Beschluss
2 BV 7/22
Arbeitsgericht Herne, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGHER:2022:0719.2BV7.22.00
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Leitsätze
Die Schwerbehindertenvertretung besteht abgesehen vom Fall des § 178 Abs. 1 Satz 4 SGB IX nur aus der Vertrauensperson für schwerbehinderte Menschen.
Daher sind bei Streitigkeiten zwischen der Vertrauensperson für schwerbehinderte Menschen und ihrer Stellvertretung die Regelungen zur Kostentragungsverpflichtung des Arbeitgebers bei Streitigkeiten zwischen einem einzelnen Betriebsratsmitglied und dem Betriebsrat nicht einschlägig.
Tenor
Der Antrag wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Schwerbehindertenvertretung besteht abgesehen vom Fall des § 178 Abs. 1 Satz 4 SGB IX nur aus der Vertrauensperson für schwerbehinderte Menschen. Daher sind bei Streitigkeiten zwischen der Vertrauensperson für schwerbehinderte Menschen und ihrer Stellvertretung die Regelungen zur Kostentragungsverpflichtung des Arbeitgebers bei Streitigkeiten zwischen einem einzelnen Betriebsratsmitglied und dem Betriebsrat nicht einschlägig. Der Antrag wird abgewiesen. Gründe: A. Die Beteiligten streiten über einen Kostenerstattungsanspruch der Schwerbehindertenvertretung. Im St. A-Hospital B, das von der Beteiligten zu 2) (im Folgenden Arbeitgeberin) betrieben wird, wurde C. zur Vertrauensperson der Schwerbehinderten gewählt. Nach ihr erhielt D. die meisten Stimmen und war somit stellvertretende Vertrauensperson der Schwerbehinderten. Zwischen diesen beiden entstanden Streitigkeiten über die Rechte der stellvertretenden Vertrauensperson für Schwerbehinderte. Eine betriebsinterne Klärung scheiterte. Der Antragsteller wurde als Rechtsanwalt von der stellvertretenden Vertrauensperson für Schwerbehinderte bevollmächtigt und leitete ein Beschlussverfahren ein, das beim Arbeitsgericht Herne unter dem Aktenzeichen 1 BV 6/21 geführt wurde. Mit Vereinbarung vom 07.07.2021, auf die wegen ihrer Einzelheiten Bezug genommen wird, trat die stellvertretende Vertrauensperson für Schwerbehinderte an den Antragsteller einen Freistellungsanspruch hinsichtlich der entstehenden Anwaltskosten gegen die Arbeitgeberin ab. Im Gütetermin in dem Verfahren 1 BV 6/21 am 03.11.2021 erklärte der Prozessbevollmächtigte der Vertrauensperson der Schwerbehinderten zu Protokoll, dass es der stellvertretenden Vertrauensperson der Schwerbehinderten jederzeit gestattet sei, das Büro der Vertrauensperson der Schwerbehinderten aufzusuchen und Einsicht zu nehmen in die Unterlagen sowie in den Dienst-PC mit vorherigem Anruf. Daraufhin nahm der Antragsteller den Antrag zurück. Mit Rechnung vom 20.12.2021 bat der Antragsteller, die stellvertretende Vertrauensperson für Schwerbehinderte von seinen Rechtsanwaltskosten freizustellen, die er in dieser Rechnung auf 1.683,85 € bezifferte. Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.01.2022 lehnte die Arbeitgeberin dies ab. Der Antragsteller ist der Ansicht, dass ein abgetretener Freistellungsanspruch aus § 179 Abs. 8 S. 1 SGB IX bestünde. Bei der Schwerbehindertenvertretung handele es sich weder um ein Kollegialorgan noch um ein Ein-Personen-Gremium. Im Betriebsverfassungsrecht sei anerkannt, dass Streitigkeiten zwischen dem Betriebsrat und einem einzelnen Betriebsratsmitglied durch den Arbeitgeber zu finanzieren seien. Das stellvertretende Mitglied der Schwerbehindertenvertretung könne nicht mit einem Ersatzmitglied des Betriebs- oder Personalrats gleichgesetzt werden. Dies ließe sich aus § 177 Abs. 1 und § 178 Abs. 1 SGB IX entnehmen. Das stellvertretende Mitglied dürfe nicht schutzlos gestellt werden. Er trägt vor, die Rücknahme der Anträge im Vorverfahren sei nicht wegen Aussichtslosigkeit erfolgt, sondern aufgrund der Zusicherung der Vertrauensperson für Schwerbehinderte und der psychischen Belastung der stellvertretenden Vertrauensperson für Schwerbehinderte. Er beantragt, der Antragsgegnerin aufzugeben, an ihn 1.683,85 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.12.2021 zu zahlen. Die Arbeitgeberin beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass kein Fall des § 179 Abs. 8 SGB IX vorläge. Die stellvertretende Vertrauensperson für Schwerbehinderte sei nicht die Schwerbehindertenvertretung. Sie trägt vor, die in dem Vorverfahren von der stellvertretenden Vertrauensperson für Schwerbehinderte verfolgten Anträge seien offensichtlich unbegründet gewesen. Wegen des weiteren Sach- und Rechtsvortrags der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die ausweislich der Sitzungsprotokolle abgegebenen Erklärungen und erteilten rechtlichen Hinweise ergänzend Bezug genommen. B. Der Antrag war abzuweisen. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Zahlung von 1.683,85 € gegen die Arbeitgeberin aus § 179 Abs. 8 SGB IX. Nach § 179 Abs. 8 Satz 1 SGB IX trägt die durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung entstehenden Kosten der Arbeitgeber. Es handelt sich jedoch nicht um durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung entstandene Kosten. Die Schwerbehindertenvertretung besteht aus der Vertrauensperson für Schwerbehinderte. Diese Auslegung ergibt sich aus § 178 Abs. 1 Satz 4 SGB IX, wonach in Betrieben und Dienststellen mit in der Regel mehr als 100 beschäftigten schwerbehinderten Menschen die Schwerbehindertenvertretung nach Unterrichtung des Arbeitgebers das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied zu bestimmten Aufgaben heranziehen kann. Dabei ist neben der Schwelle von 100 beschäftigten schwerbehinderten Menschen zu beachten, dass eine Heranziehung erfolgen kann, d. h. nicht muss. Gedeckt wird diese Auslegung durch § 179 Abs. 3 SGB IX. Demnach besitzen die Vertrauenspersonen gegenüber dem Arbeitgeber die gleiche persönliche Rechtsstellung wie ein Mitglied des Betriebs-, Personal-, Staatsanwalts- oder Richterrats. Das stellvertretende Mitglied hingegen besitzt während der Dauer der Vertretung und der Heranziehung nach § 178 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB IX die gleiche persönliche Rechtsstellung wie die Vertrauensperson, im Übrigen die gleiche Rechtsstellung wie Ersatzmitglieder der in Satz 1 genannten Vertretungen, d. h. z. B. Ersatzmitglieder des Betriebs- oder Personalrats. Es lag weder ein Fall vor, in dem die stellvertretende Vertrauensperson für Schwerbehinderte die Vertrauensperson für Schwerbehinderte hätte vertreten müssen noch in dem sie nach § 178 Abs. 1 Satz 4 SGB IX herangezogen worden wäre. § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX sieht vor, dass das stellvertretende Mitglied der Schwerbehindertenvertretung die Vertrauensperson (nur) im Fall der Verhinderung vertritt. Die von dem Antragsteller angeführte Pflicht oder Obliegenheit zur Abstimmung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson nach § 178 Abs. 1 S. 6 SGB IX setzt nach seinem eindeutigen Wortlaut eine Heranziehung der stellvertretenden Vertrauensperson für schwerbehinderte Menschen voraus, die hier gerade nicht vorliegt. Daher sind auch die Regelungen zur Kostentragungsverpflichtung des Arbeitgebers bei Streitigkeiten zwischen einem einzelnen Betriebsratsmitglied und dem Betriebsrat (vgl. dazu Fitting, BetrVG, § 40 Rn. 60) nicht einschlägig. Es liegt für das Vorverfahren 1 BV 6/21 auch keine Bevollmächtigung des Antragstellers durch die Schwerbehindertenvertretung vor. Die Erwägungen des Antragstellers, dass im Fall eines Verhinderungsfalls eine Übernahme der Stellvertretung gewährleistet sein müsse und dass die stellvertretende Vertrauensperson für Schwerbehinderte nicht schutzlos gestellt werden dürfe, führen nicht zu einer Anspruchsgrundlage für eine Kostentragungspflicht für die Arbeitgeberin. Eine solche lässt sich auch nicht aus einer analogen Anwendung des § 179 Abs. 8 Satz 1 SGB IX herleiten. Voraussetzung für eine Analogie wäre eine unbewusste Regelungslücke. Der Gesetzgeber hat das Problem der Kostenverursachung durch stellvertretende Mitglieder gesehen. Dies lässt sich dem auf § 179 Abs. 8 Satz 1 SGB IX folgenden zweiten Satz entnehmen, der nämlich für eine (hier nicht einschlägige) Sondersituation gerade eine Kostenübernahme vorsieht für die stellvertretenden Mitglieder, nämlich für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen diesen Beschluss kann von dem Antragsteller Beschwerde eingelegt werden. Für die Arbeitgeberin ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben. Die Beschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm Fax: 02381 891-283 eingegangen sein. Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 80 Abs. 2 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Beschwerde ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Beschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.