betrage. Das Grundentgelt Stand Dezember 1999 belaufe sich nicht – wie der Kläger meine – auf 92.938,80 € (181.772,50 DM), sondern auf 74.610,- € (145.924,- DM). Der Kläger habe das Grundentgelt Stand Dezember 1999 unter Zugrundelegung des auszuzahlenden Entgelts ermittelt. Dies sei jedoch fehlerhaft. Denn bei der Ermittlung des Grundentgelts sei das auszuzahlende Entgelt ohne den hierin enthaltenen Besitzstand zugrunde zu legen. Mit der ebenfalls für den Kläger geltenden Betriebsvereinbarung über ein neues Entgeltsystem für Führungskräfte der I1 AG vom 17.04.1996 sei das bisher dort geltende Entgeltsystem und die Berechnung für die Altersversorgung aus der Pensionszusage abgeändert worden. Es sei ein neues Grundentgelt festgelegt worden, das aus einem Funktionsentgelt und einem Leistungsentgelt bestanden habe. Soweit dieses neue Grundentgelt eine geringere Höhe aufgewiesen habe als das bisherige Entgelt, sei eine Sicherung der bestehenden Besitzstände durch Aufstockung des neuen Leistungsentgelts um einen Besitzstand erfolgt, so dass sich das neue Grundentgelt bis zur Höhe des bisherigen Entgelts erhöht habe. Für die Berechnung der Pensionszusage sei hingegen gemäß Ziffer 9 der Betriebsvereinbarung vom 17.04.1996 in Verbindung mit deren Anlage 4 die Regelung getroffen worden, dass das nunmehr aktuelle Funktionsentgelt und das Leistungsentgelt, ermittelt fiktiv mit der durchschnittlichen Beurteilung der letzten drei Jahre in der aktuellen Funktionsstufe, heranzuziehen sei. Durch die Schaffung von Gehaltskorrekturfaktoren habe man eine Verbindung zwischen der bisherigen berufsjahrbezogenen zur neuen leistungsbezogenen Entgeltsystematik geschaffen. Auf diese Weise habe man das ursprüngliche Niveau der Altersversorgung erhalten können, ohne dass es zur Berechnung des Einfließens eines Besitzstandes in das neue Entgelt bedurft hätte. Erstmals mit der Änderungsvereinbarung vom 21.01.2004 sei dies abgeändert worden. Hiernach erfolge nunmehr erstmals die Berechnung der Pensionszusage I1 unter Zugrundelegung des höheren Betrags aus dem aktuellen Grundentgelt (einschließlich der im Rahmen der ab 1996 vorgenommenen Entgeltsystemänderungen angefallenen Besitzstände und ohne Berücksichtigung des Gehaltskorrekturfaktors) und dem dynamisierten Schattenentgelt des Jahres 1999 (unter Weiterführung der Anwendung des Gehaltskorrekturfaktors ohne Berücksichtigung der angefallenen Besitzstände). Auch aus der „Historie“ ergebe sich damit, dass bei der Ermittlung des individuellen Schattenentgelts etwaige Besitzstandsentgelte nicht einzubeziehen seien. 80 Dies werde auch durch den Fußnotentext 9 der Änderungsvereinbarung vom 21.01.2004 deutlich, da die Einbeziehung der Besitzstandsentgelte auf die aktuellen Jahresgrundentgelte beschränkt sei. Bei Abschluss der Änderungsvereinbarung sei es auch übereinstimmender Wille der Vertragsparteien gewesen, dass die Einbeziehung der Besitzstandsentgelte auf die aktuellen Jahresgrundentgelte beschränkt sein solle. 81 Demnach betrage das Grundentgelt Stand Dezember 1999 für die Berechnung des auszuzahlenden Entgelts 167.818,- DM (Funktionsentgelt in Höhe von 123.555,- DM + Leistungsentgelt in Höhe von 11.143,- DM + Besitzstand 33.120,- DM). Demgegenüber errechne sich das Grundentgelt Stand Dezember 1999 für die Berechnung der Altersversorgung ohne das Besitzstandsentgelt, betrage demnach 134.699,- DM (Funktionsentgelt 123.555,- DM + Leistungsentgelt 11.143,- DM). Dieser Betrag sei sodann auf 13 Monatsentgelte umzurechnen und ergebe 145.924,- DM bzw. 74.610,- €. Der Gehaltskorrekturfaktor betrage 1,3143. Es ergebe sich daher folgende Formel zur Berechnung des individuellen Schattenentgelts: 82 74.610,- € * 1,3143 * (1+4,9) * (1+1,1) * (1+0,8) = 104.828,- €. Auf diese Summe belaufe sich das individuelle Schattenentgelt des Klägers. 83 Die Höhe des Besitzstandes ergebe sich aus Ziffer 4.2 der Vereinbarung „Neues Leistungsbeurteilungssystem für Führungskräfte der I1 AG“ vom 09.10.1997. Darin sei festgelegt, dass sich das individuelle Leistungsentgelt aus der Beurteilungspunktsumme und dem in der jeweiligen Funktionsstufe entsprechenden Funktionsentgelt berechne: Leistungsentgelt = Funktionsentgelt x Beurteilungspunktsumme / 60. Das Funktionsentgelt des Klägers belaufe sich unstreitig auf 123.552,- DM. Seine Beurteilungspunktsumme habe im maßgeblichen Zeitraum „6“ betragen. Diesen Wert habe sie auch ihren bisherigen Berechnungen zugrunde gelegt. Daraus ergebe sich ein normiertes Leistungsentgelt von 11.143,- DM und ein bei der Berechnung des Grundentgelts Stand Dezember 1999 für die Berechnung des individuellen Schattenentgelts herauszurechnender Besitzstand von 33.120,- DM. Für die entsprechende genaue Berechnung der Beklagten wird auf Bl. 175 bis 177 der Gerichtsakten Bezug genommen. Im Zuge des vorliegenden Rechtsstreits habe sie jedoch festgestellt, dass nach einem gerichtlichen Vergleich der Parteien in einem weiteren Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Lörrach (Az. 1 Ca 369/98) gegebenenfalls die Beurteilungspunktsumme „15“ zugrunde zu legen sei. Dann ergebe sich ein normiertes Leistungsentgelt von 27.176,- DM und ein herauszurechnender Besitzstand von 17.090,- DM, so dass das Jahresgrundentgelt Stand Dezember 1999 bei dieser Berechnung 163.292,- DM bzw. 83.489,- € betrage. Bezüglich der Berechnung im einzelnen wird auf Bl. 177 bis 180 der Gerichtsakten Bezug genommen. 84 Für den Kläger sei auch erkennbar gewesen, dass in dem ihm mit Schreiben vom 15.10.1999 mitgeteilten Leistungsentgelt ein Besitzstand enthalten sei. In diesem Schreiben sei auf Seite 2 ausdrücklich aufgeführt, dass bei der Berechnung des Leistungsentgelts und damit auch des Grundentgelts die Besitzstandsregelung des Entgeltsystems zur Anwendung gekommen sei, das ausgewiesene Leistungsentgelt also nicht mit dem Beurteilungspunktwert 09/99 korrespondiere. 85 Der von dem Kläger zitierte Schriftsatz von ihrer Seite vom 16.03.2005 aus dem Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Lörrach sei ohne Einschaltung der Abteilung betriebliche Altersversorgung erstellt worden und habe gegebenenfalls zu einem Missverständnis geführt. 86 Die Studien- und Promotionszeiten des Klägers seien bei der Berechnung der Pensionszusage nicht zu berücksichtigen. Sie seien keine Ausbildungszeiten im Sinne von Ziffer 5 der Pensionszusage vom 30.12.1985. Am 03.01.1994 habe sich der Kläger damit einverstanden erklärt, dass unter Berücksichtigung der pensionsberechtigten Dienstjahre nach Ziffer 4 und etwaiger Ausbildungszeiten nach Ziffer 5 für ihn Stichtag für die betriebliche Altersversorgung der 01.07.1984 sei. 87 Das Chemiestudium des Klägers sei außerdem eine nachfolgende Ausbildung, die nach der Pensionsordnung nicht anzurechnen sei, da der Kläger zuvor Mathematik und Physik studiert habe. Außerdem habe der Kläger sein Chemiestudium bereits 1973 abgeschlossen; mehr als zehn Jahre später habe erst das Beschäftigungsverhältnis der Parteien begonnen. Das Studienende des Chemiestudiums sei das Diplom, nicht die Promotion. 88 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 89 I. 90 Die zulässige Klage ist zum Teil begründet. 91 Der Klageantrag zu 1) ist zulässig und ganz überwiegend begründet; der zulässige Klageantrag zu 2) ist unbegründet. 92 1. Auf den Klageantrag zu 1) war festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei der Berechnung der betrieblichen Altersversorgung des Klägers ein pensionsberechtigtes Einkommen in Höhe von 130.580,61 € zugrunde zu legen. 93 a) Die Kammer geht übereinstimmend mit den Parteien zunächst davon aus, dass maßgebende Vorschrift für die Berechnung des pensionsberechtigten Einkommens des Klägers Ziffer 2.1.2.a) der Änderungsvereinbarung vom 21.01.2004 (Bl. 20 – 39 der Gerichtsakten) ist. Denn gemäß Ziffer 1.3 dieser Änderungsvereinbarung bestimmen sich die betrieblichen Versorgungsrechte für Arbeitnehmer, die am Neuordnungsstichtag das 55. Lebensjahr bereits vollendet haben nach den für sie maßgeblichen Regelungen; Einzelheiten sind in den Ziffer 2.3 und 3. bestimmt. Da der 1943 geborene Kläger am Neuordnungsstichtag, dem 01.01.2004 – wie in Ziffer 1.1 der Vereinbarung bestimmt – das 55. Lebensjahr vollendet hatte, ist für ihn Ziffer 2.3 der Änderungsvereinbarung heranzuziehen. Danach bestimmen sich die betrieblichen Versorgungsrechte der in Ziffer 1.3 genannten Personen grundsätzlich nach den bisher maßgeblichen Regelungen. Ergänzend wird u.a. festgelegt, dass die Bestimmung des versorgungsfähigen Einkommens für die Pensionszusage I1 entsprechend den Regelungen in Ziffer 2.1.2.a) erfolgt. Die Berechnung des pensionsberechtigten Einkommens des Klägers erfolgt demnach gemäß Ziffer 2.1.2.a) der Änderungsvereinbarung. 94 b) Nach Ziffer 2.1.2.a) der Änderungsvereinbarung wird als pensionsberechtigtes Einkommen der höhere der beiden Beträge aus 95 96 13/12tel des für den jeweiligen Arbeitnehmer bei Eintritt des Versorgungsfalles maßgeblichen Jahres-Grundentgeltes (Fn. 9) und 97 dem für den jeweiligen Arbeitnehmer maßgeblichen individuellen Schattenentgelt 98 herangezogen. Dabei gilt nach dem folgenden Satz der Ziffer 2.1.2.a) als individuelles Schattenentgelt das vor Umstellung des Gehaltssystems für den jeweiligen Arbeitnehmer maßgebliche Jahres-Grundentgelt auf Basis des Standes Dezember 1999. 99 Entgegen der Auffassung der Beklagten ist bei der Berechnung des individuellen Schattenentgelts kein sogenanntes „Besitzstandsentgelt“ herauszurechnen. Die von der Beklagten insoweit vorgenommene Berechnung über die Höhe der herauszurechnenden Besitzstände (Bl. 175 - 180 der Gerichtsakten) mag auf der Basis der Beurteilungspunktsumme „15“ – entsprechend dem Vergleich der Parteien in einem Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Lörrach, Az. 1 Ca 369/98 – zutreffend sein. Weder aus der Änderungsvereinbarung vom 21.01.2004 noch aus sonstigen Umständen ergibt sich aber, dass bei der Berechnung des individuellen Schattenentgelts etwaige Besitzstandsentgelte herauszurechnen sind. 100 aa) Bei der Änderungsvereinbarung vom 21.01.2004 handelt es sich um eine (Gesamt-)Betriebsvereinbarung. Betriebsvereinbarungen wirken wie Tarifverträge normativ (§ 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG) und sind deshalb wie diese und wie Gesetze objektiv auszulegen (BAG, Urteil vom 15.02.2005, 3 AZR 237/04, AP Nr. 30 zu § 1 BetrAVG Berechnung; BAG, Urteil vom 22.05.2001, 3 AZR 491/00, EzA § 1 BetrAVG Betriebsvereinbarung Nr. 3). Dabei ist vom Wortlaut der Regelungen auszugehen, wobei es nicht auf den buchstäblichen Wortsinn ankommt. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille im Hinblick auf Sinn und Zweck der Regelungen zu berücksichtigen, sofern dieser erkennbar zum Ausdruck gekommen ist. Zu beachten ist dabei der Gesamtzusammenhang der Regelung, weil er auf den wirklichen Willen und damit auf den Zweck der Regelung schließen lassen kann (BAG, Urteil vom 15.01.2005, 3 AZR 237/04, a.a.O.). Die Auslegung hat sich auch daran zu orientieren, ob ihr Ergebnis in sich verständlich und umsetzbar ist. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG, Urteil vom 21.07.1993, 4 AZR 468/92, BAGE 73, 364, 368). Daneben kann es auch auf die Entstehungsgeschichte der Betriebsvereinbarung ankommen. Dabei können Sitzungsniederschriften, Protokollnotizen oder gemeinsame, sogar nachträgliche Erklärungen der Betriebspartner von Bedeutung sein (BAG, Urteil vom 22.05.2001, 3 AZR 491/00, a.a.O.). 101 Vorliegend ist dem Wortlaut der Änderungsvereinbarung vom 21.01.2004 nicht zu entnehmen, dass bei der Berechnung des individuellen Schattenentgelts Besitzsandsentgelte abzuziehen sind. Ziffer 2.1.2.a) stellt für die Berechnung des individuellen Schattenentgelts lediglich auf das für den jeweiligen Arbeitnehmer maßgebliche Jahres-Grundentgelt auf Basis des Stands Dezember 1999 ab. Aus dieser Formulierung ist nicht ersichtlich, dass das Jahres-Grundentgelt Dezember 1999 Besitzstandsleistungen enthält, die herauszurechnen sind. Im nachfolgenden Satz wird geregelt, dass für Mitarbeiter, die unter die Änderungsvereinbarung vom 17.04.1996 fallen, das Schattenentgelt mit dem am 30.06.2003 maßgeblichen Gehaltskorrekturfaktor gemäß Anlage 1 multipliziert wird. Entgegen der Ansicht der Beklagten wird damit also nicht die Änderungsvereinbarung vom 17.04.1996 generell und mit sämtlichen Regelungen einbezogen, sondern wird nur eine bestimmte Berechnung des Gehaltskorrekturfaktors für Mitarbeiter, die unter die Änderungsvereinbarung fallen, bestimmt. Auch aus der Fußnote 9 lässt sich nicht ableiten, dass bei der Berechnung des Schattenentgelts aus dem Jahres-Grundentgelt Stand Dezember 1999 Besitzstände herauszurechnen sind. Die von der Beklagten angeführte Fußnote 9 ist im Text der Ziffer 2.1.2.a) der Änderungsvereinbarung vom 21.01.2004 nicht bei der Berechnung des individuellen Schattenentgelts eingefügt, sondern hinter dem Wort „Jahres-Grundentgelt“ bei dem ersten Spiegelpunkt, nämlich des bei Eintritt des Versorgungsfalles maßgeblichen Jahres-Grundentgelts. Fußnote 9 lautet: „berechnet auf der Grundlage von 12 monatlichen Grund-Entgelten (Bezugsmonat ist grds. der Monat Dezember eines Jahres) einschließlich etwaiger monatliche Besitzstandsentgelte)“. Damit erläutert diese Fußnote, wie das bei Eintritt des Versorgungsfalles maßgebliche Jahres-Grundentgelt berechnet werden soll. Entgegen der Auffassung der Beklagten vermag die Kammer indes nicht nachzuvollziehen, inwiefern die Verwendung dieser Fußnote im Hinblick auf das bei Eintritt des Versorgungsfalles maßgebliche Jahres-Grundentgelt, für dessen Berechnung durch diese Fußnote festgelegt wird, dass hier die Besitzstandsentgelte einzubeziehen sind, zur Konsequenz hat, dass dies bei der Berechnung des individuellen Schattenentgelts gerade nicht zu erfolgen hat. Denn das Wort Jahres-Grundentgelt, bei dem ersten Spiegelpunkt erläutert durch Fußnote 9, wird bei dem zweiten Spiegelpunkt bezüglich der Berechnung des individuellen Schattenentgelts ebenso verwendet. Wenn die Betriebsparteien dem Begriff „Jahres-Grundentgelt“ nur eine Zeile unterhalb der erstmaligen, durch eine Fußnote erläuterten Verwendung eine gegensätzliche Bedeutung hätten beimessen wollen, so hätten sie dies nach Auffassung der Kammer durch eine weitere Fußnote mit abweichender Erläuterung festlegen müssen. Dies ist jedoch gerade nicht erfolgt, so dass von dem allgemeinen Grundsatz auszugehen ist, dass die Erläuterung eines Begriffs durch eine Fußnote dazu führt, dass derselbe Begriff während des nachfolgenden Textes in eben dieser Bedeutung verstanden wird. 102 Die Beklagte hat zwar weiterhin dargelegt, dass auch aus der Entstehungsgeschichte und Historie der Änderungsvereinbarung vom 21.10.2004 zu erkennen sei, dass das Schattenentgelt ohne Besitzstandsleistungen zu berechnen sei. Selbst wenn man den Ausführungen der Beklagten folgen würde und annehmen wollte, dass der wirkliche Wille der Parteien der Änderungsvereinbarung vom 21.01.2004 dahingehend bestanden habe, bei der Berechnung des individuellen Schattenentgelts die Besitzstandsleistungen herauszurechnen, so hat dieser Wille in der Änderungsvereinbarung selbst jedenfalls keinerlei Ausdruck gefunden und ist daher nach den oben dargelegten Grundsätzen über die Auslegung von Betriebsvereinbarungen nicht zu berücksichtigen. Die Beklagte hat auch keine Protokollnotizen, Sitzungsniederschriften oder gemeinsame Erklärungen der Betriebsparteien vorgelegt, aus denen eine entsprechende Berechnungsmethode hervorgehen würde. 103 bb) Auch aus den weiteren von der Beklagten angeführten Unterlagen ist nicht ersichtlich, dass Besitzstandsleistungen bei der Berechnung des individuellen Schattenentgelts herauszurechnen sind. Aus der Gehaltsabrechnung des Klägers für den Monat Dezember 1999 geht bereits nicht hervor, dass in den dort ausgewiesenen Entgelten Besitzstände enthalten sind. Weiterhin stützt sich die Beklagte auf ein Schreiben vom 15.10.1999, aus dem für den Kläger ebenfalls erkennbar gewesen sei, dass in dem ihm mit diesem Schreiben mitgeteilten Leistungsentgelt ein Besitzstand enthalten gewesen sei. Auf Seite 2 des betreffenden Schreibens (Bl. 193 der Gerichtsakten) wird zwar darauf hingewiesen, dass bei der Berechnung des Leistungsentgeltes und damit auch des Grundentgeltes die Besitzstandsregelung des Entgeltsystems zur Anwendung gekommen sei, so dass das ausgewiesene Leistungsentgelt nicht mit dem Beurteilungspunktwert korrespondiere. Das Schreiben vom 15.10.1999 befasst sich jedoch gar nicht mit der betrieblichen Altersversorgung, sondern mit dem Übergang von dem alten in das neue, 1999 eingeführte Entgeltsystem. Hinweise für die Berechnung der betrieblichen Altersversorgung oder des pensionsberechtigten Einkommens lassen sich dem Schreiben nicht entnehmen. 104 cc) Schließlich wird die oben vorgenommene Auslegung der Änderungsvereinbarung vom 21.01.2004 auch dadurch gestützt, dass die Beklagte selbst in dem zwischen den Parteien vor dem Arbeitsgericht Lörrach, Az. 1 Ca 1/05, bezüglich einer Leistungsbeurteilung des Klägers geführten Rechtsstreit die Berechnung des individuellen Schattenentgelts unter Einbeziehung der Besitzstandsentgelte durchgeführt hat. Sie hat in dem dortigen Verfahren zur Begründung des Antrags auf Klageabweisung vorgetragen, dass die Leistungsbeurteilung für die betriebliche Altersversorgung unerheblich sei, da für diese ein sogenanntes Besitzstandsentgelt entscheidend sei, welches in einem Schattenentgelt geführt werde und leistungsunabhängig sei; das Jahres-Grundentgelt des Klägers aus der Schattenrechnung betrage 168.097,- DM. Der Rechtsstreit wurde im Jahr 2005, also nach Abschluss der Änderungsvereinbarung geführt, so dass einiges dafür spricht, dass die Beklagte zumindest im Jahr 2005 die Änderungsvereinbarung in derselben Weise verstanden hat wie der Kläger. 105 c) Bezüglich der zwischen den Parteien ebenfalls streitigen Höhe des Gehaltskorrekturfaktors ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass entgegen der Ansicht des Klägers der Faktor 1,3143 (und nicht 1,3221) anzuwenden ist. Gemäß Ziffer 2.3 der Änderungsvereinbarung vom 21.01.2004 (Regelungen für Personen, die am Neuordnungsstichtag das 55. Lebensjahr vollendet haben) wird für Mitarbeiter, die – wie der Kläger - unter die Regelungen der Änderungsvereinbarung vom 17.04.1996 fallen, das jeweils maßgebliche individuelle Schattenentgelt an Stelle des zum 30.06.2003 jeweils maßgeblichen Gehaltskorrekturfaktors mit dem für das Jahr der Berechnung maßgebenden Gehaltskorrekturfaktor gemäß Anlage 1 zu dieser Vereinbarung multipliziert. Nach der Anlage 1 zu der Änderungsvereinbarung vom 21.01.2004 ergibt sich der von dem Kläger beanspruchte Gehaltskorrekturfaktor von 1,3221 bei Zugrundelegung des 33. Berufsjahrs, der von der Beklagten angewandte Gehaltskorrekturfaktor von 1,3143 bei Zugrundlegung des 32. Berufsjahrs. Zwischen den Parteien ist insoweit unstreitig, dass das anzuwendende Gehaltsband 4,03 ist (vgl. Bl. 39 der Gerichtsakten). In der mündlichen Verhandlung vom 10.07.2007 hat der Kläger dazu erläutert, dass er auf den 30.09.2004, das Datum seines Ausscheidens aus dem Unternehmen der Beklagten abgestellt habe. Die Beklagte hat hingegen vorgetragen, dass der Gehaltskorrekturfaktor immer zum 30.06. eines Jahres berechnet werde, für ihn maßgeblich der 30.06.2004 und damit das 32. Berufsjahr gewesen sei. 106 Die Kammer ist der Auffassung der Beklagten gefolgt. Die Formulierung in Ziffer 2.3 der Änderungsvereinbarung vom 21.01.2004 „an Stelle des zum 30.06.2003 jeweils maßgeblichen Gehaltskorrekturfaktors mit dem für das Jahr der Berechnung jeweils maßgeblichen Gehaltskorrekturfaktor“ ist nach Auffassung der Kammer dahingehend zu verstehen, dass stets der 30.06. des Berechnungsjahres als Stichtag zugrunde zu legen ist. Denn sonst hätte die Formulierung lauten müssen „für den Zeitpunkt der Berechnung jeweils maßgeblichen Gehaltskorrekturfaktors“ oder ähnliches. Da die betreffende Regelung aber auf das Jahr abstellt, kann damit nur gemeint sein, dass der genannte Stichtag in jedem Jahr zur Anwendung gelangen soll. 107 d) Auf der Grundlage der zwischen den Parteien zur Berechnung des individuellen Schattenentgelts unstreitigen Formel 108 Schattenentgelt = 109 Grundentgelt Stand Dezember 1999 x GKF x (1+4,9 %) x (1+1,1 %) x (1+0,8%) 110 ergibt sich daher folgende Berechnung: 111 Aus der Gehaltsabrechnung des Klägers für den Monat Dezember 1999 (Bl. 138 der Gerichtsakten) ergibt sich ein Funktionsentgelt in Höhe von 10.296,- DM sowie ein Leistungsentgelt in Höhe von 3.689,- DM. Berechnet als Jahres-Grundentgelt ergeben diese beiden Werte, multipliziert mit dem Faktor 12, einen Betrag von 167.820,- DM (123.552,- DM + 44.268,- DM). Weiterhin gehen beide Parteien übereinstimmend davon aus, dass auch hier eine Berechnung auf Basis von 13/12 vorzunehmen ist. Dieser Berechnungsweise ist auch die Kammer gefolgt, so dass sich ein Betrag von 181.805,- DM (167.820,- DM : 12 x 13) ergibt. Für die weitere Berechnung hat die Kammer indes den vom Kläger insoweit errechneten Betrag in Höhe von 181.772,50 DM zugrunde gelegt, um nicht über die von dem Kläger beantragten Summen hinauszugehen. 112 Das somit errechnete Grundentgelt von 181.772,50 DM war sodann mit dem Gehaltskorrekturfaktor von 1,3143 zu multiplizieren und ferner mit den weiteren Parametern von 1,049, 1,011 sowie 1,008 ebenfalls zu multiplizieren. Daraus ergibt sich ein Betrag von 255.393,49 DM bzw. 130.580,61 € als individuelles Schattenentgelt des Klägers. 113 Da zwischen den Parteien Einigkeit besteht, dass das individuelle Schattenentgelt des Klägers jedenfalls höher ist als das gemäß Ziffer 2.1.2.a) zum Vergleich ebenfalls zu berechnende bei Eintritt des Versorgungsfalles maßgebliche Jahres-Grundentgelt, folgt daraus, dass der Betrag von 130.580,61 € das zur Berechnung der betrieblichen Altersversorgung zugrunde zu legende pensionsberechtigte Einkommen des Klägers darstellt. 114 2. Der Klageantrag zu 2) ist zulässig, aber unbegründet. 115 Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass seine Studien- und Promotionszeiten als Ausbildungszeiten gemäß Ziffer 5 der Pensionsordnung berücksichtigt werden. 116 Insoweit kann dahinstehen, ob der Abschluss der Ausbildung, der nach Ziffer 5 der Pensionsordnung vom 30.12.1985 innerhalb von zehn Jahren vor Beginn des Beschäftigungsverhältnisses erfolgt sein muss, bei einem abgeschlossenen Hochschulstudium mit nachfolgender Promotion die Beendigung letzterer mit Erhalt der Promotionsurkunde ist und ob Unterbrechungen zwischen Studienende und Beginn der Promotion insoweit relevant werden. 117 Eine Anrechnung der Zeiten von Hochschulstudium und Promotion des Klägers ist unabhängig von der Auslegung der Pensionsordnung vom 30.12.1985 nach Auffassung der Kammer bereits deshalb nicht möglich, weil der Kläger sich am 03.01.1994 damit einverstanden erklärt hat, dass für ihn als Stichtag für die betriebliche Altersversorgung der 01.07.1984, also der Tag seines Eintritts in das Unternehmen, zugrunde gelegt wird. Selbst wenn seine Ausbildungszeiten nach der Pensionsordnung also zu berücksichtigen wären – wofür nach Auffassung der Kammer indes einiges spricht -, ist dies aufgrund der Vereinbarung der Parteien vom 22.12.1993 / 03.01.1994 nicht möglich. 118 a) Das Schreiben der Beklagten vom 22.12.1993 der Beklagten (Bl. 107 der Gerichtsakten) ist zunächst dahingehend auszulegen, dass damit unter anderem die Frage der Berücksichtigung der Ausbildungszeiten für die Berechnung der pensionsberechtigten Dienstjahre geregelt werden sollte. In dem Schreiben vom 22.12.1993 wird dem Kläger mitgeteilt, dass ihm eine „Pensionszusage für außertarifliche und leitende Angestellte“ gewährt werden könne, die dem Schreiben anliege und nur mit seiner freiwillig erteilten Zustimmung wirksam werde. Anschließend werden unter Ziffer 1. Angaben zur Höhe von Grund- und Steigerungsbetrag gemacht. Ziffer 2. des Schreibens vom 22.12.1993 lautet sodann wie folgt: „Unter Berücksichtigung der pensionsberechtigten Dienstjahre nach Ziffer 4 und etwaiger Ausbildungszeiten nach Ziffer 5 gilt für Sie als Stichtag für die betriebliche Altersversorgung der 01.07.1984.“. Diesen Satz musste der Kläger nach Auffassung der Kammer dahingehend verstehen, dass ein Stichtag zur Berechnung seiner Ansprüche festgelegt werden sollte und darin die Berücksichtigung etwaiger Ausbildungszeiten diesbezüglich ebenfalls bereits geprüft worden ist. Der Kläger hat zwar vorgetragen, dass er bei Unterzeichnung davon ausgegangen sei, nur sein Einverständnis zu der Erteilung der Pensionszusage zu erteilen, nicht aber auf Rechte aus dieser zu verzichten und ihm die Regelungen der Pensionszusage nicht im Einzelnen bekannt gewesen seien. Dies ist der Kammer indes nicht nachvollziehbar, denn in Ziffer 2. wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der angegebene Stichtag die Ausbildungszeiten bereits berücksichtigt. Da die Pensionsordnung – wie zwischen den Parteien unstreitig ist – dem betreffenden Schreiben beigefügt war, hätte der bezeichnete Satz den Kläger jedenfalls zumindest veranlassen müssen, Ziffer 5. hinsichtlich ihrer Regelungen zur Berücksichtigung der Ausbildungszeiten zu prüfen oder prüfen zu lassen und bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin gegebenenfalls geltend zu machen, dass seiner Ansicht nach eine Anrechnung der Ausbildungszeiten zu erfolgen habe. Dies hat der Kläger jedoch nicht getan, sondern vielmehr am 03.01.1994 unterschrieben, dass er den Erhalt des Schreibens vom 22.12.1993 bestätige und sich mit den darin enthaltenen Bedingungen einverstanden erkläre. 119 b) Die damit getroffene Vereinbarung der Parteien vom 22.12.1993 / 03.01.1994 ist auch wirksam. 120 Sie verstößt zunächst nicht gegen § 77 Abs. 4 S. 2 BetrVG. Nach dieser Vorschrift ist ein Verzicht auf Rechte, die Arbeitnehmern durch eine Betriebsvereinbarung eingeräumt werden, nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Bei der hier in Rede stehenden Pensionszusage vom 30.12.1985 handelt es sich jedoch nicht um eine Betriebsvereinbarung, sondern um eine Gesamtzusage, so dass die Vorschrift des § 77 Abs. 4 BetrVG nicht eingreift. 121 Bei einer Gesamtzusage ist eine einvernehmliche Abänderung möglich und zulässig. Mit einer Gesamtzusage hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, durch förmliche Bekanntgabe an die Belegschaft zusätzliche Leistungen begünstigender Art zu gewähren. In der Gesamtzusage liegt hierbei ein Vertragsangebot an den einzelnen Arbeitnehmer, das dieser gemäß § 151 BGB annehmen kann, ohne dass es einer ausdrücklichen Annahmeerklärung bedarf; sodann wird die Gesamtzusage Bestandteil des Arbeitsvertrags (BAG, Urteil vom 12.10.1995, AP Nr. 8 zu § 99 BetrVG 1972 Versetzung; BAG, Urteil vom 13.03.1975, AP Nr. 167 zu § 242 BGB Ruhegehalt). Verschlechternde Änderungsangebote des Arbeitgebers werden nur mit ausdrücklicher Annahmeerklärung des Arbeitnehmers wirksam, da § 151 BGB in diesem Fall nicht eingreift (LAG Berlin, Urteil vom 09.03.2001, NZA-RR 2001, 491). Da sich der Kläger – wie ausgeführt – mit den in dem Schreiben vom 22.12.1993 genannten Bedingungen ausdrücklich einverstanden erklärt hat, haben die Parteien wirksam und individuell für den Fall des Klägers vereinbart, dass die pensionsberechtigten Dienstjahre erst ab dem Eintritt des Klägers in das Unternehmen zu berücksichtigen sind. 122 Es ist auch kein Verstoß dieser Vereinbarung gegen Vorschriften des BetrAVG ersichtlich. Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG darf von den Bestimmungen des BetrAVG nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Dies bedeutet aber kein allgemeines Verschlechterungsverbot. Nur soweit die §§ 1 bis 16 BetrAVG die Vertragsfreiheit beschränken, wird die Abdingbarkeit ausgeschlossen; § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG hat keine von den übrigen Vorschriften des BetrAVG losgelöste selbständige Bedeutung. (BAG, Urteil vom 29.10.1985, 3 AZR 485/83, BAGE 50, 62, 71 f.). Ein Verstoß gegen Vorschriften des BetrAVG ist vorliegend indes nicht ersichtlich. Die einzige Vorschrift, die insoweit in Erwägung gezogen werden könnte, ist § 3 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG in der bis zum 31.12.1998 gültigen Fassung. Diese Vorschrift lautete: 123 „Für eine Anwartschaft, die der Arbeitnehmer nach § 1 Abs. 1 bis 3 bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses behält, kann ihm mit Zustimmung des Arbeitnehmers eine einmalige Abfindung gewährt werden, wenn die Anwartschaft auf einer Versorgungszusage beruht, die weniger als zehn Jahre vor dem Ausscheiden aus dem Unternehmen erteilt wurde.“ 124 Zwar steht der Abfindung ein entschädigungsloser Erlass der bzw. Verzicht auf die Versorgungsanwartschaft gleich (BAG, Urteil vom 22.09.1987, 3 AZR 194/86, BAGE 56, 148, 154). § 3 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG a.F. findet aber – ebenso wie die neue Fassung der Vorschrift – nur Anwendung auf Vereinbarungen, die im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses getroffen werden (BAG, Urteil vom 14.08.1990, 3 AZR 301/89, BAGE 65, 341, 344 f.). Unabhängig davon, ob der Kläger im vorliegenden Fall überhaupt auf eine Anwartschaft teilweise verzichtet hat, so ist die betreffende Vereinbarung der Parteien vom 22.12.1993 / 03.01.1994 jedenfalls im laufenden Arbeitsverhältnis, das danach noch fast elf Jahre andauerte, getroffen worden, so dass ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG a.F. bereits deshalb nicht in Betracht kommt. 125 c) Entgegen der Ansicht des Klägers ist auch kein Anspruch auf Berücksichtigung der Studien- und Promotionszeiten aus § 1 b Abs. 1 S. 4 BetrAVG bzw. aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz abzuleiten. Gemäß § 1 b Abs. 1 S. 4 BetrAVG stehen der Verpflichtung aus einer Versorgungszusage solche Versorgungsverpflichtungen gleich, die auf betrieblicher Übung oder dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen. Da Rechtsgrundlage für eine Versorgungszusage auch der Gleichbehandlungsgrundsatz oder betriebliche Übung sein können, stellt die Vorschrift klar, dass für derartige Zusagen nichts anderes gelten kann als für solche, die auf anderen Rechtsgrundlagen beruhen. § 1 b Abs. 1 S. 4 BetrAVG fügt deshalb diese arbeitsrechtlichen Rechtsgrundlagen in das System der Unverfallbarkeit ein (Steinmeyer, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 7. Aufl. 2007, § 1 b BetrAVG Rz. 34). Der Kläger hat insoweit allerdings lediglich vorgetragen, dass die Beklagte allen Mitarbeitern Ausbildungszeiten anrechne, sofern die Voraussetzungen von Ziffer 5. der Pensionszusage erfüllt seien. Dieser Vortrag genügt nicht, um daraus eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ableiten zu können. Denn aus seinem Vortrag lässt sich nicht entnehmen, welche anderen Arbeitnehmer im einzelnen gemeint sind, seit wann diese bei der Beklagten beschäftigt sind und insbesondere ob in den betreffenden Fällen ebenfalls eine Vereinbarung bezüglich eines Stichtages unter Berücksichtigung der Ausbildungszeiten – wie im Falle des Klägers durch die Vereinbarung vom 22.12.1993 / 03.01.1994 – getroffen worden ist. Die Kammer vermochte daher nicht nachzuvollziehen, ob insoweit überhaupt vergleichbare Fallgestaltungen vorliegen. 126 II. 127 Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 92 Abs. 1 ZPO. Die Kosten des Rechtsstreits waren im Verhältnis des jeweiligen Obsiegens bzw. Unterliegens zu teilen. 128 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 10.07.2007 angegeben, dass sich die betriebliche Altersversorgung des Klägers bei einem vollen Obsiegen mit beiden Klageanträgen nach ihren Berechnungen um 1.223,07 € monatlich erhöhe. Die Kammer hat, ausgehend von diesem Wert, als Streitwert den 36fachen Betrag angesetzt, diesen jedoch um 20 % gemindert. Wird die Klage auf wiederkehrende Leistung in Form einer Feststellungsklage erhoben, so kann ein Abschlag gegenüber einer entsprechenden Leistungsklage erfolgen, wobei in der Regel ein Abschlag von 20 % angemessen ist (Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 5. Aufl., § 12 Rz. 124 m.w.N.).