Beschluss
5 Ca 878/07
Arbeitsgericht Herne, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGHER:2007:1031.5CA878.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Es wird festgestellt, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen unzulässig ist. Der Rechtsstreit wird an das Landgericht Bochum verwiesen. 1 Gründe: 2 I. 3 Die Parteien streiten in der Hauptsache um den Bestand eines Arbeitsverhältnisses und Zahlungsansprüche aus diesem. 4 Der 49-jährige Kläger war auf der Grundlage eine Arbeitsvertrags für Angestellte vom 5. Oktober 2004 seit dem 1. April 2005 (Bl. 3-10 d.A.) als technischer Leiter zu einem Bruttojahreseinkommen von rund 100.000,00 € für die Beklagte zu 1) tätig, deren alleinige Gesellschafterin die Beklagte zu 2) ist. Ende 2005 wurde der Kläger gemeinsam mit Herrn F2 zum gemeinsam vertretungsberechtigten Geschäftsführer der Beklagten zu 1) bestellt. Ab Mitte November 2006 war er alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Beklagten zu 1). In diesem Zusammenhang wurde zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) auch der Abschluss eines Geschäftsführeranstellungsvertrags verhandelt. In dem dabei gefertigten Vertragsentwurf (Bl. 47 ff. d.A.) heißt es u.a. wörtlich: 5 " Präambel 6 Herr Dr. O1 wurde durch Beschluss der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft vom .................. 2005 zum Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt. Bis zum heutigen Tage wurde der zwischen ihm und der Gesellschaft am 05.10.2004 geschlossene Anstellungsvertrag als leitender Angestellter mit der Maßgabe fortgeführt, dass das darin vorgesehene Festgehalt in Absprache mit der alleinigen Gesellschafterin der Gesellschaft auf 130.000. € p.a. erhöht worden war. Die Parteien beabsichtigen nun, das Anstellungsverhältnis von Herrn Dr. O1 auf neue vertragliche Grundlage zu stellen und den nachfolgenden Geschäftsführeranstellungsvertrag abzuschließen. 7 Unter ausdrücklicher 8 Aufhebung 9 des Anstellungsvertrags vom 05.10.2004 in seiner zuletzt geltenden Fassung, kommen die Parteien daher wie folgt überein: 10 [...]" 11 Zum Abschluss des Vertrags kam es jedoch nicht. Mit Schreiben vom 30. März 2007 (Bl. 11 d.A.) kündigte die Beklagte zu 1) ein etwaig bestehendes Anstellungsverhältnis zum nächstmöglichen Termin. Mit einem weiteren Schreiben vom 30. März 2007 (Bl. 12 d.A.) kündigte auch die Beklagte zu 2) im Namen der Beklagten zu 1) ein etwaig bestehendes Dienst- bzw. Anstellungsverhältnis zum nächstmöglichen Termin. In der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) am 12. April 2007 wurde der Kläger mit sofortiger Wirkung von seinem Amt als Geschäftsführer abberufen. 12 Mit seiner am 3. April 2007 beim Arbeitsgericht Herne eingegangenen Klage macht der Kläger den Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses gelten. 13 Der Kläger ist der Ansicht, die Gerichte für Arbeitssachen seien zuständig, weil der ursprünglich zwischen den Parteien geschlossene Arbeitsvertrag nie schriftlich aufgehoben und ein neuer Geschäftsführeranstellungsvertrag nicht abgeschlossen worden sei. Das Arbeitsverhältnis sei während des gesamten Zeitraum ruhend gestellt worden. 14 Der Kläger hat die Anträge angekündigt, 15 festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2), jeweils datierend 30. März 2007 und unter gleichem Datum zugegangen, aufgelöst worden ist, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht; die Beklagten zu verurteilen, ihn als technischen Zeichner zu unveränderten Bedingungen als technischen Leiter weiterzubeschäftigen; die Beklagten zu verurteilen, an ihn 11.424,48 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2007 zu zahlen; die Beklagten zu verurteilen, an ihn 3.764,40 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2007 zu zahlen; die Beklagten zu verurteilen, an ihn 3.764,40 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2007 zu zahlen; die Beklagten zu verurteilen, an ihn 3.764,40 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2007 zu zahlen. 16 Die Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Sie ist der Ansicht, der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen sei nicht eröffnet, da die Parteien über Rechte und Pflichten aus dem der Organstellung des Klägers zugrundeliegenden Anstellungsverhältnisses streiten. 19 Wegen des weiteren Vortrags wird auf die wechselseitigen schriftsätzlichen Ausführungen der Parteien einschließlich der Anlagen Bezug genommen. 20 II. 21 Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist nicht eröffnet. Zugunsten des Klägers kann zwar unterstellt werden, dass er Arbeitnehmer im materiell-rechtlichen Sinne ist; der Kläger gilt jedoch gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG für den Anwendungsbereich des Arbeitsgerichtsgesetzes, insbesondere für die Frage des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten, nicht als Arbeitnehmer. 22 1. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 a, b ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis und über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses; Arbeitnehmer sind dabei gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG Arbeiter und Angestellte sowie die zur Berufsausbildung Beschäftigten. Jedoch gilt gem. § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht als Arbeitnehmer, wer in Betrieben einer juristischen Person kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglied des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person berufen ist. Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG enthält eine negative Fiktion (BAG, Beschluss vom 11. April 1997 – 5 AZB 32/96 – EzA § 5 ArbGG 1979 Nr.); sie berücksichtigt, dass juristische Personen nur durch ihre Organe handeln und nur durch sie ihre Arbeitgeberfunktion ausüben können; deshalb ist es gerechtfertigt, die Organpersonen nicht als Arbeitnehmer anzusehen (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. zuletzt Urteil vom 19.7.2007 – 6 AZR 875/06 – m.w.N.). 23 Dieser Ausschluss der sachlichen Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen gilt auch dann, wenn der Organvertreter als Arbeitnehmer oder als arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 ArbGG anzusehen ist. Der Gesetzgeber bestimmt zunächst in § 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ArbGG, welche Personengruppen im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes Arbeitnehmer sind (Satz 1) oder als Arbeitnehmer gelten (Satz 2). Auf diese positive Begriffsbestimmung folgt dann in Satz 3 die Umschreibung des Personenkreises, der ohne Einschränkung und ohne Rücksicht auf seinen Status im Einzelfall aus dem arbeitsgerichtlichen Zuständigkeitsbereich herausgenommen werden soll. Kündigt die Gesellschaft nach der Abberufung des Geschäftsführers den Anstellungsvertrag, der die Grundlage für die Geschäftsführerbestellung bildet, so sind auch für die Entscheidung über die Wirksamkeit dieser Kündigung die Gerichte für Arbeitssachen sachlich nicht zuständig. Denn gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG gilt ein früherer Geschäftsführer auch dann nicht als Arbeitnehmer, wenn er nach seiner Abberufung Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis geltend macht, welches die Grundlage für die Geschäftsführerbestellung bildete. Nur dann, wenn die Rechtsstreitigkeit zwischen dem Mitglied des Vertretungsorgans und der juristischen Person nicht das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis, sondern eine weitere Rechtsbeziehung betrifft, greift die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht ein (BAG, Beschluss vom 20. August 2003 – 5 AZB 79/02 – EzA § 5 ArbGG 1979 Nr. 38; Beschluss vom 23. August 2001 – 5 AZB 9/01 – EzA ArbGG 1979 § 5 Nr. 36; Beschluss vom 6. Mai 1999 – 5 AZB 22/98 – EzA ArbGG 1979 § 5 Nr. 33). 24 2. Der Kläger war durch seine Bestellung zum Geschäftsführer gemäß § 35 Abs. 1 GmbHG zur Vertretung der Beklagten zu 1) berufen. Das dieser Bestellung zugrundeliegende Vertragsverhältnis des Klägers mit der Beklagten zu 1) war der "Arbeitsvertrag für Angestellte" vom 5. Oktober 2004. Weitere Vertragsbeziehungen bestanden zwischen den Parteien nicht; zurecht weißt der Kläger darauf hin, dass ein gesonderter Geschäftsführeranstellungsvertrag zwischen den Parteien nicht zustande gekommen ist. Daraus folgt aber zugleich, dass der "Arbeitsvertrag für Angestellte" vom 5. Oktober 2004 entgegen der Ansicht des Klägers gerade nicht ruhend gestellt wurde, sondern weiterhin die Grundlage der Vertragsbeziehung war. 25 Keiner Entscheidung bedarf hier die Frage, ob durch die Erhöhung des Festgehalts des Klägers im Zusammenhang mit seiner Bestellung zum Geschäftsführer auf 130.000,00 € das Vertragsverhältnis der Parteien materiell-rechtlich seine Qualifikation als Arbeitsverhältnis verloren hat. Selbst wenn zugunsten des Klägers weiterhin materiell-rechtlich ein Arbeitsverhältnis unterstellt wird, gilt er kraft der gesetzlichen Fiktion nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG verfahrensrechtlich nicht als Arbeitnehmer. Dies gilt um so mehr als zum Zeitpunkt der Kündigungen der Kläger noch nicht als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) abberufen war. 26 3. Die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger die Feststellung beantragt hat, "dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis..." fortbestehe. Die bloße Rechtsansicht des Organvertreters, er sei nach Maßgabe des zugrunde liegenden Anstellungsverhältnisses Arbeitnehmer, reicht hier nicht aus, um die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte zu begründen. § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG greift sogar dann ein, wenn objektiv feststeht, dass das Anstellungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis ist. Die Vorschrift greift darum erst recht ein, wenn darüber Ungewissheit besteht und möglicherweise ohnehin ein freies Dienstverhältnis vorliegt. Die vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätze für die Rechtswegbestimmung in sog. sic-non-Fällen sind auf Organvertreter nicht anwendbar (BAG, Beschluss vom 6. Mai 1999 – 5 AZB 22/98 – EzA § 5 ArbGG 1979 Nr. 33). 27 III. 28 Der Rechtsstreit war deshalb nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das für vermögensrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert von mehr als 5.000,00 € zuständige Landgericht Bochum zu verweisen. Der Beschluss erging nach §§ 17 Abs. 4 Satz 1 GVG, 48 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG ohne mündliche Verhandlung durch die Kammer. Den Parteien wurde rechtliches Gehör gewährt. 29