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Urteil

1 Ca 2546/08

Arbeitsgericht Iserlohn, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGIS:2009:0506.1CA2546.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Versäumnisurteil vom 05.12.2008 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin, mit Ausnahme der durch die Säumnis der Beklagten im Termin am 05.12.2008 veranlassten Kosten. Diese hat allein die Beklagte zu tragen. Der Streitwert wird auf 3.588,19 Euro festgesetzt. 1 T a t b e s t a n d u n d E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 2 I. 3 Mit ihrer am 13.11.2008 bei Gericht eingegangenen Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten die Zahlung von Arbeitsentgelt für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 31.07.2008. Sie trägt vor: 4 Sie sei für die Beklagte als Beifahrerin in einem Schulbus tätig gewesen. Im Klagezeitraum habe sie einen Monatsbruttolohn in Höhe von 350,00 Euro erhalten. Ihre monatliche Arbeitszeit habe 83,7 Stunden betragen. Der sich ergebende Stundenlohn von 2,88 Euro sei sittenwidrig. Auf der Grundlage eines Stundenlohnes von zumindest 5,00 Euro ergebe sich ein Minderverdienst von 183,50 Euro pro Monat, für 43 Monate in Höhe von 7.890,50 Euro. 5 Darüber hinaus behauptet die Klägerin, mit der Beklagten eine Monatsvergütung in Höhe von 333,33 Euro vereinbart zu haben. Die tatsächlich gezahlte Vergütung von 250,00 Euro liege 83,33 Euro unter der vereinbarten Vergütung. Für den Klagezeitraum vom 01.01.2005 bis zum 31.07.2008 ergebe sich ein Minderverdienst von 3.588,19 Euro. 6 Die Klägerin hat beantragt, 7 die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.588,19 Euro brutto zu zahlen. 8 Nach diesem Antrag ist am 05.12.2008 Versäumnisurteil gegen die Beklagte ergangen. 9 Die Beklagte hat gegen das am 09.12.2008 zugestellte Versäumnisurteil durch Schriftsatz vom 16.12.2008, bei Gericht eingegangen am selben Tage, Einspruch eingelegt. 10 Die Klägerin beantragt, 11 das Versäumnisurteil vom 05.12.2008 aufrecht zu erhalten. 12 Die Beklagte beantragt, 13 das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. 14 Sie bestreitet die Vereinbarung einer Monatsvergütung von 333,33 Euro sowie die von der Klägerin behauptete Arbeitsleistung im Klagezeitraum. 15 II. 16 Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil ist zulässig. Er wurde insbesondere in der gesetzlich vorgesehenen Form und Frist eingelegt. In der Sache hatte er Erfolg, so dass gemäß § 343 ZPO das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen war. 17 Die Klage ist nämlich unbegründet. 18 Soweit die Klägerin den eingeklagten Vergütungsanspruch auf die Vereinbarung einer Monatsvergütung von 333,33 Euro stützt, hat sie weder Umstände dieser Vereinbarung genannt noch Beweis für diese Vereinbarung angetreten. 19 Soweit die Klägerin ihren Nachzahlungsanspruch mit der Sittenwidrigkeit der an sie gezahlten Vergütungen begründet, hat sie weder die behauptete Arbeitszeit von 83,7 Stunden pro Monat im Einzelnen dargelegt noch hierfür Beweis angetreten. 20 Zwar kann eine arbeitsvertragliche Entgeltvereinbarung wegen Lohnwuchers oder wegen eines wucherähnlichen Rechtsgeschäftes nichtig sein. Sowohl der spezielle Straftatbestand als auch der zivilrechtliche Lohnwucher nach § 138 Abs. 2 BGB und das wucherähnliche Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 1 BGB setzen ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung voraus. Die Sittenwidrigkeit einer Entgeltvereinbarung ist allerdings nicht allein nach der vereinbarten Entgelt-höhe zu beurteilen. Ein Rechtsgeschäft verstößt gegen § 138 Abs. 1 BGB, wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung, ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt, der Wert der Leistung des Arbeitnehmers nach ihrem objektiven Wert zu beurteilen. Ausgangspunkt zur Feststellung des Wertes der Arbeitsleistung sind dabei in der Regel die Tariflöhne des jeweiligen Wirtschaftszweiges. Entspricht der Tariflohn indessen nicht der verkehrsüblichen Vergütung und liegt diese unterhalb des Tariflohns, ist zur Ermittlung des Wertes der Arbeitsleistung von dem allgemeinen Lohnniveau im Wirtschaftsgebiet auszugehen (BAG v. 23.05.2001, 4 AZR 527/99; BAG v. 24.03.2004, 5 AZR 303/03). 21 Im Streitfall war das Gericht nicht in der Lage, ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung der Klägerin und Gegenleistung der Beklagten festzustellen. Zwar steht die Gegenleistung im Streitfall fest, unstreitig betrug die Monatsvergütung 250,00 Euro brutto. Indessen vermochte das Gericht bereits die Leistung der Klägerin nicht fest-zustellen. Es mangelt an der Darlegung der im Klagezeitraum tatsächlich geleisteten Arbeitszeit. Darüber hinaus hat die Klägerin keinerlei Vergleiche mit dem üblichen Tariflohn gezogen. Sie hat weder das Wirtschaftsgebiet noch eine Tarifbranche benannt. In Ermangelung konkreter Anhaltspunkte, die die Klägerin hätte darlegen müssen, war das Gericht auch nicht in der Lage, eine verkehrsübliche Vergütung für die Leistung der Klägerin festzustellen. 22 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 344 ZPO. 23 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit §§ 3 ff. ZPO.