Urteil
3 Ca 214/11
Arbeitsgericht Herne, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGHER:2011:0524.3CA214.11.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
3. Der Streitwert wird auf 13.192,85 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. 3. Der Streitwert wird auf 13.192,85 € festgesetzt. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung. Die 1969 geborene Klägerin war aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrages vom 25.11.2008 seit dem 01.01.2009 bis zum 31.12.2010 bei der Beklagten als Arbeitsvermittlerin, eingesetzt bei der Vestischen Arbeit S, beschäftigt. Sie war in die Entgeltgruppe 9 Stufe 03 des TVöD eingruppiert und erhielt einen Bruttomonatsverdienst von 2.638,57 €. Zuvor war die Klägerin vom 01.05.2007 bis zum 31.12.2008 bei der Bundesagentur für Arbeit als Arbeitsvermittlerin im Bereich SGB II beschäftigt. Mit ihrer am 21.01.2011 bei Gericht eingegangenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die Wirksamkeit der Befristung. Sie trägt vor, dass es sich bei der Bundesagentur für Arbeit und der Beklagten zwar nicht um denselben Arbeitgeber i. S. d. § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG handele, die Beklagte sich aber dennoch nicht auf eine Wirksamkeit der Befristung als Befristung ohne Sachgrund gemäß § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG berufen könne. Denn es liege ein Rechtsmissbrauch vor. Bei den von der Bundesagentur für Arbeit und dem kommunalen Träger eingerichteten Arbeitsgemeinschaften handele es sich um eine Gemeinschaft der Einrichtung zur Wahrnehmung der in den Bereich des SGB II anfallenden Aufgaben und damit im Kern um einen Gemeinschaftsbetrieb. Die Beklagte habe mit der Bundesagentur für Arbeit bewusst und gewollt dahingehend zusammengewirkt, dass mit ihr abwechselnd befristete Arbeitsverträge geschlossen werden konnten, die bezogen auf die zeitliche Spanne und die maximale Befristungsdauer ohne Sachgrund von zwei Jahren ohne Auswechselung des Arbeitgebers nicht möglich gewesen wären. Der Arbeitgeberwechsel sei ausschließlich erfolgt, um auf diese Weise über die nach dem Teilzeitbefristungsgesetz vorgesehenen Befristungsmöglichkeiten hinaus sachgrundlose Befristungen aneinanderreihen zu können. Soweit die Beklagte ausführe, dass sie auf Bitten der Bundesagentur für Arbeit ab dem 01.01.2009 eingestellt worden sei, erläutere die Beklagte nicht, aus welchen Gründen sie dieser Bitte nachgekommen sei. Die Beklagte komme ihrer Darlegungslast nicht nach. Ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken müsse nicht bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Bundesagentur für Arbeit mit ihr am 23.04.2007 bestanden haben; auch zu einem späteren Zeitpunkt könne eine solche Absicht entstanden sein. Entscheidend sei vielmehr, dass diese Absicht spätestens zum Zeitpunkt des weiteren Vertragsschlusses zwischen ihr und der Beklagten bestanden habe. Sie könne eine derartige Absicht nicht substantiiert behaupten. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes genüge es aber, dass sie sich auf den Rechtsmissbrauch berufe. Ausweislich des Haushaltsplanes der Bundesagentur für das Jahr 2008 sei diese bereits ein Jahr vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit ihr davon ausgegangen, dass in ihrem Arbeitsgebiet bis zum 31.12.2010 ein erhöhter Arbeitsanfall bestehen würde. Aus dem Haushaltsvermerk zu Titel 5/425 02 ergebe sich, dass 5.000 Ermächtigungen für Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag zeitlich befristet bis zum 31.12.2010 ausgewiesen seien. Hintergrund sei der seitens der Bundesagentur für Arbeit erwartete Anstieg des Arbeitsanfalls. Die Bundesagentur für Arbeit hätte ihr einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag mit Sachgrund anbieten können, habe dies indes unterlassen. Die Gründe, warum es stattdessen zu einem Wechsel zur Beklagten gekommen sei, seien damit nicht geklärt. Es dränge sich die Vermutung auf, dass die Bundesagentur für Arbeit mit ihr kein weiteres Arbeitsverhältnis habe eingehen, auf ihre Arbeitskraft aber nicht habe verzichten wollen. Einziger Ausweg sei daher der Arbeitgeberwechsel hin zur Beklagten gewesen. Die Klägerin beantragt, 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristung im Arbeitsvertrag vom 25.11.2008 zum 31.12.2010 geendet hat; 2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Arbeitsvermittlerin bei der Vestischen Arbeit S bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Feststellungsantrag zu 1) weiter zu beschäftigen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, dass die Klägerin bei der Bundesagentur für Arbeit über den Stellenplan hinaus zusätzlich beschäftigt worden sei. Nach dem 31.12.2008 sei jedoch eine Weiterbeschäftigung bei der Bundesagentur für Arbeit nicht möglich gewesen. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin vom 25.11.2008 sei gemäß § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG zulässig. Die Befristungsabrede verstoße auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Kurz vor Ablauf der befristeten Arbeitstätigkeit der Klägerin bei der Bundesagentur für Arbeit sei sie von dieser und der Geschäftsführung der Vestischen Arbeit gebeten worden, die Klägerin ab dem 01.01.2009 einzustellen und in der Vestischen Arbeit einzusetzen. Dieser Bitte sei sie nachgekommen. Auch bei ihr sei die Beschäftigung über den Stellenplan hinaus erfolgt und habe deshalb nur befristet vorgenommen werden können. Ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken von ihrer Seite mit der Bundesagentur für Arbeit würde voraussetzen, dass bereits bei Arbeitsvertragsschluss mit der Bundesagentur für Arbeit die Absicht zwischen dieser und ihr bestanden habe, die Klägerin nach Ablauf von zwei Jahren erneut befristet, dann jedoch mit einem anderen Vertragspartner zu beschäftigen. Dies würde weiterhin voraussetzen, dass ein Arbeitgeberwechsel ausschließlich deshalb erfolgt sei, um auf diese Weise über die gesetzlich vorgesehenen Befristungsmöglichkeiten hinaus sachgrundlose Befristungen aneinanderreihen zu können. Dies könne indes von der Klägerin nicht substantiiert behauptet werden. Vielmehr habe es für den Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin andere Gründe gegeben. Die Klägerin sei bei der Bundesagentur für Arbeit auf der Grundlage einer Haushaltermächtigung befristet beschäftigt worden. Entgegen den Planungen, die dem Stellenplan und der Haushaltsermächtigung der Bundesagentur für Arbeit zugrunde gelegen hätten, sei jedoch zum Ende des Arbeitsverhältnisses der Klägerin hin ein weiterer vorübergehender Bedarf an der Arbeitskraft gesehen worden. Da es aufgrund des Stellenplanes nicht möglich gewesen sei, habe die Bundesagentur für Arbeit jedoch keine Möglichkeit gesehen, die Klägerin weiter zu beschäftigen. Aus dem Stellenplan für das Jahr 2009 ergebe sich, dass im Personalkontingent der Vestischen Arbeit keine Stelle zu besetzen gewesen sei. Die befristete Beschäftigung habe intern nur deshalb gerechtfertigt werden können, weil in der Bezirksstelle S der Vestischen Arbeit noch ein entsprechender vorübergehender Personalbedarf gesehen worden sei und die Befristung gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG arbeitsrechtlich zulässig gewesen sei. Die befristete Einstellung der Klägerin durch sie in deren wohlverstandenen Interesse erfolgt. Sie hätte auch einen anderen Bewerber einstellen können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ist aufgrund der wirksam vereinbarten Befristung mit dem Ablauf des 31.12.2010 beendet worden. 1. Die Klägerin hat die Klagefrist von drei Wochen gemäß § 17 S. 1 TzBfG durch die am 21.01.2011 bei Gericht eingegangene Klageschrift gewahrt. 2. Die sachgrundlose Befristung des Arbeitsverhältnisses der Parteien zum 31.12.2010 durch den Arbeitsvertrag vom 25.11.2008 ist wirksam. Gemäß § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG ist eine kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne sachlichen Grund bis zur Dauer von zwei Jahren jedenfalls dann zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber nicht bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Bei der Bundesagentur für Arbeit und der Beklagten handelt es sich um unterschiedliche Arbeitgeber bzw. Rechtsträger. Auch die Klägerin selbst stellt nicht in Abrede, dass es sich bei der Beklagten und der Bundesagentur für Arbeit um unterschiedliche Rechtsträger handelt. Das Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG ist damit nicht verletzt. Weiterhin ist die Höchstbefristungsdauer des § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG von zwei Jahren vorliegend nicht überschritten, da sich die Vertragsdauer des Arbeitsverhältnisses genau auf zwei Jahre belief. 3. Der Befristungsabrede vom 25.11.2008 liegt nach Auffassung der Kammer auch keine rechtsmissbräuchliche Vertragsgestaltung zugrunde. Das Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG ist nicht in einer mit den Grundsätzen von Treu und Glauben unvereinbaren Weise umgangen worden. Eine missbräuchliche, dem Zweck des Teilzeitbefristungsgesetzes widersprechende Vertragsgestaltung ist anzunehmen, wenn mehrere rechtlich und tatsächlich verbundene Vertragsarbeitgeber in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken abwechselnd mit demselben Arbeitnehmer befristete Arbeitsverträge schließen, eine Befristung des Arbeitsvertrages ohne Sachgrund nach dem Teilzeitbefristungsgesetz ohne Auswechselung des Arbeitgebers nicht mehr möglich gewesen wäre und der Arbeitgeberwechsel ausschließlich deshalb erfolgt, um auf diese Weise über die gesetzlich vorgesehenen Befristungsmöglichkeiten hinaus sachgrundlose Befristungen aneinanderreihen zu können (BAG, Urteil v. 18.10.2006, 7 AZR 145/06, AP Nr. 4 zu § 14 TzBfG Verlängerung; BAG, Urteil v. 25.04.2001, 7 AZR 686/00, AP Nr. 11 zu § 1 BeschFG 1996). In einem solchen Fall ist das Verhalten der Vertragsarbeitgeber darauf angelegt, durch die Vertragsgestaltung zum Nachteil des Arbeitnehmers eine Rechtsposition zu erlangen, die nach dem Zweck des Teilzeitbefristungsgesetzes nicht vorgesehen ist. Ein Rechtsmissbrauch liegt allerdings dann nicht vor, wenn für den Austausch des Vertragsarbeitgebers andere, rechtlich nicht zu missbilligende Gründe maßgeblich waren (BAG, Urteil v. 25.04.2001, 7 AZR 376/00, a. a. O.). Dabei können bei der Prüfung der Frage, ob sich die Berufung des Arbeitgebers auf § 14 TzBfG ausnahmsweise als Rechtsmissbrauch darstellt, auch noch weitere Umstände des Einzelfalls von Bedeutung sein. Die Darlegungs- und Beweislast für den Rechtsmissbrauch trägt derjenige, der sich darauf beruft, also der Arbeitnehmer. Allerdings muss sich der Arbeitgeber konkret zu der Behauptung des Arbeitnehmers einlassen, die Auswechselungen des Vertragsarbeitgebers hätten nur der Umgehung des Teilzeitbefristungsgesetzes gedient; er muss zu den Gründen für den Arbeitgeberwechsel Stellung nehmen (vgl. BAG, Urteil v. 25.04.2001, 7 AZR 376/00, a. a. O.). Nach diesen Grundsätzen ist nach Auffassung der Kammer vorliegend eine rechtsmissbräuchliche Vertragsgestaltung nicht gegeben. Anhaltspunkte für eine auf Umgehung des Anschlussverbots gerichtete Vertragsgestaltung sind von der Klägerin zwar behauptet, letztlich aber nicht ersichtlich. Die Beschäftigung der Klägerin aufgrund von sachgrundlos befristeten Arbeitsverträgen über einen Zeitraum von insgesamt drei Jahren und acht Monaten entspricht zwar nicht der vom Gesetzgeber mit § 14 Abs. 2 TzBfG verfolgten beschäftigungspolitischen Zielsetzung; die von den beteiligten Arbeitgebern gewählte Verfahrensweise führt aber letztlich nicht zur Unwirksamkeit der Befristung wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Der Gesetzgeber hat für die Zulässigkeit der sachgrundlosen Befristung nicht auf die vorherige Beschäftigung in einem Betrieb oder für einen Betriebsinhaber, sondern nur auf den rechtlichen Bestand eines Arbeitsverhältnisses mit dem Vertragsarbeitgeber abgestellt (BAG, Urteil v. 18.10.2006, 7 AZR 145/06, a. a. O.). Auch die Beschäftigungsdauer der Klägerin bei der Vestischen Arbeit von insgesamt drei Jahren und acht Monaten hält sich noch innerhalb des Rahmens, den der Gesetzgeber in anderen Fällen, etwa in § 14 Abs. 2 a TzBfG für eine sachgrundlose Befristung ausdrücklich zugelassen hat. Der Abschluss des sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages durch die Beklagte mit der Klägerin allein wegen des damit verfolgten Ziels, sie weiterhin auf demselben Arbeitsplatz einsetzen zu können, ist daher letztlich nicht als rechtsmissbräuchlich mit der Folge des § 16 S. 1 TzBfG zu bewerten (vgl. dazu auch BAG, Urteil v. 18.10.2006, 7 AZR 145/06, a. a. O.). Ein Zusammenwirken zwischen der Beklagten und der Bundesagentur für Arbeit ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die Argumentation der Beklagten, dass man einen weiteren Arbeitskräftebedarf im Rahmen der Vestischen Arbeit angenommen habe und daher über den Stellenplan hinaus befristete Arbeitsverträge habe anbieten können, erscheint der Kammer auch durchaus plausibel. Da von Seiten der Bundesagentur für Arbeit der Klägerin offensichtlich jedenfalls kein weiterer befristeter Arbeitsvertrag oder ein unbefristeter Arbeitsvertrag angeboten worden ist, ist der Beklagten zuzugeben, dass sie mit dem Angebot eines befristeten Arbeitsvertrages von ihrer Seite aus durchaus auch im Interesse der Klägerin gehandelt haben dürfte. Ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen kann nach alledem nicht angenommen werden. Da die Befristungsabrede in dem Arbeitsvertrag vom 25.11.2008 nach alledem wirksam ist, ist das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.12.2010 wirksam beendet worden. Ein Weiterbeschäftigungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte ist daher ebenfalls nicht gegeben. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO. Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Streitwertfestsetzung basiert auf § 61 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 42 Abs. 3 GKG. Zugrunde gelegt wurden drei Bruttomonatsverdienste á 2.638,57 € für den Klagean-trag zu 1) und zwei weitere Bruttomonatsverdienste für den Klageantrag zu 2).