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Urteil

3 Ca 194/23

Arbeitsgericht Herne, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGHER:2023:0829.3CA194.23.00
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Tenor
  • 1. Klage wird abgewiesen.

  • 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

  • 3. Der Streitwert wird auf 862,67 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. 3. Der Streitwert wird auf 862,67 € festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten über die Zahlung eines tariflichen Transformationsgeldes. Der Kläger ist bei der Beklagten beschäftigt. Zwischen der Beklagten und der IG Metall wurden seit 2010 verschiedene Sanierungstarifverträge geschlossen. Am 04.01.2010 wurde zwischen denselben Parteien ein Anerkennungstarifvertrag geschlossen, wonach die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens in ihrer jeweils gültigen Fassung für die Beschäftigten der Beklagten Anwendung finden. Ausweislich § 3 Abs. 5 des Anerkennungstarifvertrags gilt dies ausdrücklich auch für nach dem Inkrafttreten des Anerkennungstarifvertrages neu abgeschlossene Tarifverträge. Bezüglich des genauen Wortlauts des Anerkennungstarifvertrags wird auf Bl. 85 – 88 der Gerichtsakten Bezug genommen. Die Tarifvertragsparteien haben am 14.02.2018 einen Tarifvertrag tarifliches Zusatzgeld (TV T-ZUG) für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen abgeschlossen. Am 30.03.2021 wurde ein Änderungstarifvertrag zu diesem Tarifvertrag (ÄTV T-ZUG) vereinbart. § 2 Ziffer 4 des ÄTV T-ZUG lautet wie folgt: „Beschäftigte und Auszubildende, die jeweils am 28. Februar eines Kalenderjahres in einem Arbeitsverhältnis / Ausbildungsverhältnis stehen und zu diesem Zeitpunkt dem Betrieb ununterbrochen sechs Monate angehört haben, haben je Kalenderjahr einen Anspruch auf das Transformationsgeld (T-Geld). Im Austrittsjahr besteht der Anspruch anteilig. Anspruchsberechtigte Beschäftigte / Auszubildende, deren Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr kraft Gesetzes oder Vereinbarung ruht, erhalten keine Leistung. Ruht das Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr teilweise, so erhalten sie eine anteilige Leistung. Im Jahr 2022 beträgt das T-Geld 18,4 % des monatlichen regelmäßigen Arbeitsentgelts / der regelmäßigen Ausbildungsvergütung. Ab dem Jahr 2023 beträgt das T-Geld 27,6 % des monatlichen regelmäßigen Arbeitsentgelts / der regelmäßigen Ausbildungsvergütung. Für die Berechnung ist das / die gern. § 38.2 Abs. 2 MTV ermittelte monatliche regelmäßige Arbeitsentgelt / Ausbildungsvergütung zugrunde zu legen. Das T-Geld wird als Einmalzahlung mit der Abrechnung für den Februar eines Kalenderjahres fällig. Durch Betriebsvereinbarung kann bei Liquiditätsproblemen ab dem Jahr 2023 der Termin für die Fälligkeit abweichend festgelegt werden, jedoch nicht später als auf die Abrechnung für den Monat April des jeweiligen Kalenderjahres. Das T-Geld kann gemäß § 15.2 Abs. 2 MTV im Falle einer kollektiven Arbeitszeitabsenkung bei Beschäftigungsproblemen mit einem hierbei von den Betriebsparteien vereinbarten Teilentgeltausgleich verrechnet werden.“ Bezüglich des Wortlauts des ÄTV T-ZUG im Übrigen wird auf Blatt 20 - 23 der Gerichtsakte Bezug genommen. Am 01.12.2017 wurde zwischen der IG Metall und der Beklagten ein Haustarifvertrag abgeschlossen. § 2 Ziffer 4 des Haustarifvertrags lautet wie folgt: „Tabellenwirksame Entgelterhöhungen gemäß den IG Metall Flächentarifabschlüssen (Metall NRW) erfolgen jeweils zum 1.4. jeden Jahres: Zum 01.04.2018 wird das Entgelt tabellenwirksam um 2,85 % angepasst. In den folgenden Jahren, beginnend ab 2019, werden die Entgelte um 3 % tabellenwirksam erhöht. Zudem wird jeder 3 % überschreitende Erhöhungsprozentsatz im Tarifergebnis der Metall- und Elektroindustrie NRW zu 50 % auf die 3 %-Anpassung tabellenwirksam aufgeschlagen.“ Der Haustarifvertrag endete gemäß § 10 Abs. 1 des Haustarifvertrages ohne Kündigung und Nachwirkung zum 30.06.2022. Bezüglich des Wortlauts des Haustarifvertrages im Übrigen wird auf Blatt 111 - 117 der Gerichtsakte Bezug genommen. Mit der Abrechnung für den Monat Februar 2022 wurde seitens der Beklagten kein Transformationsgeld (T-Geld) gezahlt. Mit seiner am 02.02.2023 bei Gericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Zahlung eines Transformationsgeldes in Höhe von 862,67 € brutto nebst Zinsen. Er trägt vor, dass sich sein Anspruch auf Zahlung des Transformationsgeldes aus § 2 Ziffer 4 ÄTV T-ZUG ergebe. Die tariflichen Regelungen der Metall- und Elektroindustrie NRW in ihrer jeweils gültigen Fassung seien aufgrund vom 04.01.2010 auf sein Arbeitsverhältnis anzuwenden. Er habe neben dem Anspruch aus dem Haustarifvertrag zusätzlich Anspruch auf die tarifliche Sonderzahlung. Den Arbeitnehmern stünden beide Leistungen nebeneinander zu. Dies ergebe sich aus einer Auslegung der streitigen Regelungen. Der Wortlaut enthalte keine Hinweise darauf, dass die dreiprozentige Lohnerhöhung, die inzwischen ausgezahlt worden sei, andere tarifvertragliche Leistungen neben den tabellenwirksamen Entgelterhöhungen ausschließe. Der Haustarifvertrag enthalte keine Regelung, wonach mit Zahlung der dreiprozentigen Lohnerhöhung andere Sonderzahlungen aus dem Flächentarifvertrag ausgeschlossen seien. Das begehrte Transformationsgeld sei bereits dem Namen nach nicht mit der Entgelterhöhung nach dem Haustarifvertrag vergleichbar. Zum Sinn und Zwecke des Transformationsgeldes habe die tarifschließende IG Metall ausgeführt, dass das Transformationsgeld nicht nur die Einkommen der Beschäftigten stabilisiere, sondern durch eine Wahloption auch für Beschäftigungssicherung sorge. Das Transformationsgeld könne nämlich im Betrieb bei einer Arbeitszeitabsenkung zur Beschäftigungssicherung als Teilentgeltausgleich genutzt werden. Dadurch könnten die Arbeitszeiten reduziert und so Beschäftigung gesichert werden und gleichzeitig das Monatsentgelt stabilisiert werden. Beim Transformationsgeld würden monatlich 2,3 % vom Lohn auf ein gedachtes Konto eingezahlt. Aus diesem Konto könne sich der Arbeitnehmer bei Bedarf bedienen, um beispielsweise finanzielle Nachteile durch Kurzarbeit zu überbrücken. Sollte der Arbeitnehmer hiervon keinen Gebrauch gemacht haben, sei die Gesamtsumme nach einem Jahr mit der Abrechnung für den Monat Februar auszuzahlen. Auch diese Funktionsweise des Transformationsgeldes spreche gegen eine Vergleichbarkeit mit einer prozentualen Lohnerhöhung. Die Tarifvertragsparteien des Haustarifvertrages hätte bei dessen Abschluss derartige Sonderzahlungen gerade nicht ausschließen wollen. Sein Anspruch aus § 2 Ziffer 4 ÄTV T-ZUG sei jedenfalls nicht durch nachträgliche Zahlungen der dreiprozentigen Lohnerhöhung nach dem Haustarifvertrag erfüllt worden. Es sei nicht zutreffend, dass das Transformationsgeld eine Lohnerhöhung für den Zeitraum 01.07.2021 bis 28.02.2022 in Höhe von 2,3 % darstellen solle. In der tariflichen Regelung sei die Rede von Transformationsgeld, nicht von einer Tariflohnerhöhung. Es handele sich um eine jährliche Einmalzahlung und nicht um eine monatlich wiederkehrende Leistung. Es würden von Seiten der Beklagten Ausführungen der IG Metall zitiert, wonach das Transformationsgeld eine Tariflohnerhöhung in Höhe von 2,3 % für die Monate Juni 2021 bis Februar 2022 darstellen solle. Der von Seiten der Beklagten zitierte Internetlink lasse sich derzeit nicht aufrufen. Selbst wenn die IG Metall NRW eine entsprechende Mitteilung getätigt haben sollte, ergebe sich daraus jedoch nicht, dass es sich bei dem Transformationsgeld um eine Lohnerhöhung handele. Die IG-Metall habe im Jahr 2021 eine Pressemitteilung mit einer Beispielrechnung dahingehend herausgegeben, dass sich die 18,4 % rechnerisch aus achtmal 2,3 % (Juli 2021 bis Februar 2022) ergeben sollte. Hierbei habe es sich um den Versuch einer veranschaulichenden Darstellung des Tarifergebnisses für die Mitglieder gehandelt. Es habe das Volumen des T-Geldes in Relation zum Monatsbrutto erläutert werden sollen. Diese Darstellung sei allerdings unrichtig und mittlerweile offenbar nicht mehr online verfügbar. Sie ergebe sich nicht aus den tarifvertraglichen Regelungen und ändere auch nichts an der Rechtsnatur der Zahlung. Es handele sich um eine einmalige Sonderzahlung und wirke sich auch nicht auf die Berechnung von Zuschlägen oder anderen Sonderzahlungen aus, wie es eine Entgelterhöhung tun würde. Eine Verrechnung können daher nicht stattfinden. Die Höhe des Anspruchs betrage 862,67 €. Gemäß § 2 Ziffer 4 LTVT-Zug belaufe sich der Anspruch auf 18,4 % des regelmäßigen Arbeitsentgelts. Die Berechnung des regelmäßigen Arbeitsentgelts ergebe sich aus § 38.2 MTV. Zugrunde zu legen seien die festen Entgeltbestandteile des laufenden Monats zuzüglich des Monatsdurchschnitts der gemäß § 40 MTV zu berücksichtigenden variablen Entgeltbestandteile der letzten sechs abgerechneten Monate. Aus den Abrechnungen ergebe sich für ihn ein Grundentgelt mit Leistungszulagen in Höhe von 3.969,23 € brutto. Zu berücksichtigen sei jedoch noch die nachträglich gezahlte Tariflohnerhöhung von 3 %, die als nachträgliche Zahlung in den vorliegenden Abrechnungen nicht enthalten sei. Multipliziert mit dem Faktor 103 ergebe sich ein zu berücksichtigender fester Entgeltbestandteil in Höhe von 4.088,31 € brutto. Bezüglich der Auflistung der variablen Vergütungsbestandteile für die Monate September 2021 bis Februar 2022 wird auf die Aufstellung des Klägers gemäß Blatt 161 der Gerichtsakten (Seite 6 des Schriftsatzes vom 18.07.2023) Bezug genommen. Es ergebe sich ein Durchschnittswert in Höhe von 600,10 €. Für ihn seien somit 4.088,31 € + 600,10 € = 4.688,41 € zu berücksichtigen. 18,4 % dieses Betrages entspreche der Klagesumme. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 862,67 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2022 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, dass ein Anspruch des Klägers auf Zahlung Transformationsgeldes nicht bestehe. Das nach dem Änderungstarifvertrag zu zahlende Transformationsgeld sei dem Grunde nach eine alternative Lohnerhöhung, die durch einen Einmalbetrag gezahlt werden solle, wie den Mitteilungen der tarifschließenden Gewerkschaft IG Metall entnommen werden könne. Das Transformationsgeld beinhalte eine Lohnerhöhung in Höhe von 2,3 % eines Monatsentgelts; diese werde einmal im Jahr, nämlich im Februar, in Gänze ausgezahlt. In den eigenen Veröffentlichungen der IG Metall sei mitgeteilt worden, dass Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie einen Betrag in Höhe von 500,00 € netto erhalten würden sowie künftig ein Transformationsgeld, welches 2,3 % eines Monatsentgeltes betrage und jährlich im Februar ausgezahlt werde. Auch in den Pressemitteilungen der IG Metall sei entsprechendes ausgeführt worden. Gemäß § 2 Ziffer 4 des Haustarifvertrages seien beginnend ab dem Jahr 2019 die Entgelte aller Beschäftigten, auch des Klägers, um 3 % erhöht worden. Die gegenüber dem Kläger diesbezüglich vorgenommene Entgelterhöhung habe der Höhe nach sogar die mit der Klage gemachte Forderung überstiegen. In § 2 Ziffer 4 des Haustarifvertrages sei explizit geregelt worden, dass nur dann, wenn der Flächentarifvertrag Lohnerhöhungen von mehr als 3 % vorsehe, diese Lohnerhöhungen neben den Lohnerhöhungen nach dem Haustarifvertrag zur Hälfte durch sie zu leisten seien. Dies zeige, dass mit dem Haustarifvertrag eine vom Flächentarifvertrag abweichende Regelung getroffen worden sei. Auch aus den ausdrücklichen Formulierungen in der Präambel des Haustarifvertrages werde deutlich, dass die Tarifvertragsparteien mit den Regelungen des Haustarifvertrages von den Regelungen des Manteltarifvertrages zu ihren Gunsten wegen ihrer schwierigen wirtschaftlichen Lage hätten abweichen wollen. Das Transformationsgeld habe auch im Haustarifvertrag nicht namentlich bezeichnet werden können, da es dieses zum Zeitpunkt des Abschlusses des Haustarifvertrages am 10.04.2018 noch nicht gegeben habe. Die von ihr gewährte Lohnerhöhung von 3 % habe sich für den streitgegenständlichen Zeitraum auf einen Betrag in Höhe von 1.144,00 € brutto belaufen. Das Monatsentgelt des Klägers habe 3.796,65 € brutto betragen. Die sich hieraus für den Kläger ergebende Lohnerhöhung um 113,85 € brutto sei auch für die Monate Juli 2021 bis Februar 2022 vollständig abgerechnet und ausgezahlt worden. Ein weitergehender Zahlungsanspruch sei daher nicht gegeben. Es komme entgegen der Auffassung des Klägers nicht auf die Frage der Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs an. Streitig sei vielmehr, ob der klageweise geltend gemachte Anspruch in Anbetracht der im Haustarifvertrag geregelten Lohnerhöhung dem Grunde nach überhaupt bestehe. § 2 Ziffer 4 des Haustarifvertrags regele eindeutig, dass Beschäftigten Lohnerhöhungen aus dem Tarifergebnis der Metall- und Elektroindustrie nur dann anteilig zustehen sollten, wenn diese 3 % überstiegen. In Anbetracht der bereits dargelegten Sanierungssituation, in der sie sich zum Zeitpunkt des Abschlusses des Haustarifvertrages befunden habe, habe sie die wirtschaftliche Belastung durch hohe Lohnerhöhungen aus einem Flächentarifvertrag neben den Ansprüchen aus dem Haustarifvertrag ausschließen wollen. Ausweislich der Mitteilungen der IG Metall handele es sich bei dem Transformationsgeld unzweifelhaft um eine Lohnerhöhung. Die Regelungen des Haustarifvertrages stellten in Bezug auf den Flächentarifvertrag eine vorrangige Spezialregelung dar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung eines Transformationsgeldes in Höhe von 862,67 € brutto nebst Zinsen. 1. Die Anspruchsvoraussetzungen für einen Anspruch auf Zahlung des Transformationsgeldes für das Jahr 2022 sind gemäß § 2 Ziffer 4 ÄTV T-ZUG zwar gegeben. Der Änderungstarifvertrag zu dem Tarifvertrag Tarifliches Zusatzgeld (TV T-ZUG) vom 30.03.2021 (ÄTV T-ZUG) ist auf das Arbeitsverhältnis des Klägers anwendbar. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass gemäß des Anerkennungstarifvertrags vom 04.01.2010 - abgeschlossen zwischen der IG Metall und der Beklagten -, die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen in ihrer jeweils gültigen Fassung für die Beschäftigten der Beklagten Anwendung finden. Ausweislich § 3 Abs. 5 des Anerkennungstarifvertrages gilt dies ausdrücklich auch für nach dem Inkrafttreten des Anerkennungstarifvertrags neu abgeschlossene Tarifverträge, somit auch für den am 14.02.2018 abgeschlossenen Tarifvertrag Tarifliches Zusatzgeld (TV T-ZUG) für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen sowie den in Rede stehenden Änderungstarifvertrag zu diesem Tarifvertrag vom 30.03.2021 (ÄTV T-ZUG). Gemäß § 2 Ziffer 4 Abs. 1 des ÄTV T-ZUG haben Beschäftigte und Auszubildende, die jeweils am 28.02. eines Kalenderjahres in einem Arbeitsverhältnis stehen und zu diesem Zeitpunkt dem Betrieb ununterbrochen sechs Monate angehört haben, je Kalenderjahr einen Anspruch auf das Transformationsgeld (T-Geld). Gemäß § 2 Ziffer 4 Abs. 4 ÄTV T-ZUG beträgt das Transformationsgeld im Jahr 2022 18,4 % des monatlichen regelmäßigen Arbeitsentgelts. Gemäß § 2 Ziffer 4 Abs. 7 ÄTV T-ZUG wird das Transformationsgeld als Einmalzahlung mit der Abrechnung für den Monat Februar eines Kalenderjahres fällig. Der Kläger erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Ziffer 4 Abs. 1 des ÄTV T-ZUG, da er am 28.02.2022 in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten stand und zu diesem Zeitpunkt dem Betrieb der Beklagten ununterbrochen sechs Monate angehörte, wie zwischen den Parteien unstreitig ist. 2. Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Transformationsgeldes gemäß § 2 Ziffer 4 des ÄTV T-ZUG gegenüber der Beklagten besteht dennoch nicht, da § 2 Ziffer 4 des Haustarifvertrages vom 01.12.2017 diesem als speziellere Regelung vorgeht und einen Anspruch des Klägers ausschließt. Gemäß § 2 Ziffer 4 des Haustarifvertrages, der am 01.12.2017 zwischen der IG Metall und der Beklagten abgeschlossen worden ist, erfolgen tabellenwirksame Entgelterhöhungen gemäß den Flächentarifabschlüssen der IG Metall zum 01.04. eines jeden Jahres und wird zum 01.04.2018 das Entgelt tabellenwirksam um 2,85 % angepasst. Des Weiteren ist in § 2 Ziffer 4 Abs. 3 Satz 1 des Haustarifvertrags geregelt, dass in den folgenden Jahren, beginnend ab 2019, die Entgelte der Mitarbeiter um 3 % tabellenwirksam erhöht werden. Gemäß § 2 Ziffer 4 Abs. 3 Satz 2 des Haustarifvertrags wird jeder 3 % überschreitende Erhöhungsprozentsatz im Tarifergebnis der Metall- und Elektroindustrie NRW zu 50 % auf die 3 %-Anpassung tabellenwirksam aufgeschlagen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte die Entgelte ihrer Mitarbeiter, auch des Klägers, diesen Regelungen entsprechend um 3 % erhöht hat und im streitgegenständlichen Zeitraum die Lohnerhöhungen – wenn auch verzögert – vollumfänglich an den Kläger ausgezahlt hat. Aus § 2 Ziffer 4 Abs. 3 Satz 2 des Haustarifvertrages ergibt sich, dass weitere Lohnerhöhungen gemäß tariflicher Vereinbarungen in der Metall- und Elektroindustrie NRW, die 3 % der Entgelte überschreiten, zu 50 % durch die Beklagte an ihre Mitarbeiter weiterzugeben seien. Diese Regelung des Haustarifvertrages stellt in Bezug auf den Flächentarifvertrag eine vorrangige Spezialregelung dar. a) Vorliegend ist sowohl der ÄTV T-ZUG vom 30.03.2021 als auch der Haustarifvertrag vom 01.12.2017 auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar. Sind zwei Tarifverträge auf dasselbe Arbeitsverhältnis anwendbar, so liegt eine echte Tarifkonkurrenz vor. Eine solche Kollision von zwei Tarifverträgen ist nach dem Spezialitätsprinzip zu lösen (BAG, Urteil vom 16.05.2001, 10 AZR 357/00, EzA § 3 TVG Nr. 23). Der Eigenart und den besonderen Bedürfnissen der einzelnen Betriebe und ihrer Arbeitnehmer wird am besten Rechnung getragen, wenn der diesen Betrieb räumlich, betrieblich, fachlich und persönlich am nächsten stehende Tarifvertrag angewandt wird. Dabei geht ein Firmentarifvertrag als speziellere Regelung dem Verbandstarifvertrag stets vor (BAG, Urteil vom 24.01.2001, 4 AZR 655/99, juris; BAG, Urteil vom 16.05.2001, 10 AZR 357/00, a. a. o.). Hierbei ist das Günstigkeitsprinzip nicht anzuwenden. Das Günstigkeitsprinzip gilt nicht bei ranggleichen Regelungen; Tarifverträge stellen jeweils ein einheitliches Regelungswerk da, sodass zwischen ihnen ein Günstigkeitsvergleich nicht durchführbar ist. Eine Anwendung der sogenannten „Rosinentheorie“ würde den Absichten der Tarifvertragsparteien nicht entsprechen, da sie in ihren jeweiligen Tarifverträgen ein ausgewogenes Verhältnis ihrer jeweiligen Verhandlungspositionen formuliert haben (BAG, Urteil vom 16.05.2001, 10 AZR 357/00, a.a.O.). Einem Firmentarifvertrag kommt nach diesen Grundsätzen Vorrang vor dem Verbandstarifvertrag auch dann zu, wenn durch ihn Regelungen des Verbandstarifvertrages zulasten der Arbeitnehmer verdrängt werden, da Firmentarifverträge gegenüber Verbandstarifverträgen stets die speziellere Regelung darstellen (BAG, Urteil vom 04.04.2001, 4 AZR 237/00, juris). Diese Grundsätze gelten ebenso bei der Kollision einzelner Regelungen von Firmen- im Verhältnis zum Verbandstarifvertrag. b) Vorliegend betrifft die Regelung in § 2 Ziffer 4 des Haustarifvertrages den gleichen Regelungsgegenstand wie § 2 Ziffer 4 des ÄTV T-ZUG. Denn nach Auffassung der Kammer handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Transformationsgeld nicht um eine Sonderzahlung im eigentlichen Sinne, sondern im Ergebnis um eine Lohnerhöhung. Aus diesem Grund ist im Hinblick auf den dargelegten Spezialitätsgrundsatz die Regelung des Haustarifvertrags, wonach grundsätzlich nur solche Lohnerhöhungen gemäß den Tarifverträgen der Metall- und Elektroindustrie NRW zu 50 % von Seiten der Beklagten an ihre Arbeitnehmer weitergegeben werden müssen, die 3 % überschreiten, spezieller. Die Kammer ist im Rahmen ihrer abschließenden Beratung im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 29.08.2023 zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich bei dem Transformationsgeld gemäß § 2 Ziffer 4 des ÄTV T-ZUG letztlich um eine Lohnerhöhung handelt. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG, Urteil vom 19.02.2020, 5 AZR 179/18, juris; BAG, Urteil vom 12.12.2018, 4 AZR 147/17, BAGE 164, 326; BAG, Urteil vom 26.10.2016, 5 AZR 226/16, juris). Bei der Auslegung von § 2 Ziffer 4 des ÄTV T-ZUG ist dem Kläger zunächst zuzugeben, dass die Gestaltung der tariflichen Vorschrift an sich zunächst dafür spricht, dass es sich bei dem Transformationsgeld um eine Sonderzahlung handelt. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Auszahlung nur einmal pro Jahr erfolgt bzw. fällig wird. Auffällig ist jedoch, dass im Hinblick auf die Höhe des Transformationsgelds festgelegt wird, dass dieses 18,4 % des monatlichen regelmäßigen Arbeitsentgeltes betragen solle. Dieser Betrag entspricht einem monatlichen Prozentsatz in Höhe von 2,3 % für die Monate von Juli 2021 bis einschließlich Februar 2022 (8 Monate X 2,3 % = 18,4 %). Auch wenn in der tariflichen Regelung lediglich von „Transformationsgeld“, nicht aber von einer Tariflohnerhöhung die Rede ist, so ist dennoch nach Auffassung der Kammer zu berücksichtigen, dass offensichtlich monatliche Lohnerhöhungen in Höhe von 2,3 % erfolgen sollte, diese indes lediglich zu einem bestimmten Auszahlungstermin zusammengefasst ausgezahlt werden sollten. Insoweit sind auch die von den Parteien angegebenen Erklärungen der tarifvertragsschließenden Parteien zu berücksichtigen. Nach dem Willen der Tarifvertragsparteien sollte das Transformationsgeld offensichtlich auch bei einer Arbeitszeitabsenkung zur Beschäftigungssicherung als Teilentgeltausgleich genutzt werden können. Auf diese Weise könnten die Arbeitszeiten reduziert und die Beschäftigung gesichert werden, gleichzeitig indes das Monatsentgelt stabilisiert werden. Es würden monatlich 2,3 % vom Lohn auf ein gedachtes Konto eingezahlt, aus dem sich der Arbeitnehmer bei Bedarf zur Überbrückung von finanziellen Nachteilen bedienen könne. Nach Auffassung der Kammer im Rahmen ihrer abschließenden Beratung entspricht dies entgegen der Auffassung des Klägers gerade nicht gegen eine als Lohnerhöhung zu behandelnde Leistung. Gerade weil ein entsprechender monatlicher Betrag offensichtlich unter Umständen genutzt werden können soll, um die geschilderte Möglichkeit zur Beschäftigungssicherung zu erhalten, ist ersichtlich, dass der jeweilige Betrag seiner Rechtsnatur nach nicht dem einer Sonderzahlung, sondern vielmehr einer monatlichen Lohnerhöhung entspricht. Da das Transformationsgeld nach alledem als Lohnerhöhung zu bewerten ist, geht § 2 Ziffer 4 des Haustarifvertrages als speziellere Regelung vor, sodass ein Zahlungsanspruch des Klägers nicht gegeben ist, da eine Lohnerhöhung von mehr als 3 % nicht gegeben ist. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 ZPO. Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Streitwertfestsetzung basiert auf § 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 3, 5 ZPO. Zugrunde gelegt wurde der bezifferte Wert der Klageforderung. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm Fax: 02381 891-283 eingegangen sein. Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 64 Abs. 7 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Berufung ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. Große-Wilde