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Urteil

5 Ca 2251/12

Arbeitsgericht Herne, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGHER:2012:0109.5CA2251.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Der Streitwert wird auf 2.139,12 € festgesetzt. 1 Tatbestand 2 Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagten verpflichtet sind, die Betriebsrente des Klägers zu erhöhen. 3 Der 73-jährige Kläger war in der Zeit vom 01.04.1954 bis zum 31.05.1996 bei der P1 B1 GmbH & Comp. in M1 als Schweißer tätig. Im Rahmen dieses Beschäftigungsverhältnisses wurde ihm eine Betriebsrente gemäß den „Richtlinien über die Gewährung von Leistungen aus der Unterstützungskasse" der „Unterstützungseinrichtung der Firma P1 B1 & C1. e. V. in M1" zugesagt. Die Arbeitgeberin des Klägers befasste sich mit der Herstellung und dem Handel lüftungstechnischer Apparate und Anlagen. Sie war ihrerseits Mutterunternehmen der F1 W1 A1 GmbH in S1, der späteren G1 H1 W1 GmbH. 4 Am 25.10.1995 schlossen die P1 B1 GmbH & Comp. und der in ihrem Betrieb bestehende Betriebsrat einen Interessenausgleich und einen Sozialplan ab. 1995 wurden zunächst 57 Arbeitsplätze abgebaut. Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde mit Schreiben vom 20.10.1995 zum 31.05.1996 gekündigt. Das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der P1 B1 GmbH & Comp. betrug im Jahr 1995 minus 11.430.259,00 DM (5.844.198,60 €). 1996 baute die P1 B1 GmbH & Comp. weitere 76 Arbeitsplätze ab. Das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit betrug in diesem Jahr minus 6.860.108,00 DM (3.507.517,50 €). Durch formwechselnden Umwandlungsbeschluss der Gesellschafterversammlung vom 25.08.1997 wurde die P1 B1 GmbH & Comp. in die Beklagte zu 1) umgewandelt. Die Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach erfolgte am 27.10.1997. Hauptgesellschafter der Beklagten zu 1) ist die Beklagte zu 2). Ebenfalls am 25.08.1997 hat die Beklagte zu 1) als beherrschtes Unternehmen mit der G1 H1 K1 GmbH aus H2 als herrschendes Unternehmen einen Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag abgeschlossen. Die Verpflichtung zur Gewinnabführung und Verlustübernahme begann mit Beginn des Geschäftsjahres 1997. Erstmals ab 1997 stattete die Beklagte zu 1) die Unterstützungskasse durch Zuführung von Kassenvermögen mit finanziellen Mitteln aus. In den Jahren 1997 bis 2006 war das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Beklagten zu 1) negativ. Seit 1999 erfolgte durch die Beklagte zu 1) keine Produktions- oder Vertriebsleistung mehr; die Beklagte zu 1) beschäftigte keine Arbeitnehmer mehr. Ab dem 01.04.1999 erhielt der Kläger auf Grundlage der ihm erteilten Versorgungszulage eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 298,59 €. 5 Durch Vereinbarung vom 22.03.2002 wurde der zwischen der Beklagten zu 1) und der G1 H1 K1 GmbH bestehende Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag mit Wirkung zum 01.06.2002 aufgehoben. Am 10.09.2002 schloss die Beklagte zu 1) als beherrschtes Unternehmen mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2), der G1 AG, als herrschendes Unternehmen einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ab. Im Jahre 2007 erzielte die Beklagte zu 1) einen Unternehmensgewinn in Höhe von 293.855,58 € und im Jahre 2008 in Höhe von 743.030,08 € aus der Ergebnisübernahme der G1 H1 W1 GmbH. 2009 war das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Beklagten zu 1) wieder negativ, nachdem in diesem Jahr die Umstellung der Pensionsbewertung von Teilwertverfahren auf das Anwartschaftsverfahren zum 31.12.2009 vorgenommen wurde. Im Jahre 2010 beliefen sich die Verluste der Beklagten zu 1) infolge der Schließung ihrer Tochtergesellschaft, der G1 H1 W1 GmbH auf 2.130.555,80 €. Am 28.05.2010 verlegte die Beklagte zu 1) ihren Sitz von M1 nach H2. Durch Verschmelzung, Sitzverlegung und Firmenänderung ging der zwischen der Beklagten zu 1) und der G1 AG bestehende Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zum 05.07.2010 auf die Beklagte zu 2) über. Im Jahre 2011 betrug das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Beklagten zu 1) minus 11.903,78€. Wie auch in den Vorjahren wurden die Verluste von der Beklagten zu 2) übernommen. 6 Die Unterstützungskasse und damit mittelbar die Beklagte zu 1) haben Versorgungsverpflichtungen gegenüber 248 Versorgungsberechtigten, konkret gegenüber 40 mit unverfallbaren Anwartschaften ausgeschiedenen Männern, 7 mit unverfallbaren Anwartschaften ausgeschiedenen Frauen, 122 männlichen und 15 weiblichen Rentnern, 2 Witwern und 62 Witwen. Von diesen Personen erhalten 2 Personen sowohl eine Witwenrente als auch eine eigene Rente. Die jährlichen Ratenzahlungen der Unterstützungskassen sind von rund 664.000,00 € im Jahre 2001 auf rund 587.000,00 € im Jahre 2011 gesunken. Im Jahre 2011 betrug die Zuführung der Beklagten zu 1) zum Kassenvermögen der Unterstützungskasse 267.336,67 €. Die erforderlichen Pensionsrückstellungen bei der Unterstützungskasse für die Rentenverpflichtungen betrug am 31.12.2011 7.003.011,00 €. Die Rentenzahlungen an die Betriebsrentner wickelt die Beklagte zu 1) ab. Sie belastet zum einen die Unterstützungskasse mit dem Aufwand für die Betriebsrenten und erteilt der Unterstützungskasse zum anderen Zinsgutschriften aus Geldanlagen, die die Beklagte zu 1) für die Unterstützungskasse verwaltet. 7 Die Höhe der Rentenzahlungen an den Kläger sind seit dem Beginn der Leistungen unverändert. 8 Mit seiner am 01.06.2012 bei Gericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Erhöhung seiner Betriebsrente um monatlich 59,42 € (19,9%) ab dem 01.04.2011. 9 Der Kläger bestreitet, dass die Beklagte zu 1) nicht in der Lage sei, Rentenanpassungen durchzuführen. Hierzu behauptet er, jedenfalls noch im Jahre 2005 gegenüber einem Betriebsrentner eine Rentenanpassung vorgenommen zu haben. Ferner ist er der Ansicht, dass selbst für den Fall, dass die Beklagte zu 1) tatsächlich nicht in der Lage sei, die gesetzlich gebotene Rentenanpassung durchzuführen, die Beklagte zu 2) ebenfalls hafte. Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26.05.2009 rechtfertige der Beherrschungsvertrag – nunmehr ohne weitere Voraussetzungen – einen sogenannten Berechnungsdurchgriff. Darüber hinaus sei die Beklagte zu 1) nur noch eine Rentengesellschaft, die ausschließlich die Versorgungsverbindlichkeiten der Betriebsrentner verwalte. Dem versorgungspflichtigen Arbeitgeber träfe eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht zur gesteigerten Rücksichtnahme auf die Vermögensinteressen der Rentner; hieraus folge die Verpflichtung, eine Rentengesellschaft auf die Versorgungsverbindlichkeiten ausgegliedert werden, hinreichend mit finanziellen Mitteln auszustatten. Die Verletzung der arbeitsvertraglichen Nebenpflicht zu einer ausreichenden Ausstattung der Rentengesellschaft führe zu einem Schadensersatzanspruch gegen den übertragenen Rechtsträger, also die Beklagte zu 2). 10 Der Kläger beantragt 11 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 772,46 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.07.2002 zu zahlen; 12 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, künftig über 258,59 € hinaus weitere 59,42 € an jedem Monatsletzten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit diesem Tag, beginnend mit dem 30.60.2012 an ihn zu zahlen. 13 Die Beklagten beantragen, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie sind der Ansicht, die wirtschaftliche Lage der Beklagten zu 1) rechtfertige die Ablehnung einer Rentenanpassung, weil hierdurch das Unternehmen übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Hierzu behauptet sie, die Beklagte zu 1) bzw. ihre Rechtsvorgängerin seien ursprünglich ein aktiv produzierendes und vertrieblich tätiges Unternehmen gewesen, dass nach einer Abwicklungsphase in 1995 bis 1998 zu einer Gesellschaft geworden sei, deren hauptsächlicher Geschäftsgegenstand die Erfüllung der Versorgungsverpflichtungen sei. Mit Ausnahme der Jahre 2007 und 2008 habe die Beklagte zu 1) seit 1995 jedes Jahr erhebliche Verluste zu verzeichnen gehabt. Insgesamt kumulieren sich die Verluste von 1995 bis 2011 auf 25.929.949,23 €. In dem Zeitraum des Rentenbezugs des Klägers seien Verluste von 8.696.568,32 € entstanden. Der zwischen den Beklagten bestehende Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ändere nichts daran, dass keine Anpassungspflicht bestünde. Die Voraussetzungen eines Berechnungsdurchgriffs lägen nicht vor. Dies gelte bereits deshalb, weil die Beklagte zu 2) auf die Beklagte zu1) keinen negativen Einfluss genommen habe. Im Gegenteil seien vom 01.10.2001 bis zum 31.12.2011 von der Beklagten zu 2) die Verluste der Beklagten zu 1) in Höhe von 5.056.622,31 € übernommen worden. 16 Bezüglich des weiteren Vorbringens wird auf die wechselseitigen schriftsätzlichen Ausführungen der Parteien einschließlich der Anlagen Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe 18 Die Klage ist unbegründet. 19 A) 20 Die Klage gegen die Beklagte zu 1) ist unbegründet. Die Beklagte zu 1) ist nicht verpflichtet, die Betriebsrente des Klägers nach § 16 BetrAVG für die Zeit ab dem 01.04.2011 an dem seit dem 01.04.1999 eingetretenen Kaufkraftverlust anzupassen. Die Beklagte zu 1) durfte am Anpassungsstichtag davon ausgehen, dass ihre wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrente nicht zulässt. Auf die wirtschaftliche Lage der Beklagten zu 2) kommt es insoweit nicht an. 21 I. 22 Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle 3 Jahre eine Anpassung der laufenden Leistung der betrieblichen Altersvorsorge zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils 3 Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Die Entscheidung der Beklagten im Jahre 2011, die Betriebsrente des Klägers nicht anzupassen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. 23 1. 24 Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hatte der Arbeitgeber als Versorgungsschuldner bei seiner Anpassungsentscheidung insbesondere die Belange der Versorgungsempfänger und seine wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet den Versorgungsschuldner grundsätzlich, den realen Wert der Betriebsrente zu erhalten. Etwas anderes gilt nur, wenn es ihm aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nicht zuzumuten ist, die sich aus der Anpassung ergebende Mehrbelastung zu tragen (BAG, Urteil vom 29.09.201 – 3 AZR 427/08 – EzA § 16 BetrAVG Nr. 55; Urteil vom 25.06.2002 – 3 AZR 226/01 – EzA § 16 BetrAVG Nr. 40; Urteil vom 23.10.1996 – 3 AZR 14/95 – EzA § 16 BetrAVG Nr. 31). Der Zweck der Versorgungsleistungen selbst und der Zweck des Betriebsrentengesetzes verlangen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Anpassungen vorzunehmen sind, solange und soweit der Versorgungsschuldner leistungsfähig ist. Deshalb ist die Anpassung der Regelfall, die Nichtanpassung ist die Ausnahme (BAG, Urteil vom 26.05.2009 – 3 AZR 369/07 – EzA § 16 BetrAVG Nr. 53; Urteil vom 11.03.2008 – 3 AZR 358/06 – EzA § 4 BetrAVG Nr. 7). Eine Anpassungsgarantie gibt § 16 BetrAVG dem Versorgungsgläubiger allerdings nicht. Der Arbeitgeber kann eine Anpassung entsprechend dem seit dem individuellen Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlustes ganz oder teilweise ablehnen, wenn und soweit dadurch das Unternehmen übermäßig belastet würde (BAG, Urteil vom 29.09.2010 – 3 AZR 427/08 – a. a. O.; Urteil vom 23.10.1996 – 3 AZR 514/95 – a. a. O.). 25 Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers im Sinne von § 16 BetrAVG ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus (BAG, Urteil vom 23.05.2000 – 3 AZR 83/99 – EzA § 16 BetrAVG Nr. 35). Beurteilungsgrundlage für die insoweit langfristig zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens 3 Jahren ausgewertet werden (vgl. BAG, Urteil vom 31.07.2007 – 3 AZR 810/05 – EzA § 16 BetrAVG Nr. 52). 26 Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitgeber annehmen darf, dass ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen (BAG, Urteil vom 29.09.2010 – 3 AZR 427/08 – a. a. O.; Urteil vom 31.07.2007 – 3 AZR 810/05 – a. a. O., Urteil vom 17.04.1996 – 3 AZR 56/95 – EzA § 16 BetrAVG Nr. 30). Die Anpassung muss nicht aus der Unternehmenssubstanz finanziert werden (BAG, Urteil vom 23.05.2000 – 3 AZR 146/99 – EzA § 16 BetrAVG Nr. 37). Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (BAG, Urteil vom 10.02.2009 – 3 AZR 727/07 – EzA § 16 BetrAVG Nr. 54; Urteil vom 23.05.2000 – 3 AZR 146/99 – EzA § 16 BetrAVG Nr. 37). 27 Diese für werdende Unternehmen entwickelte Grundsätze geltend auch für sogenannte Rentner- und Abwicklungsgesellschaften (BAG, Urteil v. 26.10.2010 – 3 AZR 502/08 – EzA § 16 BetrAVG Nr. 56; Urteil vom 25.06.2002 – 3 AZR 226/01 – EzA § 16 BetrAVG Nr. 40). 28 Bei Anwendung dieser Grundsätze dürfte die Beklagte zu 1) zum Anpassungsstichtag 01.04.1999 mit hoher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, dass ihr die für die Anpassung der Betriebsrenten erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit fehlen würde. Ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnungen für die Jahre 2008 bis 2010, deren inhaltliche Richtigkeit von dem Kläger nicht erheblich bestritten wurde, hat die Beklagten in diesen Zeiträumen keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erreicht. Zwar wies die Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 2008 noch einen Gewinn in Höhe von 465.451,36 € aus. Dieser wurde jedoch vollständig wieder in den folgenden Geschäftsjahren durch Verluste oberhalb der Millionengrenze aufgezehrt unabhängig von der Frage, ob die Erträge im Jahre 2008 als außerordentliche Erträge im Sinne von § 277 Abs. 4 HGB zu werten sind. Aus der Entwicklung der wirtschaftlichen Lage der Beklagten zu 1) in den Jahren 2008 bis 2010 ergibt sich keine andere Beurteilung. Legt man der Prognose sogar den gesamten Zeitraum des Rentenbezugs des Klägers seit dem Jahre 1999 zugrunde, spricht alles dafür, dass die Beklagte zu 1) auch in Zukunft nicht mit einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung rechnen kann. 29 II. 30 Die Beklagte zu 1) musste sich im maßgeblichen Prüfungszeitraum eine etwaige günstige wirtschaftliche Lage der Beklagten zu 2) nicht zurechnen lassen. 31 1. 32 Die Anpassungsverpflichtung trifft grundsätzlich dasjenige Unternehmen, welches als Arbeitgeber die entsprechende Versorgungszusage erteilt oder im Wege der Rechtsnachfolge erworben hat; auf seine wirtschaftliche Lage kommt es an. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber in einen Konzern eingebunden ist. Die Konzernverbindung allein ändert weder etwas an der Selbständigkeit der beteiligten juristischen Personen noch an der Trennung der jeweiligen Vermögensmassen (BAG, Urteil vom 29.09.2010 – 3 AZR 427/08 – EzA § 16 BetrAVG Nr. 55; Urteil vom 04.10.1994 – 3 AZR 910/93 – EzA § 16 BetrAVG Nr. 28). 33 Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass bei der Anpassung der Betriebsrenten nach § 16 BetrAVG die wirtschaftliche Lage des versorgungspflichtigen Arbeitgebers entscheidend ist, gilt im Falle des sogenannten Berechnungsdurchgriffs. Eine konzernrechtliche Verpflichtung mehrerer Unternehmen kann über § 16 BetrAVG zu einem Berechnungsdurchgriff führen, wenn eine verdichtete Konzernverbindung vorliegt und sich außerdem konzerntypische Gefahren verwirklichen (BAG, Urteil vom 18.02.2003 – 3 AZR 172/02 – EzA § 16 BetrAVG Nr. 42; Urteil vom 04.10.1994 – 3 AZR 910/93 – a. a. O.). Eine verdichtete Konzernverbindung liegt vor, wenn entweder ein Beherrschungs- oder Ergebnisabführungsvertrag abgeschlossen wurde oder wenn ein konzernangehöriges Unternehmen die Geschäfte des Versorgungsschuldners tatsächlich umfassend und nachhaltig führt. Eine konzerntypische Gefahr hat sich verwirklicht, wenn das herrschende Unternehmen die Leitungsmacht in einer Weise ausgeübt hat, die keine angemessene Rücksicht auf die Belange der angehörigen Gesellschaften genommen, sondern stattdessen die Interessen anderer dem Konzern angehöriger Unternehmen oder seinen eigenen Interessen in den Vordergrund gestellt hat und dadurch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Unternehmens verursacht worden ist (BAG, Urteil vom 18.02.2003 – 3 AZR 172/02 – a. a. O., BAG, Urteil vom 16.04.1996 – 3 AZR 56/95 – EzA § 16 BetrAVG Nr. 30). 34 Die Voraussetzungen für den Berechnungsdurchgriff hat der Betriebsrentner darzulegen und im Streitfall zu beweisen (BAG, Urteil vom 04.10.1994 – 3 AZR 910/93 – a. a. O.). 35 2. 36 In Anwendung dieser Grundsätze kommt es für die Anpassungsentscheidung allein auf die wirtschaftliche Lage der Beklagten zu 1) an. Dem insoweit darlegungspflichtigen Kläger ist es nicht gelungen, die Voraussetzungen eines sogenannten Berechnungsdurchgriffs darzulegen. Zwar ist zwischen den Parteien unstreitig, dass beide Beklagten durch einen Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag miteinander verbunden sind. Die weitere Voraussetzung eines Berechnungsdurchgriffs, die Verwirklichung konzerntypischer Verfahren ist jedoch nicht dargelegt. Im Gegenteil geht die Kammer mit dem Vortrag der Beklagten davon aus, dass die wirtschaftliche Existenz der Beklagten zu 1) allein dadurch gewährleistet wird, dass die Beklagte zu 2) die jährlichen Verluste der Konzerntochter ausgleicht. Gegenteiliges wird auch vom Kläger nicht konkret behauptet. 37 3. 38 Entgegen der Ansicht des Klägers kann aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 26.05.2009 (3 AZR 369/07 – EzA § 16 BetrAVG Nr. 53) nicht genommen werden, dass es aus Sicht des Bundesarbeitsgerichts nunmehr für einen Berechnungsdurchgriff nicht mehr auf die Verwirklichung konzerntypischer Gefahren ankomme. Zum einen nimmt das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung ausdrücklich Bezug auf seine bisherige Rechtsprechung zum Berechnungsdurchgriff. Darüber hinaus befasst sich die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts mit den konzernrechtlichen Besonderheiten einer Aktiengesellschaft. Vorliegend handelt es sich jedoch bei der Beklagten zu 1) um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Den Gesellschaftern einer GmbH ist es trotz ihrer gesetzlichen Weisungsbefugnisse nicht erlaubt, die abhängige Gesellschaft im Konzerninteresse zu benachteiligen. Zwar begründet dort die umfassende und dauernde Ausübung der Leitungsmacht ebenso wie bei einer Aktiengesellschaft die Vermutung, dass auf die Belange der abhängigen GmbH zugunsten des Konzerninteresses nicht ausreichend Rücksicht genommen worden ist; diese Vermutung kann jedoch widerlegt werden (BGH, Urteil vom 11.11.1991 – II ZR 287/90 – NJW 1992, 505; Urteil vom 23.09.1991 – II ZR 135/90 – NJW 1991, 3142). 39 4. 40 Keiner Entscheidung bedarf hier die Frage, ob an den vom Bundesarbeitsgerichts entwickelten Grundsätzen zum Berechnungsdurchgriff im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 28.04.2008 – II ZR 264/06 – NJW 2008, 2437; Urteil vom 16.07.2007 – II ZR 3/04 – NJW 2007, 2689) festgehalten werden kann. Die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes als besondere Fallgruppe der sittenwidrigen, vorsätzlichen Schädigung in § 826 BGB einzuordnende Existenzvernichtungshaftung des Gesellschafters setzt einen kompensationslosen Eingriff in das im Gläubigerinteresse zweckgebundene Gesellschaftsvermögen einer GmbH voraus. Dem steht ein Unterlassen hinreichender Kapitalausstattung im Sinne einer Unterkapitalisierung einer GmbH nicht gleich (BGH, Urteil vom 28.04.2008 – II ZR 264/06 – a. a. O.). Insofern ist ein kompensationsloser Eingriff auch nicht dadurch gegeben, dass die Beklagte zu 2) die Beklagte zu 1) nicht mit so viel Kapital ausstattet, dass die Beklagte zu 1) eine Anpassung der Betriebsrenten nach § 16 BetrAVG vornehmen könnte. 41 B. 42 Auch die Klage gegen die Beklagte zu 2) ist unbegründet. 43 I. 44 Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 2) keinen Anspruch auf Anpassung der Betriebsrente aus § 16 BetrAVG. Wie oben bereits dargelegt ist Schuldner des Anpassungsanspruchs allein der Versorgungsverpflichtete, sprich der Arbeitgeber. Dies ist allein die Beklagte zu 1). 45 II. 46 Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 2) auch keinen Anspruch auf Zahlung von monatlich 59,42 € seit dem 01.04.2011 unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes nach §§ 280 Abs. 1 Satz 1, 241 Abs. 2, 31, 278 BGB. Zwar weist der Kläger zu Recht darauf hin, dass dem versorgungspflichtigen Arbeitgeber die arbeitsvertragliche Nebenpflicht trifft, eine Rentengesellschaft, auf die Versorgungsverbindlichkeiten ausgegliedert werden, so auszustatten, dass sie die laufenden Betriebsrenten zahlen kann und zu den gesetzlich vorgesehenen Anpassungen in der Lage ist (vgl. BAG, Urteil vom 11.03.2008 – 3 AZR 358/06 – EzA § 4 BetrAVG Nr. 7). Die Beklagte zu 2) war jedoch zu keinem Zeitpunkt versorgungspflichtiger Arbeitgeber des Klägers. Die versorgungsrechtliche Beziehung bestand alleine zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1). Insofern hat auch nicht die Beklagte zu 2) Versorgungsverbindlichkeiten auf die Beklagte zu 1) ausgegliedert. Als am 10.09.2002 der Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag zwischen der Beklagten zu 1) und der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2) abgeschlossen wurde, hatte die Beklagte zu 1) bereits ihren aktiven Geschäftsbetrieb eingestellt und befasste sich praktisch nur noch mit der Abwicklung bestehender Betriebsrentenverpflichtungen. 47 III. 48 Ein Schadensersatzanspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus § 826 BGB. Wie oben bereits dargelegt, stellt es keinen kompensationslosen Eingriff in das im Gläubigerinteresse zweckgebundene Gesellschaftsvermögen einer GmbH dar, wenn die Beklagte zu 2) als Hauptgesellschafter der Beklagten zu 1) diese nicht mit so viel Kapital ausstattet, dass eine Anpassung der Betriebsrenten nach § 16 BetrAVG erfolgen könnte. 49 C. 50 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. 51 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 42 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, 3 ff. ZPO.