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Urteil

1 Ca 2558/14

Arbeitsgericht Herne, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGHER:2015:0211.1CA2558.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Der Streitwert wird auf 9.528,84 € festgesetzt. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Parteien streiten über die zutreffende Entgeltstufe der Klägerin und daraus für sie resultierender weiterer Vergütungsansprüche für die Monate Januar 2014 bis einschließlich September 2014. 3 Mit schriftlichem Arbeitsvertrag vom 12.02.1996/31.01.1996 (Bl.8, 9 d. GA) wurde die 1966 geborene Klägerin von dem J e.V., einer Rechtsvorgängerin der Beklagten, mit Wirkung zum 01.11.1995 zunächst befristet bis zum 30.06.1996 als Sozialberaterin für die Einrichtung A/B mit Außen- und Nebenstellen eingestellt. 4 Ausweislich dessen § 3 sind die Satzung des J in jeweils geltender Fassung, der Manteltarifvertrag Nr.2 vom 27.02.1984 und die ihn ergänzenden oder ändernden Tarifverträge und die Arbeitsordnung der J in jeweils geltender Fassung Bestandteile des Arbeitsvertrages. 5 Die Vergütung erfolgte ausweislich dessen § 5 nach Gehaltsgruppe Vb. 6 Auf das Arbeitsverhältnis fanden zuletzt die Entgelttarifverträge für den J Bund (im Nachfolgenden F-Bund) vom 18.05.2011 in der Fassung vom 11.04.2002 und 25.02.2003 (Bl.10 -16 d.GA) Anwendung. 7 § 3 des F in der Fassung vom 11.04.2002 beinhaltet unter Anderem folgende Regelungen: 8 (1) Das den Tätigkeitsmerkmalen des TV TM zugeordnete Entgelt ergibt sich aus den als Anlagen 1 a und 1 b beigefügten Entgelttabellen dieses Entgelt-Tarifvertrages in der jeweils aktuellen Fassung unter Berücksichtigung der dort aufgeführten Anrechnungsvorschriften für die Ermittlung der zutreffenden Entgeltstufe 9 (2) Der Aufstieg von Entgeltstufe zu Entgeltstufe erfolgt nach drei Jahren. 10 (3) Bei einer Höhergruppierung in die nächst höhere Entgeltgruppe wird die zum Zeitpunkt der Höhergruppierung erreichte Entgeltstufe beibehalten. 11 Den letzten regelmäßigen Stufensprung vollzog die Klägerin im Februar 2004 von der Entgeltgruppe 5, Entgeltstufe 2 in die Entgeltgruppe 3. 12 Aufgrund eines Betriebsüberganges ging das Arbeitsverhältnis am 01.02.2005 zunächst vom J e.V. auf die J GmbH über. 13 Mit Datum vom 27.03.2006 schlossen die J GmbH und die Gewerkschaft ver.di –Landesbezirk NRW - einen Sanierungstarifvertrag (STV NRW) (Bl.28-24 d.GA) ab. 14 Dieser beinhaltet unter Anderem folgende Regelungen: 15 § 2 Entgelttabelle 16 (…) 17 (3) Ein Aufstieg von Entgeltstufe zu Entgeltstufe ist für die Dauer der Laufzeit dieses Tarifvertrages ebenso ausgeschlossen wie eine lineare Erhöhung der Entgelte. 18 (…) 19 § 12 Schlussvorschriften 20 (1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. April 2006 in Kraft. 21 (2) Der Tarifvertrag tritt am 30. Juni 2009 ohne Nachwirkung außer Kraft. Für die Beschäftigten, die zum 01.02.2005 nach § 613 a BGB auf die Niederlassung NRW der J GmbH übergeleitet wurden, gilt vorbehaltlich einer neuen tariflichen Vereinbarung ab 01.07.2009 der alte Rechtszustand. 22 (…) 23 Mit Datum vom 30.06.2009 schlossen die J GmbH und die Gewerkschaft ver.di –Landesbezirk NRW - einen weiteren Sanierungstarifvertrag II (STV West) (Bl. 35- 40 d.GA) d.GA ab. 24 Dieser beinhaltet unter Anderem folgende Regelungen: 25 § 2 Entgelttabelle 26 (…) 27 (3) Ein Aufstieg von Entgeltstufe zu Entgeltstufe ist für die Dauer der Laufzeit dieses Tarifvertrages ebenso ausgeschlossen wie eine lineare Erhöhung der Entgelte. Abweichend davon erhalten die Beschäftigten, die bis zum 01.02.2005 am Betriebsübergang nach § 613 a BGB teilgenommen haben, ab dem 01.02.2010 Entgelt nach der nächsthöheren Entgeltstufe. 28 § 11 Schlussvorschriften 29 (1) Dieser Tarifvertrag tritt am 01. Juli 2009 in Kraft. 30 (2) Der Tarifvertrag tritt am 31. Dezember 2010 ohne Nachwirkung außer Kraft. Für die Beschäftigten, die zum 01.02.2005 nach § 613 a BGB auf die Niederlassung NRW der J GmbH übergeleitet wurden, gilt vorbehaltlich einer neuen tariflichen Vereinbarung ab 01.01.2011 der alte Rechtszustand (vor dem In-Kraft-Treten des Sanierungstarifvertrages vom 27.03.2006). 31 (…) 32 Die Klägerin wurde daraufhin im Februar 2010 von der Stufe 3 in die Stufe 4 eingruppiert. 33 Mit Datum vom 06.12.2010 schlossen die J GmbH und die Gewerkschaft ver.di –Landesbezirk NRW- einen Übergangs-Tarifvertrag (ÜTV West) (Bl.42-49 d.GA) ab. 34 Dieser beinhaltet unter Anderem folgende Regelungen: 35 § 2 Entgelttabelle 36 (…) 37 (3) Ein Aufstieg von Entgeltstufe zu Entgeltstufe ist für die Dauer der Laufzeit dieses Tarifvertrages ebenso ausgeschlossen wie eine lineare Erhöhung der Entgelte. 38 § 12 Schlussvorschriften 39 (1) Dieser Tarifvertrag tritt am 01. Januar 2011 in Kraft. 40 (2) Der Tarifvertrag tritt am 31. Mai 2012 ohne Nachwirkung außer Kraft. Für die Beschäftigten, die zum 01.02.2005 nach § 613 a BGB auf die Niederlassung NRW der J GmbH übergeleitet wurden, gilt vorbehaltlich einer neuen tariflichen Vereinbarung ab 01.06.2012 der alte Rechtszustand (vor dem In-Kraft-Treten des Sanierungstarifvertrages vom 27.03.2006). 41 (…) 42 Mit Datum vom 24.09.2012 schlossen die J GmbH und die Gewerkschaft ver.di –Landesbezirk NRW - einen Übergangs-Tarifvertrag 2 (ÜTV 2 West) ab. 43 Dieser beinhaltet unter Anderem folgende Regelungen: 44 § 2 Entgelttabelle 45 (…) 46 (3) Ein Aufstieg von Entgeltstufe zu Entgeltstufe ist für die Dauer der Laufzeit dieses Tarifvertrages ebenso ausgeschlossen wie eine lineare Erhöhung der Entgelte. 47 § 11 Schlussvorschriften 48 (1) Dieser Tarifvertrag tritt am 01. Juni 2012 in Kraft. 49 (2) Der Tarifvertrag tritt am 31. Dezember 2013 ohne Nachwirkung außer Kraft. Für die Beschäftigten, die zum 01.02.2005 nach § 613 a BGB auf die Niederlassung NRW der J GmbH übergeleitet wurden, gilt vorbehaltlich einer neuen tariflichen Vereinbarung ab 01.06.2012 der alte Rechtszustand (vor dem In-Kraft-Treten des Sanierungstarifvertrages vom 27.03.2006). 50 (…) 51 Ab Herbst 2013 firmierte die J GmbH unter Anderem als J Mitte gGmbH. Aufgrund eines weiteren Betriebsüberganges ging das Arbeitsverhältnis der Klägerin zuletzt von dieser auf die Beklagte, einer weiteren Tochtergesellschaft des J e.V., mit Wirkung zum 01.07.2014 über. 52 Mit Schreiben vom 05.06.2014 (Bl.61 d.GA) machte die Klägerin gegenüber der J Mitte gGmbH die rückwirkende Eingruppierung in die Entgeltstufe 6 unter Hinweis auf den seit dem 01.01.2014 wieder für sie gültigen F geltend. 53 Ausweislich der Anlage 1a) zum F vom 18.01.2001 (Bl.17 d.GA) beträgt das Entgelt in der Entgeltgruppe 5 Stufe 4 ab dem 01.04.2003 2.879,39 € brutto, welches die Klägerin auch derzeit erhält. In der Entgeltstufe 6 beläuft sich die Vergütung danach auf insgesamt 3.144,08 € brutto. 54 Mit E-mail vom 12.06.2014 (Bl.62 d.GA) teilte die J Mitte gGmbH der Klägerin mit, dass ihrer Rückforderung nicht entsprochen werden könne. Nach Auslaufen des Übergangstarifvertrages würden die Mitarbeiter wieder in die Entgelttabellen 2006 unter Berücksichtigung des in 2010 vollzogenen Stufensprungs eingestuft, so wie es im Übergangstarifvertrag verhandelt worden sei. Die Anwartschaftszeit für den nächsten Stufensprung beginne am 01.01.2014 zu zählen. 55 Mit anwaltlichem Schreiben vom 09.09.2014 (Bl.69 d.GA) wurde die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 23.09.2014 dazu aufgefordert, die Eingruppierung nunmehr ordnungsgemäß vorzunehmen und der Klägerin das ihr zustehende monatliche Gehalt in Höhe von 3.144,08 € zu zahlen sowie die rückständigen Beträge bis einschließlich August 2014 in Höhe von 2.117,52 € ordnungsgemäß abzurechnen auf das Konto der Klägerin zu überweisen. 56 Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 01.10.2014 (Bl.70 d.GA) ab. 57 Mit ihrer bei Gericht am 09.10.2014 eingegangenen und der Beklagten am 14.10.2014 zugestellten Klage vertritt die Klägerin die Auffassung, dass sie ab dem 01.01.2014 in die Entgeltstufe 6 des F vom 25.02.2003 einzustufen sei. 58 Ihrer Ansicht nach hätten die Sanierungs- und Übergangstarifverträge lediglich einen Aufstieg während ihrer Laufzeiten ausgeschlossen. Gerade nicht ausgeschlossen worden sei jedoch die Erlangung weiterer anrechenbarer Betriebszugehörigkeitszeiten bzw. Anwartschaften. 59 § 2 Abs.3 der jeweiligen Sanierungstarifverträge in Verbindung mit dem Ausschluss der Nachwirkung jedes dieser Tarifverträge führe dazu, dass von den Tarifparteien nur gewollt sein könne, dass der Stufenaufstieg lediglich ausgesetzt werden solle für die Laufzeit des Tarifvertrages. Die in dieser Zeit erlangten Anwartschaften auf die entsprechenden Stufenaufstiege lebten mit Ablauf des letzten Übergangstarifvertrages zum 31.12.2013 wieder auf und seien entsprechend bei der Einstufung in die Stufenaufstiege zu berücksichtigen. 60 Dass dies von den Tarifparteien ausdrücklich so formuliert und gewollt worden sei, zeige darüber hinaus der zwischen dem J e.V. und Ver.di geschlossene Änderungsvertrag vom 13.10.2005 (Bl.63-66 d.GA). In dessen § 2 Abs.4 sei ein ähnlicher Passung wie folgt formuliert worden: „In der Zeit vom 01.01.2006 bis zum 31.01.2008 werden alle Stufenaufstiege ausgesetzt und keine Anwartschaften erworben. Vor dem 01.01.2006 und ab dem 01.11.2008 gilt die Regelung nach Ziffer 3“. 61 Der Vergleich der verschiedenen Texte zeige, dass die Tarifparteien sich darüber bewusst gewesen seien, dass in ihrer Sanierungs- und Überganstarifverträgen ein solcher Passus nicht existiere und diese von ihnen auch entsprechend unterschiedlich habe geregelt werden sollen. 62 Die Laufzeiten hinsichtlich der Stufenaufstiege bezögen sich zudem auf den Erwerb zusätzlicher Berufserfahrung während der Tätigkeit des Arbeitnehmers in demselben Tätigkeitsbereich beim Arbeitgeber. Ausgeschlossen werden solle insoweit nur ein Aufstieg bzw. die Anrechnung von Zeiten für die Anwartschaften, soweit das Arbeitsverhältnis vollständig zum Erliegen unter Suspendierung der gegenseitigen Hauptpflichten mithin zum Ruhen komme, wie dann auch ausdrücklich in § 4 Abs.3 F geregelt sei. 63 Diese Auslegung stehe in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die bei Entgeltstufen, die auf den Erwerb der Berufserfahrung abstellten, eine Nichtanrechnung von Ruhenszeiten für zulässig erachte. 64 Ihrer Ansicht nach lasse sich daher aus dem Wortlaut selbst nicht ableiten, dass der weitere Erwerb von Anwartschaften während der Laufzeiten der Tarifverträge ausgeschlossen sein solle. 65 Vielmehr hätte es ihrer Ansicht nach einer unmittelbaren, verbindlichen Regelung im jeweiligen Sanierungstarifvertrag bedurft, da es sich um einen anderen Regelungsgegenstand handele. 66 Die Regelung sei außerdem eingebettet in den außergewöhnlichen Beitrag der Beschäftigten zur Sanierung der Rechtsvorgängerin der Beklagten. 67 Die Sanierungstarifverträge seien aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage der Rechtsvorgänger der Beklagten geschlossen worden und hätten dem Zweck gedient, das Unternehmen weiterzuführen und möglichst viele Arbeitsplätze zu erhalten. Hierfür hätten die Arbeitnehmer auf einen Teil ihres Gehalts verzichtet. So seien während der gesamten Laufzeit der Tarifverträge nicht nur das Gehalt auf den Stand von Juni 2006 „eingefroren“ worden; mit Beginn des ersten Sanierungstarifvertrages sei auch ein Gehaltsverzicht der Arbeitnehmer auf über 20 % erfolgt, um den Fortbestand des Unternehmens und den Standort zu sichern sowie eine Arbeitsplatzgarantie durch den Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen zu erhalten. 68 Die Gehälter und Löhne hätten für die Laufzeiten des Tarifvertrages von der Belastung für die Beklagte gleich (niedrig) bleiben sollen. Ein weitergehender Verzicht auf zukünftige Lohnsteigerungen sei hingegen erkennbar nicht beabsichtigt gewesen, ebenso wenig wie ein Abweichen für die Zukunft über den Grundsatz der Stufenlaufzeiten. Denn ausdrücklich sei die Dauer des Lohnverzichtes auf die Dauer der Tarifverträge beschränkt gewesen. 69 Verhindert hätte eine weitere Fortführung der Verschlechterung der Entgelte werden sollen, die zum Wegfall der tariflichen Regelungen für diese Beschäftigten geführt hätte. Die Regelung sei damit dahingehend auszulegen, dass der alte Rechtszustand bezogen auf die gegenwärtige Situation Anwendung finden solle. 70 Sie erhalte außerdem seit dem 01.02.2010 aufgrund des Sanierungstarifvertrages vom 30.06.2009 die nächsthöhere Entgeltstufe 4. Es sei daher offensichtlich, dass die Tarifvertragsparteien über die Entgeltstufen und die Anwartschaften hierauf in den Sanierungstarifverträgen keine Regelung getroffen hätten. 71 Mithin habe sie die Zeiten für die Entgeltstufe 6 erreicht, nach alledem einen Anspruch auf Eingruppierung in die Entgeltstufe 6 und damit auf eine monatliche Vergütung von 3.144,08 € brutto. 72 Die monatliche Differenz zu dem von ihr tatsächlich bezogenen Gehalt betrage 264,69 € brutto und belaufe sich ab dem 01.01.2014, mithin für 9 Monate, auf insgesamt 2.382,21 €. 73 Die Klägerin beantragt, 74 festzustellen, dass die Klägerin in die Entgeltgruppe 5, Entgeltstufe 6 des Entgelttarifvertrages zwischen dem J e.V. und Ver.di vom 18.05.2001 in der Fassung vom 25.03.2003 eingruppiert ist, 75 die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.382,21 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 76 Die Beklagte beantragt, 77 die Klage abzuweisen. 78 Ihrer Ansicht nach hätten die Tarifvertragsparteien im ÜTV 2 West vom 24.09.2012 vereinbart, dass den Arbeitnehmern/ Arbeitnehmerinnen, die durch Betriebsübergang zum 01.02.2005 auf die J GmbH übergegangenen seien, nach dessen Ablauf zum 31.12.2013 ab Januar 2014 grundsätzlich nur das zugestanden habe, was ihnen vor Inkrafttreten des Sanierungstarifvertrages vom 27.03.2006 zugestanden hätte, wie § 11 des ÜTV 2 West vom 24.09.2012 verdeutliche. 79 Das heiße, dass die Stufensprünge ab dem 01.01.2014 mit dem damaligen Stand 01.04.2006 zu laufen begönnen. Das heiße für die Klägerin, dass diese 2017 einen Stufensprung in die Entgeltgruppe 5 absolvieren werde. 80 Im Gegensatz zu den Regelungen in den oben genannten Sanierungs- bzw. Übergangstarifverträgen, die Stufenaufstiege endgültig ausschlössen, würden die Stufenaufstiege durch die Regelungen im F lediglich ausgesetzt. Ein Aussetzen von Leistungen bedeute eben gerade keinen endgültigen Ausschluss sondern nur ein „Ruhen“ von Stufenaufstiegen im genannten Zeitraum. Insoweit habe daher auch eine Regelung über die Anwartschaften erfolgen müssen, um einen entsprechenden Erwerb auszuschließen. 81 Eine entsprechende Regelung in den Sanierungs- bzw. Übergangstarifverträgen sei ihrer Ansicht nach entbehrlich gewesen, nach dem in diesen der endgültige Ausschluss der Stufenaufstiege im Gegensatz zum bloßen Aussetzen der Stufenaufstiege im F vereinbart sei. 82 Außerdem seien die Tarifverträge von unterschiedlichen Tarifvertragsparteien verhandelt und abgeschlossen worden. 83 Bei dem Tarifvertrag des J handele es sich zudem um einen solchen zur Liquiditätssteuerung, während die maßgeblichen Sanierungstarifverträge dazu dienten, Arbeitsplätze und vor allen Dingen ihre Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten aufgrund der geänderten Vorgehensweise der Bundesagentur für Arbeit im Hinblick auf ihre Ausschreibungspraxis. 84 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird ergänzend auf den Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 11.02.2015 Bezug genommen. 85 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 86 I. 87 1) Der Feststellungsantrag ist zulässig. 88 a) Zwar streiten die Parteien nicht um das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 256 ZPO. Gegenstand einer Feststellungsklage können indessen auch einzelne Beziehungen oder Folgen eines einheitlichen Rechtsverhältnisses oder Teilrechtsverhältnisses sein. Auch einzelne subjektive Rechte daraus, wie bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder der Umfang einer Leistungspflicht können Gegenstand einer Feststellungsklage sein. (BAG v.03.11.2004, 5 AZR 648/03, juris). 89 Das ist vorliegend der Fall. Die Parteien des Rechtsstreits müssen jeweils umfassend und verbindlich Klarheit über die maßgebliche Grundlage für die Entlohnung und damit vorliegend gerade auch über die maßgebliche Entgeltstufe haben. Unstreitig richtet sich diese und insbesondere deren Höhe nicht nur nach der Entgeltgruppe sondern außerdem nach Entgeltstufen. 90 b) Zugleich besteht damit das nach § 256 Abs. 1 ZPO voraus gesetzte Interesse an einer alsbaldigen Feststellung. 91 Der Umstand, dass die Klägerin zugleich eine Leistungsklage erhoben hat, steht dem nicht entgegen. Der Grundsatz der Vorrangigkeit einer solchen Leistungsklage gegenüber einer Feststellungsklage gilt nicht uneingeschränkt sondern muss unter Berücksichtigung der prozesswirtschaftlich sinnvollen Erledigung von Rechtsstreitigkeiten gewertet werden. Dementsprechend bleibt eine Feststellungsklage zulässig, wenn sie dazu geeignet ist, insgesamt eine sachgemäße, einfache Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte zu erreichen und die begehrte Feststellung für die Zukunft Relevanz hat (so BAG v.05.06.2003, 6 AZR 277/02, juris; BAG v.08.03.2006, 10 AZR 186/05, juris u. LAG Hamm v.09.07.2010, 10 Sa 102/10, juris). 92 So liegt es hier. Das Arbeitsverhältnis besteht zwischen den Parteien weiterhin. Es bedarf daher einer grundsätzlichen Klärung der für die zutreffende Entlohnung maßgeblichen Umstände und damit eben auch der Klärung der Frage ob die Klägerin, wie von ihr zur Begründung ihrer Klage vorgetragen, ab dem 01.01.2014 in die Entgeltstufe 6 des F vom 18.05.2011 in der Fassung vom 25.03.2011 einzugruppieren ist. 93 2) In der Sache hat der Feststellungsantrag der Klägerin hingegen keinen Erfolg. 94 Weder bei Klageerhebung noch zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung lagen die Voraussetzungen für eine Eingruppierung die Klägerin in die Entgeltstufe 6 der Entgeltgruppe 5 nach dem F vom 18.05.2001 in der Fassung vom 25.02.2003 vor. 95 a) Dabei ist der Klägerin grundsätzlich darin zu folgen, dass der von ihr benannte Tarifvertrag auch auf das mit der Beklagten ab dem 01.07.2014 bestehende Arbeitsverhältnis Anwendung findet. 96 Insoweit besteht zwischen den Parteien zunächst kein Streit, dass dieser F von dem damaligen Arbeitgeber der Klägerin, dem J e.V. abgeschlossen worden ist. Ebenfalls ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass dieser zu den in § 3 des Arbeitsvertrages vom 12.02./31.01.1996 benannten ergänzenden Tarifvertrages des Manteltarifvertrages Nr.2 vom 27.02.1984 gehört, die danach in jeweils geltender Fassung Bestandteil des Arbeitsvertrages werden. 97 Unstreitig ist das Arbeitsverhältnis der Klägerin zunächst mit Wirkung vom 01.02.2005 auf die J GmbH und sodann mit Wirkung vom 01.07.2014 auf die Beklagte, jeweils im Rahmen eines Betriebsüberganges übergegangen. Nach § 613 a Abs.1 S.1 BGB tritt der Betriebsübernehmer in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. 98 Die seitens der J GmbH sodann mit der Gewerkschaft ver.di geschlossenen Tarifverträge vom 27.03.2006, 30.06.2009, 06.12.2010 und 24.09.2012 sehen jeweils in § 12 bzw. § 11 dessen zeitliche beschränkte Geltung, zudem jeweils ohne Nachwirkung vor. Folglich trat mit Ablauf der zuletzt für die Zeit vom 01.06.2012 bis einschließlich dem 31.12.2013 vereinbarten Geltung des ÜTV 2 West grundsätzlich der F vom 18.05.2001 in der Fassung vom 25.03.2003 wieder in Kraft. Dies gilt umso mehr, als in § 11 Abs.2 S.2 ÜTV 2 West ausdrücklich festgelegt worden ist, dass vorbehaltlich einer neuen tariflichen Vereinbarung ab 01.01.2014 der alte Rechtszustand vor dem In-Kraft-Treten des Sanierungs-Tarifvertrages vom 27.03.2006 für die Beschäftigten gilt, die zum 01.02.2005 nach § 613 a BGB auf die Niederlassung West der J GmbH übergeleitet worden sind. Zu diesem Personenkreis zählt unstreitig die Klägerin. 99 b) Entgegen ihrer Auffassung führt dies hingegen nicht dazu, dass sie damit mit Wirkung vom 01.01.2014 zugleich auch in die Stufe 6 der Entgeltgruppe 5 einzugruppieren ist. 100 Dabei kann ihr zwar zunächst grundsätzlich darin gefolgt werden, dass ausweislich § 2 Abs.2 des F vom 18.05.2001 in der Fassung vom 11.04.2002 der Aufstieg von Entgeltstufe zu Entgeltstufe nach drei Jahren erfolgt. 101 Auch bleibt festzustellen, dass die Klägerin bereits seit dem 01.11.1995 für die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgänger/-innen ohne Unterbrechung tätig gewesen ist. Unter Berücksichtigung ihres eigenen Vorbringens, nach dem sie den letzten regelmäßigen Stufensprung im Februar 2004 von der Entgeltgruppe 5, Entgeltstufe 2 in die Entgeltgruppe 3 vollzogen hat, benötigt sie dann grundsätzlich noch neun weitere Jahre, um die Stufe 6 zu erreichen, was mithin dann sogar schon am 01.02.2013 der Fall gewesen wäre. 102 Die Sanierungs-/Übergangstarifverträge vom 27.03.2006, 30.06.2009, 06.12.2010 und 24.09.2012 beinhalten in § 2 Abs.3 indessen stets die Regelung, dass der Aufstieg von Entgeltstufe zu Entgeltstufe ausgeschlossen ist. 103 Insoweit besteht zwischen den Parteien kein Streit, dass auch diese aufgrund der in § 3 des Arbeitsvertrages vom 12.02./21.01.1996 vereinbarten Bezugnahmeklausel für das Arbeitsverhältnis der Klägerin Geltung erlangt haben. 104 Auch bleibt festzustellen, dass der ÜTV 2 West vom 24.09.2012 ausweislich dessen § 11 Abs.2 S.1 am 31.12.2013 ohne Nachwirkung außer Kraft tritt und damit ab dem 01.01.2014 keine Rechtswirkungen mehr für das Arbeitsverhältnis der Klägerin entfaltet. 105 Entgegen ihrer Auffassung leben die damit in den Zeitraum vom 01.04.2006 bis einschließlich dem 31.12.2013 fallenden Betriebszugehörigkeitszeiten von 7 Jahren und 9 Monaten hingegen nicht wieder auf und können damit für die Beurteilung der ab dem 01.01.2014 erreichten Entgeltstufe keine Berücksichtigung finden. 106 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG v.22.04.2010, 6 AZR 962/08, juris). 107 Unter Berücksichtigung dieser Kriterien bleibt zunächst festzustellen, dass in den jeweiligen Tarifverträgen enthaltenen Regelungen des § 2 Abs.3 ausdrücklich das Wort „ausgeschlossen“ verwandt wird. 108 Hieran wird zunächst also klar, dass es während der Laufzeiten der jeweiligen Tarifverträge nicht zu einem Aufstieg der Arbeitnehmer in die nächsthöhere Stufe kommen soll. 109 Bereits dies spricht dann aber grundsätzlich dafür, dass die Betriebszugehörigkeitszeiten dann ebenfalls keine Berücksichtigung finden sollen. 110 Wie die Klägerseite selbst ausführt, bilden diese nämlich gerade die Grundlage für den Stufenaufstieg. 111 Darüber hinaus ist in Absatz 2 Satz 2 der Schlussvorschriften der Sanierungs-/Überleitungstarifverträge jeweils festgelegt, dass für die Beschäftigten, die zum 01.02.2005 nach § 613 a BGB auf die Niederlassung West der J GmbH übergeleitet worden sind, der alte Rechtszustand vor dem Inkrafttreten des Sanierungstarifvertrages vom 27.03.2006 gilt. Dies ist dann aber eben, wie ausgeführt der F in der Fassung vom 11.04.2002 und damit auch die darin enthaltene Regelung des § 2 Abs.2. 112 Dieser und insbesondere die in § 2 Abs.2 des F vom 18.05.2001 in der Fassung vom 11.04.2002 enthaltene Regelung, nachdem eben der Aufstieg von Entgeltstufe zu Entgeltstufe nach drei Jahren erfolgt, sollte damit ersichtlich nach dem Willen der Tarifparteien für die Laufzeiten der Sanierungstarifverträge außer Kraft gesetzt werden. Zugleich sollte dieser nach deren Ablauf für die zum 01.02.2005 übergeleiteten Beschäftigten und damit auch für die Klägerin wieder aufleben. 113 Die von der Klägerin vorgenommene Differenzierung zwischen Anwartschaft einerseits und Stufenaufstieg andererseits führt zu keinem abweichenden Auslegungsergebnis. 114 So bleibt zunächst schon festzustellen, dass der F vom 18.05.2001 in der Fassung vom 28.02.2002 eine solche ausdrücklich nicht beinhaltet. Vielmehr regelt dieser in § 2 Abs.3 in der Fassung vom 11.04.2002 eben nur, dass der Aufstieg von Entgeltstufe zu Entgeltstufe nach drei Jahren erfolgt. 115 Anders als in dem von der Klägerin in diesem Zusammenhang in Bezug genommenen F vom 18.05.2001 in der Fassung vom 13.10.2005, der in § 2 Abs.3 S.3 ausdrücklich festlegt, dass Zeiten von Wehr- und Ersatzdienst, Sonderurlaub ohne Entgelt, Elternzeit ohne gleichzeitige entgeltliche Beschäftigung beim J sowie Zeit des Ruhens des Arbeitsverhältnisses wegen einer befristeten Rente unberücksichtigt bleiben, findet sich in der Fassung vom 12.04.2012 zudem eine derartige Regelung nicht. 116 Hinzu kommt, dass die Stufenausstiege nach der darin gewählten Formulierung in der Zeit vom 01.01.2006 bis zum 31.10.2008 ausgesetzt worden sind und nicht, wie aber in den Sanierungstarifverträgen vom 27.03.2006, 20.06.2009, 06.12.2010 und 24.09.2012 ausgeführt, ausgeschlossen sind. 117 Damit steht dann aber grundsätzlich schon der Wortlaut einer Auslegung dahingehend entgegen, dass, wie von der Klägerin vorgetragen, von den Tarifparteien nur gewollt sein kann, dass der Stufenausstieg während der jeweiligen Laufzeit ausgesetzt werden solle, nicht jedoch die Erlangung weiterer Anwartschaften. 118 Zum Einen ist der Begriff des Ausschlusses gegenüber demjenigen der Aussetzung deutlich weitergehend; zum Anderen ist er mangels in dem abzuändernden F vom 18.05.2001 in der Fassung vom 11.04.2002 enthaltener Differenzierung eben auch ausreichend, um zugleich die diesen zugrunde liegende Betriebszugehörigkeitszeiten/Anwartschaftszeiten zu erfassen. 119 Folglich bedurfte es in den Tarifverträgen vom 27.03.2006, 20.06.2009, 06.12.2010 und 29.09.2012 eben auch keiner Regelungen zu den Stufenaufstiegen einerseits und den Anwartschaftszeiten andererseits, wie sie sich sodann in der von der Klägerin zitierten Regelung des § 2 Abs.4 des F vom 18.05.2001 in der Fassung vom 13.10.2005 wiederfinden. 120 Darüber hinaus sind die vertragsschließenden Parteien auch nicht identisch. Während die Sanierungs-/Überleitungstarifverträge zwischen der J GmbH und der Gewerkschaft ver.di Landesbezirk NRW geschlossen worden sind, ist der F vom 18.05.2001 in der Fassung vom 13.10.2005 von der ehemaligen Arbeitgeberin der Klägerin, dem J e.V. einerseits und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft –Bundesvorstand – andererseits geschlossen worden. 121 Auch deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Tarifvertragsparteien etwas anderes meinten, als sie tatsächlich in den jeweiligen Tarifwerken dokumentiert haben, zumal es anderenfalls doch gerade naheliegend gewesen wäre, einheitliche Formulierungen zu verwenden. 122 Dass die Tarifvertragsparteien der Sanierungs-/Überleitungstarifverträge nach deren Ablauf tatsächlich nur den Rechtszustand vor dem 01.04.2006 wieder herstellen wollten, mithin durch den jeweils in § 2 Abs.3 ausgeschlossenen Stufenausstieg damit auch nur diejenige Betriebszugehörigkeit ab diesem Zeitpunkt für den im F vom 18.01.2001 in der Fassung vom 12.04.2004 festgelegten dreijährigen Stufenaufstieg relevant werden sollte, unterstreicht nicht zuletzt die mit diesen verfolgte Zielsetzung. 123 Nach dem Vorbringen der Beklagten hätten die maßgeblichen Sanierungstarifverträge unter Anderem dazu gedient, aufgrund der geänderten Vorgehensweise der Bundesagentur für Arbeit im Hinblick auf deren Ausschreibungspraxis ihre Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten. 124 Dies findet sich auch in der Präambel des Sanierungs-/Tarifverträge wieder. So wird im STV West vom 27.03.2006 ausgeführt, dass die gesetzgeberischen Änderungen für die wirtschaftliche Lage der J GmbH NL NRW weitreichende Folgen gehabt hätten, die bereits zu umfassenden Umstrukturierungen geführt hätten, dennoch weitere in ihrem Ausmaß nicht vorhersehbare, erhebliche Einnahmeausfälle ihre wirtschaftliche Existenz bedrohten, zur Vermeidung einer Insolvenz Einsparungen notwendig seien, von denen der Bereich des Personals nicht ausgenommen werden könne und hier mit dem Ziel des Erhaltes des Betriebes und der Rettung der Arbeitsplätze eine deutliche Kostenreduzierung notwendig sei. Im STV NRW vom 30.06.2009 ist sodann von einer nach wie vor kritischen Situation auf dem Weiterbildungsmarkt und der dadurch verursachten wirtschaftlichen Lage der Niederlassung NRW der J GmbH die Rede, die weiterhin Sanierungstarifverträge aller Beschäftigten erfordere, um Arbeitsplätze im Unternehmen zu sichern. 125 Gegenteiliges behauptet auch die Klägerin nicht. Diese trägt vielmehr selbst vor, dass die Sanierungstarifverträge aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage der Rechtsvorgänger der Beklagten geschlossen worden seien und dem Zweck gedient hätten, das Unternehmen weiterzuführen und möglichst viele Arbeitsplätze zu erhalten. 126 Dieser Zweck würde aber ersichtlich fehlschlagen, wenn nach Ablauf des letzten Tarifvertrages die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin ab dem 01.01.2014 für eine Vielzahl von Mitarbeitern, nunmehr eine Vergütung gezahlt werden müsste, die sich unter Berücksichtigung der Laufzeiten der Sanierungs-/Überleitungstarifverträge von insgesamt 7 Jahren und 9 Monaten um mindestens zwei Entgeltstufen erhöht. 127 Auch aus der weiteren Entstehungsgeschichte lässt sich nichts entnehmen, was für die Auslegung der streitgegenständlichen Tarifregelungen des § 2 Abs.3 maßgeblich sein könnte. Die Klägerin hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vielmehr erklärt, selbst Mitglied der damaligen Tarifkommission gewesen zu sein sowie im Weiteren angeführt, dass die streitgegenständliche Thematik weder in ihrem Sinne noch dem anderen Sinne besprochen worden sei; es letztlich gar kein Thema gewesen sei. 128 Folglich muss es damit bei der in den jeweiligen Sanierungs-/ Überleitungstarifver-trägen dokumentierten Regelungen sowie der beiderseits bekannten Umstände bleiben und sind es mithin dann aber eben auch nur diese, die zur Auslegung und der Ermittlung des Willens der Tarifparteien herangezogen werden können. 129 Entgegen der Auffassung der Klägerin steht dem schließlich auch nicht die von den Tarifvertragsparteien in § 2 Abs.3 S.2 STV West vom 20.06.2009 enthaltene Regelung entgegen und ist insbesondere damit nicht offensichtlich, dass die Tarifvertragsparteien über die Entgeltstufen und die Anwartschaften hierauf in den Sanierungstarifverträgen keine Regelung getroffen hätten. 130 Diese sieht doch gerade abweichend von dem in Satz 1) ebenfalls vereinbarten Ausschluss des Stufenaufstieges vor, dass die Beschäftigten, die bis zum 01.02.2005 am Betriebsübergang nach § 613 a BGB teilgenommen haben, ab dem 01.02.2010 Entgelt nach der nächst höheren Entgeltstufe erhalten. Folglich war eine Regelung doch gerade erforderlich, wenn man, zumal einem bestimmten Personenkreis, eine Höherstufung zubilligen wollte, die nach dessen Satz 1 anderenfalls doch gerade ausgeschlossen ist. Hinzu kommt, dass die Klägerin mit dem ab dem 01.02.2010 enthaltenen Entgelt nach der Stufe 4 eine solches erhält, welches ihr ohne den diesem Tarifvertrag vorausgehenden STV West vom 27.03.2006 unstreitig sogar schon ab dem 01.02.2007 zugestanden hätte. Nicht zuletzt dies verdeutlicht, dass mit dem in den Sanierungs-/Überleitungstarifverträgen geregelten Ausschluss des Aufstieges von Entgeltstufe zu Entgeltstufe zugleich auch die hierfür maßgebliche Betriebszugehörigkeit keine Berücksichtigung finden sollte. 131 c) Hat demnach eine Betriebszugehörigkeit von 7 Jahren und 9 Monaten unberücksichtigt zu bleiben und ist deshalb bis einschließlich dem 31.12.2013 für die Klägerin grundsätzlich nur die Betriebszugehörigkeit ab dem 01.02.1998 bis zum 31.03.2006 zu berücksichtigen, so wird die für die begehrte Stufe 6 erforderliche Betriebszugehörigkeit von 15 Jahren ersichtlich nicht erreicht und zwar weder am 01.01.2014 noch bei Schluss der mündlichen Verhandlung am 11.02.2015; dies zudem selbst dann nicht, wenn insoweit Berücksichtigung findet, dass aufgrund des STV NRW vom 30.06.2009 eine Höherstufung in die Entgeltgruppe 4 ab dem 01.02.2010 erfolgt ist. Auch dann benötigt der Kläger nämlich -berechnet ab diesem Zeitpunkt- immer noch sechs Jahre, um diese zu erreichen, wobei dann aber eben wegen des Ausschlusses die Zeit vom 01.02.2010 bis einschließlich dem 31.12.2013, zumindest aber wegen der in den nachfolgenden Übergangstarifverträgen wiederum ohne Ausnahme vereinbarten Ausschlusses des Stufenaufstieges die Zeit vom 01.01.2011 bis 31.12.2013 keine Berücksichtigung finden kann. Dementsprechend erreicht sie damit die Entgeltstufe 6 frühestens am 01.02.2019. 132 II. 133 Für die Klägerin besteht weder ganz noch teilweise ein Anspruch auf die geforderte Vergütung für die Monate Januar 2014 bis einschließlich September 2014 nach §§ 5,3 des Arbeitsvertrages vom 12.02./31.01.1996 i.V.m. § 2 Abs.1,2 F vom 18.05.2001 in der Fassung vom 25.02.2003 i.V.m. der Anlage 1 a). 134 1) Letztere weist für die Stufe 6 der Entgeltgruppe 5 zwar eine Vergütung in Höhe von 3.144,08 € auf. Auch bezog die Klägerin in diesem Zeitraum unstreitig eine Vergütung nach der Entgeltstufe 4 in Höhe von 2.879,39 € brutto und ergibt sich damit die von ihr errechnete Differenz in Höhe von 264,69 € brutto. 135 Voraussetzung für den Erfolg ihres Zahlungsantrages ist hingegen ebenfalls, dass sie diese Entgeltstufe auch tatsächlich bereits erreicht hat, sie mithin während dieses Zeitraumes über eine zu berücksichtigende Betriebszugehörigkeit von mindestens 15 Jahren verfügt. 136 Dies ist indessen aufgrund der in der Zeit vom 01.04.2006 bis einschließlich 31.12.2013 geltenden Sanierungs-/Überleitungstarifverträge nicht der Fall. Ausweislich dessen § 2 Abs.3 ist ein Aufstieg von Entgeltstufe zu Entgeltstufe für die Dauer der Laufzeit ausgeschlossen, werden hiervon auch und gerade, wie unter Punkt I.2)b) ausgeführt, die in diesem Zeitraum angefallenen Betriebszugehörigkeitszeiten erfasst und verfügt sie damit selbst am 30.09.2014 nicht über eine solche von 15 Jahren. 137 2) Der Zahlungsanspruch ist auch nicht teilweise, namentlich in Höhe der Differenz zwischen der Entgeltgruppe 5 Stufe 4 und Stufe 5 in Höhe von monatlich 158,37 € brutto begründet. 138 Unter Berücksichtigung der vorausgegangenen Ausführungen verfügt die Klägerin auch nicht über die für die Stufe 5 der Entgeltgruppe 5 erforderliche Betriebszugehörigkeit von 12 Jahren. Diese wird unter Berücksichtigung der unter Punkt I.1) b) und c) erfolgten Ausführungen frühestens am 01.02.2016 erreicht. 139 III. 140 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 S.1 ZPO. Als unterliegende Partei hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 141 IV. 142 Der Streitwert ist nach § 61 Abs.1 ArbGG i.V.m. § 42 Abs.2 S.1, Abs.4 S.1 l. Hs ArbGG insgesamt mit dem 36-fachen Wert der Differenz zwischen der Stufe 4 und Stufe 6 festgesetzt worden.