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Urteil

5 Ca 2897/08

Arbeitsgericht Herne, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGHER:2009:0304.5CA2897.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, den Antrag des Klägers vom 15. April 2008, gerichtet auf die Vereinbarung von Altersteilzeit mit einer Arbeitsphase vom 01. Oktober 2008 bis zum 31. März 2011 sowie eine Freistellungsphase vom 01. April 2011 bis zum 30. September 2013 anzunehmen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 3. Der Streitwert wird auf 6.108,90 € festgelegt. 1 Tatbestand: 2 Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages im Blockmodell. 3 Der am 03. September 1948 geborene Kläger ist seit dem 01. Januar 1970 als technischer Angestellter für die Beklagte beim Wasserstraßen-Neubauamt D1 beschäftigt. Sein Aufgabengebiet "Nachrichtentechnik" ist der Fachstelle Maschinenwesen zuzuordnen. Auf das Arbeitsverhältnis finden Kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und die ergänzenden Vorschriften Anwendung, insbesondere der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ) vom 05. Mai 1998. Der Kläger ist eingruppiert in die Entgeltgruppe 9 und bezog zuletzt ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von 3.054,45 €. 4 Im TV ATZ in der Fassung des Änderungsvertrages vom 30.06.2000 heißt es unter anderem wörtlich: 5 "… 6 § 2 Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit 7 Der Arbeitgeber kann mit Arbeitnehmern, die 8 das 55. Lebensjahr vollendet haben, eine Beschäftigungszeit (z.B. § 19 BAT/BAT-O) von fünf Jahren vollendet haben und innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben, 9 die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes vereinbaren; das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sein. 10 Arbeitnehmer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, haben Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber drei Monate vor dem geplanten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses über die Geltendmachung des Anspruchs zu informieren; von dem Fristerfordernis kann einvernehmlich abgewichen werden. 11 Der Arbeitgeber kann die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ablehnen, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe entgegenstehen. 12 Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis soll mindestens für die Dauer von zwei Jahren vereinbart werden. Es muss vor dem 01. Januar 2010 beginnen. 13 § 3 Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit 14 Die durchschnittliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit. 15 Als bisherige wöchentliche Arbeitszeit ist die wöchentliche Arbeitszeit zugrunde zu legen, die mit dem Arbeitnehmer vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war. 16 Zugrunde zu legen ist höchstens die Arbeitszeit, die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war. Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Arbeitszeit nach Satz 2 dieses Unterabsatzes bleiben Arbeitszeiten, die die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit überschritten haben, außer Betracht. Die ermittelte durchschnittliche Arbeitszeit kann auf die nächste volle Stunde gerundet werden. 17 Die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistende Arbeit kann so verteilt werden, dass sie 18 in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geleistet und der Arbeitnehmer anschließend von der Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge nach Maßgabe der §§ 4 und 5 freigestellt wird (Blockmodell) oder durchgehend geleistet wird (Teilzeitmodell). 19 Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber verlangen, dass sein Wunsch nach einer bestimmten Verteilung der Arbeitszeit mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung erörtert wird. 20 …" 21 Das Bundesministerium des Inneren gab mit Rundschreiben vom 08. März 2006 (D II 2. – 220 770 – 1/18) hierzu unter anderem folgende Hinweise: 22 "… 23 In § 3 Abs. 2 TV ATZ ist die Verteilung der Arbeitszeit als Block- oder Teilzeitmodell während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geregelt. § 3 TV ATZ bestimmt, dass Tarifbeschäftigte einen Anspruch darauf haben, dass der Arbeitgeber mit der bzw. dem Beschäftigten den Wunsch nach einer bestimmten Verteilung der Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung erörtert. Weder aus § 2 TV ATZ noch aus § 3 TV ATZ lässt sich jedoch ein Rechtsanspruch der bzw. des Beschäftigten auf die Vereinbarung eines bestimmten Arbeitszeitmodells während der Altersteilzeitarbeit gegen seinen Arbeitgeber ableiten. 24 Vor diesem Hintergrund und unter Verfolgung des Grundsatzes, dass die Bewilligung von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen zu keinen zusätzlichen finanziellen Belastungen des Bundeshaushalts führen darf, ist in Ergänzung meines Bezugsrundschreibens vom 22. November 2005 bei der Entscheidung über Anträge auf Altersteilzeitarbeit nach dem TV ATZ ab sofort ( Stichtag: 17. Februar 2006) wie folgt zu verfahren: 25 Ab sofort soll Arbeitsteilzeitarbeit grundsätzlich nur noch nach § 3 Abs. 2 Buchst. b TV ATZ als Teilzeitmodell bewilligt werden. Bewilligungen im Blockmodell nach § 3 Abs. 2 Buchst. a TV ATZ sind ab sofort ausgeschlossen. 26 Ausnahmen von der Einschränkung nach Ziffer 1 gelten 27 1. bei Kraftfahrern im Sinne des Pauschalentgelt-Tarifvertrages des Bundes (KraftfahrerTV Bund), für die aufgrund der Protokollerklärung zu § 3 Abs. 2 TV ATZ Altersteilzeitarbeit nur im Blockmodell möglich ist, 28 2. für die nachfolgend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen festgelegten Stellenabbaubereiche: 29 Bundeswehrverwaltung, Bundesmonopolverwaltung für Branntwein. 30 Weitere Stellenabbaubereiche können im Einvernehmen mit den Ressorts und dem Bundesministerium der Finanzen durch Anpassung dieses Rundschreibens festgelegt werden. 31 …" 32 Mit Schreiben vom 15. April 2008 beantragte der Kläger die Änderung seines Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis für die Zeit vom 01. Oktober 2008 bis zum 30. September 2013 im Blockmodell. Mit Schreiben vom 03. Juli 2008 (Bl. 5 und 6 d.A.) wurde der Antrag des Klägers abgelehnt. In dem Schreiben heißt es unter anderem wörtlich: 33 "… 34 Sehr geehrter Herr F1, 35 Ihren Antrag auf Altersteilzeit im Blockmodell muss ich aus dienstlichen Gründen ablehnen. 36 Bereits im Jahr 2006 ist der Dienstposten F 12 des Herrn H1 in die Freistellungsphase der Altersteilzeit übergegangen. Dieser Dienstposten, der, wie auch Ihr Dienstposten, dem Aufgabengebiet der Nachrichtentechnik zuzuordnen ist, wurde nicht mit einer Ersatzplanstelle versehen. Es besteht auch keine Aussicht, ihn nach Ablauf der Altersteilzeit des Herrn H1 nachzubesetzen. 37 Daher ist schon jetzt eine auf Dauer angelegte Verknappung der Personalressourcen im Aufgabengebiet der Nachrichtentechnik zu erkennen. 38 Eine zusätzliche Inanspruchnahme von Altersteilzeit durch Sie, würde die Diskrepanz zwischen Aufgabenanfall (hier: Unterhaltung des KOM-Netzes) und nachrichtentechnischem Personal forcieren. 39 Da auf Ihrem Dienstposten bereits über das Maß Vergaben an Dritte getätigt werden und Ihr Dienstposten zu 100 % ausgefüllt ist, kann darauf aus dienstlichen Gründen nicht verzichtet werden. Eine Prüfung der Übernahme Ihrer Aufgaben durch andere geeignete Mitarbeiter führte zu keinem Ergebnis und ist daher nicht umsetzbar. 40 Aufgrund der beschriebenen Personalsituation im Bereich der Nachrichtentechnik in der Fachstelle für Maschinenwesen kann Ihrem Antrag auf Altersteilzeit im Blockmodell leider nicht stattgegeben werden. 41 Es tut mir leid, Ihnen keine günstigere Nachricht geben zu können. 42 …" 43 Mit seiner am 16. Oktober 2008 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Änderungsbegehren weiter. 44 Der Kläger ist der Ansicht, bei der Ablehnung seines Antrags seien die wesentlichen Umstände des Einzelfalles nicht berücksichtigt und die beiderseitigen Interessen, insbesondere seine, nicht angemessen gewahrt worden. Der Hinweis, dass mit Ersatzpersonal nicht zu rechnen sein, stelle nichts Anderes dar, als eine haushaltstechnische Argumentation. Die Argumentation der Beklagten laufe darauf hinaus, dass aus finanziellen Gründen eine Neueinstellung zur Erledigung seiner Aufgaben nicht erfolgen könne. Ferner ist er der Ansicht, dass bei der Beurteilung nicht allein auf das Aufgabengebiet Nachrichtentechnik abgestellt werden dürfe. Hierzu behauptet er, dass seit einigen Jahren bei der Beklagten die Aufgaben im Einzelfall durch die Fachstellenleiter zwischen den Aufgabengebieten Nachrichtentechnik und Elektrotechnik verteilt werden würden. Bei der Überprüfung der Personalressourcen müsse deshalb das Potential von drei Elektroingenieuren mit berücksichtigt werden. Unter Einbeziehung der zwei noch verbleibenden Nachrichtentechnikern stünden damit insgesamt fünf Personen zur Verfügung, die seine Aufgaben übernehmen könnten. Darüber hinaus bestünden bei der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung weitere fünf Fachstellen und zwei Sachbereiche, die die gleichen Aufgaben ausführen würden. 45 Der Kläger beantragt, 46 die Beklagte zu verurteilen, seinen Antrag vom 15. April 2008, gerichtet auf die Vereinbarung von Altersteilzeit im Blockmodell mit einer Arbeitsphase vom 01. Oktober 2008 bis zum 31. März 2011 sowie einer Freistellungsphase vom 01. April 2011 bis zum 30. September 2013 anzunehmen. 47 Die Beklagte beantragt, 48 die Klage abzuweisen. 49 Sie ist der Ansicht, dem Antrag des Klägers könne aus dringenden betrieblichen Gründen nicht gefolgt werden, da entsprechende Personalressourcen fehlen würden. Die Genehmigung von Altersteilzeit im Blockmodell würde die Diskrepanz zwischen Arbeitsanfall und nachrichtentechnischem Personal forcieren. Eine Ersatzstelle würde seitens der vorgesetzten Dienststelle nicht zur Verfügung gestellt werden. Daneben sei nach dem Rundschreiben des Bundesministeriums des Inneren vom 08. März 2006 Altersteilzeit im Blockmodell kategorisch ausgeschlossen. Die Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes seien an den Grundsatz der Effizienz und Sparsamkeit der Verwaltung gebunden, so dass eine Entscheidung, in welcher Organisationsstruktur und mit welchem Ressourceneinsatz sie eine Arbeitsaufgabe bewältigen wollen, keiner weiteren Überprüfung standhalten müsse. Im Rahmen der Auswahl zwischen den unterschiedlichen Modellen der Altersteilzeit seien die Belange des Arbeitgebers, die sich in Organisationsentscheidungen ausdrücken, vorrangig zu wahren. 50 Bezüglich des weiteren Vorbringens wird auf wechselseitigen schriftsätzlichen Ausführungen der Parteien einschließlich der Anlagen Bezug genommen. 51 Entscheidungsgründe: 52 Die Klage ist in vollem Umfang begründet. 53 Die Beklagte ist verpflichtet, mit dem Kläger beginnend mit dem 01. Oktober 2008 einen Altersteilzeitarbeitsvertrag in der Form des Blockmodells abzuschließen. 54 1. Der Anspruch des Klägers ergibt sich § 2 Abs. 2 TV ATZ. Nach dieser Vorschrift haben Arbeitnehmer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, gegen den Arbeitgeber Anspruch auf den Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages, soweit die übrigen Anforderungen des § 2 Abs. 1 TV ATZ erfüllt sind. 55 Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Das Altersteilzeitverhältnis soll nach der Vollendung des 60. Lebensjahres des Klägers am 01. Oktober 2008 beginnen. Der im September 1948 geborene Kläger war vor dem 01. Oktober 2008 innerhalb der Rahmenfrist von fünf Jahren sozialversicherungspflichtig beschäftigt; auch nach der Verringerung seiner regelmäßigen vollen Arbeitszeit auf die Hälfte bleibt er sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Der Kläger hat die Altersteilzeit rechtzeitig unter dem 15. April 2008 schriftlich beantragt. All diese Umstände sind zwischen den Parteien unstreitig. 56 2. Dem Antrag des Klägers stehen keine dringenden betrieblichen oder dienstlichen Gründe im Sinne von § 2 Abs. 3 TV ATZ entgegen. Auch dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Soweit die Beklagte sich auf fehlende Personalressourcen beruft, macht sie tatsächlich keine dringenden dienstlichen Gründe im Sinne von § 2 Abs. 3 TV ATZ geltend, die der Gewährung von Altersteilzeit insgesamt entgegenstehen würden. Wie sie in ihrem Schriftsatz vom 09. Dezember 2008 und in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer ausdrücklich klargestellt hat, wendet sich die Beklagte nicht ausdrücklich gegen das Teilzeitbegehren des Klägers als Solches, sondern lediglich gegen die Verteilung der Arbeitszeit. Gegen eine Altersteilzeit im Teilzeitmodell werden keine Einwände erhoben. Das bedeutet jedoch im Umkehrschluss, dass dringende dienstliche Gründe im Sinne von § 2 Abs. 3 TV ATZ nicht geltend gemacht werden. 57 3. Der Kläger kann auch die Durchführung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell beanspruchen. 58 a) Der Arbeitnehmer hat nach den Tarifvorschriften des öffentlichen Dienstes keinen Anspruch auf eine bestimmte Verteilung der während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistenden Arbeitszeit. Das zeigt § 3 Abs. 3 TV ATZ nach der der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer die Arbeitszeitverteilung erörtern soll. Diese Bestimmung wäre überflüssig, wenn der Arbeitnehmer die Lage der Arbeitszeit selbst bestimmen könnte. Die Verteilung der Arbeitszeit obliegt deshalb nach § 106 Satz 1 GewO vorbehaltlich abweichender tariflicher Regelungen dem allgemeinen Weisungsrecht des Arbeitgebers. Bei der Ausübung dieses Weisungsrechts ist er an den Maßstab des billigen Ermessens (§ 315 BGB) gebunden. 59 Der Arbeitgeber wahrt billiges Ermessen dann, wenn er die wesentlichen Umstände des Einzelfalles und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt. Ob die Grenzen des Bestimmungsrechts gewahrt sind, unterliegt der vollständigen gerichtlichen Kontrolle (BAG, Urteil vom 03. Dezember 2002 – 9 AZR 457/01 – EzA § 4 TVG Altersteilzeit Nr. 4). 60 Welche tatsächlichen Umstände in die Ermessensentscheidung einzubeziehen sind, richtet sich nach dem jeweiligen Regelungsgegenstand. Geht es wie hier um die Verteilung von Arbeitszeit, sind alle sachlichen Gründe berücksichtigungsfähig, die sich auf die Lage der Arbeitszeit als solche beziehen. Das kann im Einzelfall wegen der Aufgabenstellung des Altersteilzeitarbeitnehmers auch zu einem Vorrang des Teilzeitmodells führen, beispielsweise dann, wenn eine Nachbesetzung mit einer langen Einarbeitung verbunden und deshalb eine zeitlich überlappende Beschäftigung beider Arbeitnehmer angezeigt ist (vgl. BAG, Urteil vom 23. Januar 2007 – 9 AZR 624/06 – NZA-RR 2007, 397). Aus der Erörterungspflicht nach § 3 Abs. 3 TV ATZ kann zudem gefolgert werden, dass den Teilzeitwünschen des Arbeitnehmers im Rahmen der Ermessensentscheidung besondere Bedeutung zukommt. Ein Erörterungstermin mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung macht nur dann einen Sinn, wenn die Wünsche des Arbeitnehmers im Hinblick auf die Verteilung der Arbeitszeit ebenso Berücksichtigung finden wie die betrieblichen Interessen des Arbeitgebers. Im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung seiner Ermessensentscheidung muss der Arbeitgeber, der von dem Teilzeitwunsch des Arbeitnehmers abweichen will, konkrete betriebliche Interessen benennen, die der Verteilung der Arbeitszeit nach den Wünschen des Arbeitnehmers entgegenstehen. 61 b) Gemessen an diesen Grundsätzen entspricht die Ablehnung des Teilzeitwunsches des Klägers im Blockmodell nicht billigem Ermessen. 62 aa) Die Beklagte kann sich zur Ablehnung des Teilzeitwunsches des Klägers im Blockmodell nicht auf fehlende Personalressourcen berufen. Der Beklagten ist es im Prozess nicht gelungen, verständlich und nachvollziehbar darzulegen, dass tatsächlich eine Unterbesetzung im Aufgabengebiet der Nachrichtentechnik dem Blockmodellwunsch des Klägers entgegensteht. Trotz entsprechender Auflagen des Gerichtes im Beschluss vom 21. November 2008 beschränkte sich die Beklagte auch im Prozess ohne weitergehende Konkretisierung auf die Ablehnungsgründe aus ihrem Schreiben vom 03. Juli 2008. Ein derart pauschaler Vortrag macht es jedoch dem Gericht unmöglich, seinerseits zu überprüfen, ob tatsächlich dienstliche Interessen bestehen und im Rahmen der Ermessensentscheidung ausreichend mit dem Teilzeitwunsch des Klägers abgewogen wurden. Insofern wäre es Sache der Beklagten gewesen, anhand konkret nachvollziehbarer Daten – etwa anhand einer konkreten Stellenbedarfsplanung – darzulegen, mit welchem Stellenbedarf ab April 2011 im Aufgabengebiet Nachrichtentechnik zu rechnen ist und wie dieser befriedigt werden soll. Eines derart konkreten Vortrages hätte es vorliegend insbesondere auch deshalb bedurft, da entgegen der Angaben der Beklagten im Ablehnungsschreiben vom 03. Juli 2008 sie selbst offenbar nicht mehr davon ausgeht, dass eine 100 %-ige Ausfüllung des Dienstpostens des Klägers erforderlich ist. So hat die Beklagte im Prozess wiederholt darauf hingewiesen, dass eine sofortige Reduzierung der Arbeitszeit des Klägers im Teilzeitmodell ohne weiteres möglich wäre. Insofern ist es ohne weitere Darlegung für die Kammer nicht nachvollziehbar, weshalb ab April 2011 eine weitere Überbrückung des Ausfalls der Arbeitskraft des Klägers unmöglich sein soll. Darüber hinaus hat die Beklagte im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung ebenfalls zu erwägen, ob durch zumutbare organisatorische Maßnahmen dem Teilzeitwunsch des Klägers entsprochen werden könnte. Insofern hätte es – nicht zuletzt auch im Hinblick auf den letztlich unbestrittenen Vortrag des Klägers, dass es bereits heute zu einer fachübergreifenden Zusammenarbeit zwischen den Bereichen Nachrichten- und Elektrotechnik bei der Beklagten komme – einer konkreten Abwägung bedurft, ob die durch ein vollständiges Ausscheiden des Klägers im April 2011 freiwerdenden Arbeiten durch eine geringfügige Umorganisation der Aufgabenbereiche hätten kompensiert werden können. Hierzu fehlt jeglicher Vortrag der Beklagten. Schließlich hätte die Beklagte im Rahmen der Ermessensentscheidung auch erwägen müssen, ob die Personalressourcen nach dem Freiwerden der Stelle des Klägers im April 2011 gegebenenfalls durch eine (befristete) Neueinstellung eines Nachrichtentechnikers hätte kompensiert werden können. Soweit hierzu im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der Kammer von dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten lediglich darauf hingewiesen wurde, dass die vorgesetzte Stelle entsprechende Mittel nicht zur Verfügung stellen würde, wäre dieser Einwand nur dann erheblich, wenn die Entscheidung der vorgesetzten Stelle ihrerseits auf einer beachtlichen Unternehmerentscheidung beruhen würde. Soweit insoweit jedoch nur auf fehlende Haushaltsmittel verwiesen wird, rechtfertigt dies die Ablehnung des Teilzeitgesuches nicht. 63 bb) Die Beklagte kann sich zur Rechtfertigung der Ablehnung des Teilzeitgesuches des Klägers auch nicht auf das Rundschreiben des Bundesministeriums des Inneren vom 08. März 2006 berufen. Dabei kann hier im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob durch das Bundesministerium des Inneren als übergeordnete Behörde das Ermessen in generalisierter Form abschließend ausgeübt wurde oder ob lediglich Direktiven für den Ermessensgebrauch aufgestellt wurden. Wäre das Rundschreiben bereits eine abschließende generalisierte Ermessensentscheidung des Arbeitgebers, würde dies nicht billigem Ermessen im Sinne von § 315 BGB entsprechen. Wie oben dargelegt, hat der Arbeitgeber bei der Ermessensentscheidung zwischen Teilzeit- und Blockmodell sachliche Gründe zu berücksichtigen, die sich gerade auf die Lage der Arbeitszeit als solche beziehen. Derartige Gründe liegen dem Rundschreiben jedoch nicht zugrunde. Wie Absatz 2 des Rundschreibens klar herausstellt, beruht die Ablehnung der Bewilligung des Blockmodelles für alle nicht ausdrücklich genannten Ausnahmefälle der Abwendung finanzieller Belastungen des Bundeshaushaltes. Derartige finanzieller Belastungen beziehen sich jedoch nicht auf die Lage der Arbeitszeit und können deshalb – zumindest nicht generell – dem Blockmodellwunsch des Arbeitnehmers entgegenstehen (vgl. BAG, Urteil vom 23. Januar 2007 – 9 AZR 624/06 – aaO, zu II 2. b bb der Gründe). 64 Soweit in dem Rundschreiben vom 28. März 2006 lediglich eine Direktive für den Ermessensgebrauch der nachgeordneten Behörden gesehen wird (so LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. November 2008 – 10 Sa 420/08 – nach Juris; wohl auch LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 31. Oktober 2007 – 6 Sa 136/07 – nach Juris), würde das Rundschreiben alleine keine tragfähige Grundlage für die Ablehnung des Blockmodellwunsches des Arbeitnehmers darstellen (LAG Rheinland-Pfalz, aaO). Vielmehr wäre es nunmehr Sache der nachgeordneten Behörde unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles eine den Grundsätzen billigen Ermessens entsprechende Entscheidung zu treffen. Wie oben dargelegt, hat die Beklagte im vorliegenden Fall jedoch keine diesen Grundsätzen entsprechende Ermessensentscheidung getroffen. 65 4. Dem Anspruch des Klägers steht schließlich nicht entgegen, dass der Kläger eine rückwirkende Vertragsänderung begehrt. 66 Die Arbeitsvertragsparteien sind rechtlich nicht gehindert, das zwischen ihnen bereits begründete Arbeitsverhältnis zu ändern. Auch eine rückwirkende Vertragsänderung ist zulässig und unterliegt vorbehaltlich zwingenden Rechts keinen Beschränkungen (vgl. BAG, Urteil vom 27. September 2003 – 5 AZR 282/02 – EzA § 615 BGB 2002 Nr. 3). Dementsprechend ist, soweit der Arbeitnehmer Anspruch auf Abschluss eines Änderungsvertrages zu einem bestimmten, in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt hat, der Arbeitgeber zur Abgabe einer auf dieses Datum bezogene Willenserklärung zu verurteilen (BAG, Urteil vom 27. April 2004 – 9 AZR 522/03 – EzA § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz Nr. 10). Soweit Leistungen tatsächlich erbracht worden sind, die nach dem nunmehr geltenden Vertrag nicht oder nicht so geschuldet sind, sind sie dann rückabzuwickeln. Dies gilt auch für den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages (BAG, Urteil vom 23. Januar 2007 – 9 AZR 393/06 – EzA § 3 ATG Nr. 6). 67 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. 68 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG i. V. mit §§ 3 ff ZPO.