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Urteil

2 Ca 789/17

Arbeitsgericht Herne, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGHER:2017:0801.2CA789.17.00
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Leitsätze

1. Für die Geltung tarifvertraglicher Normen, die die Zulässigkeit von Befristungen des Arbeitsvertrags regeln (hier Protollnotiz Nr. 1 zu Nr. 1 SR 2y IKK-TV), aufgrund beiderseitiger Tarifbindung gemäß § 4 Absatz 1 TVG kommt es auf die Tarifbindung zum Zeitpunkt des Abschlusses der Befristungsabrede an, da es sich um tarifliche Abschlussnormen handelt.

2. Nehmen bei fehlender beiderseitiger Tarifbindung die Arbeitsvertragsparteien einerseits auf die für den Arbeitgeber geltenden Tarifverträge Bezug, vereinbaren aber andererseits ausdrücklich die Befristung des Arbeitsverhältnisses im Arbeitsvertrag und ist der Arbeitsvertrag zusätzlich überschrieben mit „Zeitanstellung: Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG“, so kann die Auslegung des Arbeitsvertrags zu dem Ergebnis führen, dass eindeutig die Vereinbarung der Befristung spezieller im Vergleich zur allgemeinen Bezugnahme auf das Tarifvertragswerk ist.

Tenor
  • 1. Die Klage wird abgewiesen.

  • 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

  • 3. Der Streitwert wird auf 11.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Geltung tarifvertraglicher Normen, die die Zulässigkeit von Befristungen des Arbeitsvertrags regeln (hier Protollnotiz Nr. 1 zu Nr. 1 SR 2y IKK-TV), aufgrund beiderseitiger Tarifbindung gemäß § 4 Absatz 1 TVG kommt es auf die Tarifbindung zum Zeitpunkt des Abschlusses der Befristungsabrede an, da es sich um tarifliche Abschlussnormen handelt. 2. Nehmen bei fehlender beiderseitiger Tarifbindung die Arbeitsvertragsparteien einerseits auf die für den Arbeitgeber geltenden Tarifverträge Bezug, vereinbaren aber andererseits ausdrücklich die Befristung des Arbeitsverhältnisses im Arbeitsvertrag und ist der Arbeitsvertrag zusätzlich überschrieben mit „Zeitanstellung: Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG“, so kann die Auslegung des Arbeitsvertrags zu dem Ergebnis führen, dass eindeutig die Vereinbarung der Befristung spezieller im Vergleich zur allgemeinen Bezugnahme auf das Tarifvertragswerk ist. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Der Streitwert wird auf 11.000,00 € festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrages und einen Weiterbeschäftigungsantrag. Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 15.07.2015 als Sozialversicherungsfachangestellte beschäftigt gewesen. Der Arbeitsvertrag vom 02.07.2015 ist überschrieben mit: „Arbeitsvertrag - Zeitanstellung: Befristung nach § 14 Abs. 12 TzBfG -“ Er lautet auszugsweise wie folgt: „§ 1 Frau L wird ab 15.07.2015 befristet bis 14.07.2017 als vollbeschäftigte Angestellte eingestellt. § 2 Für das Arbeitsverhältnis gelten die für den Arbeitgeber geltenden Tarifverträge sowie Dienstvereinbarungen in der jeweils gültigen Fassung“ In der in der Anlage 2y zum Innungskrankenkasse-Tarifvertrag (IKK-TV) enthaltenen Sonderregelung für Zeitangestellte, Angestellte für Aufgaben für begrenzter Dauer und Aushilfsangestellt ist unter anderem bestimmt: „ Nr. 1 Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich - Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte, a) deren Arbeitsverhältnis mit Ablauf einer kalendermäßig bestimmten Frist enden soll (Zeitangestellte), b) die für eine Aufgabe von begrenzter Dauer eingestellt sind und bei denen das Arbeitsverhältnis durch Eintritt eines bestimmten Ereignisses oder durch Ablauf einer kalendermäßig bestimmten Frist enden soll (Angestellte für Aufgaben von begrenzter Dauer), c) die zur Vertretung oder zeitweiligen Aushilfe eingestellt werden (Aushilfsangestellte). Protokollnotiz: 1. Zeitangestellte dürfen nur eingestellt werden, wenn hierfür sachliche oder in der Person des Angestellten liegende Gründe vorliegen.[…] Nr. 2 Zu § 4 - Schriftform, Nebenabreden - (1) Im Arbeitsvertrag ist zu vereinbaren, ob der Angestellte als Zeitangestellter, als Angestellte für Aufgaben von begrenzter Dauer oder als Aushilfsangestellte eingestellt wird.“ Vom 01.01.1996 bis 30.06.2005 gab es eine Protokollnotiz Nr. 6 zu Nr. 1 der SR 2 y, deren erster Absatz wie folgt lautete: „Bis zum 31. Dezember 2000 können abweichend von der Protokollnotiz Nr. 1 Arbeitsverhältnisse nach § 1 des Gesetzes über arbeitsrechtliche Vorschriften zur Beschäftigungsförderung (BeschFG) begründet werden.“ Zum Zeitpunkt des Abschlusses ihres Arbeitsvertrages war die Klägerin noch nicht Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft GdS des IKK-TV. Die Klägerin ist der Ansicht, dass eine sachgrundlose Befristung des Arbeitsvertrags nach der Protokollnotiz Nr. 1 zu Nr. 1 Anlage SR 2y IKK-TV nicht zulässig sei aufgrund der Aufhebung der Protokollnotiz Nr. 6 zu Nr. 1 SR 2y IKK-TV. Darüber hinaus würde auch das Schriftformerfordernis der Nr. 2 SR 2y IKK-TV nicht eingehalten. Demnach sei im Arbeitsvertrag zu vereinbaren, ob der Angestellte als Zeitangestellte, als Angestellter für Aufgaben von begrenzter Dauer oder als Aushilfsangestellter eingestellt wird. Die Beklagte habe den Begriff „Zeitanstellung“ verwandt; eine Zeiteinstellung erfordere nach der Anlage SR 2y jedoch einen sachlichen Grund, der nicht vorliege. Sie ist der Ansicht, dass aufgrund der einzelvertraglichen Bezugnahme des Tarifvertragswerks IKK-TV dieses einschließlich der Protokollnotiz Nr. 1 zur Anlage SR 2y Anwendung fände. Sie beantragt, 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Beschäftigungsverhältnis nicht aufgrund der Befristung zum 14.07.2017 beendet worden ist, 2. die Beklagte zu verurteilen, sie über den 14.07.2017 hinaus bis zum rechtkräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiter zu beschäftigen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass die Protokollnotiz Nr. 1 zu Nr. 1 Anlage SR 2y IKK-TV eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG nicht verbiete. Bei dieser Regelung aus dem Jahr 1961 habe das Beschäftigungsförderungsgesetz (BeschFG) und das TzBfG nicht berücksichtigt werden können. Daneben sei die Protokollnotiz auch nicht anzuwenden, da sie nicht für die Arbeitnehmer günstiger sei, denn sie erhöhe die Hürde für Einstellungen. Die Befristungskontrollklage ging am 10.04.2017 beim Arbeitsgericht Herne ein. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze und ihre Anlage sowie die Terminprotokolle ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ist aufgrund der Befristung zum 14.07.2017 beendet worden. 1. Die Befristung ist gem. § 14 Abs. 2 TzBfG zulässig. Demnach ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber nicht bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 04.07.2015 war für den Zeitraum vom 15.07.2015 bis zum 14.07.2017 geschlossen. 2. Die Befristung des Arbeitsvertrags ist nicht nach der Protokollnotiz Nr. 1 zu Nr. 1 der SR 2y IKK-TV unwirksam, wonach Zeitangestellte nur eingestellt werden dürfen, wenn hierfür sachliche oder in der Person des Angestellten liegende Gründe vorliegen. Es kann dahinstehen, ob diese tarifvertragliche Vorschrift einer sachgrundlosen Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG entgegensteht, was zwischen den Parteien umstritten ist. Sollte dies der Fall sein, findet sie keine Anwendung auf das Arbeitsverhältnis. a) Die Protokollnotiz Nr. 1 zu Nr. 1 der SR 2y IKK-TV gilt nicht gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 TVG. Demnach gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrages, die den Inhalt, den Abschluss oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallen. Gemäß § 3 Abs. 1 TVG sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien tarifgebunden. Tarifvertragsparteien sind unter anderem Gewerkschaften (§ 2 Abs. 1 TVG). Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrags war die Klägerin nicht Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft GdS. Entscheidend für die Geltung der Protokollnotiz Nr. 1 zu Nr. 1 SR 2y IKK-TV nach § 4 Abs. 1 TVG ist die Tarifgebundenheit zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrags. Dies hat das BAG bereits zur Parallelvorschrift der Protokollnotiz Nr. 1 zu Nr. 1 SR 2y BAT entschieden (BAG 27.04.1988 – 7 AZR 593/87 – NZA 1988, 771). Es handelt sich um eine tarifliche Abschlussnorm im Sinne des § 4 Abs. 1 TVG. Ihrem Regelungsgehalt nach bezieht sich die Protokollnotiz auf die Einstellung von Zeitangestellten und zwar in Form einer generellen Befristungsbeschränkung. Indem die Tarifvertragsparteien bestimmt haben, dass Zeitangestellte nur bei Vorliegen von sachlichen oder in ihrer Person liegenden Gründen eingestellt werden dürfen, haben sie erkennbar die Vertragsfreiheit der Arbeitsvertragsparteien bei Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages einschränken wollen. Nur bei Vorliegen von sachlichen oder Gründen in der Person des Angestellten soll der Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages tarifrechtlich erlaubt sein. Fehlt es an diesen Voraussetzungen, so soll nur eine unbefristete Einstellung zulässig sein. Für eine Qualifikation der Protokollnotiz Nr. 1 im Sinne einer tariflichen Abschlussnorm spricht auch der Umstand, dass die Tarifvertragsparteien erkennbar darauf abstellen, ob zur Zeit der Einstellung sachliche oder in der Person des Angestellten liegende Gründe vorliegen. Die Frage, ob ein sachlicher Grund auch noch zum Zeitpunkt der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorliegen muss, haben die Tarifvertragsparteien nicht ausdrücklich geregelt. Die tarifliche Anknüpfung an das Vorliegen von sachlichen oder personenbedingten Gründen zum Zeitpunkt der Einstellung macht jedoch deutlich, dass die Tarifvertragsparteien damit Abschlussmodalitäten, nicht aber Fragen der Beendigung von wirksam oder unwirksam befristeten Arbeitsverhältnissen regeln wollten. Die Qualifikation der Protokollnotiz Nr. 1 im Sinn einer tariflichen Abschlussnorm hat zur Folge, dass diese tarifliche Befristungsbeschränkung nur dann unmittelbar und zwingend gilt, wenn beide Arbeitsvertragsparteien zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages tarifgebunden sind (BAG 27.04.1988 a. a. O.; Wiedemann/Oettker, § 3 TRV Rn. 37). Für ein Abstellen auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses spricht auch die vertragliche Rechtssicherheit. Andernfalls wäre es möglich, dass eine zunächst wirksam vereinbarte Befristung durch den Beitritt zur Gewerkschaft unwirksam wird und ggf. nach einem Gewerkschaftsaustritt wieder wirksam werden könnte. b) Es kam nicht nach § 3 Abs. 2 TVG nur auf die Tarifgebundenheit der Arbeitgeberin an. Das würde voraussetzen, dass es sich um eine Rechtsnorm über betriebliche oder betriebsverfassungsrechtliche Fragen handelt. Die Regelungsbefugnis gegenüber gewerkschaftlich nicht organisierten Arbeitnehmern hat der Gesetzgeber in § 3 Abs. 2 TVG im Hinblick auf die verfassungsrechtlich geschützte negative Kollektionsfreiheit der nicht organsierten Arbeitnehmer (Art. 9 Abs. 3 GG) nur in engen Schranken zugelassen. Das Erfordernis eines sachlichen oder in der Person des Angestellten liegenden Grundes für die Befristung des Arbeitsvertrages bezieht sich auf das einzelne Arbeitsverhältnis (so bereits BAG 27.04.1988 a. a. O. zu Protokollnotiz Nr. 1 zu Nr. 1 der SR 2y BAT, ebenso BAG 25.09.1987 – 7 AZR 315/86 – NZA 1988, 358). c) Protokollnotiz Nr. 1 zu Nr. 1 der SR 2y IKK-TV gilt auch nicht kraft einzelvertraglicher Inbezugnahme, wenn die Protokollnotiz sachgrundlose Befristungen nach § 14 Abs. 2 TzBfG ausschließt. Dies ergibt sich durch Auslegung des Arbeitsvertrages. Zwar regelt § 2 des Arbeitsvertrags: „Für das Arbeitsverhältnis gelten die für den Arbeitgeber geltenden Tarifverträge sowie Dienstvereinbarungen in der jeweils gültigen Fassung.“ Spezieller und damit vorrangig ist jedoch in § 1 geregelt, dass die Klägerin ab dem 15.07.2015 befristet bis zum 14.07.2017 eingestellt wird. Auch ist der Arbeitsvertrag überschrieben mit: „Zeitanstellung: Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG“ Hierdurch haben die Arbeitsvertragsparteien eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sie eine Befristung vom 15.07.2015 bis zum 14.07.2017 vereinbaren wollten und zwar – nach dem Verweis auf § 14 Abs. 2 TzBfG in der Überschrift des Arbeitsvertrags – sachgrundlos. Es kann daher dahinstehen, ob die Befristung des Arbeitsverhältnisses nach § 1 des Arbeitsvertrages auch nach § 305 BGB Vorrang vor der Verweisung auf den Tarifvertrag durch § 2 des Arbeitsvertrags hat. Nach dem äußeren Erscheinungsbild des Arbeitsvertrags spricht einiges dafür, dass es sich bei der Inbezugnahme der Tarifverträge nach § 2 um eine allgemeine Geschäftsbedingung, bei der Befristung bis zum 14.07.2017 hingegen um eine individuelle Vertragsabrede handelt. Zwar gehen nach § 305 c Abs. 2 BGB Zweifel bei der Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders. Auch kann, in diesem Zusammenhang zugunsten der Klägerin, davon ausgegangen werden, dass es sie bei der Inbezugnahme der Tarifverträge in § 2 des Arbeitsvertrags um eine allgemeine Geschäftsbedingung handelt. Unklar gemäß § 305 c Abs. 2 BGB sind Klauseln, bei denen nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel bleibt und mindestens zwei Auslegungen rechtlich vertretbar sind (BGH 23.06.2004 – IV ZR 130/03 – NJW 2004, 2589; Erman/Roloff, BGB, § 305 c Rn. 27). Das ist nach dem zuvor gewonnenen Auslegungsergebnis nicht der Fall. Für § 305 c Abs. 2 ist daher kein Raum. Es ist auch rechtlich zulässig, auf das Tarifvertragswerk IKK-TV grundsätzlich Bezug zu nehmen, jedoch nicht auf die Protokollnotiz Nr. 1 zu Nr. 1 der SR 2y (ebenso BAG 27.04.1988, a. a. O. zu Protokollnotiz Nr. 1 zu Nr. 1 SR 2y BAT). 3. Die Befristung ist nicht wegen eines Verstoßes gegen Nr. 2 der SR 2y IKK-TV unwirksam. Ungeachtet der Frage, ob diese Vorschrift überhaupt auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet und was die Rechtsfolge einer Verletzung wäre, ist Nr. 2 der SR 2y IKK-TV nicht verletzt. Demnach ist im Arbeitsvertrag zu vereinbaren, ob der Angestellte als Zeitangestellte, als Angestellte für Aufgaben von begrenzter Dauer oder als Aushilfsangestellte eingestellt wird. Im Arbeitsvertrag ist niedergelegt, dass es sich um eine Zeitanstellung handelt. Diese Angabe wird nicht dadurch unwirksam, dass nach Auffassung der Klägerin nach Nr. 1 der SR 2y der dazugehörenden Protokollnotiz Nr. 1 Zeitangestellte nicht ohne Vorliegen eines sachlichen oder in der Person liegenden Grundes eingestellt werden dürfen. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. II. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung über den 14.07.2017 hinaus gegen die Beklagte. Der Arbeitsvertrag hat am 14.07.2017 sein Ende gefunden. III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin (§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG). Der Streitwert entspricht dem Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts für den Kündigungsschutzantrag (§ 42 Abs. 3 GKG) zuzüglich eines Bruttomonatsgehalts für den Weiterbeschäftigungsantrag.