OffeneUrteileSuche
Urteil

4 Ca 369/08

Arbeitsgericht Iserlohn, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGIS:2008:0417.4CA369.08.00
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen gemäß Schreiben der Beklagten vom 28.01.08 unwirksam ist.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu gleichbleibenden Arbeitsbedingungen als Vorarbeiter im Bereich des Harzbetriebes/Kühlbänder zu den bisherigen Arbeitsbedingungen zu beschäftigen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtstreits.

Der Streitwert wird auf 1.339,50 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen gemäß Schreiben der Beklagten vom 28.01.08 unwirksam ist. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu gleichbleibenden Arbeitsbedingungen als Vorarbeiter im Bereich des Harzbetriebes/Kühlbänder zu den bisherigen Arbeitsbedingungen zu beschäftigen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtstreits. Der Streitwert wird auf 1.339,50 Euro festgesetzt. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten um die Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses. Der am 26.07.1957 geborene Kläger ist seit dem 11.02.1988 bei der Beklagten als Chemiearbeiter tätig. Er erzielte zuletzt ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von 3.814,57 Euro. In diesem Betrag ist eine Vorarbeiterzulage in Höhe von 267,90 Euro enthalten. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für die chemische Industrie Anwendung. Mit Schreiben vom 30.09.1996 teilte die Beklagte dem Kläger im Bereich des Harzbetriebes die Funktion und die damit verbundene Aufgabe eines Vorarbeiters zu. Mit Schreiben vom 28.01.2008 widerrief die Beklagte diese Bestellung mit Wirkung zum 31.01.2008 (wegen der Einzelheiten beider Schriftstücke wird auf die Anlagen zur Klageschrift verwiesen). Der Kläger wehrt sich mit seiner am 11.02.2008 bei Gericht eingegangenen Klage gegen diese Maßnahme. Er beantragt 1. festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen gemäß Schreiben der Beklagten vom 28.01.2008 „Widerruf Ihrer Vorarbeiterstellung“ rechtswidrig ist; 2. die Beklagte zu verurteilen, ihn zu gleichbleibenden Arbeitsbedingungen als Vorarbeiter im Bereich des Harzbetriebes/Kühlbänder zu den bisherigen Bedingungen zu beschäftigen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, der Kläger habe in den vergangenen zwei Jahren verschiedentlich Verhaltensweisen an den Tag gelegt, aus denen sich ergebe, dass er der mit der Position als Vorarbeiter verbundenen Vorbildfunktion nicht mehr gerecht werde (wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 11.03.2008 verwiesen). Wegen des weiteren Vorbringens des Klägers wird auf dessen Schriftsatz vom 03.04.2008 verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist begründet. I. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf die begehrte Feststellung. Die Beklagte war nicht berechtigt, dem Kläger die Stellung als Vorarbeiter im Wege des Widerrufs zu entziehen. 1. Grundsätzlich stehen die einzelnen Teile eines Arbeitsvertrages nicht isoliert nebeneinander sondern in einem inneren Zusammenhang und in Wechselwirkung. Dem liefe es zuwider, wollte man einer Partei das Recht zubilligen, einseitig einzelne unwillkommene Teile des Vertrages aufzukündigen und dadurch den Vertragspartner zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter für ihn ungünstigen oder zumindest ungewollt veränderten Bedingungen zu zwingen. Daher sind Teilkündigungen nur ausnahmsweise zulässig (vgl. BAG vom 13.03.2007 – 9 AZR 612/05 -). Auch der Widerruf einzelner Vertragsbedingungen ist nur ausnahmsweise bei entsprechender Vereinbarung möglich. Bestimmte Arbeitsbedingungen unterliegen jedoch dem Direktionsrecht des Arbeitgebers. Das Direktionsrecht beinhaltet das Recht des Arbeitgebers, die Einzelheiten der vom Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrages zu erbringenden Leistungen einseitig zu bestimmen, soweit dies im Vertrag selbst nicht abschließend geschehen ist. Der Umfang des Direktionsrechts bestimmt sich nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages. Es kann einzelvertraglich oder auch durch tarifliche Regelungen innerhalb bestimmter Grenzen erweitert werden, die sich etwa aus der Einhaltung unverzichtbarer gesetzlicher Bestimmungen wie der des Kündigungsschutzgesetzes ergeben (vgl. BAG vom 10.11.1992 – 1 AZR 185/92 -). 2. Die streitbefangene Maßnahme ist nicht durch ein Widerrufsrecht oder das Direktionsrecht der Beklagten gedeckt. Weder haben die Parteien ein solches Recht einzelvertraglich vereinbart noch ergibt sich ein solches aus den einschlägigen tariflichen Bestimmungen. Gemäß § 5 des Bundesentgeltvertrages der Chemischen Industrie sind Vorarbeiter Arbeitnehmer, denen die Aufsicht über eine Arbeitsgruppe übertragen worden ist und die in ihrer Funktion vom Arbeitgeber schriftlich gestellt bzw. bestätigt worden sind. Allein aus der Regelung der schriftlichen Bestellung bzw. Bestätigung lässt sich eine Widerruflichkeit dieser Maßnahme nicht ableiten. Ein Schriftformerfordernis dient in der Regel dem Zweck der Klagestellung und Beweiserleichterung. Allein der Begriff „Bestellung“ lässt nicht den Rückschluss zu, dass die Übertragung der Vorarbeiterposition tarifvertraglich dem Dispositionsrecht des Arbeitgebers unterstellt ist. Die Tarifnorm benutzt den Begriff der Bestellung gleichrangig neben dem der „Bestätigung“. Schriftlich bestätigt werden können auch einvernehmliche Regelungen. Weitere Regelungen, die auf die Existenz eines erweiterten Direktionsrechts hindeuten, wie in dem der Entscheidung des BAG vom 10.11.1992 zugrunde liegenden Fall, enthält der hier einschlägige Tarifvertrag nicht. Insbesondere finden sich keine Berechnungsregeln für den Fall, dass die Bestellung im Laufe eines Monats widerrufen wird. II. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung zu den bisherigen Arbeitsvertragsbedingungen. Der Arbeitnehmer hat im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung zu den vereinbarten Bedingungen, soweit nicht überwiegend schutzwerte Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen. Ist ein Rechtsstreit über die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Maßnahme anhängig, so überwiegt in dieser Zeit der Unsicherheit das Interesse des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer nicht zu unveränderten Bedingungen zu beschäftigen. Diese Interessenlage ändert sich, sobald durch eine Entscheidung erster Instanz der Prozess zugunsten des Arbeitnehmers ausgegangen ist. Will der Arbeitgeber auch für diesen Fall die Beschäftigung verweigern, so muss er zusätzliche Umstände anführen, aus denen sich sein überwiegendes Interesse an der Nichtbeschäftigung ergibt (vgl. BAG NZA 1985, 702). Solche Umstände hat die Beklagte nicht vorgetragen. III. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Streitwert wurde gemäß §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 42 Abs. 4 GKG analog, 3 ff. ZPO festgesetzt. Dabei wurde der Feststellungsantrag mit dem dreifachen Betrag der Vorarbeiterzulage, der Weiterbeschäftigungsantrag mit dem zweifachen Betrag der Vorarbeiterzulage bewertet. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei B e r u f u n g eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer N o t f r i s t * von einem Monat beim Landesarbeitsgericht Hamm, Marker Allee 94, 59071 Hamm eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.