Urteil
4 Ca 2218/18
Arbeitsgericht Herne, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGHER:2019:0221.4CA2218.18.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt bei einem Kostenstreitwert in Höhe von 2.668,72 €.
3. Der Streitwert dieses Urteils wird auf 2.384,90 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt bei einem Kostenstreitwert in Höhe von 2.668,72 €. 3. Der Streitwert dieses Urteils wird auf 2.384,90 € festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten über Entgeltdifferenzansprüche für den Zeitraum von November 2015 bis Juli 2018 aus einem zwischenzeitlich beendeten Arbeitsverhältnis vor dem Hintergrund unterschiedlicher Auffassungen über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin. Die am 18.11.“0000“ geborene, verheiratete Klägerin war bei der beklagten Stadt auf Grundlage des Arbeitsvertrages vom 13.03.2008, (Vgl. Blatt 15 f. d. A.) bis zum 31.07.2018 als Diplom-Sozialarbeiterin im Bereich Pflegekinderwesen/Adoptionsvermittlung im Fachbereich Kinder-Jugend-Familie der beklagten Stadt beschäftigt. Die Aufgabe der Adoptionsvermittlung kam zu der bis zum 31.12.2017 ausgeübten Tätigkeit im Pflegekinderwesen bei einer bis dahin durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden mit Wirkung zum 01.01.2018 auf dann 39 Wochenstunden erhöhten regelmäßigen Arbeitszeit hinzu. Das Arbeitsverhältnis richtet sich gemäß § 2 des vorgenannten Vertrages nach den Tarifverträgen für den öffentlichen Dienst (TVöD) für die Verwaltung vom 13.09.2005 und den diesen Tarifvertrag ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen, in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitsgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung einschließlich des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA). Gemäß § 4 des Arbeitsvertrages wurde die Klägerin in die Entgeltgruppe 9 eingruppiert, zuletzt wurde die Stelle der Klägerin mit der Entgeltgruppe S 12 Stufe 4 der Anlage 1 Teil B Besonderer Teil XXIV Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst des TVöD vergütet. Mit Schreiben vom 29.04.2016 (vgl. Blatt 21 d. A.) beantragte die Klägerin rückwirkend ihre Höhergruppierung in die Entgeltgruppe S 14, was die beklagte Stadt vom 14.09.2017 (vgl. Blatt 22 d. A.) ablehnte. Mit Schreiben vom 29.03.2018 (vgl. Blatt 29 ff. d. A.) begehrte die Klägerin von der beklagten Stadt die Zahlung der Differenzbeträge zwischen der Entgeltgruppe S 12 und der begehrten Entgeltgruppe S 14 für den Zeitraum 01.11.2015 bis 28.02.2018, was die beklagte Stadt mit Schreiben vom 27.04.2018 (vgl. Blatt 26 f. d. A.) ablehnte. Das Arbeitsverhältnis endete infolge des Auflösungsvertrages vom 25.05.2018 mit Ablauf des 31.07.2018. Mit ihrer unter dem 02.11.2018 bei Gericht eingegangenen und der beklagten Stadt unter dem 14.11.2018 zugestellten Klage begehrt die Klägerin die Nachzahlung der Vergütungsdifferenz zwischen der Entgeltgruppe S 12 und S 14 für den Zeitraum November 2015 bis Juli 2018 unter Berücksichtigung der Jahressonderzahlungen und der leistungsorientierten Bezahlung. Darüber hinaus begehrt sie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, die leistungsorientierte Zahlung 2019 unter Berücksichtigung einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 14 an sie auszuzahlen. Die Klägerin behauptet, bei der Abteilung Pflegekinderdienst handele es sich um eine selbstständige Fachabteilung, deren Abteilungsleitung entsprechende Aufgaben an die Teamleitung delegiere, welche ihrerseits die Arbeitsaufträge den Sachbearbeitern zuteile. Zu ihren Aufgaben habe gehört: - Kernprozess der kontinuierlichen fachlichen Beratung, Unterstützung und Begleitung der Pflegefamilien während der gesamten Dauer des Pflegeverhältnisses - Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls - Hilfen zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII - Durchführung der eigenverantwortlichen Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII - Hilfen für junge Volljährige über das 18. Lebensjahr hinaus - Mitwirkung und Beteiligung am gerichtlichen Verfahren gem. § 55 SGB VIII - Beratung der Herkunftsfamilie Diese Tätigkeiten bewerte sie als einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Mit Wirkung zum 01.01.2018 sei ein von ihr ebenfalls als weiterer, einheitlicher Arbeitsvorgang im Bereich der Adoptionsvermittlung hinzugetreten. Zu den dortigen wesentlichen Tätigkeiten habe u.a. gehört: - Informations- und Beratungsgespräche mit abgebenden Müttern und Vätern - Informations- und Beratungsgespräche mit Adoptivbewerberinnen/-bewerbern für In- und Auslandsadoptionen - Überprüfung der Eignung und Erstellung von Eignungsberichten von Adoptivbewerberinnen/-bewerbern - Erstellung von Entwicklungsberichten für die aus dem Ausland adoptierten Kinder - Mitwirkung im Verfahren vor dem Familiengericht gemäß § 189 FamFG - Umwandlung von Pflegeverhältnissen in Adoptionen - Beratung nach Adoptionsausspruch Im Rahmen der vertraulich/anonymen Geburt habe sie die Inobhutnahme eigenständig durchgeführt. Zum weiteren Beleg ihrer Arbeitsaufgaben verweist die Klägerin auf die Ablichtung des ihr unter dem 04.07.2016 erteilten Zwischenzeugnisses (vgl. Blatt 28 f. d. A.). Ab dem 01.01.2018 habe ihre Tätigkeit im Pflegekinderdienst und der Adoptionsvermittlung jeweils 50 % ihrer Arbeitszeit ausgemacht. Die Klägerin ist der Auffassung, sowohl der Arbeitsvorgang Betreuung und Kontrolle von Pflegeverhältnissen als auch der weitere Arbeitsvorgang der Adoptionsvermittlung erfülle die Anforderungen der 1. Alternative des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 TVöD-VKA. Der weitüberwiegende Teil ihrer Tätigkeiten diene der Vermeidung einer Gefährdung des Kindeswohls. Ihr sei auch die volle Verantwortung im Bereich der Pflegekinder/Pflegefamilien übertragen worden, wie sich aus dem Qualitätshandbuch der beklagten Stadt (vgl. Ausschnitt des Qualitätshandbuchs der Stadt A Teilprozess 02: Unterbringung des Kindes, Blatt 105 ff. d. A.) ergebe. Daraus folge u.a., dass bei einer Unterbringung des Kindes in einer Vollzeitpflege auf Dauer in Pflegefamilien die Fallübergabe zum PKD im Rahmen eines gemeinsamen Hilfeplangesprächs stattfinde. Die Klägerin beantragt zuletzt, 1. die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 2.284,90 brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz € 1.778,75 brutto seit dem 31.03.2018 sowie aus € 506,15 brutto seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die leistungsorientierte Bezahlung 2019 auf Basis der Entgeltgruppe S14 der Anlage 1 Teil B Besonderer Teil XXIV Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst des TVöD zu berechnen und an die Klägerin auszuzahlen. Die beklagte Stadt beantragt, die Klage abzuweisen. Die beklagte Stadt trägt vor, dass innerhalb der Abteilung 42/4.0 „Erziehungshilfen“ eine klare Trennung zwischen dem Allgemeinen Sozialen Beratungsdienst (ASD) sowie dem Team 42/4.8 „Pflegekinderdienst/Adoptionsvermittlungsstelle“ bestehe. Nur den Teams des ASD obliege im Rahmen der Tätigkeit die Fallverantwortung. Dort werde das erforderliche Fachwissen vorgehalten, insbesondere für diejenigen verfahrensrechtlichen Fragen in der Gefahrenabwehr, die besonderes und vertieftes Fachwissen erforderten. Auch stelle die Abteilung Pflegekinderdienst keine selbstständige Fachabteilung dar, wie sich aus den von ihr vorgelegten Organigrammen (vgl. Bl. 96 d. A.) ergebe. Die von der Klägerin geschilderten Tätigkeiten erschöpften sich im Wesentlichen in der Darstellung einer Beratung der Pflege- und Adoptivfamilien. Davon zu trennen sei jedoch das Treffen von eigenständigen Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls und die Einleitung von Maßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich seien. Die von der Klägerin beschriebenen Tätigkeiten stellten eine andere Qualität von Entscheidungen dar. So habe die Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit keine Maßnahmen zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung getroffen, sondern diesen Prozess nach ihrem eigenen Vorbringen nur „begleitet“, wobei schon nicht nachvollziehbar sei, worin ihre Tätigkeit dabei konkret gelegen haben solle. Bei unversorgten Säuglingen sei die Inobhutnahme dem ASD vorbehalten. Ebenso sei der ASD zuständig für die Herbeiführung einer familiengerichtlichen Entscheidung in Fällen der Kindeswohlgefährdung. Bei der von der Klägerin behaupteten sozialpädagogischen Diagnose zur Vorlage für das Fachgespräch handele es sich um eine vorbereitende Hilfstätigkeit. Die von der Klägerin behauptete Beteiligung an gerichtlichen Verfahren gemäß § 55 SBG VIII stelle genauso wenig ein Heraushebungsmerkmal für die begehrte Eingruppierung dar wie die behauptete Tätigkeit bei der Hilfe für junge Volljährige über das 18. Lebensjahr hinaus. Über die Annahme als Kind entscheidet das Familiengericht. Die Adoptionsvermittlungsstelle bzw. die dort Beschäftigten stellten in dem Adoptionsverfahren auch keine Anträge, durch die das Verfahren in Gang gesetzt werde. Dies sei bei dem ASD anders, in dessen Zuständigkeit die Fälle der Kindeswohlgefährdung fielen. Die dortigen Beschäftigten würden eine eigene Entscheidung nach §§ 8 a, 42 SGB VIII treffen, ebenso wie über die Gewährung von Hilfen zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII. In den familiengerichtlichen Verfahren sei das Jugendamt stets Verfahrensbeteiligter, woraus sich die bedeutsame Rolle in dem entsprechenden Verfahren ergebe. Wegen dieser besonderen Verantwortung seien die Beschäftigten des Sozial- und Erziehungsdienstes, welche die Tätigkeiten in diesen Verfahren ausübten, in die Entgeltgruppe S 14 eingruppiert. Das Heraushebungsmerkmal der Entgeltgruppe S 14 knüpfe an eine Garantenstellung der Beschäftigten im ASD an, welche die Klägerin mit ihrer Tätigkeit nicht erfüllt habe. Hinsichtlich des zweiten Arbeitsvorgang mit der Tätigkeit der Klägerin in der Adoptionsvermittlung sei zu berücksichtigen, dass die von der Klägerin bis dahin innegehabte Stelle um neun Wochenarbeitsstunden mit Wirkung zum 01.01.2018 erweitert worden sei und auch nur in diesem Umfang Tätigkeitsanteile der Klägerin in der Adoptionsvermittlung zu veranschlagen seien. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien und der von ihnen geäußerten Rechtsauffassungen wird auf die mündlich vorgetragenen Inhalte der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. I. 1. Die Klägerin hat gegen die beklagte Stadt keinen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 2.284,90 € brutto als Differenz der Vergütungsansprüche zwischen der Entgeltgruppe S 12 und S 14 der Anlage 1 Teil B Besonderer Teil XXIV Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienstes des TVöD-VKA für den Zeitraum von November 2015 bis Juli 2018. a) Kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme und aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit gilt u.a. die Entgeltordnung des TVöD-VKA. Für die tarifliche Bewertung der Tätigkeit der Klägerin sind die nachgehenden Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1 Teil B Besonderer Teil XXIV Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst maßgeblich: „Entgeltgruppe S 11 b Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und – soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen – mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeiten ausüben. Entgeltgruppe S 12 Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und – soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen – mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen Tätigkeiten. Entgeltgruppe S 14 Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und – soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen – mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit, die Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen und in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen einleiten, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, oder mit gleichwertigen Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind (z. B. Sozialpsychiatrischer Dienst der örtlichen Stellen der Städte, Gemeinden und Landkreise). Durch Änderungstarifvertrag Nummer 11 vom 24.01.2011 (ÄTV Nr. 11), in Kraft ab 01.01.2011, fügten die Tarifvertragsparteien der Entgeltgruppe S 14 des Anhangs zu Anlage C TVöD VKA eine neue Protokollerklärung Nr. 13 (jetzt: Entgeltordnung zum TVöD VKA Teil B, Abschnitt XXIV Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst, Protokollerklärung Nr. 14) hinzu, die wie folgt lautet: „Das „Treffen von Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls und die Einleitung von Maßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind“, sind im Allgemeinen Sozialen Dienst bei Tätigkeiten im Rahmen der Fallverantwortung bei - Hilfen zur Erziehung nach § 27 SBG VIII, - der Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII, - der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42 SGB VIII, - der Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50 SGB VIII) einschließlich damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erfüllt. Die Durchführung der Hilfen nach den getroffenen Entscheidungen (z.B. Erziehung in einer Tagesgruppe, Vollzeitpflege oder Heimerziehung) fällt nicht unter die Entgeltgruppe S 14. Die Aufgabengebiete außerhalb des Allgemeinen Sozialen Dienstes wie z. B. Erziehungsbeistandschaft, Pflegekinderdienst, Adoptionsvermittlung, Jugendgerichtshilfe, Vormundschaft, Pflegschaft auszuübenden Tätigkeiten fallen nicht unter die Entgeltgruppe S 14, es sei denn, dass durch Organisationsentscheidung des Arbeitgebers im Rahmen dieser Aufgabengebiete ebenfalls Tätigkeiten auszuüben sind, die die Voraussetzungen von Satz 1 erfüllen.“ b) Die Tätigkeit der Klägerin erfüllt nicht die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD-VKA. aa) Die erkennende Kammer folgt der Einschätzung der Klägerin, dass es sich bei ihrer ehedem für die beklagte Stadt ausgeübte Tätigkeit um insgesamt zwei Arbeitsvorgänge handelte. So bildete die Betreuung und Kontrolle von Pflegeverhältnissen im PKD einen Arbeitsvorgang und ihre Tätigkeit in der Adoptionsvermittlung einen weiteren Arbeitsvorgang. (1) Ein Arbeitsvorgang ist eine –unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung– nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbstständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten. Maßgebend für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleiben dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können jedoch dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vorneherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Dafür reicht die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte übertragen zu können, solange sie nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitsgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person real übertragen sind. Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist (so LAG Hamm vom 29.08.2018, 6 Sa 297/18, a.a.O. unter Hinweis auf BAG 17.05.2017 – 4 AZR 798/14 – Rn. 16; 13.05.2015 – 4 AZR 355/13 – Rn. 16). Innerhalb eines Arbeitsvorgangs müssen die qualifizierenden Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals nicht ihrerseits wiederum in dem tariflich für den Arbeitsvorgang als solchen grundsätzlich geforderten Umfang von mindestens der Hälfte der Arbeitszeit vorliegen. Da nach § 12 Abs. 2 Satz 2 TVöD die gesamte auszuübende Tätigkeit dem Tätigkeitsmerkmal einer Vergütungsgruppe entspricht, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmales oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen und der Arbeitsvorgang nach der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 12 TVöD hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden darf, erfüllt ein Arbeitsvorgang als solcher die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals bereits dann, wenn diese innerhalb des Arbeitsvorgangs überhaupt in rechtserheblichem Ausmaß vorliegen (so LAG Hamm vom 29.08.2018, 6 Sa 297/18, a.a.O unter Hinweis auf BAG 25.08.2010 – 4 AZR 5/09 – Rn. 23). Nach § 12 Absatz 2 Satz 2 TVöD-VKA ist zunächst festzustellen, welche Arbeitsvorgänge anfallen. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, welche Tätigkeitsmerkmale die einzelnen Arbeitsvorgänge erfüllen. Die Darlegungs- und Beweislast trägt die klagende Partei. Mit einer Eingruppierungsfeststellungsklage sind diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, die den rechtlichen Schluss zulassen, dass die beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt sind (BAG vom 09.12.2015, 4 AZR 11/13, juris; BAG vom 18.03.2015, 4 AZR 702/12, juris). (2) In Anwendung dieser Grundsätze war mit dem Vorbringen der Parteien für die Klägerin nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen für eine Eingruppierung in Entgeltgruppe S 14 TVöD-VKA und damit zusammenhängenden Ansprüchen auf Differenzentgelt auszugehen. (2.1) Die Tätigkeit der Klägerin erfolgte in zwei Arbeitsvorgängen (siehe oben). Dabei kann zugunsten der Klägerin unabhängig vom Bestreiten der beklagten Stadt bzgl. der dazugehörenden Einzelaufgaben auch in Ansehung des erteilten Zwischenzeugnisses aus Juli 2016 (vgl. Blatt 28 f. d. A.) gedanklich unterstellt werden, dass es sich bei der Betreuung und Kontrolle von Pflegeverhältnissen um einen einheitlichen Arbeitsvorgang für die Klägerin handelte und die weiteren Tätigkeiten der Klägerin in der Adoptionsvermittlung einen weiteren einheitlichen Arbeitsvorgang begründeten. Nach dem Vorbringen der Parteien steht für die erkennende Kammer aber der Arbeitsvorgang Betreuung und Kontrolle von Pflegeverhältnissen wegen dessen zeitlichen Überwiegens an der Tätigkeit der Klägerin mit mehr als 50 % im Vordergrund. Zwar hatte die Klägerin (jedenfalls für die Zeit ab 01.01.2018) den weiteren Arbeitsvorgang in der Adoptionsvermittlung benannt. Unter Berücksichtigung des Parteivorbringens ist jedoch nicht festzustellen gewesen, dass dieser Arbeitsvorgang mindestens 50 % der Tätigkeit der Klägerin ausmachte. Dazu hat die beklagte Stadt ins Einzelne gehend die Vertragshistorie zwischen den Parteien dargestellt und insbesondere dargetan, dass die zuvor von der Klägerin besetzte Planstelle 42/4390 zum 01.01.2018 um neun Wochenarbeitsstunden erweitert wurde. Die Tätigkeitsanteile der 42/2426 sei wegen des Ausscheidens der Stelleninhaberin mit einem bis dahin innegehabten wochenarbeitszeitlichen Umfang von 19,5 Stunden mit Entgeltgruppe S 12 je zur Hälfte im Pflegekinderwesen und der Adoptionsvermittlung angesiedelt gewesen. Die Tätigkeitsanteile in der Adoptionsvermittlung seien im Umfang von 9 Stunden auf die damalige Stelle der Klägerin verlagert worden. Da die Klägerin ohne weitere Einzelangaben und beispielhafter, repräsentativer Darstellung entsprechender Tätigkeiten allgemein behauptete, die beiden Arbeitsvorgänge seien seit dem 01.01.2018 zu je 50 % angefallen, konnte dem mangels objektiver Nachvollziehbarkeit nicht gefolgt werden und war damit von der erkennenden Kammer die Tätigkeit der Klägerin in der Betreuung und Kontrolle von Pflegeverhältnissen als zeitlich ganz überwiegender Teil der Arbeitsaufgaben vorliegend zugrunde zu legen. (2.2) Die in dem Arbeitsvorgang Betreuung und Kontrolle von Pflegeverhältnisses zugrunde zulegenden Tätigkeiten sind zudem grundsätzlich potenziell geeignet, die Anforderungen der ersten Alternative des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 TVöD-VKA zu erfüllen. Dies folgt nach der Rechtsprechung des BAG (vgl. Entscheidung vom 13.05.2015, 4 AZR 355/13, AP zu § 56 TVöD Nr. 4). Denn danach handelt es sich bei der Protokollerklärung um eine tarifvertragliche normative Regelung. Danach haben die Tarifvertragsparteien in Satz 1 bestimmt, dass konkret bezeichnete Tätigkeiten –solche nach §§ 27, 36, 42 und 50 SGB VIII– die im Rahmen einer bestimmten behördlichen Organisationsstruktur, dem Allgemeinen Sozialen Dienst, vorgenommen werden, die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD-V/VKA erfüllen. Hintergrund dieser übereinstimmenden Bewertung sei ersichtlich, dass die in Satz 1 genannten Tätigkeiten, die normalerweise innerhalb des Allgemeinen Sozialen Dienstes organisiert seien, eine Garantenstellung der Sozialarbeiterin begründeten, deren Wahrnehmung im Rahmen der Fallverantwortung zu der höheren tariflichen Bewertung führe. Damit hätten die Tarifvertragsparteien diese Tätigkeiten einer weiteren Überprüfung anhand des abstrakten Tätigkeitsmerkmals entzogen. Die Protokollerklärung habe insoweit den Charakter eines tariflichen Tätigkeitsbeispiels. In Satz 2 der Protokollerklärung seien sodann andere Tätigkeiten genannt, die die tariflichen Anforderungen der Entgeltgruppe S 14 nach dem Willen der Tarifvertragsparteien gerade nicht erfüllten. Satz 3 der Protokollerklärung lege für Tätigkeiten in bestimmten Aufgabengebieten (Erziehungsbeistand, Pflegekinderdienst, usw.) fest, dass auch diese nicht unter die Entgeltgruppe S 14 TvöD-V/VKA fielen. Im zweiten Halbsatz des Satzes 3 würden für diese Tätigkeiten jedoch Rückausnahmen in der Weise bestimmt, dass dieser Ausschluss dann nicht gölte, wenn der Arbeitgeber die Arbeit so organisiert habe, dass zu den Tätigkeiten in diesen Aufgabengebieten auch solche gehörten, die die in Satz 1 Der Protokollerklärung genannten Voraussetzungen erfüllten. Die genannten Tätigkeitsbeispiele und die damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten sollten nicht dadurch der tariflich gewollten Bewertung entzogen werden können, dass sie von dem Arbeitgeber außerhalb des Allgemeinen Sozialen Dienstes organisiert würden, indem bestimmten Tätigkeiten unter konkret genannten Voraussetzungen die Erfüllung der Anforderungen des abstrakten Tätigkeitsmerkmals zu – oder gerade aberkannt würde, handele es sich auch insoweit um ein tarifliches Tätigkeitsbeispiel. Eine von den so verdeutlichten Wertungen der Tarifvertragsparteien abweichende tarifliche Bewertung scheide daher aus. Damit komme nicht die in dem Satz 3 der Protokollerklärung genannten Organisationseinheiten, sondern den in Satz 1 genannten Tätigkeiten die maßgebende Bedeutung zu. (2.3) Die in dem Arbeitsvorgang Betreuung und Kontrolle von Pflegeverhältnissen zusammengefassten Tätigkeiten der Klägerin entsprechen indessen nicht den in Satz 1 der Protokollerklärung genannten Tätigkeiten. Die Klägerin war dem Pflegekinderdienst der beklagten Stadt und damit nicht dem Allgemeinen Sozialen Dienst zugeordnet gewesen und fiel daher nach Satz 3 Halbsatz 1 der Protokollerklärung zunächst „nicht unter die Entgeltgruppe S 14“. Entgegen der Auffassung der Klägerin erfüllte ihre Tätigkeit bei diesem Arbeitsvorgang auch nicht die Voraussetzungen der anschließend von den Tarifvertragsparteien genannten Rückausnahmen. Denn im Rahmen des Aufgabengebietes des Pflegekinderdienstes –wie ihn die Klägerin schildert– sind nicht aufgrund einer Organisationsentscheidung der beklagten Stadt Tätigkeiten aufzuführen gewesen, welche die Voraussetzungen von Satz 1 der Protokollerklärung erfüllten. Denn auch unter Einbeziehung des von der Klägerin angereichten Auszugs aus dem Qualitätshandbuch der beklagten Stadt (Teilprozess 02: Unterbringung des Kindes, Blatt 105 ff. der Akte), wonach eine (optionale) Übernahme der Fallverantwortung vom ASD möglich ist auch in der vom sozialen Beratungsdienst als Möglichkeit vorgehalten ist, ist auch in der Gesamtschau der von der Klägerin vorgetragenen Umstände vorliegend nicht festzustellen, dass die Klägerin „Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls und Einleitung vom Maßnahmen im Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht, welche sich zur Gefahrenabwehr erforderlich sind“, durchführte. Zwar ist die Klägerin nach ihrem Vorbringen u.a. mit Tätigkeiten der fachlichen Beratung, Unterstützung und Begleitung und Aufsicht der Pflegefamilien betraut gewesen. Soweit sie in diesem Zusammenhang aber Kontrakte/Gespräche mit Pflegefamilien, die Beratung bei Lösung von Problemlagen und die Durchführung von Inobhutnahmen schildert, wird aber unabhängig vom Bestreiten durch die beklagte Stadt bereits deutlich, dass es sich hierbei um Tätigkeiten mit anderer Qualität als der Entscheidung im Sinne eigenständiger Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls bzw. die Einleitung von Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Gericht handelte. Insoweit dürfte offensichtlich sein, dass es sich bei Kontakten/Gesprächen und Beratungen weder um die Einleitung von Maßnahmen in Zusammenarbeit mit einem Gericht, noch das Treffen von Entscheidungen im Hinblick auf die Vermeidung der Kindeswohlgefährdung handelte. Dieselben Überlegungen greifen zu der von der Klägerin genannten Tätigkeit in Form der Hilfe zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII. In diesem Zusammenhang hat sie familienunterstützende Angebote in Form ambulanter Hilfe (z.B. Familienberater) mitgeteilt und des Weiteren von ihr erstellte sozialpädagogische Diagnosen zwecks Vorlage für ein Fachgespräch zwischen ihr, der Teamleitung und einer weiteren Fachkraft sowie die Hilfeplanung benannt. Auch aus diesem Vortag wird deutlich, dass es sich hierbei um Vorbereitungs- bzw. Mitwirkungshandlungen nicht aber um das Treffen von Entscheidungen handelte. Bei den von den Klägerinnen geschilderten Maßnahmen handelt es sich um sicherlich bedeutsame Unterstützungsmaßnahmen, diese erreichen jedoch die Qualität von Satz 1 der Protokollerklärung nicht. Soweit die Klägerin Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls wie bspw. mit ihrer Teilnahme an Beratungsrunden, die Begleitung des Prozesses, Empfehlungen an Pflegefamilien und Inobhutnahmen bspw. von Säuglingen nur in allgemeiner Art schildert, kann dies unabhängig vom Bestreiten der beklagten Stadt nicht als Treffen von Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls und die Einleitung von Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Gericht gewertet werden. Denn die Begleitung eines Prozesses und Teilnahme an Beratungsrunden stellen ggf. bedeutsame aber kooperative, d.h. arbeitsteilige Einzelmaßnahmen dar, die zudem nicht erkennen lassen, welche konkreten Entscheidungen die Klägerin im Rahmen einer etwaig bestehenden Fallverantwortung getroffen haben soll. Exemplifizierbare und konkretisierende Ausführungen macht die Klägerin dazu nicht. Soweit sie des Weiteren Hilfe für Volljährige über 18 Jahren gemäß § 41 SGB VIII anführt und diesgelegentlich die Beratung und Unterstützung von jungen Erwachsenen benennt, handelt es sich hierbei nicht um Maßnahmen in Zusammenhang mit der Vermeidung der Kindeswohlgefährdung. Insoweit fällt die Altersgruppe der Betreuten bereits nicht in den Altersbereich von Kindern. Auch die von der Klägerin benannte Mitwirkung und Beteiligung an gerichtlichen Verfahren gemäß § 55 SGB VIII bspw. in der Abgabe von Stellungnahmen und fachlichen Äußerungen durch sie, erfüllen nicht die Voraussetzungen der Protokollerklärung. Denn dabei handelt es sich nicht um Tätigkeiten des Heraushebungsmerkmals in Form der Protokollerklärung. Verfahren nach § 55 SGB VIII werden dort nicht benannt. Schließlich führt auch die von der Klägerin angeführte Tätigkeit in Form der Beratung der Herkunftsfamilie u.a. in der Organisierung und Förderung der Kooperation zwischen Herkunfts- und Pflegeeltern nicht zum Erfüllen des Heraushebungsmerkmals. Denn dadurch wird nicht ersichtlich, dass die Klägerin Entscheidungen zur Vermeidung des Kindeswohls getroffen hat und die Einleitung von Maßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Gericht vornahm. Damit erfüllt der zeitlich überwiegende Arbeitsvorgang in Form der Betreuung und Kontrolle von Pflegeverhältnissen nicht das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD-VKA. Ob die Tätigkeiten der Klägerin bezüglich des Arbeitsvorgangs Adoptionsvermittlung die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe S 14 Alt 1 TVöD-VKA zu erfüllen geeignet sind, woran mit den Ausführungen der von den Parteien benannten Entscheidung des Arbeitsgerichts Herne vom 04.07.2018 (Az.: 5 Ca 215/18, n.rk.) nicht unerhebliche Bedenken bestehen, hatte vorliegend dahinzustehen. Denn dieser Arbeitsvorgang machte nach den Feststellungen dieses Urteils bereits nicht mehr als die Hälfte der Arbeitszeit der Klägerin aus und konnte daher die von der Klägerin begehrten Zahlungsansprüche nicht begründen. Da die Klägerin damit zutreffend als in die Entgeltgruppe S 12 TVöD-VKA eingruppiert anzusehen ist, hat sie gegen die beklagte Stadt auch keinen Zahlungsanspruch als Summe aus der Entgeltdifferenz zwischen Entgeltgruppe S 12 und S 14 TVöD-VKA unter weiterer Berücksichtigung der Jahressonderzahlungen und der (von ihr geschätzten) leistungsorientierten Bezahlung. 2. Aus denselben Gründen bleibt auch das Feststellungsbegehrten der Klägerin hinsichtlich der leistungsorientierten Bezahlung 2019 ohne Erfolg. Denn die Klägerin kann von der Beklagten keine leistungsorientierte Bezahlung auf Basis der Entgeltgruppe S 14 der Anlage 1 Teil B Besonderer Teil XXIV Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst des TVöD verlangen; die Klägerin war während ihrer Beschäftigungszeit zutreffend in die Entgeltgruppe S 12 eingruppiert. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO und § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Klägerin ist die im Rechtsstreit unterlegene Partei und hat zudem die Kosten bezüglich des die teilweise Klagerücknahme betreffenden Teils zu tragen. Der Gesamtstreitwert einschließlich des zurückgenommenen Teils beträgt 2.668,72 €, woran der zurückgenommene Teil einen Umfang von 283,82 € hat. III. Die Entscheidung über den Streitwert dieses Urteils gründet auf § 61 Abs. 1, § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 3ff. ZPO und entspricht der zuletzt zur Entscheidung gestellten bezifferten Zahlungsforderung sowie dem gerichtlich geschätzten Umfang der Differenz bezüglich der leistungsorientierten Bezahlung zwischen den Entgeltgruppen S 12 und S 14. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm Fax: 02381 891-283 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.