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Urteil

5 Ca 2641/15

Arbeitsgericht Herne, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGHER:2016:0224.5CA2641.15.00
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Der Streitwert wird auf 80.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Der Streitwert wird auf 80.000,00 € festgesetzt. T a t b e s t a n d: Der Kläger verlangt von der Beklagten den Ersatz eines vermeintlichen Versorgungsschadens, der ihm durch einen von der Beklagten veranlassten Arbeitgeberwechsel entstanden sein soll. Der 50-jährige Kläger wurde von der Rechtsvorgängerin der Beklagten zum 01. September 1982 auf dem Bergwerk B eingestellt. Auf Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 07. Dezember 1995 (Bl. 41 d.A.) wurde der Kläger ab dem 01. Januar 1996 als Arbeiter der Fachrichtung Bahnbetrieb in der Lohngruppe 8 für Arbeiten im Übertagebereich der Werksdirektion S von der Beklagten beschäftigt. Im Rahmen eines Beratungsgespräches am 25. Juni 2014 wurde dem Kläger die Aufhebung seines bisherigen Arbeitsverhältnisses zur Beklagten bei gleichzeitigem Abschluss eines neues Arbeitsverhältnisses mit der S GmbH angeboten. Mit Schreiben vom 09. September 2014 (Bl. 8 d.A.) unterrichtete die Beklagte den Kläger darüber, dass mit dem Wechsel in ein Arbeitsverhältnis mit der S GmbH zukünftig nicht mehr die Bundesknappschaft der für ihn zuständige Versicherungsträger sei; als Ausgleich hierfür wurde ihm eine Zusage auf Leistungen einer betrieblichen Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung auf der Grundlage der Versorgungsregelung des C Verbandes zugesagt. Ab dem 01. Oktober 2004 war der Kläger auf Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 07. Juni 2004 (Bl. 42 d.A.) als Mitarbeiter im Bereich Ruhr für die S GmbH in H tätig. Mit seiner am 06. Oktober 2015 bei Gericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten, weil diese ihn bei Arbeitgeberwechsel unzureichend beraten haben soll. Hierzu behauptet er, vor Abschluss des Arbeitsvertrages sei er von der Beklagten nicht darauf hingewiesen worden, dass es sich bei der neuen Beschäftigung weder um einen knappschaftlichen, noch um einen knappschaftlich versicherten Betrieb handele und er keine knappschaftlich versicherte Beschäftigung mehr ausübe, so dass keine Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung mehr entrichtet würden, sondern eine Beitragsleistung kraft Gesetzes der Rentenversicherung der Arbeitgeber erfolge. Insbesondere sei er nicht darauf hingewiesen worden, dass er keine Knappschaftsausgleichsleistungen bzw. Anpassungsgeldleistungen in Anspruch nehmen könne. Er sei davon ausgegangen, er könne nach wie vor Leistungen der Knappschaft in Anspruch nehmen und Anpassungsgeld beantragen. Aufgrund der besonderen Konstellation, dass ein gesamter Industriezweig geschlossen würde und es Instrumente zur sozial verträglichen Flankierung gebe, hätte die Beklagte ihn auf die Rechtsfolgen seines Handelns hinweisen müssen. Es sei ihm nicht erläutert worden, dass er seinen Untertage-Status verliere und keine Knappschaftausgleichsleistungen, Transferkurzarbeitergeld oder Anpassungsgeld in Anspruch nehmen könne. Ihm ginge es insbesondere um Knappschaftsausgleichsleistungen nach § 239 SGB VI. Hierauf hätte er nach Vollendung des 55. Lebensjahres einen Anspruch, wenn er aus einem knappschaftlichen Betrieb ausscheide und eine Wartezeit von 25 Beitragsjahren erfüllt hätte. Er gehe davon aus, dass ihm ein Schaden von deutlich über 100.000,00 € entstanden sei. Es sei richtig, dass er darauf hingewiesen worden sei, dass er knappschaftlich nicht mehr versichert sei infolge des Wechsels zur S GmbH. Aufgrund der besonderen Umstände hätte er auch über die Folgen des Krankenkassenwechsels beraten werden müssen. Über diese Konsequenzen hätte die Beklagte ihn nicht informiert. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm allen Schaden zu ersetzen, den er daraus erleidet, dass er seit dem 01. Oktober 2014 weder bei einem knappschaftlichen, bei einem knappschaftlich versicherten Betrieb noch eine knappschaftlich versicherte Beschäftigung ausgeübt hat, so dass keine Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung mehr entrichtet wurden, sondern eine Beitragsleistung kraft Gesetzes zur Rentenversicherung der Arbeiter erfolgte. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, vor dem Übergang des Arbeitsverhältnisses sei dem Kläger mitgeteilt worden, dass es sich bei der S GmbH nicht mehr um einen knappschaftlich versicherten Betrieb handele. Ihm sei auch mitgeteilt worden, dass er somit nicht mehr knappschaftlich rentenversichert sei. Im Rahmen einer Betriebsversammlung sei der Kläger darüber unterrichtet worden, dass mit dem Wechsel zum neuen Arbeitgeber die knappschaftliche Rentenversicherung entfalle und er damit nicht mehr in einem knappschaftlich versicherten Betrieb tätig sei. Im individuellen Beratungsgespräch vom 25. Juni 2004 sei ihm mitgeteilt worden, welche Leistungen er aufgrund des abgeschlossenen Sozialplanes erhalten könne. Außerdem wurde er darüber informiert, dass ab dem Oktober 2004 nicht mehr die knappschaftliche Rentenversicherung für ihn Anwendung fände, sondern die allgemeine Rentenversicherung. Als Ausgleich hierfür würde er eine Zusage über einen Versorgungsbaustein der betrieblichen Altersversorgung erhalten. Da der Kläger, was ihm anlässlich des Gespräches am 25. Juni 2004 mitgeteilt worden sei, die Gelegenheit gehabt habe, das Arbeitsvertragsangebot der S GmbH bis zum 31. August 2004 anzunehmen, hätte er ausreichend Zeit und Gelegenheit gehabt, sich vor Unterzeichnung und Rückgabe des Vertragsangebotes sachkundig zu machen und entsprechenden Rechtsrat einzuholen. Der Kläger habe den ihm von der S GmbH angebotenen Arbeitsvertrag zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichnet zurückgegeben. Weder im Rahmen des Beratungsgespräches noch zum Zeitpunkt der Rückgabe des neuen Arbeitsvertrages habe er sich darauf berufen bzw. beanstandet, dass er zukünftig nicht mehr knappschaftlich rentenversichert sei. Bezüglich des weiteren Vorbringens wird auf die wechselseitigen schriftsätzlichen Ausführungen der Parteien einschließlich der Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das nach § 256 ZPO für Feststellungsklagen erforderliche Feststellungsinteresse gegeben. Das besondere Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO ist bei einer Klage auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz künftiger Schäden grundsätzlich dann gegeben, wenn Schadensfolgen in der Zukunft möglich sind, auch wenn ihre Art, ihr Umfang und sogar ihr Eintritt noch ungewiss sind. Es muss allerdings eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen Schadenseintritt bestehen (BAG, Urteil vom 28. April 2011 – 8 AZR 769/09 – EzA § 636 RVO Nr. 14, Urteil vom 19. August 2004 – 8 AZR 349/03 – EzA § 104 SGB VII Nr. 2). Das bedeutet, dass ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO wegen eines erst künftig aus einem Rechtsverhältnis erwachsenen Schadens angenommen werden kann, wenn nach der Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge der Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich ist (BAG, a.a.O.). Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen ist ein Feststellungsinteresse des Klägers gegeben. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass sich der von der Beklagten veranlasste Arbeitgeberwechsel zum 01. Oktober 2004 auf die rentenrechtlichen Versorgungsansprüche des Klägers ausgewirkt hat. Insoweit sind künftige Schadensfolgen bei Eintritt des Versorgungsfalles möglich. Ob dem Kläger tatsächlich durch den Verlust des Anspruchs auf Knappschaftsausgleichsleistungen bzw. Anpassungsgeldleistungen ein versorgungsrechtlicher Schaden entstanden ist, ist Frage der Begründetheit, nicht der Zulässigkeit der Klage. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Informationspflichten bei Vermittlung und Abschluss des Arbeitsvertrages mit der S GmbH vom 07. Juni 2004 aus §§ 280 Abs. 1, 282 BGB, der hier allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage. 1. Der Arbeitgeber ist nach § 241 Abs. 2 BGB und aufgrund einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht gehalten, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitnehmers zu so wahren, wie dies unter Berücksichtigung der Interessen und Belange beider Vertragspartner nach Treu und Glauben verlangt werden kann. Die Schutz- und Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers gilt auch für die Vermögensinteressen des Arbeitnehmers. Daraus können sich Hinweis- und Informationspflichten des Arbeitgebers ergeben (BAG, Urteil vom 15. April 2014 – 3 AZR 288/12 – juris; Urteil vom 14. Januar 2009 – 3 AZR 71/07 – AP Nr. 7 zu § 1 BetrAVG Auskunft). Die arbeitsrechtlichen Nebenpflichten des Arbeitgebers beschränken sich nicht darauf, dem Arbeitnehmer keine falschen und unvollständigen Auskünfte zu erteilen (z.B. BAG, Urteil vom 23. Mai 1989 – 3 AZR 257/88 – AP Nr. 28 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskassen). Zur Vermeidung von Rechtsnachteilen kann der Arbeitgeber verpflichtet sein, von sich aus geeignete Hinweise zu geben. Grundsätzlich hat allerdings jede Partei für die Wahrnehmung ihrer Interessen selbst zu sorgen und sich Klarheit über die Folgen ihres Handelns zu verschaffen. Hinweis- und Aufklärungspflichten beruhen auf den besonderen Umständen des Einzelfalles und sind das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung (BAG, Urteil vom 15. Mai 2014 – 3 aZR 288/12 – a.a.O.; Urteil vom 14. Januar 2009 – 3 AZR 71/07 – a.a.O.). Voraussetzung und Umfang der Hinweis- und Aufklärungspflichten ergeben sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Der jeder Partei zuzubilligende Eigennutz findet seine Grenzen an dem schutzwürdigen Lebensbereich des Vertragspartners. Die Interessen des Arbeitgebers und des versorgungsberechtigten Arbeitnehmers sind gegeneinander abzuwägen. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Gesteigerte Hinweispflichten können den Arbeitgeber vor Allem dann treffen, wenn der Aufhebungsvertrag auf seine Initiative hin und sein Interesse zustande kommt (z.B. BAG, Urteil vom 03. Juli 1990 – 3 AZR 282/89 – EzA § 611 BGB Aufhebungsvertrag Nr. 7). Durch das Angebot eines Aufhebungsvertrages kann der Arbeitgeber den Eindruck erwecken, er werde bei der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch die Interessen des Arbeitnehmers wahren und ihn nicht ohne ausreichende Aufklärung erheblichen atypischen Versorgungsrisiken aussetzen (BAG, Urteil vom 17. Oktober 2000 – 3 AZR 605/99 – EzA § 611 BGB Fürsorgepflicht Nr. 99; Urteil vom 03. Juli 1990 – 3 AZR 382/89 – a.a.O.). 2. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Beklagte ihren Hinweispflichten bei Abschluss des Arbeitsvertrages vom 07. Juni 2004 hinreichend nachgekommen. a) Dabei geht auch die Kammer davon aus, dass die Beklagte gesteigerte Hinweispflichten getroffen hat, weil der Arbeitgeberwechsel zum 01. Oktober 2014 auf ihre Veranlassung und in ihrem Interesse zustande gekommen ist. Diesen gesteigerten Hinweispflichten auf etwaige Versorgungsrisiken des Klägers ist die Beklagte jedoch nachgekommen. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Beklagte dem Kläger vor dem Zustandekommen des Arbeitsvertrages vom 07. Juni 2004 darauf hingewiesen hat, dass mit dem Arbeitgeberwechsel ein Wechsel des Rentenversicherungsträgers einhergehe. Unstreitig ist dem Kläger gleichzeitig mit dem Vertragsangebot der S GmbH eine Versorgungszusage der Beklagten nach den Versorgungsregelungen des C Verbandes gemacht worden. Damit hat die Beklagte zugleich den Kläger darauf hingewiesen, dass durch den Wechsel des Rentenversicherungsträgers zwar Versorgungsnachteile entstehen, diese jedoch durch die seitens der Beklagten gemachte Versorgungszusage kompensiert werden soll. Infolge dessen ist die Beklagte auch ihren gesteigerten Hinweispflichten vollumfänglich nachgekommen. Dass die Versorgungszusage dem Kläger erst nach Abschluss des Arbeitsvertrages zugegangen ist, wird auch von dem insoweit darlegungspflichtigen Kläger nicht behauptet. b) Entgegen der Ansicht des Klägers war die Beklagte nicht gehalten, den Kläger auch darauf hinzuweisen, dass mit dem Wechsel des Arbeitgebers der Erwerb von Knappschaftsausgleichsleistungen im Sinne von § 239 VI unmöglich würde. Bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages vom 07. Juni 2004 stand fest, dass der Kläger Knappschaftsausgleichsleistungen nach § 239 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 SGB VI nicht würde erwerben können, da er ausweislich des Arbeitsvertrages vom 07. Dezember 1995 bereits ab dem 01. Januar 1996 im Übertagebereich bei der Beklagten beschäftigt wurde. Mithin war der Kläger weniger als 14 im Untertagebereich tätig. Bei der Knappschaftsausgleichsleistung nach § 239 Abs. 1 Ziff. 2 SGB VI handelt es sich nicht um eine Versorgungsleistung im oben dargelegten Sinne, die eine besondere Hinweispflicht des Arbeitgebers auslösen könnte. Nach § 239 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI knüpft der Bezug der Knappschaftsausgleichsleistung daran an, dass der Anspruchsberechtigte aufgrund von Strukturanpassungsmaßnahmen aus einem knappschaftlichen Betrieb ausgeschieden ist. Das Anpassungsgeld wird gezahlt, wenn der Arbeitnehmer aufgrund von Strukturanpassungsmaßnahmen aus dem knappschaftlichen Betrieb ausgeschieden ist. Es handelt sich somit um ein Instrument zum sozialverträglichen Personalabbau im Bergbau und damit um eine Übergangsversorgung (BAG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 3 AZR 260/10 – EzA § 1 BetrAVG Nr. 94). Es wird kein biometrisches Risiko (Alltag, Invalidität, Tod) übernommen, sondern es wird das Risiko der Arbeitslosigkeit abgedeckt. Da der Kläger bis zum Abschluss des Arbeitsvertrages vom 07. Juni 2004 keine Anwartschaft auf diese Knappschaftsausgleichsleistung erworben hat und auch nach dem Vortrag des Klägers zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages nicht absehbar war, dass er mit Vollendung des 55. Lebensjahres von Arbeitslosigkeit bedroht ist, war die Beklagte unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen der Parteien nicht gehalten, den Kläger auf diese Konsequenzen des Wechsels des Rentenversicherungsträgers hinzuweisen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG i. V. mit §§ 3 ff ZPO.