Urteil
3 Ca 653/11
Arbeitsgericht Herne, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGHER:2011:0524.3CA653.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.050,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.02.2011 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. 3. Der Streitwert wird auf 1.050,00 € festgesetzt. 1 Tatbestand 2 Die Parteien streiten über eine Weihnachtsgratifikation. 3 Der Kläger ist bei der Beklagten seit mehr als 22 Jahren beschäftigt. 4 Während der gesamten Beschäftigungszeit zahlte die Beklagte eine Weihnachtsgratifikation an den Kläger aus. In den Jahren 2007, 2008 und 2009 zahlte die Beklagte eine Weihnachtsgratifikation jeweils in Höhe von 1.050,00 € brutto. Im Jahr 2009 und im Jahr 2010 informierte die Beklagte die Mitarbeiter schriftlich darüber (vgl. Bl. 24 der Gerichtsakten für das Jahr 2010), dass es sich bei der Zahlung von Weihnachtsgeld um eine freiwillige Leistung handele, auf die ein tariflicher order arbeitsvertraglicher Anspruch nicht bestehe. Für das Jahr 2010 zahlte die Beklagte kein Weihnachtsgeld aus. Mit Schreiben vom 15.03.2011 (Bl. 17 der Gerichtsakten) teilte die Beklagte mit, dass bedingt durch die wirtschaftliche Situation im Jahr 2010 die Auszahlung von Weihnachtsgeldern unmöglich gewesen sei, ohne den Fortbestand der Firma zu gefährden. Sobald die wirtschaftliche Situation es zulasse, würden die Weihnachtsgelder nachgezahlt. 5 Mit Schreiben vom 11.02.2011 forderte der Kläger die Beklagte auf, das Weihnachtsgeld für das Jahr 2010 in Höhe von 1.050,00 € brutto an ihn auszuzahlen. Eine Zahlung erfolgte nicht. 6 Mit am 02.03.2011 bei Gericht eingegangener und der Beklagten am 05.03.2011 zugestellten Klage begehrt der Kläger die Zahlung des Weihnachtsgeldes für das Jahr 2010 in Höhe von 1.050,00 € brutto. 7 Er trägt vor, dass sich sein Anspruch aus betrieblicher Übung begründe. Aus dem Schreiben vom 15.03.2011 ergebe sich außerdem, dass die Beklagte selbst davon ausgehe, das Weihnachtsgeld aufgrund betrieblicher Übung auszahlen zu müssen. Wirtschaftliche Schwierigkeiten einer Firma könnten nicht zum Wegfall einer betrieblichen Übung führen. Die Mitarbeiterinformation vom 15.03.2011 stelle ein konkludentes Anerkenntnis zur Zahlung des Weihnachtsgeldes dar. 8 Der Kläger beantragt, 9 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.050,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.02.2011 zu zahlen. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie trägt vor, dass keine betriebliche Übung entstanden sei, da den Mitarbeitern mit Informationsschreiben in den Jahren 2009 und 2010, die den Mitarbeitern jeweils mit der Lohnabrechnung für den Monat Oktober des jeweiligen Jahres übergeben worden sei, mitgeteilt worden sei, dass es sich bei der Zahlung des Weihnachtsgeldes um eine freiwillige Leistung handele. Mit dem Schreiben vom 15.03.2011 habe sie lediglich erklärt, aus welchem Grund sie im Jahr 2010 die freiwillige Leistung nicht habe erbringen können und habe in Aussicht gestellt, dass sie bei besserer wirtschaftlicher Lage die Weihnachtsgeldzahlungen erbringen werde. Ein Anerkenntnis könne diesem Schreiben nicht entnommen werden. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe 15 I. 16 Die Klage ist zulässig und begründet. 17 Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung des Weihnachtsgeldes für das Jahr 2010 in Höhe von 1.050,00 € brutto nebst Zinsen gegen die Beklagte. 18 1. Der Anspruch des Klägers ergibt sich vorliegend aus einer betrieblichen Übung. 19 a) Unter einer betrieblichen Übung versteht man die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder Vergünstigung auf Dauer gewährt werden. Aus diesem als Vertragsangebot zu wertenden Verhalten des Arbeitgebers, das von den Arbeitnehmern regelmäßig stillschweigend i. S. d. § 151 BGB angenommen wird, erwachsen vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Leistungen für die Zukunft. Entscheidend ist dabei nicht, ob der Erklärende einen Verpflichtungswillen hatte, sondern ob der Erklärungsempfänger die Erklärung oder das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände dahin verstehen konnte und durfte, der Arbeitgeber wolle sich zu einer über seine gesetzlichen, tarifvertraglichen und vertraglichen Pflichten hinausgehenden Leistung verpflichten (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. nur BAG, Urteil v. 08.12.2010, 10 AZR 671/09, juris; BAG, Urteil v. 24.03.2010, 10 AZR 43/09, AP Nr. 90 zu § 242 BGB Betriebliche Übung; BAG, Urteil v. 13.06.2007, 5 AZR 849/06, AP Nr. 78 zu § 242 BGB Betriebliche Übung). Dies ist im Wege der Auslegung des Verhaltens des Arbeitgebers zu ermitteln. Die Anforderungen an den Erklärungswert bestimmen sich nach der Art des Verhaltens des Vertragspartners, das eine betriebliche Übung begründen soll. Bei jährlich an die gesamte Belegschaft geleisteten Gratifikationen ist die Regel aufgestellt worden, nach der eine zumindest dreimalige vorbehaltlose Gewährung zur Verbindlichkeit erstarkt, falls nicht besondere Umstände hiergegen sprechen oder der Arbeitgeber bei der Zahlung einen Bindungswillen für die Zukunft ausgeschlossen hat (BAG, Urteil v. 08.12.2010, 10 AZR 671/09, a. a. O.; BAG, Urteil v. 21.01.2009, 10 AZR 219/08, juris). 20 Zwischen den Parteien ist vorliegend unstreitig, dass der Kläger seit Beginn des Arbeitsverhältnisses jeweils im Dezember eines jeden Kalenderjahres eine in den Gehaltsabrechnungen als Weihnachtsgeld bezeichnete Zuwendung erhalten hat. Weiterhin ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Weihnachtsgelder jährlich bis zum Jahr 2009 ohne jedweden Freiwilligkeitsvorbehalt ausgezahlt worden sind. Diese regelmäßigen Zahlungen konnten deshalb bei dem Kläger die berechtigte Erwartung erwecken, auch in den Folgejahren ein Weihnachtsgeld von der Beklagten zu erhalten. Aus seiner Sicht konnte und durfte der Kläger die mehrfachen Zahlungen als ein Angebot verstehen, mit dem sich die Beklagte dauerhaft und auch für die Zukunft zur Zahlung eines Weihnachtsgeldes verpflichten wollte. Dieses Angebot hat der Kläger stillschweigend nach § 151 BGB angenommen. 21 Ein Anspruch auf Zahlung eines Weihnachtsgeldes für das Jahr 2010 ist somit aus betrieblicher Übung entstanden. 22 b) Dem Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Weihnachtsgeldes für das Jahr 2010 steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte in den Jahren 2009 und 2010 darauf hingewiesen hat, dass es sich hierbei um eine freiwillige Leistung handele, auf die keinerlei Rechtsanspruch bestehe. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Weihnachtsgeldes gegen die Beklagte ist nicht durch eine geänderte betriebliche Übung aufgehoben worden. Dies gilt auch dann, wenn der Kläger den Freiwilligkeitsvorbehalten der Beklagten in den Schreiben aus November 2009 und 2010 nicht widersprochen hat. 23 Nach der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes konnte eine betriebliche Übung durch eine geänderte betriebliche Übung beendet werden (vgl. BAG, Urteil v. 26.03.1997, 10 AZR 612/96, AP Nr. 50 zu § 242 BGB Betriebliche Übung). Diese Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht indes durch Entscheidung vom 18.03.2009, 10 AZR 281/08, AP Nr. 83 zu § 242 BGB Betriebliche Übung, aufgegeben. Eine dreimalige widerspruchslose Annahme einer vom Arbeitgeber unter dem Vorbehalt der Freiwilligkeit gezahlten Gratifikation – ein solcher Freiwilligkeitsvorbehalt ist hier ohnehin nicht dreimal ausgesprochen worden – kann nach dieser neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes nicht mehr den Verlust eines Anspruchs auf die Gratifikation bewirken. Hat ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Jahre lang vorbehaltlos Weihnachtsgeld gezahlt, wird der Anspruch des Arbeitnehmers auf Weihnachtsgeld aus betrieblicher Übung nicht dadurch aufgehoben, dass der Arbeitgeber später bei der Leistung des Weihnachtsgeldes erklärt, die Zahlung des Weihnachtsgeldes sei eine freiwillige Leistung und begründe keinen Rechtsanspruch und der Arbeitnehmer der neuen Handhabung über einen Zeitraum von drei Jahren hinweg nicht widerspricht (BAG, Urteil v. 18.03.2009, 10 AZR 281/08, a. a. O.). 24 c) Schließlich stehen auch etwaige finanzielle Schwierigkeiten der Beklagten einem Anspruch des Klägers auf Zahlung des Weihnachtsgeldes nicht entgegen. Bei der Gewährung einer Gratifikation aufgrund einer betrieblichen Übung kommt eine Kürzung oder ein vollständiger Wegfall des Anspruchs wegen einer wirtschaftlichen Notlage des Arbeitgebers nicht in Betracht (LAG Hamm, Urteil v. 13.09.2004, 8 Sa 721/04, NZA-RR 2005, S. 237 f.). Ohne besondere Anhaltspunkte kann das Wirtschaftsrisiko des Arbeitgebers auch nicht als Geschäftsgrundlage der Gratifikationszuwendung angesehen werden (vgl. dazu ebenfalls ausführlich LAG Hamm, Urteil v. 13.09.2004, 8 Sa 721/04, a. a. O.). Entsprechende Anhaltspunkte liegen hier ohnehin nicht vor. 25 d) Zwischen den Parteien ist weiterhin unstreitig, dass die Beklagte in den Jahren 2007 bis 2009 dem Kläger eine Weihnachtsgratifikation in Höhe von 1.050,00 € brutto ausgezahlt hat. Der Anspruch des Klägers besteht daher auch in der geltend gemachten Höhe. 26 2. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB. 27 II. 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO. Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 29 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 3, 5 ZPO. Zugrunde gelegt wurde der Wert der Klageforderung.