Urteil
5 Ca 965/14
Arbeitsgericht Herne, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGHER:2014:1203.5CA965.14.00
2mal zitiert
11Zitate
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger.
3. Der Streitwert wird auf 17.714,40 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger. 3. Der Streitwert wird auf 17.714,40 € festgesetzt. Tatbestand: Die Parteien streiten über die Berechnung eines Zuschusses zum Anpassungsgeld nach einem Gesamtsozialplan. Der Kläger wurde am 01. September 1976 als Auszubildender (Bergmechaniker) auf dem damaligen Bergwerk O angelegt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden die Bestimmungen des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer des Rheinisch/Westfälischen Steinkohlebergbaus Anwendung. Zuletzt war der Kläger als Technischer Angestellter unter Tage in der Gehaltsgruppe 04 auf dem Bergwerk X tätig. Die Beklagte ist ein Bergbauunternehmen. Aufgrund berufsgenossenschaftlicher Vorgaben ist sie verpflichtet, auf ihren Bergwerken eine Grubenwehr vorzuhalten. Die Organisation der Grubenwehr ist bei der Beklagten durch den Plan für das Grubenrettungswesen der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen I geregelt. Der Kläger war bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses Mitglied der Grubenwehr. Unter dem 25. Juni 2003 vereinbarten die Beklagte und der gesamte Betriebsrat der E AG einen Gesamtsozialplan zum Anpassungsprogramm der E AG (Blatt 12 ff. d.A.). Dieser Sozialplan sah vor, dass Arbeitnehmer, die aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und Anspruch auf die Gewährung von Anpassungsgeld nach den jeweils gültigen Richtlinien über die Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmer des Steinkohle Bergbaus des Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie haben, u.a. von der Beklagten einen Zuschuss zum Anpassungsgeld erhalten sollten, wenn das Anpassungsgeld ein Garantieeinkommen nicht erreicht. Das Garantieeinkommen wurde in § 2 Ziffer 7 Absatz 3 des Gesamtsozialplan wie folgt definiert: … (3) Das Garantieeinkommen beträgt 60 % des Brutto-Monatseinkommens, jedoch höchstens 60 % der im Zeitpunkt der Entlassung für Monatsbezüge in der knappschaftlichen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze. Für die Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens wird das Entgelt der letzten 12 abgerechneten Monate vor dem Ausscheiden zugrunde gelegt. Einmalzahlungen und Mehrarbeitsgrundvergütungen bleiben bei der Ermittlung außer Betracht. Weiterhin bleiben Lohn- bzw. Gehaltsbestandteile, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen, bei der Ermittlung außer Betracht. Der so ermittelte Betrag wird durch die Anzahl der im 12-Monatszeitraum angefallenen Versicherungstage dividiert und mit dem Faktor 30 multipliziert. Bei der Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens wird das im Jahr des Ausscheidens jeweils gültige Weihnachtsgeld mit einem monatlichen Anteil von 1/12 berücksichtigt. …“ Unter dem 27. Mai 2010 unterzeichneten die Parteien des Gesamtsozialplans eine „Protokollnotiz VII zum Gesamtsozialplan zum Anpassungsprogramm vom 25.06.2003“ (126 d.A.). Darin erklärten sie u.a., dass die Vertragsparteien bereits bei Abschluss des Gesamtsozialplanes davon ausgegangen seien, dass bei der Ermittlung des Bruttomonatseinkommens gem. § 2 Ziffer 7 Absatz 3 des GPS bestimmte Lohn- und Gehaltsarten, u.a. die Zulage „1015 Grubenwehr-Übung außerh.“ zu berücksichtigen seien. Unter dem 02. Dezember 2010 vereinbarten die Beklagte und der Gesamtbetriebsrat eine Änderungsvereinbarung zum Gesamtsozialplan zum Anpassungsprogramm vom 25. Juni 2003 (Blatt 86 ff. d.A.). Hierin heißt es u.a. wörtlich: … 1. § 2 Ziffer 7 („Zuschuss zum Anpassungsgeld“) Absatz 3 des Gesamtsozialplans wird wie folgt neu gefasst: „Das Garantieeinkommen beträgt 60 % des Brutto-Monatseinkommens, jedoch höchstens 60 % der im Zeitpunkt der Entlassung für Monatsbezüge in der knappschaftlichen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze. a) Für die Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens wird bei Arbeitern die während der letzten 12 abgerechneten Monate vor dem Ausscheiden bei regelmäßiger betrieblicher Arbeitszeit durchschnittlich verdiente Vergütung im Sinne des § 41 Absatz 1 Satz 1 des Manteltarifvertrags für die Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus zugrunde gelegt. Einmalzahlungen und Mehrarbeitsvergütungen bleiben dabei außer Betracht. In dem 12-Monatszeitraum erfolgte allgemeine Entwicklungen der Tariflöhne sowie individuelle Umgruppierungen werden entsprechend berücksichtigt. Der so berechnete Betrag wird mit 21,75 multipliziert und ergibt den Bruttomonatslohn. Zur Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens werden dem Bruttomonatslohn die während der letzten 12 abgerechneten Monate vor dem Ausscheiden durchschnittlich pro Monat verdienten sozialversicherungspflichtigen Mehrarbeitszuschläge sowie das im Jahr des Ausscheidens gültige Weihnachtsgeld und die im Jahr des Ausscheidens gültige Treueprämie, jeweils mit einem monatlichen Anteil von ½ hinzugerechnet. b) Bei Angestellten wird das Brutto-Monatseinkommen auf der Grundlage der während der letzten 12 abgerechneten Monate vor dem Ausscheiden bei regelmäßiger betrieblicher Arbeitszeit durchschnittlich verdienten Vergütung im Sinne des § 41 Absatz 1 Satz 1 des Manteltarifvertrags für die Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus ermittelt. Einmalzahlungen und Mehrarbeitsvergütungen bleiben dabei außer Betracht. In dem 12-Monatszeitraum erfolgte allgemeine Entwicklungen der Tarifgehälter, Stufensteigerungen sowie individuelle Umgruppierungen werden entsprechend berücksichtigt. Der so berechnete Betrag ergibt das Bruttomonatsgehalt. Zur Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens werden dem Bruttomonatsgehalt die während der letzten 12 abgerechneten Monate vor dem Ausscheiden durchschnittlich pro Monat verdienten sozialversicherungspflichtigen Mehrarbeitszuschläge sowie das im Jahr des Ausscheidens gültige Weihnachtsgeld und die im Jahr des Ausscheidens gültige Treueprämie, jeweils mit einem monatlichen Anteil von 1/12 hinzugerechnet. c) Bei außertariflichen Angestellten wird das Brutto-Monatseinkommen auf der Grundlage von 1/12 der individuellen arbeitsvertraglichen festen Bruttojahresbezüge vor dem Ausscheiden ermittelt. Die festen Bruttojahresbezüge errechnen sich aus dem Jahresfixeinkommen, ggfs. dem Besitzstand und sowie ggfs. dem Garantieeinkommen, jeweils ohne Einzahlungen, Zulagen und Aufwendungsersatz. Zur Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens wird diesem so berechneten Betrag 1/12 der individuell vertraglich vereinbarten variablen Vergütung hinzugerechnet. Dabei wird der Gesamtzielerreichungsgrad des Vorjahres, mindestens jedoch 100 %, und ein Faktor von 1,0 zugrunde gelegt. Dieser Betrag wird auf 1/12 der im Zeitpunkt des Ausscheidens für Monatsbezüge in der knappschaftlichen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze begrenzt.“ … Mit Schreiben vom 07. Dezember 2010 (Blatt 156 d.A.) kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 30. Juni 2011. Ferner wies sie darauf hin, dass es aus betrieblichen Gründen erforderlich sei, dass der Kläger bereits zum 31. Mai 2011 aus den Diensten des Unternehmens ausscheide; daher verkürze sie die Kündigungsfrist dementsprechend. Ferner wies die Beklagte im Kündigungsschreiben darauf hin, dass sie dem Kläger betriebliche Leistungen nach Maßgabe des Gesamtsozialplanes zum Anpassungsprogramm der E AG in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Ausscheidens gewähre. Durch entsprechende Unterschrift auf dem Kündigungsschreiben erklärte der Kläger sein Einverständnis mit der ausgesprochenen Kündigung und der damit verbundenen Verkürzung der Kündigungsfrist. Die Erklärung des Klägers ging am 12. Januar 2011 bei der Beklagten ein. Zum 31. Mai 2011 schied der Kläger aus dem Arbeitsverhältnis aus und bezieht seit dem 01. Juni 2011 Anpassungsgeld. Zusätzlich zahlt die Beklagte an den Kläger einen Zuschuss zum Anpassungsgeld auf der Grundlage des Gesamtsozialplans zum Anpassungsprogramm der E AG vom 25. Juni 2013 in der Fassung vom 02. Dezember 2010 in Höhe von 990,00 Euro brutto monatlich. Mit seiner am 04. April 2014 bei Gericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Zahlung eines weiteren Zuschusses zum Anpassungsgeld. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe bei der Berechnung des Zuschusses des Anpassungsgeldes ein zu geringes Garantieeinkommen zugrunde gelegt. Nach § 2 Ziffer 7 Absatz 3 des Gesamtsozialplans sei das gesamte vom Arbeitnehmer im Referenzzeitraum bezogene Entgelt bei der Berechnung des Garantieeinkommens zugrunde zu legen. Lediglich Mehrarbeitsvergütung, Einmalzahlungen und Lohn- und Gehaltsbestandteile, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen, dürften unberücksichtigt bleiben. Dieses gelte auch nach der Veränderungsvereinbarung zum Gesamtsozialplan vom 02. Dezember 2010. Bei der Zuschussleistung zum Anpassungsgeld handele es sich um eine Versorgungsleistung der Beklagten. Eine Verschlechterung von Versorgungsleistungen sei nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, die hier nicht gegeben seien. Darüber hinaus genieße er Vertrauensschutz, da er nur auf der Grundlage des bei Zugang der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses gültigen Sozialplans habe entscheiden können, ob er die Kündigung hinnehmen solle. Zu diesem Zeitpunkt sei die Änderungsvereinbarung vom 02. Dezember 2010 jedoch noch nicht in Kraft getreten. Erst nach Ablauf der Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage sei die Änderungsvereinbarung auch zum 01. Januar 2011 in Kraft getreten. In jedem Falle habe die Beklagte bei der Berechnung des Garantieeinkommens die Lohnart 1015 Grubenwehr außerhalb zu berücksichtigen, da es sich hierbei um Arbeitsentgelt handele. Auch die Lohnart 1150 - Vergütung für entgangene Mehrarbeit Tarifurlaub – dürfe nicht unberücksichtigt bleiben. Der Kläger beantragt zuletzt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 19.404,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus monatlich jeweils 473,29 € ab dem 01. Kalendertag des Folgemonats, erstmals ab dem 01. Juni 2011, letztmals ab dem 01. November 2014, zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, ihm beginnend ab dem 01. Dezember 2014 bis zum 01. Juni 2016 über den jetzigen betrieblichen Zuschuss von 990,00 € monatlich hinaus einen weiteren Zuschuss zum Anpassungsgeld in Höhe von 473,29 € zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Abrechnung zu erteilen, welche die bei der Berechnung des Brutto-Monatseinkommens nach § 2 Ziffer 3 Absatz 3 des geltenden Gesamtsozialplans einzubeziehende Lohnart und Lohnbestandteile benennt und beitragsmäßig beziffert. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, der Zuschuss zum Anpassungsgeld sei auf der Grundlage des Gesamtsozialplans in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 02. Dezember 2010 zu ermitteln. Der Kläger könne sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Schon aufgrund der klarstellenden Protokollnotiz vom 27. Mai 2010 habe er nicht ernsthaft davon ausgehen können, dass bei der Ermittlung des Garantieeinkommens Zulagen für Grubenwehrübungen außerhalb der Arbeitszeit berücksichtigt würden. Zudem habe der Kläger in dem Beratungsgespräch im November 2010 die mitgeteilten Daten beanstandungslos hingenommen und nicht moniert, dass sein ermitteltes Einkommen erheblich von seinem bisherigen abweiche. Der Kläger habe auch nach Zugang der Kündigung ausreichend Zeit und Gelegenheit gehabt, den Sachverhalt noch überprüfen zu lassen und entsprechenden Rechtsrat einzuholen. Als er die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses akzeptiert habe, habe er nicht davon ausgehen können, dass die Vergütung für die Teilnahme an Grubenwehrübungen außerhalb der Arbeitszeit berücksichtigt würden. Bezüglich des weiteren Vorbringens wird auf die wechselseitigen schriftsätzlichen Ausführungen der Parteien einschließlich der Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. I. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Zuschusses zum Anpassungsgeld für die Monate Juni 2011 bis Oktober 2014 aus § 2 Nr. 7 Absatz 1 und 3 des Gesamtsozialplans in der Fassung vom 02. Dezember 2010. Soweit der Kläger unstreitig einen Anspruch auf Leistungen erworben hat, werden diese durch die monatlichen Leistungen der Beklagten erfüllt. Ein darüber hinaus gehenden Anspruch hat der insoweit darlegungspflichtige Kläger nicht schlüssig dargelegt. 1. Der an den Kläger zu zahlende Zuschuss zum Anpassungsgeld ist auf der Grundlage des Gesamtsozialplans vom 25. Juni 2003 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 02. Dezember 2010 zu ermitteln. Durch die Änderungsvereinbarung vom 02. Dezember 2010 wurde § 2 Ziffer 7 des Gesamtsozialplans wirksam für Arbeitnehmer geändert, die ab dem 01. Januar 2011 aus dem Arbeitsverhältnis zur Beklagten ausscheiden. Unstreitig ist der Kläger zum 31. Mai 2011 aus dem Arbeitsverhältnis zur Beklagten ausgeschieden. Keiner abschließenden Erklärung bedarf hier die Frage, ob die Ansicht des Klägers zutreffend ist, dass zwischen Abkehr und Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zu unterscheiden sei. Auch nach dem Vortrag des Klägers würden sowohl Abkehr als auch Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis auf den 31. Mai 2011 fallen. a) Die Änderungsvereinbarung vom 02. Dezember 2010 ist wirksam. Die Parteien eines Sozialplanes können die von ihnen getroffene Regelung wie auch bei anderen Betriebsvereinbarungen grundsätzlich jederzeit für die Zukunft abändern. Der neue Sozialplan kann auch Regelungen enthalten, die für die Arbeitnehmer ungünstiger sind. Im Verhältnis zweier gleichrangiger Normen gilt nicht das Günstigkeitsprinzip, sondern die Zeitkollisionsregel (Ablöseprinzip). Danach geht die jüngere Norm der älteren vor (BAG, Urteil vom 23. Januar 2008 – 1 AZR 988/06 – EZA § 77 BetrVG 2001 Nr. 24; Urteil vom 02. Oktober 2007 – 1 AZR 815/06 – EZA § 77 BetrVG 2001 Nr. 20; LAG, Urteil vom 14. Februar 2013 – 11 SA 1439/12 – juris). Die ablösende Betriebsvereinbarung muss sich aber an die Grenzen von Recht und Billigkeit halten (§ 75 Absatz 1 BetrVG). Betriebsvereinbarungen unterliegen deshalb einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle. b) Entgegen der Ansicht des Klägers hat die Billigkeitskontrolle nicht auf der Grundlage des vom Bundesarbeitsgericht für die Ablösung von Versorgungszusagen entwickelten Prüfungsschemas zu erfolgen (z.B. BAG, Urteil vom 12. Februar 2013 – 3 AZR 414/12 – juris). Die streitgegenständliche Zuschusszahlung ist keine Versorgungsleistung im Sinne des Betriebsrentengesetztes. Ob eine versprochene Leistung als betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 1 Absatz 1 BetrVG einzuordnen ist, richtet sich allein danach, ob die im Betriebsrentengesetz abschließend aufgezählten Voraussetzungen einer betrieblichen Altersversorgung erfüllt sind. Die Zusage muss einem Versorgungszweck dienen, die Leistungspflicht muss nach dem Inhalt der Zusage durch ein im Gesetz genanntes biologisches Ereignis (Alter, Invalidität oder Tod) ausgelöst werden und es muss sich um die Zusage eines Arbeitgebers aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses handeln (z.B. BAG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 3 AZR 260/10 – EZA § 1 BetrVG Nr. 94; Urteil vom 10. Februar 2009 – 3 AZR 783,07 – juris; Urteil vom 28. Oktober 2008 – 3 AZR 317/03 – EZA § 1 BetrVG Nr. 92). Ein betriebsrentenrechtlicher Versorgungszweck wird erfüllt, wenn durch die vorgesehene Leistung ein im Betriebsrentengesetz angesprochenes Risiko teilweise übernommen wird. Die Altersversorgung deckt einen Teil der „Langlebigkeitsrisiken“, die Hinterbliebenenversorgung einen Teil der Todesfallrisiken und die Invaliditätsversorgung einen Teil der Invaliditätsrisiken (vgl. BAG, Urteil vom 12. Dezember 2006 – 3 AZR 476/05 – EZA § 1 BetrVG Nr. 89). Eine Altersversorgung setzt demgemäß voraus, dass die vereinbarte Leistung auf das Alter zugeschnitten ist und nicht einem anderen Zweck dient. Von der Altersversorgung sind Übergangsgelder abzugrenzen, durch deren Zahlung die Zeit bis zum Eintritt in den Ruhestand oder in ein neues Arbeitsverhältnis überbrückt werden soll. Entscheidend ist der objektive Inhalt der zugesagten Leistungen. Er ist den Leistungsvoraussetzungen zu entnehmen, wobei insbesondere eine Anknüpfung mit einem betriebsrentlichen Versorgungsfall zu berücksichtigen ist. Dabei kommt dem Leistungsbeginn große Bedeutung zu (BAG, Urteil vom 10. Februar 2009 – 3 AZR 783/07 – a.a.O., m.w.N.). Der Zuschuss zum Anpassungsgeld knüpft nach § 2 des Gesamtsozialplans nicht an den Eintritt in den Ruhestand an. Er setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vor Erreichen der Altersgrenze aus dem Arbeitsverhältnis zur Beklagten ausscheidet und Anspruch auf die Gewährung von Anpassungsgeld nach den jeweils gültigen Richtlinien hat. Der Zuschuss soll demnach die mit dem Arbeitsplatzverlust verbundenen Nachteile der Arbeitnehmer abmildern. Dabei handelt es sich nicht um ein „Langlebigkeitsrisiko“, sondern um ein Arbeitsplatzrisiko. Der Zuschuss wird ergänzend zum Anpassungsgeld geleistet, welches seinerseits nach den gültigen Richtlinien die geordnete Durchführung des Anpassungsprogramms im Steinkohle Bergbau sozial flankieren soll. Beide Leistungen sind so ausgestattet, dass sie lediglich den Übergang in den Ruhestand erleichtern und mit dem Bezug der gesetzlichen Altersrente entfallen. Der Zuschuss zum Anpassungsgeld ist mithin lediglich eine Übergangsversorgung und keine betriebliche Altersversorgung (vgl. BAG, a.a.O., m.w.N.). c) Die Änderungsvereinbarung vom 02. Dezember 2010 hat auch nicht in unzulässiger Weise in die rechtlich geschützte Position des Klägers eingegriffen. Neue Betriebsvereinbarungen bzw. Sozialpläne können bereits entstandene Ansprüche der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht schmälern oder entfallen lassen. Die Möglichkeit einer Rückwirkung normativer Regelungen ist durch das Vertrauensschutz- und das Verhältnismäßigkeitsprinzip beschränkt (BAG, Urteil vom 02. Oktober 2007 – 1 AZR 815/06 – EZA § 77 BetrVG 2001 Nr. 20; Urteil vom 19. Juni 2007 – 1 AZR 340/06 – EZA § 1 a KSchG Nr. 2). Die Änderungsvereinbarung vom 02. Dezember 2010 entfaltet im Verhältnis zum Kläger keine Rückwirkung. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung am 02. Dezember 2010 war der Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Zuschusses zum Anpassungsgeld noch nicht entstanden; nach § 2 Ziffer 7 Absatz 1 des Gesamtsozialplans entsteht der Zahlungsanspruch erstmals mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Bezug von Anpassungsgeld. Diese Voraussetzungen erfüllte der Kläger erst zum 01. Juni 2011. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Änderungsvereinbarung war der Anspruch des Klägers auch noch nicht im Sinne einer Anwartschaft angelegt. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers erfolgte erst nach Abschluss der Änderungsvereinbarung mit Schreiben der Beklagten vom 07. Dezember 2010. Eine Einigung über die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Mai 2011 kam erst mit Zugang der schriftlichen Erklärung des Klägers bei der Beklagten am 07. Januar 2011 zustande. Sofern der Kläger während dieses Zeitraumes irrtümlich davon ausgegangen sein sollte, dass der Zuschuss zum Anpassungsgeld noch auf der Grundlage der alten Fassung des Gesamtsozialplans berechnet würde, wäre dieses Vertrauen nicht schutzwürdig, da es dem Kläger möglich und zumutbar gewesen wäre, sich in diesem Zeitraum selbst Klarheit über die Rechtslage zu verschaffen. Demnach entfaltet die Änderungsvereinbarung vom 02. Dezember 2010 jedenfalls im Verhältnis zum Kläger keine echte oder unechte Rückwirkung. 2. Der an den Kläger zu zahlende Zuschuss zum Anpassungsgeld wurde von der Beklagten auf der Grundlage von § 2 Nr. 7 Absatz 3 des Gesamtsozialplans vom 26. Juni 2003 in der Fassung vom 02. Dezember 2010 zutreffend berechnet. Hiervon geht die Kammer mit dem Vortrag der Beklagten aus, da es dem insoweit darlegungspflichtigen Kläger nicht gelungen ist, seine gegenteilige Auffassung schlüssig darzulegen. a) Entgegen der Ansicht des Klägers sind nach § 2 Ziffer 7 Absatz 3 Buchstabe b des Gesamtsozialplans bei der Berechnung des Garantieeinkommens nicht alle im Referenzzeitraum an den Kläger erbrachten Leistungen der Beklagten zu berücksichtigen, soweit es sich nicht um Mehrarbeitsvergütung, Einmalzahlung oder Lohn- und Gehaltsbestandteile handelt, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Diese Auffassung findet in dem Gesamtsozialplan keine hinreichende Stütze. § 2 Ziffer 7 Absatz 3 b stellt ausdrücklich auf die Vergütung im Sinne des § 41 Absatz 1 Satz 1 des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohle Bergbaus ab. § 41 Absatz 1 MTV stellt dabei maßgeblich auf die durchschnittliche Grundvergütung (§ 31 Absatz 2 MTV) ab. Nach § 31 Absatz 2 MTV ist die Grundvergütung der Schichtlohn oder das Gehalt, ggfs. einschließlich Leistungszulage. Daraus folgt, dass Vergütungsbestandteile nur dann § 2 Ziffer 7 Absatz 3 b des Gesamtsozialplans bei der Ermittlung des Garantieeinkommens berücksichtigt werden können, wenn sie der Grundvergütung im Sinne der tarifrechtlichen Vorschriften zuzuordnen sind. Diese anspruchsbegründenden Umstände hat der Kläger darzulegen. b) Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Lohnart 1015 – Grubenwehr-Übung außerhalb – nicht bei der Berechnung des Garantieeinkommens zu berücksichtigen. Dabei teilt die Kammer zwar die Auffassung des Klägers, dass es sich bei dieser Zulage um Arbeitsentgelt handele (z.B. Urteil vom 03.12.2014 – 5 Ca 485/10). Keine abschließende Entscheidung bedarf hier die Frage, ob dieses Entgelt die Grundvergütung im Sinne der tarifvertraglichen Vorschriften zuzuordnen ist. Das Entgelt kann bereits deshalb nicht berücksichtigt werden, weil die Zulage nicht während der regelmäßigen betrieblichen Arbeitszeit verdient wurde. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Lohnart 1015 vom Kläger nur dann in Verdienst gebracht wurde, wenn er während des Referenzzeitraums an einer Übung der Grubenwehr außerhalb der regelmäßigen betrieblichen Arbeitszeit teilgenommen hat. c) Entgegen der Ansicht des Klägers war auch die Lohnart 1150 – Vergütung für entgangene Mehrarbeit – Tarifurlaub – nicht bei der Berechnung des Garantieeinkommens zu berücksichtigen. Nach § 2 Ziffer 7 Absatz 3 b des Gesamtsozialplans ist bei der Ermittlung des Garantieeinkommens nur die Vergütung im Sinne des § 41 Absatz 1 Satz 1 MTV zu berücksichtigen. Grundlage der Lohnart 1150 ist hingegen § 41 Absatz 2 MTV. Aus der systematischen Erstellung der Tarifvertragsnorm wird deutlich, dass die Vergütung für entgangene Mehrarbeit eine Leistung der Beklagten ist, die zusätzlich zur Grundvergütung nach § 41 Absatz 1 MTV bei der Berechnung des Urlaubsentgeltes zu berücksichtigen ist, die Vergütung für entgangene Mehrarbeit ist mithin nicht bereits Bestandteil der Grundvergütung. II. Auch die weitergehende Klage auf zukünftig wiederkehrende Leistung (§ 258 ZPO) ist unbegründet. Wie oben dargelegt hat der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Zuschusses zum Anpassungsgeld aus § 2 Ziffer 7 Abs. 1 und 3 des Gesamtsozialplans. III. Der Kläger hat gegen die Beklagte schließlich keinen Anspruch auf Erteilung einer Abrechnung, welche die bei der Berechnung des Garantieeinkommens zu berücksichtigenden Lohnarten und Gehaltsbestandteile benennt und beitragsmäßig beziffert. Ein entsprechender Anspruch folgt nicht aus § 108 Gewerbeordnung. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die von der Beklagten tatsächlich an den Kläger erbrachten Leistungen zum Anpassungsgeld abgerechnet wurden. Ein entsprechender Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 242 BGB. Die Beklagte ist nicht aus arbeitsvertraglicher Nebenpflicht zu einer entsprechenden Auskunft verpflichtet, da der Kläger bereits über sämtliche erforderliche Informationen verfügt, um vermeintliche Ansprüche gegen die Beklagte geltend zu machen. Die Beklagte hat die an den Kläger in dem hier maßgeblichen Referenzzeitraum erbrachten Entgeltleistungen unstreitig abgerechnet. Ausweislich der vom Kläger selbst mit der Klageschrift vorgelegten Entgeltabrechnungen hat sie dabei die jeweilige Lohnart benannt und beziffert. Damit verfügt der Kläger über sämtliche Informationen, um vermeintliche Ansprüche gegen die Beklagte auf Zahlung eines weiteren Zuschusses zum Anpassungsgeld geltend zu machen. Die Frage, ob eine bestimmte Lohnart zur Vergütung im Sinne des § 2 Nr. 7 Abs. 3 des Gesamtsozialplans zählt, ist keine Tatsachenfrage, die die Beklagte durch eine entsprechende Auskunft klären könnte, sondern eine Rechtsfrage. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Absatz 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Absatz 1 ArbGG i.V.m. § 3 ff. ZPO.