Urteil
1 Ca 1079/08
Arbeitsgericht Iserlohn, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGIS:2009:0325.1CA1079.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Der Streitwert wird auf 1.989,13 Euro festgesetzt. 1 Tatbestand: 2 Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht. 3 Der am 11.02.1954 geborene Kläger trat nach Maßgabe des schriftlichen Vertrages über den Einsatz und die Vergütung als nicht hauptamtliche Lehrkraft vom 24.08.1998 am 29.06.1998 in die Dienste des beklagten Landes. 4 Er ist seitdem eingesetzt als Lehrkraft in der Justizvollzugsanstalt I1 in der Vorklasse Untersuchungshaft (VKU) III. Der Kläger erhält einen Bruttostundenlohn von 11,77 Euro für eine Schulstunde von 45 Minuten bei einer wöchentlichen regelmäßigen Arbeitszeit von dreizehn Stunden. Neben dieser Tätigkeit für das Land Nordrhein-Westfalen gibt der Kläger Kurse für die Volkshochschule. 5 Bei den inhaftierten jungen Untersuchungsgefangenen unterscheidet das beklagte Land zwischen den Gefangenen, die nach den allgemeinen gesetzlichen Regeln schulpflichtig sind und den Gefangenen, die nicht einer Schulpflicht unterliegen. Der Unterricht für die schulpflichtigen Gefangenen wird innerhalb der Anstalt angeboten. An dem Unterricht im Rahmen einer berufsbegleitenden Ausbildung müssen nur die Gefangenen teilnehmen, die zeitgleich an einer beruflichen Ausbildung teilnehmen. Unterrichtet werden beide Gruppen durch das Berufskolleg des M1 Kreises, das zu diesem Zweck in der Anstalt eine Außenstelle betreibt. Konkret wahrgenommen wird der Unterricht in der Regel durch zwanzig externe Pädagogen, die von dem Berufskolleg eingesetzt werden sowie acht Lehrkräfte der Anstalt. Auch hierbei handelt es sich um staatlich anerkannte Pädagogen. Insgesamt unterrichten sie in sechs Klassen mit berufsbegleitendem Unterricht und zwei Klassen, in denen die Inhaftierten der allgemein bestehenden Schulpflicht nachgehen. Der Kläger unterrichtet in diesem Klassen nicht. 6 Soweit in der JVA I1 Untersuchungsgefangene inhaftiert sind, die keiner Schulpflicht unterliegen und deshalb keiner der vorgenannten acht Klassen angehören, bietet die JVA I1 als einzige Anstalt des Landes Nordrhein-Westfalen eine Unterrichtsgruppe an, an der diese Gefangenen teilnehmen. Bei dieser Unterrichtsgruppe handelt es sich um die Vorklasse Untersuchungshaft (VKU) III. In dieser Klasse sind darüber hinaus auch einzelne schulpflichtige Untersuchungsgefangene eingegliedert, die wegen ihres Sozialverhaltens aus den Schulpflichtklassen ausgeschlossen worden sind. 7 Ein systematischer Unterricht in der von dem Kläger betreuten Vorklasse ist nicht möglich, da es sich bei den Untersuchungsgefangenen ausnahmslos um äußerst erziehungsschwierige und nicht sozialisierte Persönlichkeiten handelt. Das Ziel des Unterrichts besteht letztlich nur in Einzelförderungen, die der Kläger in den Fächern Ethik, Sprache und Mathematik unternimmt. 8 Seit dem Jahre 2007 versucht der Kläger das beklagte Land zu bewegen, seine Eigenschaft als Arbeitnehmer anzuerkennen. 9 Er macht geltend, er sei bei der Gestaltung des Unterrichts an "die inhaltlichen und didaktischen Vorgaben des Schulkonzeptes der JVA I1 gebunden". Auch sei er in den Anstaltsbetrieb eingebunden. Er müsse sich auch an den Stundenplan und den Geschäftsverteilungsplan halten. 10 Er ist der Ansicht, aufgrund der von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien sei er als Arbeitnehmer anzusehen. Im Übrigen ist er der Auffassung, die Fürsorgepflicht des beklagten Landes gebiete es, ihm die Arbeitnehmereigenschaft zuzuerkennen. Er übe nämlich eine mit erheblichen Gefahren für seine Gesundheit behaftete Tätigkeit aus. 11 Der Kläger beantragt, 12 festzustellen, dass zwischen den Parteien seit dem 29.06.1998 ein Arbeitsverhältnis besteht. 13 Das beklagte Land beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Es ist der Auffassung, dass die Tätigkeit des Klägers eher mit der eines Gastdozenten als mit der eines Lehrers zu vergleichen sei. 16 Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Die Klage ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Der Kläger hat nämlich ein rechtliches Interesse daran, dass das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses alsbald festgestellt werde. 19 Die Klage ist indessen nicht begründet. Zwischen den Parteien hat zu keinem Zeitpunkt ein Arbeitsverhältnis bestanden. 20 Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Die vertraglich geschuldete Leistung ist im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation zu erbringen. Die Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation zeigt sich insbesondere darin, dass der Beschäftigte einem Weisungsrecht seines Vertragspartners (Arbeitgebers) unterliegt. 21 Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze gelten auch für Unterrichtstätigkeiten (BAG v. 12.09.1996 – 5 AZR 104/95; BAG v. 11.10.2000 – 5 AZR 289/99; BAG v. 29.05.2002 – 5 AZR 161/01). Entscheidend ist, wie intensiv die Lehrkraft in den Unterrichtsbetrieb eingebunden ist, in welchem Umfang sie den Arbeitsinhalt, die Art und Weise der Unterrichtserteilung, ihrer Arbeitszeit und die sonstigen Umstände der Dienstleistung mitgestalten kann und inwieweit sie zu Nebenarbeiten herangezogen werden kann. Wer an einer allgemeinbildenden Schule unterrichtet, ist in der Regel Arbeitnehmer, auch wenn er seinen Beruf nebenberuflich ausübt. Dagegen können etwa Volkshochschuldozenten, die außerhalb schulischer Lehrgänge unterrichten, auch als freie Mitarbeiter beschäftigt werden und zwar selbst dann, wenn es sich bei ihrem Unterricht um aufeinander abgestimmte Kurse mit vorher festgelegtem Programm handelt. Wird die Lehrtätigkeit nicht durch das Ziel der Vermittlung eines förmlichen schulischen Abschlusses geprägt, liegt der Vergleich mit Lehrkräften an einer Volkshochschule außerhalb schulischer Lehrgänge nahe (BAG v. 09.07.2003 – 5 AZR 595/02). 22 Unter Zugrundelegung dieser Gesichtspunkte ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger seine Tätigkeit nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses entwickelt hat. 23 Das beklagte Land war nicht zur Durchführung von Unterricht in der von dem Kläger betreuten Klasse verpflichtet. Die von dem Kläger betreuten Untersuchungsgefangenen waren nicht verpflichtet, die von dem Kläger betreute Vorklasse zu besuchen. Das gilt auch für die an sich schulpflichtigen Untersuchungsgefangenen, da diese von dem Schulunterricht ausgeschlossen waren. 24 Der Kläger hatte keine Leistungskontrollen durchzuführen. Ihm kam keine umfassende Erziehungsaufgabe zu, sondern lediglich eine ergänzende Funktion im Rahmen eines freiwilligen Angebotes der JVA I1. 25 Der Kläger hat auch nicht verdeutlich, dass von ihm Nebenarbeiten erwartet wurden. Zu berücksichtigen ist ferner, dass dem Kläger keinerlei Vorgaben für seinen Unterricht gemacht wurden. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn der Arbeitgeber ihm methodisch didaktische Anweisungen zur Gestaltung des Unterrichts gegeben hätte (vgl. BAG v. 30.10.1991 – 7 ABR 19/91), was vorliegend jedoch nicht der Fall war. 26 Hat nach alldem der Kläger seine Dienste zu keinem Zeitpunkt im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses geleistet, musste seine Klage mit der im Tenor angegebenen Kostenfolge, die auf § 91 ZPO beruht, abgewiesen werden. 27 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 61 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit § 42 Abs. 4 GKG.