Urteil
5 Ca 3374/09
Arbeitsgericht Iserlohn, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGIS:2010:0622.5CA3374.09.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 70 % und die Beklagte zu 30 %.
3. Der Streitwert wird auf 4.458,96 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 70 % und die Beklagte zu 30 %. 3. Der Streitwert wird auf 4.458,96 EUR festgesetzt. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten nach Abschluss eines Teilvergleiches hinsichtlich einer von der Klägerin ursprünglich angegriffenen Änderungskündigung vom 09.10.2009 und der Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses, sowie nach Abtrennung der Klageerweiterung vom 17.06.2010 hinsichtlich der Zahlung von Weihnachts- und Urlaubsgeld für das Jahr 2009 noch um Lohndifferenzen für die Monate Februar bis Juni 2009, die aus in diesem Zeitraum bei der Beklagten gefahrener Kurzarbeit resultieren. Die am 21.05.19XX geborene Klägerin ist seit dem 23.01.1991 bei der Beklagten als gewerbliche Arbeitnehmerin für ein Bruttomonatsgehalt von 1.890,00 EUR tätig. Die Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer. Mit ihrer unter dem 21.10.2009 beim Arbeitsgericht Iserlohn eingegangenen Klage wendete sich die Klägerin zunächst gegen eine Änderungskündigung vom 09.10.2009 und verlangte die Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses. Hinsichtlich dieser Klageanträge haben die Parteien unter dem 20.05.2010 einen Teilvergleich geschlossen, wegen dessen Inhaltes auf Bl. 26/27 d.A. Bezug genommen wird. Darüber hinaus macht die Klägerin mit Schriftsatz vom 08.04.2010, eingegangen beim Arbeitsgericht Iserlohn am 09.04.2010, Vergütungsdifferenzen für den Zeitraum zwischen Februar und Juni 2009 geltend, die daraus resultieren, dass in diesem Zeitraum Kurzarbeit bei der Beklagten angemeldet und genehmigt war. Insofern verlangt die Klägerin für diesen Zeitraum Vergütungsdifferenzen in Höhe von insgesamt 4.458,96 EUR brutto, die sich daraus berechnen, dass die Beklagte im Februar 2009 nur 1.358,39 EUR brutto, im März 2009 nur 749,39 EUR brutto, im April 2009 nur 821,16 EUR brutto, im Mai 2009 nur 789,85 EUR brutto und im Juni 2009 nur 1.272,25 EUR brutto zahlte. Während dieses Zeitraumes wurde bei der Beklagten bei der Bundesagentur für Arbeit angemeldete und genehmigte Kurzarbeit gefahren. Vor Einführung der Kurzarbeit fand eine Betriebsversammlung statt, in der die Einführung der Kurzarbeit bekannt gegeben wurde. Die Klägerin trägt vor, im gesamten Zeitraum ihre Arbeitskraft weiterhin angeboten und zur Verfügung gestellt zu haben. Diese sei nicht abgerufen und der vertragsgemäße Fahrdienst der Beklagten nicht zur Verfügung gestellt worden. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, ihr für Februar 2009 531,61 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2009 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, ihr für März 2009 1.140,61 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2009 zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, ihr für April 2009 1.068,84 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2009 zu zahlen; 4. die Beklagte zu verurteilen, ihr für Mai 2009 1.100,15 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2009 zu zahlen; 5. die Beklagte zu verurteilen, ihr für Juni 2009 617,75 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2009 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt insofern vor, die Klägerin habe auf der Betriebsversammlung und auch später der Einführung der Kurzarbeit nicht widersprochen. Die Zahlung des Kurzarbeitergeldes sei für den gesamten Zeitraum widerspruchslos entgegen genommen worden, so dass die Beklagte von einer konkludenten einvernehmlichen Vertragsänderung ausgehe. Im Kammertermin vom 20.06.2010 hat die erkennende Kammer den Rechtsstreit hinsichtlich der Klageerweiterung vom 17.06.2010 abgetrennt. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschrift vom 22.06.2010 Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Die in der letzten mündlichen Verhandlung noch gestellten Anträge begegnen als Leistungsanträge in Form von Zahlungsanträgen hinsichtlich ihrer Zulässigkeit keinen rechtlichen Bedenken. II. Die zulässige Klage ist hingegen unbegründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung von insgesamt 4.458,96 EUR brutto als Vergütungsdifferenzen zwischen den im Zeitraum zwischen Februar 2009 und Juni 2009 gezahlten Beträgen während der Anordnung der Kurzarbeit und dem zuvor bezogenen durchschnittlichen Bruttogehalt in Höhe von 1.890,00 EUR aus § 611 BGB in Verbindung mit dem zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsvertrag nicht zu. Die Beklagte hat als Arbeitgeberin nämlich im Zeitraum zwischen Februar und Juni 2009 unstreitig vergütungsfreie Kurzarbeit eingeführt. Mangels vertraglicher oder arbeitsvertraglicher Rechtsgrundlagen konnte die Beklagte nur mit Zustimmung der Arbeitnehmer vergütungsfreie Kurzarbeit im o.g. Zeitraum einführen (vgl. hierzu bereits: BAG, Urteil vom 10.07.1969 in AP Nr. 2 zu § 615 BGB Kurzarbeit). Hat ein Arbeitgeber Kurzarbeit eingeführt und nehmen die Arbeitnehmer die Zahlungen von Kurzarbeitergeld entgegen, kann im Wege eine konkludenten, einvernehmlichen Änderung des Arbeitsvertrages Kurzarbeit wirksam eingeführt werden (LAG Düsseldorf, Urteil vom 14.10.1994 in DB 1995, 682; ähnlich: ArbG Marburg vom 17.12.1999 in NZA-RR 2001, 144). Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird die widerspruchslose Fortsetzung einer Tätigkeit durch den Arbeitnehmer nach einem Änderungsangebot des Arbeitgebers nach §§ 133, 157 BGB dann als Annahme der Vertragsänderung ausgelegt, wenn sich diese unmittelbar im Arbeitsverhältnis auswirkt und deren Folgen sofort hervortreten (BAG, Urteil vom 09.03.2005, 5 AZR 231/04; BAG, Urteil vom 25.04.2007, 5 AZR 504/06). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin, ebenso wie die anderen Arbeitnehmer des Betriebes, der Einführung der Kurzarbeit, die unstreitig vor Beginn des Kurzarbeitszeitraums im Rahmen einer Betriebsversammlung angekündigt wurde, nicht widersprochen. Sie hat vielmehr in der Kurzarbeitsphase die Zahlung von Kurzarbeitergeld entgegen genommen und das Arbeitsverhältnis in Kenntnis der deutlichen Lohneinbußen in Höhe der eingeklagten Differenzen widerspruchslos fortgesetzt. Damit hat sie das Angebot der Beklagten als Arbeitgeberin auf Einführung der Kurzarbeit im streitgegenständlichen Zeitraum zwischen Februar und Juni 2009 angenommen, so dass von einer entsprechenden Änderung des Arbeitsvertrages für den Zeitraum der Kurzarbeit auszugehen ist. Die Klage unterlag damit der Abweisung. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 92 Abs. 1, 98 ZPO. Hierbei waren im Rahmen der einheitlichen Kostenentscheidung des Urteils die Kosten der Klägerin aufzuerlegen, soweit sie mit den zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vom 22.06.2010 noch rechtshängigen Zahlungsanträgen unterlag. Im Rahmen des Teilvergleiches vom 20.05.2010 erfolgte eine Kostenteilung gem. § 98 ZPO zwischen den Parteien, so dass insgesamt die Klägerin 70 % der Kosten des Rechtsstreits und die Beklagte 30 % dieser Kosten zu tragen hat. Das Gericht hat den Streitwert für das Urteil nach §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ZPO auf der Grundlage der in der letzten mündlichen Verhandlung noch anhängigen bezifferten Zahlungsanträge festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung erfolgte nach § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei B e r u f u n g eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer N o t f r i s t * von einem Monat schriftlich beim Landesarbeitsgericht HammMarker Allee 9459071 Hamm eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden