Urteil
2 Ca 2360/20
Arbeitsgericht Herne, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGHER:2021:0727.2CA2360.20.00
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Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.01.2017 nach der Entgeltgruppe 8 des Anhangs zu Teil A § 11 a – Eingruppierungsverzeichnis zum TVöD – NRW – zu vergüten und die sich insoweit ergebenen Differenzbeträge ab Januar 2017 ab dem jeweils auf dem Fälligkeitstag folgenden Tag mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Der Streitwert wird auf 5.880,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.01.2017 nach der Entgeltgruppe 8 des Anhangs zu Teil A § 11 a – Eingruppierungsverzeichnis zum TVöD – NRW – zu vergüten und die sich insoweit ergebenen Differenzbeträge ab Januar 2017 ab dem jeweils auf dem Fälligkeitstag folgenden Tag mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 3. Der Streitwert wird auf 5.880,00 € festgesetzt. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über eine Eingruppierung im öffentlichen Dienst. Der Kläger steht seit dem 01.08.1996 in einem Arbeitsverhältnis zur beklagten Stadt, seit dem 01.08.2000 als Kfz-Schlosser im Entsorgungsbetrieb A. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TVöD Anwendung. Vor Inkrafttreten des TVöD-V war der Kläger in die Lohngruppe 6 Abschnitt a) Nummer 30 des Lohngruppenverzeichnisses zu § 4 Abs. 1 BZT-G/NRW eingruppiert. Zum 01.01.2017 wurde er in die Entgeltgruppe 7 TVöD-V übergeleitet. Mit Schreiben vom 26.07.2017 beantragte der Kläger die Höhergruppierung gem. § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA in die Entgeltgruppe 8. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 02.11.2018 ab. § 2 des Arbeitsvertrages vom 31.01.2000 lautet: „Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G) und der zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträge – insbesondere des Bezirkszusatztarifvertrages (BZT-G/NRW) – in ihrer jeweils geltenden Fassung. Das gleiche gilt für die an deren Stelle tretenden Tarifverträge. Daneben finden die für den Bereich des Arbeitgebers jeweils in Kraft befindlichen sonstigen Tarifverträge Anwendung.“ Die Entgeltgruppe 8 Nr. 14 gem. dem Anhang zu Teil A § 11 des TVöD-NRW ist wie folgt definiert: „Gelernte Handwerker, Angehörige anderer anerkannter Ausbildungsberufe (Lehrberufe) mit einer Ausbildungszeit von mindestens drei Jahren, die eine ordnungsgemäß abgeschlossene Berufsausbildung (Lehrzeit) durch Zeugnisse nachgewiesen haben, die eine der folgenden Tätigkeiten verrichten: […] 14. Kraftfahrzeugschlosser, -mechaniker-, mechatroniker-, Elektriker, Schlosser, die aufgrund zusätzlicher wiederholter Spezialausbildung selbständig und verantwortlich Fehler an komplizierten elektronisch-hydraulischen Regel- und Steuersystemen der Sonderfahrzeuge der Müllabfuhr, Straßenreinigung, Kanalbetriebe, Flughäfen, Feuerwehren oder des Katastrophenschutzes feststellen und durch Reparatur beseitigen“ § 29 b) (Höhergruppierungen) Abs. 1 TVÜ-VKA lautet: „Ergibt sich nach der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD eine höhere Entgeltgruppe, sind die Beschäftigten auf Antrag in der Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 (VKA) TVöD ergibt. Der Antrag kann nur bis zum 31. Dezember 2017 gestellt werden (Ausschlussfrist) und wirkt auf den 01. Januar 2017 zurück; nach dem Inkrafttreten der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD eingetretene Änderungen der Stufenzuordnung in der bisherigen Entgeltgruppe bleiben bei der Stufenzuordnung nach den Absätzen 2 bis 5 unberücksichtigt . […]“ Die Arbeitsplatzbeschreibung des Arbeitsplatzes des Klägers aus dem Jahr 2017 lautet auszugsweise: „ Lfd. Nr. Arbeitsvorgänge Arbeitsverhältnis 1. Wartungs- und Reparaturarbeiten, Fehlersuche an komplizierten elektrischen, elektronischen, hydraulischen und pneumatischen Anlagen, Reparaturen von Bremsanlagen (pneumatisch und hydraulisch) und Karosserie- und Schlosserarbeiten an allen städtischen Fahrzeugen: Dazu gehören insbesondere: - LKW - PKW Sonderfahrzeuge (der Müllabfuhr, Straßenreinigung, Kanalreinigung, Feuerwehr, Grünflächenamt, Bauhof und der Verwaltung) 80 2. Prüfung von Containern und Pressen gemäß DGUV 114-010 ehemals BGR 186 10 3. Schweiß- und Richtarbeiten an Absetz- und Abrollmulden der Stadt Dorsten und Fremdbetrieben (z.B. KKRN Dorsten) 10 100 %“ Die monatliche Differenz zwischen den Entgeltgruppen 7 und 8 beträgt 163,32 € brutto. Der Kläger behauptet, er verrichte zeitlich überwiegend Tätigkeiten als Kraftfahrzeugschlosser, bei denen er aufgrund zusätzlich wiederholter Spezialausbildung selbständig und verantwortlich Fehler an komplizierten elektronisch-hydraulischen Regel- und Steuersystemen der Sonderfahrzeuge der Müllabfuhr, Straßenreinigung, Kanalbetriebe, Flughäfen, Feuerwehren oder des Katastrophenschutzes feststelle und durch Reparatur beseitige. Er legt hierzu Aufzeichnungen für die Monate Januar 2021 bis Mitte Februar 2021 vor, aus denen sich ein tätigkeitsbezogener Zeitanteil von 60,3 % ergäbe. Er ist der Ansicht, dass selbst wenn man entsprechend dem Vorbringen der Beklagten zugrunde legen würde, dass dieser Anteil nur 19 % betrage, der Höhergruppierungsantrag dennoch begründet wäre, da entsprechend der Arbeitsplatzbeschreibung 80 % der Tätigkeiten Arbeitsvorgänge beträfe, bei denen Wartungs- und Reparaturarbeiten, Fehlersuche an komplizierten elektrischen, elektronischen, hydraulischen und pneumatischen Anlagen, Reparaturen von Bremsanlagen (pneumatisch und hydraulisch) und Karosserie- und Schlosserarbeiten an allen städtischen Fahrzeugen vorlägen. Das Abstellen auf Arbeitsvorgänge sei in § 12 TVöD-V und der dazugehörenden Protokollerklärung festgeschrieben. Hiervon weiche § 11 a) TVöD-NRW nicht ab; dieser weiche nur bezüglich der Entgeltordnung ab. Selbst wenn man davon abweichend nicht auf Arbeitsvorgänge abstelle, wäre von der Gesamttätigkeit auszugehen. Auch demnach wäre es hinreichend, wenn nur, wie von der Beklagten behauptet, 19 % der Arbeitszeit die qualifizierten Merkmale der Entgeltgruppe 8 Nr. 14 aufwiesen, da die Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der zur Werkstatt gebrachten Sonderfahrzeuge nicht nur als ein Arbeitsvorgang, sondern auch als eine Gesamttätigkeit zu betrachten seien. Er beantragt zuletzt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.01.2017 nach der Entgeltgruppe 8 des Anhangs zu Teil A § 11 a –Eingruppierungsverzeichnis zum TVöD –NRW- zu vergüten und die sich insoweit ergebenen Differenzbeträge ab Januar 2017 ab dem jeweils ab dem Fälligkeitstag folgenden Tag mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, der Klageantrag sei unzulässig. Er sei zu beziffern und zu unbestimmt. Der Kläger habe kein Antragsrecht nach § 29 TVÜ-VKA. Die Entgeltgruppe 8 Nr. 14 sei nicht einschlägig, da die aufgewandte Arbeitszeit tätigkeitsbezogen mindestens zur Hälfte diesen Anforderungen genügen müsse. Sie behauptet, das sei nur zu 19 % der Fall. Es sei nicht auf Arbeitsvorgänge gem. § 12 TVöD-V abzustellen. § 12 TVöD-V richte sich nur an Eingruppierungen nach dem VKA. Nach dem Spezialitätsgrundsatz sei der TVöD-NRW vorrangig. Dieser sei tätigkeitsbezogen. Sie trägt vor, die Arbeitszeitaufstellung des Klägers für den Zeitraum Januar 2021 bis Mitte Februar 2021 sei nicht hinreichend. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schrift-sätze und ihre Anlagen sowie die Terminprotokolle ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig und begründet. I. Die Klage ist zulässig. Der Vorrang der bezifferten Zahlungsklage vor einer Feststellungsklage steht der Zulässigkeit nicht entgegen, da in ständiger Rechtsprechung des BAG anerkannt ist, dass sich der öffentliche Arbeitgeber auch einem rechtskräftigen Feststellungsurteil beugen wird. Durch die Entscheidung wird Rechtsfrieden geschaffen und die Parteien streiten hier nicht über weitere Faktoren, die die Vergütungshöhe bestimmen (vgl. BAG 28.02.2018 – 4 AZR 816/16, Juris; BAG 27.08.2014 – 4 AZR 518/12, Juris). Auch die Klage auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, die nachzuzahlenden Differenzbeträge ab Fälligkeit zu verzinsen, ist zulässig. Selbst wenn die Parteien über den Zinsanspruch nicht streiten, dient die Feststellung der Klarstellung, ab wann und in welcher Höhe eine Verzinsung von nachzuzahlenden Vergütungsdifferenzen zu erfolgen hat. Dies ist wegen der Frage des Vorliegens von Schuldnerverzug auf Seiten der Beklagten nicht unproblematisch. Die Feststellung dient der Klärung der Fragen in prozessökonomischer Weise (LAG Hamm 18.04.2019 – 17 Sa 1158/18, Juris; ebenso ohne nähere Begründung Hamacher, Antragslexikon Arbeitsrecht 2. Auflage, S. 120). II. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Vergütung gemäß der Entgeltgruppe 8 des Anhangs zu Teil A § 11a – Eingruppierungsverzeichnis zum TVöD – NRW ab dem 01.01.2017. 1. Die Eingruppierungsvorschriften des TVöD-NRW sind auf das Arbeitsverhältnis kraft arbeitsvertraglicher Verweisung in § 2 des Arbeitsvertrags anwendbar. 2. Der Kläger hat den Anspruch auf Höhergruppierung mit Schreiben vom 26.07.2017 fristgerecht gemäß § 29b Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA mit Rückwirkung zum 1.01.2017 geltend gemacht. Die Vorschrift ist gemäß § 11a Satz 3 TVöD-NRW auf das Arbeitsverhältnis anwendbar. Die in § 29b Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA geregelte Ausschlussfrist geht der in § 37 Abs. 1 TVöD-VKA geregelten Ausschlussfrist jedenfalls hinsichtlich des Wechsels in das neue Tarifsystem als speziellere Regelung vor (offen gelassen BAG 28.02.2018 a.a.O.; Breier/Dassau/Faber/Hoffmann, TVöD, Entgeltordnung VKA, § 29 b TVÜ-VKA Rn. 12). 3. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 8 Nr. 14 des Anhangs zu Teil A § 11a – Eingruppierungsverzeichnis zum TVöD – NRW. Die Entgeltgruppe 8 Nr. 14 gem. dem Anhang zu Teil A § 11 des TVöD-NRW ist wie folgt definiert: „Gelernte Handwerker, Angehörige anderer anerkannter Ausbildungsberufe (Lehrberufe) mit einer Ausbildungszeit von mindestens drei Jahren, die eine ordnungsgemäß abgeschlossene Berufsausbildung (Lehrzeit) durch Zeugnisse nachgewiesen haben, die eine der folgenden Tätigkeiten verrichten: […] 14. Kraftfahrzeugschlosser, -mechaniker-, mechatroniker-, Elektriker, Schlosser, die aufgrund zusätzlicher wiederholter Spezialausbildung selbständig und verantwortlich Fehler an komplizierten elektronisch-hydraulischen Regel- und Steuersystemen der Sonderfahrzeuge der Müllabfuhr, Straßenreinigung, Kanalbetriebe, Flughäfen, Feuerwehren oder des Katastrophenschutzes feststellen und durch Reparatur beseitigen“ Es kann dahinstehen, ob die Eingruppierung unter Bildung von Arbeitsvorgängen entsprechend § 12 Abs. 2 TVöD-VKA oder ohne Bildung von Arbeitsvorgängen tätigkeitsbezogen zu erfolgen hat. Das Gericht folgt der Ansicht des LAG Hamm vom 18.04.2019 (17 Sa 1158/18, Juris). a) Bei Anwendung des § 12 Abs. 2 TVöD-VKA ist der Kläger in die Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Hiernach ist Bezugsobjekt der tariflichen Bewertung der Arbeitsvorgang. Für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis maßgebend. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können jedoch dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Dafür reicht die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte übertragen zu können, solange sie nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person real übertragen sind. Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist. Zur Tätigkeit rechnen dabei auch die Zusammenhangstätigkeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben des Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger "Atomisierung" der Arbeitseinheiten nicht getrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt bei der Bestimmung der Arbeitsvorgänge außer Betracht. Erst nachdem der Arbeitsvorgang bestimmt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten. Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn die Tarifvertragsparteien verschiedene Beispiele für schwierige Tätigkeiten angeführt haben. Damit haben sie die Bewertung von Einzeltätigkeiten festgelegt, nicht aber die Bestimmung von Arbeitsvorgängen vorgegeben, die gerade nicht nach der Wertigkeit der Einzeltätigkeiten, sondern vielmehr ohne Rücksicht auf diese vorzunehmen ist. An der früher vertretenen Auffassung, tatsächlich trennbare tariflich verschieden zu bewertende Tätigkeiten könnten nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden, hält das Bundesarbeitsgericht seit längerem nicht mehr fest. Es kommt für die tarifliche Bewertung nicht darauf an, ob und inwieweit Einzelaufgaben verwaltungstechnisch verschiedenen Beschäftigten zugewiesen werden könnten, solange sie im Zusammenhang als eine einheitliche Arbeitsaufgabe tatsächlich einer Person übertragen sind. Stellt die Eingruppierungsvorschrift auf qualifizierte Merkmale wie beispielsweise das Merkmal der "schwierigen Tätigkeiten" ab, so ist dieses im Umfang von mindestens der Hälfte erfüllt, wenn Arbeitsvorgänge, die mindestens die Hälfte der gesamten Arbeitszeit der Person in Anspruch nehmen, schwierige Tätigkeiten enthalten. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die für die Höherwertigkeit maßgebenden Einzeltätigkeiten innerhalb des Arbeitsvorgangs zeitlich überwiegend anfallen. Vielmehr genügt es, dass die Anforderungen in rechtlich nicht ganz unerheblichem Ausmaß anfallen und ohne sie ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt würde (BAG 28.02.2018 a.a.O.). Die Beklagte hat im Jahr 2017 eine Arbeitsplatzbeschreibung erstellt. Die Wartungs- und Reparaturarbeiten, Fehlersuche an komplizierten elektrischen, elektronischen, hydraulischen und pneumatischen Anlagen, Reparaturen von Bremsanlagen (pneumatisch und hydraulisch) und Karosserie- und Schlosserarbeiten an allen städtischen Fahrzeugen stellen hierbei einen Arbeitsvorgang dar. Dieser macht nach der Arbeitsplatzbeschreibung 80 % der Tätigkeit des Klägers aus. Für die Bewertung dieses maßgeblichen Arbeitsvorgangs reicht es aus, dass die Tarifmerkmale in rechtlich nicht ganz unerheblichem Ausmaß erfüllt sind und dass ohne die Erfüllung der in den tariflichen Merkmalen gestellten Anforderungen ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt wird. Es ist gerade nicht erforderlich, dass die für die Höherwertigkeit maßgebenden Einzeltätigkeiten innerhalb des Arbeitsvorgangs zeitlich überwiegend anfallen, wobei dahinstehen kann, ob das rechtserhebliche Ausmaß überhaupt quantitativ bestimmt werden kann. (BAG 28.02.2018 a.a.O.). Jedenfalls ist es wenn auf Arbeitsvorgänge abzustellen ist hinreichend, wenn – auch nach den Angaben der Beklagten – 19 % der tatsächlichen Arbeitszeit des Klägers den Voraussetzungen der Entgeltgruppe 8 Nr. 14 des Anhangs zu Teil A § 11a – Eingruppierungsverzeichnis zum TVöD – NRW genügen. b) Nichts anderes ergibt sich, wenn die Eingruppierung entsprechend der Rechtsauffassung der Beklagten tätigkeitsbezogen vorgenommen wird, indem entsprechend dem Wortlaut der Vorbemerkung 1 zum Eingruppierungsverzeichnis TVöD-NRW darauf abgestellt wird, ob die Tätigkeitsmerkmale der begehrten Entgeltgruppe für die nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit mindestens zur Hälfte erfüllt sind, soweit nicht in einem anderen Tätigkeitsmerkmal ein abweichendes zeitliches Maß bestimmt ist. Auch bei Abstellen auf die Tätigkeit der Klägerin ist im tariflichen Sinn von einer Gesamttätigkeit auszugehen. Die Tatsache, dass die Tarifvertragsparteien des TVöD-NRW nicht auf Arbeitsvorgänge abgestellt haben, steht der Zusammenfassung der Einzeltätigkeiten zu einer einheitlich zu bewertenden Gesamttätigkeit oder mehreren jeweils eine Einheit bildenden Tätigkeiten für deren jeweils einheitliche tarifliche Bewertung nicht entgegen. Dafür gelten vergleichbare Regeln und Kriterien wie bei der Bestimmung des Arbeitsvorgangs, lediglich die anzuwendenden Maßstäbe sind weniger streng (BAG 20.05.2009 – 4 AZR 315/08, NZA-RR 2010, 160; 28.01.2009 – 4 ABR 92/07, BAGE 129, 238; 07.08.2008 – 4 AZR 484/07, BAGE 127, 305; 11.10.2006 – 4 AZR 534/05, ZTR 2007, 141). So hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 28. Januar 2009 die Tätigkeit von Mitarbeitern im Reinigungsservice eines Pflegeheims, die eine Sicht- und Unterhaltsreinigung der Räume nach vorgegebenen Reinigungsplänen unter Beachtung des Desinfektionsplans umfasste, zu einer Gesamttätigkeit zusammengefasst, zu der als Zusammenhangstätigkeiten auch die Meldung des Reinigungsmittelbedarfs und das Ausfüllen der Reinigungschecklisten sowie der während der Reinigungstätigkeit auftretende Kontakt zu Bewohnern des Pflegeheims gehören (BAG 28.01.2009 a.a.O.). Auch die Tätigkeiten eines Straßenreinigers können zu einer einheitlich zu bewertenden Gesamttätigkeit zusammengefasst werden, die in der Leerung von städtischen Papierkörben z.B. an Bushaltestellen einschließlich der Anfahrt und der Ablieferung des Abfalls besteht (BAG 11.10.2006 a.a.O.). Unter Anwendung dieser Grundsätze sind die Wartungs- und Reparaturarbeiten, Fehlersuche an komplizierten elektrischen, elektronischen, hydraulischen und pneumatischen Anlagen, Reparaturen von Bremsanlagen (pneumatisch und hydraulisch) und Karosserie- und Schlosserarbeiten als Gesamttätigkeit anzusehen, bei der es – wie bei einem einheitlichen Arbeitsvorgang – ausreicht, dass die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 8 Nr. 14 mit den dort niedergelegten besonderen Anforderungen in nicht unerheblichem Maß erfüllt werden. Dass sie (bezogen sogar auf die gesamte Arbeitszeit des Klägers) 19 % der tatsächlichen Arbeitszeit des Klägers betragen, wird auch von der Beklagten so gesehen. Es kommt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht darauf an, dass mindestens die Hälfte der Tätigkeit das Merkmal erfüllt. Das Bundesarbeitsgericht hat ein rechtserhebliches Maß bei 11,54 % des Gesamtarbeitsvorgangs bzw. der Gesamttätigkeit gesehen (BAG 28.02.2018 a.a.O.). 4. Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 291, 288 Abs. 1, 286, 247. III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte (§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG). Der Streitwert entspricht dem dreijährigen Unterschiedsbetrag zwischen den Entgeltgruppen 7 und 8 (§ 42 Abs. 2 S. 2 GKG). RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm Fax: 02381 891-283 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.