Urteil
4 Ca 3507/13
Arbeitsgericht Herne, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGHER:2015:0616.4CA3507.13.00
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.365,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus monatlich 106,90 € ab dem 3. Kalendertag des Folgemonats, erstmals ab dem 03.07.2008, letztmals ab dem 30.06.2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 70 % und der Beklagten zu 30 % auferlegt.
3. Der Streitwert wird auf 20.664,63 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.365,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus monatlich 106,90 € ab dem 3. Kalendertag des Folgemonats, erstmals ab dem 03.07.2008, letztmals ab dem 30.06.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 70 % und der Beklagten zu 30 % auferlegt. 3. Der Streitwert wird auf 20.664,63 € festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe eines betrieblichen Zuschusses zum Anpassungsgeld für Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus. Der 1958 geborene Kläger war seit dem 01.05.1983 bei der Beklagten, einem Unternehmen des Steinkohlenbergbaus, beschäftigt. In Durchführung der sozialverträglichen Beendigung des Steinkohlenbergbaus zum 31.12.2018 wurde bei der Beklagten am 25.06.2003 ein Gesamtsozialplan abgeschlossen. Dieser enthält unter Ziffer 2. Ziffer 7. unter der Überschrift „Zuschuss zum Anpassungsgeld“ verschiedene Regelungen zur Berechnung des betrieblichen Zuschusses zum Anpassungsgeld (Vgl. Blatt 14 - 27 der Akte). U.a. heißt es darin wörtlich: „(…) § 2 Arbeitnehmer, die mit Anspruch auf Anpassungsgeld oder Knappschaftsausgleichsleistungen ausscheiden. (…) 7. Zuschuss zum Anpassungsgeld (1) DSK leistet einen Zuschuss zum Anpassungsgeld, wenn das Anpassungsgeld (…) das Garantieeinkommen nicht erreicht. (…) (3) ) Das Garantieeinkommen beträgt 60 % des Brutto-Monatseinkommens, jedoch höchstens 60 % der im Zeitpunkt der Entlassung für Monatsbezüge in der knappschaftlichen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze. Für die Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens wird das Entgelt der letzten 12 abgerechneten Monate vor dem Ausscheiden zugrunde gelegt. Einmalzahlungen und Mehrarbeitsgrundvergütungen bleiben bei der Ermittlung außer Betracht. Weiterhin bleiben Lohn- bzw. Gehaltsbestandteile, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen, bei der Ermittlung außer Betracht. Der so ermittelte Betrag wird durch die Anzahl der im 12-Monatszeitraum angefallenen Versicherungstage dividiert und mit dem Faktor 30 multipliziert. Bei der Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens wird das im Jahr des Ausscheidens jeweils gültige Weihnachtsgeld mit einem monatlichen Anteil von 1/12 berücksichtigt. (…)“ Aufgrund berufsgenossenschaftlicher Vorgaben ist die Beklagte verpflichtet, auf ihren Bergwerken eine Grubenwehr vorzuhalten. Die Organisation der Grubenwehr ist bei der Beklagten durch den Plan für das Grubenrettungswesen der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen I geregelt. In diesem Plan heißt es u.a. wörtlich: 3 Grubenwehrmitgliedschaft 1. Aufnahme in die Grubenwehr Der Beitritt zur Grubenwehr ist freiwillig. Bewerbungen um Aufnahme werden an den Oberführer gerichtet. In die Grubenwehr werden als Wehrmänner nur Personen aufgenommen, die - Mindestens 18 und höchstens 40 Jahre alt sind, - Unmittelbar vor der Aufnahme mindestens ein Jahr unter Tage gearbeitet haben, - nach ärztlicher Bescheinigung für den Dienst in der Grubenwehr geeignet sind (Abschnitt 3.3), - gem. Abschnitt 4.1 des Plans ausgebildet wurden. Nach Abschluss der Grundausbildung sind die Anwärter mit der Eintragung in die Mitgliederkartei in die Grubenwehr aufgenommen. Als Eintrittsdatum gilt dann der Tag der ersten Einstundenübung. Bei der Aufnahme wird ihnen der Plan für das Grubenrettungswesen ausgehändigt, dessen Empfang sie durch Unterschrift bestätigen. Aus den „Pflichten der Grubenwehrmitglieder“ (Kap. 5) ergibt sich die für die Grubenwehrmitglieder verbindliche Dienstanweisung. Nach Aufnahme werden den Grubenwehrmitgliedern Mitgliederausweise ausgehändigt, in denen das Eintrittsdatum bescheinigt ist. 2. Ausscheiden aus der Grubenwehr Die Mitgliedschaft endet - durch Austritt, - wenn der Arzt bescheinigt, dass ein Mitglied dauernd für den Dienst in der Grubenwehr nicht mehr geeignet ist, - für Oberführer, Truppführer und Wehrmänner mit Vollendung des 50. Lebensjahres, für Sachverständige der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen mit Vollendung des 55. Lebensjahres, - durch Ausschluss, - durch Tod. Der Ausschluss eines Grubenwehrmitgliedes ist zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Vor der Ausschließung wird dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Ausschluss wird dem Betroffenen durch den Oberführer schriftlich mitgeteilt. … 5 Pflichten der Grubenwehrmitglieder 5.1. Grubenwehrmitglieder Jedes Grubenwehrmitglied hat sich auf Eignung für den Dienst in der Grubenwehr (Punkt 3.3) untersuchen zu lassen. Die Grubenwehrmitglieder sind verpflichtet, vor Übungen und Einsätzen dem Truppführer bzw. dem Oberführer zu melden, wenn sie sich körperlich nicht voll leistungsfähig fühlen. Das Grubenwehrmitglied hat den Oberführer über Krankheiten und Unfälle zu unterrichten, die eine wesentliche Beeinträchtigung für den Dienst in der Grubenwehr verursachen können. Das Grubenwehrmitglied hat dafür Sorge zu tragen, dass es den Anforderungen der Übungen und Einsätze durch ausreichende Kondition gewachsen ist. In den vom Oberführer bestimmten Abständen – jedoch mindestens zweimal im Jahr – hat sich das Grubenwehrmitglied unter Aufsicht einer Konditionsprüfung zu unterziehen (Wertzahl mindestens75 beim Dynavittrainer). Die Mitglieder der Grubenwehr leisten bei der Ausbildung und im Einsatz den Anweisungen des Oberführers oder des von ihm beauftragten Grubenwehrführers Folge. Sie nehmen an den Übungen, Ausbildungen und Unterweisungen (Kapital 4) planmäßig teil. Das Anlegen der Geräte hat nach den Anlegevorschriften (Anlage 2) zu erfolgen. Werden als Atemanschluss Mundstück und Nasenklemme eingesetzt, so gilt ein striktes Sprechverbot. Bemerkt ein Mitglied der Grubenwehr bei der Benutzung von Atemschutzgeräten Unregelmäßigkeiten im eigenen Befinden oder am Atemschutzgerät, so ist die für den Ablauf des Einsatzes oder der Übung verantwortliche Person darauf hinzuweisen. Dies gilt insbesondere für Anzeichen einer Wärmestauung (Abschnitt 7.3.1). Grubenwehrmitglieder, die direkt oder auf andere Weise alarmiert worden sind, begeben sich unverzüglich zur Grubenrettungsstelle (bzw. zu der bei der Alarmierung angegebenen Stelle) und halten sich für den Einsatz bereit. (…).“ Der Kläger war Mitglied der Grubenwehr. In dem maßgeblichen Referenzzeitraum gemäß § 2 Ziffer 7. des Gesamtsozialplans vom 25.06.2003 nahm er mehrfach an Übungen der Grubenwehr außerhalb seiner Arbeitszeit teil. Hierfür erbrachte die Beklagte zusätzlich zum Arbeitsentgelt Zahlungen in Höhe von insgesamt 2.121,70 €, die in den Entgeltabrechnungen gesondert ausgewiesen waren. Zum 31.05.2008 schied der Kläger aus dem Arbeitsverhältnis aus und bezog vom 01.06.2008 bis zum 31.05.2013 Anpassungsgeld nach den gültigen Richtlinien über die Gewährung von Anpassungsgeld an die Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie. Unter dem 14.05.2008 wurde der Kläger vor seinem Ausscheiden im Hinblick auf das Garantieeinkommen und die voraussichtliche Höhe der Leistung ab dem 01.06.2008 beraten. Dabei wurde ihm die Berechnung des Garantieeinkommens erläutert. Der Kläger erhielt zuletzt ein Anpassungsgeld in Höhe von 1.100,33 €, eine Rente wegen langjähriger Unter-Tage-Beschäftigung in Höhe von 960,72 € sowie von der Beklagten den betrieblichen Zuschuss zum Anpassungsgeld in Höhe von 1.399,74 € monatlich. Mit der Berechnung seines Garantieeinkommens und der damit im Zusammenhang stehenden Zahlungshöhe des betrieblichen Zuschusses zum Anpassungsgeld ist der Kläger nicht einverstanden und hat mit seiner unter dem 23.12.2013 bei dem Prozessgericht anhängig gemachten Zahlungsklage die Zahlung eines höheren betrieblichen Zuschusses zum Anpassungsgeld sowie die Erteilung einer Abrechnung geltend gemacht. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe bei der Berechnung des Zuschusses zum Anpassungsgeld auch die ihm gezahlte Grubenwehrzulage für die Teilnahme an Grubenwehrübungen außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit zu berücksichtigen. Hierbei handele es sich um Arbeitsentgelt. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, den Mitgliedern der Grubenwehr die Übung zu ermöglichen. Diese Tätigkeit sei Teil seiner arbeitsvertraglichen Pflichten geworden. Ohne freiwillige Grubenwehr könne die Beklagte ihre Betriebszwecke nicht fortführen. Zudem seien über die Grubenwehrzulage hinaus eine Vielzahl von durch die Beklagte geleistete Lohnarten mit einzubeziehen soweit sie der Sozialversicherungspflicht unterlagen und durch den GSP nicht ausgenommen worden seien. Unter Berücksichtigung dieser Entgeltbestandteile erhöhe sich der an ihn zu zahlende Zuschuss zum Anpassungsgeld jedenfalls um monatlich 328,01 € brutto (vgl. Berechnung des Klägers im Einzelnen Blatt 6 bis 12 der Akte). Der Kläger beantragt, 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.680,60 € nebst Zins - i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basissatz – aus monatlich jeweils 328,01 € ab dem dritten Kalendertag jedes Folgemonats, erstmals ab dem 03.07.2008, letztmals ab dem 30.06.2013, zu zahlen, hilfsweise, Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.591,60 € nebst Zins - i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basissatz – aus jeweils 309,86 € ab dem dritten Kalendertag jedes Folgemonats, erstmals ab dem 03.07.2008, letztmals ab dem 30.06.2013, zu zahlen, 2. die Beklage wird verurteilt, dem Kläger eine Abrechnung zu erteilen, welche die bei der Berechnung des Brutto-Monatseinkommens nach § 2, Ziffer 7 (3) des geltenden Gesamtsozialplanes einzubeziehenden Lohnarten und Gehaltsteile benennt und betragsmäßig beziffert. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, Vergütungsbestandteile für die Teilnahme an Grubenwehrübungen seien bei der Berechnung des Garantieeinkommens nicht zu berücksichtigen. Der Kläger sei freiwilliges Mitglied der Grubenwehr gewesen. Dies bedeute, dass der Kläger während der Dauer des Arbeitsverhältnisses bei ihr arbeitsvertraglich nicht die Tätigkeit eines Grubenwehrmitglieds geschuldet habe. Die Vergütung, die sie für die Übungen außerhalb der Arbeitszeit im Hinblick auf die Teilnahme an Grubenwehrübungen geleistet habe, könnte deshalb nicht Bestandteil der arbeitsvertraglich geschuldeten Vergütung sein. Es sei nicht ihre Aufgabe, dafür Sorge zu tragen, ob und wie die freiwilligen Mitglieder der Grubenwehr ihre Übungen organisierten. Insofern käme ihr kein Direktionsrecht- oder Weisungsrecht zu, wonach die freiwilligen Mitglieder der Grubenwehr arbeitsvertraglich ihrerseits dazu verpflichtet werden könnten, Übungen durchzuführen. Sie habe auch keine Sanktionsmöglichkeiten gehabt, wenn ein Mitglied der Grubenwehr nicht an einer Übung außerhalb der Arbeitszeit teilgenommen habe. Damit sei die Grubenwehrzulage keine Gegenleistung für erbrachte Leistungen aus dem Arbeitsverhältnis. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien und der von ihnen geäußerten Rechtsauffassungen wird auf die mündlich vorgetragenen Inhalte der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet. 1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung eines weiteren Zuschusses zum Anpassungsgeld für die streitgegenständlichen Monate gemäß § 2 Nr. 7. Abs. 1 und 3 des Gesamtsozialplans vom 25.06.2003 zu. Dies ergibt die Auslegung des Gesamtsozialplans. Zu einem Parallelverfahren mit weitestgehend vergleichbarem Sachverhalt und den sich daran anknüpfenden Rechtsfragen hat die 5. Kammer des Arbeitsgerichts Herne mit Urteil vom 27.08.2014 (Az.: 5 Ca 3436/13) u.a. wie folgt ausgeführt: „(…) Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Betriebsvereinbarungen und Gesetze auszulegen. Ausgehend ist demnach vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen verfolgte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen sowie die von den Betriebsparteien praktizierte Handhabung der Betriebsvereinbarung. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, der zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verhältnis der Regelung führt (z. B. BAG, Urteil vom 27.07.2010 – 1 AZR 67/09 – EzA § 77 BetrVG 2001 Nr. 31). I. Der Wortlaut des Gesamtsozialplans spricht dafür, die dem Kläger gewährte Grubenwehrzulage bei der Bemessung des Zuschusses zum Anpassungsgeld zu berücksichtigen. a) Nach § 2 Nr. 7 Abs. 3 S. 2 GSP wird für die Ermittlung des Bruttomonatseinkommens das Entgelt der letzten 12 abgerechneten Monate vor dem Ausscheiden zugrunde gelegt. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist unter Entgelt die Gegenleistung für geleistete Arbeit zu verstehen. Kennzeichnend für den Entgeltcharakter einer Leistung ist damit, dass sie in einem zumindest teilweise synallagmatischen Verhältnis zur Arbeitsleistung steht, also eine Gegenleistung hierfür darstellt (BAG, Urteil vom 15.10.2013 – 1 AZR 544/12 – juris). b) Entgegen der Ansicht der Beklagten erbrachte der Kläger durch die Teilnahme an Grubenwehrübungen außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit einen Teil seiner arbeitsvertraglich gegenüber der Beklagten geschuldeten Arbeitsleistung. Mit der Aufnahme des Klägers in die Grubenwehr wurden die in Ziff. 5 des Planes für das Grubenrettungswesen geregelten Pflichten der Grubenwehrmitglieder zum Bestandteil des Arbeitsvertrages des Klägers. Nach Ziff. 5.2 Abs. 2 Unterabsatz 2 des Planes war der Kläger damit auch arbeitsvertraglich verpflichtet, an Übungen, Ausbildungen und Unterweisungen planmäßig teilzunehmen. Ziff. 3.1 Abs. 2 Satz 4 des Planes stellte dabei ausdrücklich klar, dass sich aus den „Pflichten der Grubenwehrmitglieder“ (Kapitel 5) für die Grubenwehrmitglieder verbindliche Dienstanweisungen ergeben. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist in diesem Zusammenhang unerheblich, dass der Beitritt zur Grubenwehr für den Mitarbeiter freiwillig ist. Auch der Abschluss eines Arbeitsvertrages als solches ist für den Arbeitnehmer freiwillig. Die Freiwilligkeit ist deshalb kein taugliches Kriterium dafür, ob bestimmte Pflichten arbeitsvertraglich vom Arbeitnehmer übernommen werden oder nicht. Entscheidend ist alleine, dass durch den freiwilligen Beitritt in die Grubenwehr der Kläger bestimmte Pflichten übernommen hat, die er nach Ziff. 3.1 Abs. 2 Satz 4 des Plans für das Grubenrettungswesen nunmehr auch verbindlich schuldet. Unzutreffend ist zudem die Ansicht der Beklagten, dass der Kläger als Grubenwehrmann nicht dem Direktionsrecht der Beklagten unterlegen hätte. Wie sich aus Ziff. 5 des Planes für das Grubenrettungswesen ergibt, ist das Direktionsrecht in Bezug auf die Mitglieder der Grubenwehr von der Beklagten auf die Truppen- und Oberführer der Grubenwehr delegiert worden. Es ist auch im Betrieb der Beklagten allgemein übliche Praxis, dass das Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht von dem gesetzlichen Vertreter der Beklagten ausgeübt wird, sondern dieser die Ausübung des Direktionsrechts auf die jeweiligen Vorgesetzten der einzelnen Mitarbeiter überträgt. Nichts anderes ergibt sich aus dem Plan des Grubenrettungswesens. Die Grubenwehr ist keine eigenständige Rechtspersönlichkeit, sondern lediglich eine organisatorisch eigenständige Einheit der Beklagten. Dieses wird auch dadurch deutlich, dass im Einsatzfalle nach Ziff. 7.2 des Planes ein Vertreter der Beklagten, nämlich der Bergwerksdirektor, die Leitung der Grubenwehr übernimmt. Entgegen der Ansicht der Beklagten sind die Pflichten der Grubenwehrmitglieder auch nicht sanktionslos. Nach Ziff. 3.2 Abs. 2 des Planes für das Grubenrettungswesen kann die Verletzung dieser Pflichten einen wichtigen Grund zum Ausschluss des Grubenwehrmitglieds aus der Grubenwehr darstellen. Der Annahme einer Vertragsänderung durch die Aufnahme in die Grubenwehr steht auch nicht das Schriftformerfordernis des § 3 Abs. 1 des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer des rheinisch/westfälischen Steinkohlebergbaus entgegen. Die Schriftformerfordernis wird dadurch gewahrt, dass ein nach § 3.1 des Planes für das Grubenrettungswesen die Aufnahme in die Grubenwehr erst mit der Eintragung in die Mitgliederkartei erfolgt und dem neuen Grubenwehrmitglied bei der Aufnahme der Plan für das Rettungswesen auszuhändigen ist. Dem Dokumentationserfordernis wird insoweit hinreichend nachgekommen. II. Der Regelung zum Zusammenhang des Gesamtsozialplans bestätigt dieses Auslegungsergebnis. Nach § 2 Nr. 7 Abs. 3 S. 3 und 4 GSP bleiben Einmalzahlung und Mehrarbeitsvergütung sowie Lohn- und Gehaltsbestandteile, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen, außer Betracht. Hierbei handelt es sich um Entgelt, das nicht in einem synallagmatischen Verhältnis zur erbrachten Arbeitsleistung steht, sondern um Zusatzleistungen mit besonderer Zweckbestimmung. Diese sind daher nicht in die Bemessungsgrundlage „Bruttomonatseinkommen“ einzubinden. Abweichend von diesem Grundsatz sieht § 2 Nr. 7 Abs. 3 S. 6 GSP in einer Rücknahme vor, dass das in einem Jahr des Ausscheidens jeweils gültige Weihnachtsgeld mit einem monatlichen Anteil von 1/12 zu berücksichtigen ist. Diese Bestimmung ist erforderlich, weil nach der Regelungssystematik das Weihnachtsgeld kein Entgelt und damit an sich nicht zu berücksichtigen ist. Nach dieser Regelungssystematik ist die Grubenwehrzulage Entgelt, das bei der Ermittlung des Bruttomonatseinkommens einzubeziehen ist. Sie ist sozialversicherungspflichtiges Arbeitseinkommen, das weder eine Einmalzahlung noch eine Mehrarbeitsvergütung darstellt (BAG, Urteil vom 15.10.2013 – 1 AZR 544/12 – a.a.O.). Da sich, wie oben dargelegt, der Kläger auch vertraglich zu den Leistungen eines Grubenwehrmitgliedes gegenüber der Beklagten verpflichtet hat, besteht insoweit kein Unterschied zu einem hauptamtlichen Hauptgerätewart der Grubenwehr. III. Ein solches Normverständnis entspricht dem Regelungszweck des Gesamtsozialplans. Durch den Zuschuss zum Anpassungsgeld werden nach § 2 S. 1 GSP die Richtlinien zur Gewährung des Anpassungsgeldes ergänzt. Diese bezwecken gemäß Nr. 1.1, die mit dem Steinkohlefinanzierungsgesetz vom 20.12.2007 beschlossene Beendigung des subventionierten Steinkohlebergbaus sozialverträglich zu flankieren. Wird durch das nach dieser Richtlinie gezahlte Anpassungsgeld das Garantieeinkommen in Höhe von 60 % des Bruttomonatseinkommens nicht erreicht, besteht nach § 2 Nr. 7 Abs. 1 und 3 GSP ein Anspruch auf einen Zuschuss zum Anpassungsgeld. Damit dient das Anpassungsgeld dazu, den in dieser Bestimmung festgelegten sozialen Besitzstand zu sichern, der sich nach der Höhe des Entgelts richtet, das der Arbeitnehmer als Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistungen erhalten hat (BAG, a.a.O.). Da die Tätigkeit der Mitglieder der Grubenwehr ebenso wie die Tätigkeit der hauptamtlichen Gerätewarte in der Grubenwehr zu den arbeitsvertraglichen Pflichten der Mitarbeiter gehören, spricht auch eine am Normzweck orientierte Auslegung dafür, dass für diese Arbeitsleistung bezogenen Entgelte bei der Ermittlung des für die Berechnung des Zuschusses maßgeblichen Bruttomonatseinkommens einzubeziehen. (…).“ Diesen Ausführungen schließt sich die erkennende Kammer im vorliegenden Verfahren umfänglich an. Das weitere Vorbringen der Parteien gibt allein Anlass zu den nachfolgenden, ergänzenden Ausführungen: Unter Beachtung des Umstands, dass der Kläger offenbar recht undifferenziert eine Vielzahl von der Beklagten im Referenzzeitraum geleisteter Lohnarten in seine Berechnung des Garantieeinkommens bzw. Zuschusses zum Anpassungsgeld einbezogen hat, ohne sich jedoch dabei ins Einzelne gehend mit u.a. der Protokollnotiz vom 27.05.2010 (vgl. Blatt 225 – 229 der Akte) und der grundsätzlichen Maßgabe von § 2 Ziffer 7. (3) der GBV vom 25.06.2003 hinsichtlich der Erfordernisses der Sozialversicherungspflicht auseinandergesetzt zu haben, konnte in Ermangelung einer Aufschlüsselung der einzelnen Berechnungsfaktoren durch den Kläger nur von der durch die Beklagte berechneten Grubenwehrzulage und bei deren Einbeziehung von dem mitgeteilten Betrag als weiteren Zuschuss zum APG ausgegangen werden. Danach ergibt sich ein um 106,09 € brutto monatlich erhöht zu zahlender Zuschuss zum Anpassungsgeld. Im Übrigen war der Antrag zu 1. Demgemäß unbegründet Der Kläger hat gegen die Beklagte auch Anspruch auf Zahlung der tenorierten Zinsen gemäß § 288 Abs. 1, § 286 BGB. 2. Im Übrigen ist die Klage ohne Erfolg. Die mit dem Antrag zu 2. begehrte Abrechnung ist erfüllt und damit unbegründet. I. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erteilung einer Abrechnung, welche die bei der Berechnung des Bruttomonatseinkommens nach § 2 des geltenden Gesamtsozialplans einzubeziehenden Lohnarten und Gehaltsteile benennt und betragsmäßig beziffert. Denn unabhängig davon, ob der Antrag unter Berücksichtigung der gebotenen Auslegung mit der Klagebegründung und Ausrichtung am Prozessziel (vgl. dazu BAG vom 19.01.2011, 3 AZR 111/09, juris m.w.N.) nicht bereits als Antrag auf Auskunft verstanden werden muss und nicht ersichtlich ist, dass der Kläger auf eine entsprechende Beauskunftung angewiesen ist, ist ein etwaiger Anspruch jedenfalls erfüllt (§ 362 BGB). Denn die Beklagte hat im Rahmen des Beratungsgesprächs und dabei erfolgter Berechnung eine Aufschlüsselung des für die Berechnung des Garantieeinkommens maßgeblichen Bruttomonatseinkommens mitgeteilt und vor allem im vorliegenden Verfahren erneut eine ins Einzelne gehende Berechnung vorgenommen (vgl. Blatt 260 der Akte). Demnach ist nicht ersichtlich, dass ein weitergehender Abrechnungs- bzw. Auskunftsanspruch gegen die Beklagte gegeben sein könnte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz1 ZPO. Die Parteien tragen demgemäß die Kosten entsprechend ihrem Anteil des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens. Die Entscheidung über den Streitwert gründet auf § 61 Abs. 1, § 46 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO sowie § 42 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 GKG und berechnet sich für den Antrag zu 1. insgesamt mit dem 36-fachen angegebenen Differenzbetrag und hinsichtlich des Antrags zu 2. mit 1.000,00 € als geschätztem Aufwand für die begehrte Auskunftserteilung.