Urteil
1 Ca 398/08
Arbeitsgericht Iserlohn, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGIS:2008:0716.1CA398.08.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, das Angebot der Klägerin zur Reduzierung ihrer vertraglichen Arbeitszeit von 38,25 Stunden auf 20 Wochenstunden anzunehmen und die Verteilung der Arbeitszeit auf Montag bis Freitag, jeweils 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr, festzulegen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 2/5, die Beklagte 3/5 zu tragen.
Der Streitwert wird auf 12.880,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, das Angebot der Klägerin zur Reduzierung ihrer vertraglichen Arbeitszeit von 38,25 Stunden auf 20 Wochenstunden anzunehmen und die Verteilung der Arbeitszeit auf Montag bis Freitag, jeweils 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr, festzulegen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 2/5, die Beklagte 3/5 zu tragen. Der Streitwert wird auf 12.880,00 Euro festgesetzt. T a t b e s t a n d: Die Klägerin begehrt die Reduzierung und die Festlegung der Lage ihrer Arbeitszeit. Die am 10.05.1975 geborene Klägerin steht seit dem 15.01.2001 als kaufmännische Ange-stellte in den Diensten der Beklagten. Maßgebend für das Arbeitsverhältnis ist der schriftliche Anstellungsvertrag vom 21.12.2000, wonach der Klägerin die kaufmännische Sachbearbeitung im Bereich Vertrieb-Export übertragen wurde. Nach Geburt zweier Kinder befand sich die Klägerin bis zum 11.03.2008 in Elternzeit. Die Vollzeitvergütung vor Beginn der Elternzeit betrug zuletzt 2.576,00 Euro. Mit Schreiben vom 11. September 2007 teilte die Klägerin der Beklagten folgendes mit: Unser Telefonat vom 09.08.2007 Sehr geehrter Herr A. , wie besprochen erhalten Sie zur Vorbereitung auf ein persönliches Gespräch meine Überlegungen zum Wiedereinstieg in den Beruf schriftlich. Mit ist durchaus bewusst, dass viele Frauen, die aus der Elternteil kommen, die Arbeitszeit von08-12 Uhr bevorzugen. Aufgrund meiner persönlichen Situation entspricht dies grundsätzlichauch meinem Wunsch. Ich möchte mich aber gerne über andere Zeitmodelle mit Ihnenunterhalten, denn ich weiß, dass die Flexibilität eines jeden Mitarbeiters gefragt ist. So kann ichmir beispielsweise auch eine Beschäftigung an drei Vormittagen und zwei Nachmittagenvorstellen. Ich würde mich über ein Gespräch mit Ihnen sehr freuen, um ein mögliches Zeitmodell zubesprechen. Bitte geben Sie mir per E-Mail oder Telefon einen Termin an. Mit Schreiben vom 05.10.2007 lehnte die Beklagte unter Bezugnahme auf ein Gespräch vom 25.09.2007 den Antrag der Klägerin auf Teilzeitbeschäftigung ab. Mit ihrer am 13.02.2008 bei Gericht eingegangenen Klage begehrt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Erteilung der Zustimmung zur Reduzierung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit auf 20 Stunden und zur Aufteilung der wöchentlichen Arbeitszeit montags bis freitags von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr beginnend ab dem 11.03.2008. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, die Zustimmung zur Reduzierung der Arbeitszeit der Klägerin zu erteilen, 2. die Beklagte zu verurteilen, die Zustimmung zu erteilen, dass die Arbeitszeit der Klägerin ab dem 11.03.2008 auf 20 Stunden wöchentlich reduziert wird, 3. die Beklagte zu verurteilen, die Zustimmung zu erteilen, dass die Lage der Arbeitszeit der Klägerin ab dem 11.03.2008 montags bis freitags von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr ist, 4. die Beklagte zu verurteilen, sie in Teilzeit montags und donnerstags von 13:30 Uhr bis 17:30 Uhr sowie dienstags, mittwochs und freitags von 07:45 Uhr bis 12:00 Uhr zu beschäftigen. Die Beklagte beantragt die Klage abzuweisen. Sie ist mit einer Reduzierung der vertraglichen Arbeitszeit auf 20 Wochenstunden einverstanden, wendet sich aber gegen die von der Klägerin begehrte Festlegung der Lage der Arbeitszeit unter Hinweis auf die dem Wunsche der Klägerin entgegenstehenden betrieblichen Gründe. Hierzu trägt sie vor: Ihr Organisationskonzept in der Abteilung Export beinhalte eine Einteilung des Exports in Ländergruppen. Diese Ländergruppen würden von sieben Vollzeit- und einer Teilzeitmitarbeiterin betreut. Die Zuordnung der Ländergruppen zu den einzelnen Mitarbeitern bestehe seit Jahren. Die Mitarbeiterinnen hätten über die Jahre ein sehr tiefes Gespür für die unterschiedlichen Mentalitäten ihrer Kunden, Partner und Kollegen in den jeweiligen Märkten entwickelt. Sie seien zu Experten in Fragen der logistischen Abwicklung von Geschäften in ihren Bereichen geworden und hätten großen Sachverstand für marktspezifische, technische Besonderheiten entwickelt. Diese Routine und Erfahrung seien für die Beklagte das Fundament, um ihr immenses Umsatzwachstum bei gleichbleibendem Servicelevel zu erreichen. Die von der Klägerin gewünschte Lage der Arbeitszeit stehe diesem Konzept entgegen. Für die Klägerin käme eine Teilzeitbeschäftigung im Export nur auf einem neu geschaffenen Arbeitsplatz in Betracht. Dieser Teilzeitarbeitsplatz sei zuständig für den Export in die B und korrespondiere mit einer Niederlassung der Beklagten in C. Die an diesem Arbeitsplatz anfallenden Tätigkeiten könnten wegen der Zeitverschiebung von dem Betrieb in Deutschland aus nur an Nachmittagen erledigt werden. Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe den neu geschaffenen Teilzeitarbeitsplatz aus dem Sachgebiet der Angestellten D. auch dem Exportgeschäft mit den Ländern E ,F, G, H und I zuschlagen können. Mit diesen Ländern werde in der Regel ausschließlich vormittags kommuniziert. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist zulässig. Sie ist zum einen auf die Abgabe einer Willenserklärung nach § 894 ZPO, zum anderen als Leistungsklage auf vertragsgemäße Beschäftigung der Klägerin gerichtet. Die Klägerin erstrebt auf der Grundlage von § 8 Abs. 4 S. 1 TzBfG die Zustimmung zur Verringerung und Neuverteilung ihrer Arbeitszeit auf 20 Wochenstunden an fünf Tagen in der Woche, jeweils in der Zeit von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr. Damit verlangt sie die Abgabe einer Willenserklärung im Sinne von § 894 Abs. 1 ZPO. Die Klage ist auch überwiegend begründet. Das Vorbringen der Beklagten lässt keine der gewünschten Teilzeitbeschäftigung entgegenstehenden betrieblichen Gründe erkennen. Nach § 8 Abs. 4 S. 1 u. 2 TzBfG hat der Arbeitgeber der Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit zuzustimmen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Umsetzung des Arbeitszeitverlangens die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Insoweit genügt es, wenn der Arbeitgeber rational nachvollziehbare Gründe hat. Dringende betriebliche Gründe sind nicht erforderlich. Die Gründe müssen jedoch hinreichend gewichtig sein. Der Arbeitgeber kann die Ablehnung daher nicht allein mit seiner abweichenden unternehmerischen Vorstellung von der „richtigen“ Arbeitszeitverteilung begründen (BAG v. 16.10.2007, NZA 2008, S. 289 ff. unter Hinweis auf die st. Rspr. des erkennenden Senates). Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erfolgt die Prüfung der Gründe des Arbeitgebers regelmäßig in drei Stufen. Zunächst ist festzustellen, ob der vom Arbeitgeber als erforderlich angesehenen Arbeitszeitregelung überhaupt ein betriebliches Organisationskonzept zugrunde liegt und – wenn das zutrifft – um welches Konzept es sich handelt (1. Stufe). In der Folge ist zu prüfen, inwieweit die Arbeitszeitregelung dem Arbeitszeitverlangen tatsächlich entgegensteht (2. Stufe). Schließlich ist in einer 3. Stufe das Gewicht der entgegenstehenden betrieblichen Gründe zu prüfen. Dabei ist die Frage zu klären, ob das betriebliche Organisationskonzept oder die zugrunde liegende unternehmerische Aufgabenstellung durch die vom Arbeitnehmer gewünschte Abweichung wesentlich beeinträchtigt werden. Maßgeblich für das Vorliegen der betrieblichen Gründe ist der Zeitpunkt der Ablehnung des Arbeitszeitwunsches durch den Arbeitgeber (BAG v. 23.10.2004 – 9 AZR 644/03; BAG v. 21.10.2006 – 9 AZR 138/06). Eine Interessenabwägung findet nach dem Gesetz nicht statt. Für die Beurteilung des An-spruchs nach § 8 TzBfG ist es unerheblich, aus welchen Gründen ein Arbeitnehmer die Reduzierung der Arbeitszeit begehrt. Aus dem Teilzeit- und Befristungsgesetz lässt sich nicht entnehmen, dass für die Beurteilung eines Teilzeitanspruchs die Interessen des Arbeitnehmers an der Inanspruchnahme von Teilzeit mit den gegenläufigen Interessen des Arbeitgebers abzuwägen sind. Nach der Gesetzessystematik hat vielmehr jeder Arbeitnehmer, soweit die allgemeinen Voraussetzungen nach § 8 TzBfG vorliegen, einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit. Persönliche Belange des Arbeitnehmers sind im Gesetz nicht erwähnt. Eine Interessenabwägung, bei der die Gründe des Arbeitnehmers für die Inanspruchnahme der Teilzeitarbeit zu berücksichtigen sind, findet lediglich dann statt, wenn der Arbeitgeber unter mehreren Teilzeitwilligen eine Auswahl treffen muss oder in dem Fall, wenn der Arbeitnehmer seinen Teilzeitwunsch im Eilverfahren durchsetzen will. Die in § 8 Abs. 4 TzBfG enthaltenen Beispiele beziehen sich zwar nach dem Wortlaut nur auf die Verringerung der Arbeitszeit, nicht aber auf ihre Neuverteilung. Trotzdem ist wegen des abstrakt gleichen Maßstabes „betriebliche Gründe“ davon auszugehen, dass die Regelbeispiele auch herangezogen werden können, wenn betriebliche Gründe gegen die Neuverteilung der Arbeitszeit zu prüfen sind (BAG v. 18.02.2003, AP Nr. 2 zu § 8 TzBfG; BAG v. 19.08.2008 AP Nr. 4 zu § 8 TzBfG; BAG v. 16.03.2004, AP Nr. 10 zu § 8 TzBfG). Die Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit in § 8 Abs. 4 TzBfG sind daher einheitlich zu behandeln. Jede Arbeitszeitverringerung führt zwangsläufig zu einer neuen Arbeitszeitverteilung. Im Streitfall macht die Beklagte geltend, der Teilzeitwunsch der Klägerin beeinträchtige die betriebliche Organisation. Im Streitfall hat die Beklagte kein dem Teilzeitwunsch der Klägerin tatsächlich entgegenstehendes Organisationskonzept dargelegt. Unter Organisation im Sinne des § 8 Abs. 4 S. 2 TzBfG ist das Ergebnis einer Planung, die den betrieblichen Ablauf in allen seinen Teilen als ganzes festlegt, zu verstehen. Planung beruht auf einer systematischen gedanklichen Vorbereitung. Die in § 8 Abs. 4 S. 2 TzBfG angesprochene Organisation bezieht sich auf die Personalorganisation und die Festlegung des Arbeitszeitkonzeptes. Auf der Grundlage dieser Überlegungen besteht das Organisationskonzept der Beklagten in der Abteilung Export darin, verschiedene Ländergruppen zu bilden und diese Ländergruppen verschiedenen Mitarbeitern zuzuordnen. Gründe für eine Organisation der Sachbearbeitung im Export ausschließlich auf Vollzeitbasis lassen sich nicht erkennen und sind auch von der Beklagten nicht angeführt worden. Der Teilzeitwunsch der Klägerin widerspricht nicht dem Organisationskonzept der Beklagten, in dem er sich der Aufgliederung in Ländergruppen nicht entgegenstellt. Er lässt sich vielmehr in dieses Konzept einfügen, da ohne weiteres Ländergruppen zu bilden sind, mit denen ausschließlich oder überwiegend an Vormittagen kommuniziert werden kann. Dem Teilzeitwunsch der Klägerin steht daher letztlich nicht ein Organisationskonzept der Beklagten entgegen, sondern lediglich die Zuweisung eines neu geschaffenen Teilzeitarbeitsplatzes ausschließlich im B-Geschäft. Die Einbindung dieser Arbeitsplatzzuweisung in ein Organisationskonzept hat die Beklagte indessen nicht nachvollziehbar dargelegt. Es ist nicht erkennbar, dass sie alles zumutbare unternommen hat, um den Teilzeitwunsch der Klägerin zu realisieren. Der Arbeitgeber ist nämlich verpflichtet, zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, um den Teilzeitwunsch des Arbeitnehmers in das betriebliche Organisationskonzept einzupassen (ArbG Dortmund v. 11.12.2007 – 7 Ca 5586/01). Soweit Umsetzungen oder die Verschiebung der Arbeitszeit anderer Arbeitnehmer im Wege des Direktionsrechtes möglich sind, muss der Arbeitgeber diesen Weg einschlagen. Dass und inwieweit die Beklagte im Streitfall solche Überlegungen angestellt hat, hat sie nicht hinreichend verdeutlicht. Dem Klageantrag auf Verringerung der Arbeitszeit und Festlegung der Lage der Arbeitszeit war daher stattzugeben. Unbegründet ist die Klage hinsichtlich des Antrages auf Beschäftigung (Klageantrag zu 4). Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung hat der Arbeitnehmer lediglich im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen. Im Streitfall sieht der Arbeitsvertrag der Klägerin grundsätzlich eine 39-stündige Arbeitswoche vor. Eine abweichende arbeitsvertragliche Vereinbarung liegt lediglich für die Zeit bis zum 16.07.2008 vor. Die Beklagte hat nämlich der Klägerin mit Schreiben vom 28.03.2008 ab dem 31.03.2008 befristet bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren eine geänderte Arbeitszeit zugesagt. Eine Entscheidung ist im Streitfall am 16.07.2008 verkündet worden. Anspruch auf eine gemäß dem Arbeitszeitwunsch in der Klageschrift festgelegte tatsächliche Beschäftigung hat die Klägerin indessen frühestens nach Rechtskraft der Entscheidung in dem vorliegenden Verfahren. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit § 42 Abs. 4 S. 2 GKG analog. Dabei waren die Klageanträge zu 1) bis zu 3) mit drei Monatsverdiensten und der Klageantrag zu 4) mit zwei Monatsverdiensten zu bewerten; der Wert für ein Monatsverdienst wurde auf 2.576,00 Euro angenommen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei B e r u f u n g eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer N o t f r i s t * von einem Monat schriftlich beim Landesarbeitsgericht HammMarker Allee 9459071 Hamm eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden