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Urteil

5 Ca 1216/20

Arbeitsgericht Herne, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGHER:2021:0319.5CA1216.20.00
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Tenor
  • 1. Die Klage wird abgewiesen.

  • 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

  • 3. Der Streitwert wird auf 826,28 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Der Streitwert wird auf 826,28 Euro festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten über die Abgeltung eines Zeitguthabens. Die inzwischen 63-jährige, schwerbehinderte Klägerin war seit dem 03.10.1977 für das beklagte Land in der Finanzverwaltung, zuletzt im Finanzamt B, tätig. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden zuletzt die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes der Länder (TV-L) Anwendung. Im Jahr 2014 wurde im Finanzamt B eine flexible Arbeitszeit ohne Kernzeiten mit einer gleichmäßigen Verteilung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit auf 5 Tage eingeführt. Auf der Grundlage einer mit dem Personalrat des Finanzamtes B vereinbarten Dienstvereinbarung zur flexiblen Arbeitszeit vom 12.12.2013 (Bl. 57 ff. d. Akte) wurde den Beschäftigten die Möglichkeit eingeräumt, im Rahmen der gesetzlichen bzw. tariflichen Arbeitszeit Arbeitsbeginn und Arbeitsende an jedem Arbeitstag innerhalb einer bestimmten Zeitspanne selbst zu wählen. Ferner heißt es in der Dienstvereinbarung wörtlich: „4. Flexible Arbeitszeit Der Arbeitszeitraumen umfasst für alle Beschäftigen die Zeit von 6:30 bis 19:00 Uhr. Innerhalb dieses Zeitraums können die Beschäftigen über die Lage und Dauer der individuellen täglichen Arbeitszeit unter Berücksichtigung etwaiger besonderer Servicezeiten selbst entscheiden. … 8. Abwesenheitszeiten 1. Ganztägige Abwesenheiten wegen Urlaub, Krankheit, Kur, höherer Gewalt oder Dienstbefreiung gilt als Anwesenheit der Stunden, die an diesem Tag zu leisten gewesen wären. Die zuständige Sachgebietsleitung isst rechtzeitig zu informieren. 2. Freie Tage im Rahmen der flexiblen Arbeitszeit sind im Arbeitsbereich und mit der zuständigen Sachgebietsleitung abzusprechen. Die entsprechende Vertretung ist sicherzustellen. Die Geschäftsstelle braucht – auch bei teilzeitbeschäftigten Kolleginnen und Kollegen – nicht informiert werden. … 11. Zeitausgleich 1. Unterschreitung der wöchentlichen Regelarbeitszeit (Minderzeiten) sind maximal bis 10 Stunden zum Monatsende zulässig. Überschreitungen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (Zeitguthaben) dürfen jeweils zum Monatsende nicht mehr als 100 Stunden betragen. Ausnahmen sind nur aus ausschließlich dienstlichen Gründen möglich. Für Teilzeitbeschäftigte gilt dies entsprechend ihrem Beschäftigungsanteil. 2. Freizeitausgleich (siehe 8.2) ist möglich, sofern dienstliche Gründen nicht entgegenstehen und die Vertretung gewährleistet ist. Der Zeitausgleich dient als Instrument, durch Besonderheiten im Arbeitsanfalle entstandene Überstunden zugunsten der Freizeit abbauen zu können und wieder zu einem regelmäßigen Rhythmus der Arbeitszeit zurückzukehren. Es ist auch möglich, dauerhaft abweichende individuelle Arbeitszeiten zu schaffen, sofern die Erfüllung der operativen Aufgaben, insbesondere Steuerfestsetzung und -erhebung und eine bürgerfreundliche Ausrichtung, sowie ein kollegiales Miteinander aller Beschäftigen untereinander nicht beeinträchtigt werden.“ Bis Anfang Mai 2017 sammelte die Klägerin auf dem für sie geführten Arbeitszeitkonto ein Guthaben von 41,63 Stunden an. Seit dem 08.05.2017 war die Klägerin dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt. Mit Schreiben vom 22.09.2019 (Bl. 3 d. Akte) kündigte sie selbst ihr Arbeitsverhältnis zum 31.03.2020. Seit dem 01.04.2020 bezieht die Klägerin Rente für Schwerbehinderte. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 27.04.2020 (Bl. 8/9 d. Akte) macht die Klägerin unter anderem die ordnungsgemäße Abrechnung und Auszahlung ihres Guthabens auf ihrem Arbeitszeitkonto geltend. Mit ihrer am 30.06.2020 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin diesen Anspruch weiter. Sie ist der Ansicht, da die Gewährung von Arbeitsbefreiung wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtlich und faktisch unmöglich geworden sei, habe das beklagte Land Wertersatz zu leisten. Da im TV-L eine Regelung für den Fall nicht vorgesehen sei, sei diese Lücke im Wege der Vertragsauslegung dahingehend zu schließen, dass Wertersatz zu leisten sei. Arbeitszeit sei gemäß § 611 BGB zu vergüten. Ein Arbeitszeitkonto könne lediglich eine Ausnahmeregelung darstellen. Eine Ausnahmeregelung dahingehend, dass keinesfalls eine Vergütung erfolge, sondern nur Freizeitausgleich möglich sei, sei weder in der Betriebsvereinbarung noch im TVöD enthalten. Die Klägerin beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie 826,28 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.07.2020 zu zahlen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es ist der Ansicht, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Auszahlung des Stundenguthabens nach § 10 TV-L nicht zu. Nach Ziffer 10.2 der Dienstvereinbarung sei ein Zeitguthaben ausschließlich durch Freizeitausgleich auszugleichen. Dies würde in Satz 2 damit begründet, dass der Zeitausgleich als Instrument diene, die durch Besonderheiten im Arbeitsanfall entstandenen Überstunden zugunsten der Freizeit abzubauen und wieder zu einem regelmäßigen Rhythmus der Arbeitszeit zurückzukehren. Der Arbeitgeber habe durch diese Formulierung in der Dienstvereinbarung sein Weisungsrecht nach § 106 S. 1 GewO insoweit ausgeübt, wie das Zeitguthaben auszugleichen sei. Die Klägerin habe keine Überstunden erbracht. Bei der Teilnahme an der gleitenden Arbeitszeit könnten Überstunden nur dann vorliegen, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Vollbeschäftigten überschritten und außerhalb des in der Dienstvereinbarung zur gleitenden Arbeitszeit festgelegten Arbeitszeitrahmens Arbeit geleistet werde. Im vorliegenden Fall seien Überstunden weder angeordnet, noch stillschweigend geduldet worden. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Abgeltung des Zeitguthabens auf dem für sie bei dem beklagten Land geführten Arbeitszeitkonto, das zuletzt unstreitig 41,63 Stunden betrug. 1. Ein entsprechender Anspruch der Klägerin folgt nicht aus § 611 BGB i. V. m. § 8 Abs. 2 S. 2 TV-L. Nach § 8 Abs. 2 S. 2 TV-L sind Überstunden im Sinne des § 7 Abs. 7 TV-L, die nicht bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach deren Entstehen mit Freizeit ausgeglichen worden sind, abzugelten. Überstunden im Sinne des § 7 Abs. 7 TV-L sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten (§ 6 Abs. 1 TV-L) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblichen Arbeitsstunden hinaus und nicht bis zum Ende des folgenden Kalendermonats ausgeglichen werden. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass das zugunsten der Klägerin auf dem Arbeitszeitkonto bestehende Guthaben nicht aus Überstunden in diesem Sinne resultiert, sondern es aus der von der Klägerin selbst bestimmten Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit innerhalb des durch die Dienstvereinbarung vorgegebenen täglichen Zeitkorridors (§ 6 Abs. 7 TV-L) entstanden ist. 2. Ein Anspruch der Klägerin folgt auch nicht aus § 611 BGB. a) Zu Recht weist die Klägerin darauf hin, dass das für sie geführte Arbeitszeitkonto festhält, in welchem zeitlichen Umfang sie ihre Hauptleistungspflichten nach § 611 a Abs. 1 S. 1 BGB erbracht hat, bzw. aufgrund eines Entgeltfortzahlungstatbestandes nicht erbringen musste und deshalb Vergütung beanspruchen kann bzw. in welchem Umfang sie noch Arbeitsleistung für die vereinbarte und gezahlte Vergütung erbringen musste (vgl. BAG, Urteil v. 20.11.2019 – 5 AZR 578/18 – EzA § 611 BGB 2002 Arbeitszeitkonto Nr. 16; Urteil v. 29.06.2016 – 5 AZR 617/15 – EzA § 611 BGB 2002 Arbeitszeitkonto Nr. 13). Begehrt ein Arbeitnehmer die Abgeltung eines Guthabens auf einem Arbeitszeitkonto, macht er den Vergütungsanspruch für vorgeleistete Arbeit geltend (BAG, Urteil v. 23.09.2015 – 5 AZR 767/13 – EzA § 611 BGB 2002 Arbeitszeitkonto Nr. 11). b) Der Abbau eines Guthabens eines Arbeitszeitkontos richtet sich nach der der Führung des Arbeitszeitkontos zugrundeliegenden Vereinbarung (Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag; BAG, Urteil v. 20.11.2019 – 5 AZR 578/18 – a. a. O.). Grundlage des Arbeitszeitkontos der Klägerin ist § 10 TV-L. Nach § 10 Abs. 5 TV-L sind unter anderem Fristen für das Abbuchen von Zeitguthaben oder für den Abbau von Zeitschulden durch den Beschäftigen in einer Dienstvereinbarung zu regeln. Ziffer 11.2 der Dienstvereinbarung zur flexiblen Arbeitszeit vom 12.12.2013 sieht für den Abbau von Zeitguthaben eine Freizeitausgleich nach Ziff. 8.2 der Dienstvereinbarung vor. Weder die Dienstvereinbarung noch § 10 TV-L enthalten Regelungen dazu, wann und unter welchen Voraussetzungen ein Zeitguthaben durch Entgeltleistung auszugleichen ist. Demnach ist sowohl nach dem Tarifvertrag als auch nach der Dienstvereinbarung ein Zeitguthaben, welches nicht durch Überstunden im Sinne des § 7 Abs. 7 TV-L aufgebaut wurde, durch Freizeitausgleich abzubauen. c) Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geht die Schließung des Arbeitszeitkontos einher, ein Freizeitausgleich ist nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers nicht mehr möglich (BAG, Urteil v. 20.11.2009 – 5 AZR 578/18 – a. a. O., Urteil v. 26.06.2013 – 5 AZR 428/12 – EzA § 611 BGB 2002 Arbeitszeitkonto Nr. 10). Wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, enthält die einvernehmliche Errichtung eines Arbeitszeitkontos die konkludente Abrede, dass das Konto spätestens mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszugleichen ist (BAG, Urteil v. 13.12.2000 – 5 AZR 334/99 – EzA § 4 TVG Friseurhandwerk Nr. 1). Regelmäßig will weder der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber vorgeleistete Arbeit schenken, noch der mit der Zahlung einer verstetigten Vergütung vorleistende Arbeitgeber auf eine finanzielle Erstattung seiner Vorschussleistung verzichten. Gelingt es vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht, ein positives Guthaben des Arbeitnehmers durch entsprechende Freizeit abzubauen, hat der Arbeitgeber in der Regel das Positivsaldo finanziell auszugleichen (BAG, Urteil v. 20.11.2009 – 5 AZR 578/18 – a. a. O.). Vorliegend kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die Parteien mit Einführung des Arbeitszeitkontos konkludent eine individuelle Abrede dahingehend getroffen haben, dass ein etwa noch bestehendes Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto spätestens mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses finanziell ausgeglichen werden soll. Grundlage der Einführung des Arbeitszeitkontos war keine Individualabrede zwischen den Parteien, sondern kollektivrechtliche Regelungen im Tarifvertrag und in der Dienstvereinbarung. Ohne besondere Anhaltspunkte ist regelmäßig davon auszugehen, dass sich der öffentliche Arbeitgeber gegenüber seinen Beschäftigen nur insoweit verpflichten will, wie es sich aus den kollektivrechtlichen Vorschriften ergibt. Wie oben dargelegt, sieht weder § 10 TV-L noch die Dienstvereinbarung zur flexiblen Arbeitszeit einen finanziellen Ausgleich eines Zeitguthabens bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor. d) Entgegen der Ansicht der Klägerin führt das Fehlen einer § 7 Abs. 4 BUrlG entsprechenden Norm im Tarifvertrag bzw. in der Dienstvereinbarung nicht zu einer Regelungslücke, die im Wege der ergänzenden Tarifvertragsauslegung geschlossen werden könnte. Bei bewussten Regelungslücken in einem Tarifvertrag ist eine ergänzende richterliche Auslegung ausgeschlossen. Nur bei unbewussten Regelungslücken oder nachträglich lückenhaft gewordenen Regelungen ist sie zulässig, wenn ausreichende Anhaltspunkte für den Regelungswillen der Tarifvertragsparteien bestehen. Andernfalls würde in die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie eingegriffen (BAG, Urteil v. 26.01.2017 – 6 AZR 540/15 – juris; Urteil v. 14.09.2016 – 4 AZR 1006/13 – juris). Entsprechendes gilt für die ergänzende Auslegung von Dienstvereinbarungen (BAG, Urteil v. 10.07.2013 – 10 AZR 898/11 – EzA § 305 c BGB 2002 Nr. 24). Es kann bereits nicht davon ausgegangen werden, dass die Tarifvertragsparteien bei Abschluss von § 10 TV-L den nicht untypischen Fall eines nicht ausgeglichen Arbeitszeitguthabens auf einem Arbeitszeitkonto bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht gesehen haben. Gleiches gilt für die Parteien der Dienstvereinbarung zur flexiblen Arbeitszeit. Die kollektivrechtlichen Regelungen sind auch nicht nachträglich lückenhaft geworden, so dass eine ergänzende Auslegung ausscheidet. e) Sehen die kollektivrechtlichen Regelungen mithin keinen finanziellen Ausgleich eines Arbeitszeitguthabens bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor, so konnte auch die Klägerin nicht davon ausgehen, das beklagte Land habe sich gerade ihr gegenüber individualvertraglich über die kollektivrechtlichen Regelungen hinausgehend verpflichten wollen. Ohne besondere Anhaltspunkte, die vorliegend auch von der Klägerin nicht geltend gemacht wurden, kann ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes nicht davon ausgehen, sein Arbeitgeber wolle über die tarifvertraglichen oder aufgrund einer Dienstvereinbarung begründeten Ansprüche hinausgehende Ansprüche gegenüber dem Arbeitnehmer begründen. 3. Ein Zahlungsanspruch folgt schließlich auch nicht aus §§ 280, 283, 275 Abs. 1 BGB, da die Beklagte kein Verschulden an dem Untergang des Anspruch auf Freizeitausgleich trifft. 4. Keiner Entscheidung bedarf hier die Frage, ob die Klägerin gegen das beklagte Land einen Zahlungsanspruch aus § 2 Abs. 2 MiLoG erworben hat. Ein entsprechender Anspruch wurde von der Klägerin nicht geltend gemacht. Ansprüche nach dem Mindestlohngesetz betreffen einen anderen Streitgegenstand, der nebenvertragliche Entgeltansprüche tritt (vgl. BAG, Urteil v. 11.10.2017 – 5 AZR 621/16 – EzA § 1 MiLoG Nr. 9). 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 3 ff. ZPO. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm Fax: 02381 891-283 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.