OffeneUrteileSuche
Urteil

3 Ca 1769/15

Arbeitsgericht Iserlohn, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGIS:2016:0224.3CA1769.15.00
2Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Der Streitwert wird auf 2.837,04 € festgesetzt. 1 Tatbestand 2 Die Parteien streiten über die Erstattung von Reparaturkosten für ein privates Boot des Beklagten. 3 Die Klägerin wurde am 18.07.2013 gegründet und ist die Rechtsnachfolgerin der K L KG. Komplementär der K L KG war der 2013 verstorbene Ehemann der Geschäftsführerin der Klägerin und Vater des Beklagten. 4 Der Beklagte war seit ca. 27 Jahren bei der K L KG beschäftigt. 5 Der Beklagte kündigte sein Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 13.08.2013 zum 30.09.2013. Die Klägerin kündigte das Arbeitsverhältnis des Beklagten mit Schreiben vom 02.09.2013 fristlos. Hinsichtlich der fristlosen Kündigung 02.09.2013 führen die Parteien ein Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht Iserlohn (Aktenzeichen 3 Ca 2363/15). 6 Dem Beklagten wurde vor dem Jahr 2010 von der K L KG eine Bankvollmacht für alle Geschäftskonten erteilt. 7 Ab Mitte 2009 befand sich die K L KG für 2 Jahre in Kurzarbeit. Von der Kurzarbeit waren die Angestellten in der Verwaltung, nicht aber die Mitarbeiter in der Produktion betroffen. 8 Der Beklagte befand sich zumindest in der Zeit vom 25.07.2010 bis zum 08.08.2010 im Urlaub am D See. 9 Das Konto der K L KG bei der Volksbank im N Kreis wurde am 17.09.2010 mit einem Betrag in Höhe von 2.837,04 € belastet. Diesem Betrag lag ein Scheck zugrunde, den der Beklagte am 30.08.2010 zugunsten der C Z T in Italien ausgestellt hatte. Mit dem Scheck wurden Reparaturarbeiten einem privaten Boot des Beklagten bezahlt. 10 Mit einem am 14.10.2015 beim Arbeitsgericht Iserlohn eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Sie begehrt vom Beklagten die Erstattung des Betrages in Höhe von 2.837,04 €. 11 Die Klägerin behauptet, dass ihre Geschäftsführerin im August 2015 bei der Prüfung der Buchungsvorgänge der vergangenen Jahre die streitgegenständliche Zahlung festgestellt habe. 12 Die Klägerin behauptet, dass der Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, private Verbindlichkeiten über das Firmenkonto der K L KG zu begleichen. Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass die Zahlung in Abstimmung mit dem Vater des Beklagten vorgenommen worden sei. Die Klägerin behauptet, dass die finanzielle Situation der K L KG im Jahr 2010 äußerst schlecht gewesen sei. In dieser Situation hätte es der Vater des Beklagten nicht gestattet, dass er private Verbindlichkeiten über das Firmenkonto begleicht. Die Klägerin behauptet, dass der Komplementär der K L KG in den Jahren 2010 bis 2013 Privateinlagen in Höhe von 223.000 € habe tätigen müssen, damit die Verbindlichkeiten der KG hätten beglichen werden können. Der Komplementär und Vater habe von dem Beklagten wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage verlangt, dass er im Jahr 2009 eine Maledivenreise absagte, da eine solche Reise auch im Verhältnis zu den Mitarbeitern völlig unangemessen gewesen sei. 13 Die Klägerin behauptet, dass der Vater des Beklagten bis zu seinem Tod nichts von dessen Boot gewusst habe. Er hätte es immer zu kostenintensiv gefunden, wenn sich der Beklagte am D See im Urlaub ein Boot mietete. Die Anschaffung eines eigenen Bootes hätte er nie unterstützt. Hätte er gewusst, dass der Beklagte sich ein Boot – es handele sich um ein Riva Boot, das auch gebraucht 100.000 bis 120.000 € koste - gekauft hat, wäre der Beklagte gekündigt worden. Bei einem Nettoeinkommen des Beklagten in Höhe von 4.093,25 € stelle sich zudem die Frage, wie er den Bootskauf finanziert habe. Die Klägerin behauptet, dass der Vater des Beklagten außerdem immer der Meinung gewesen sei, dass der Beklagte unfähig sei. Daher hätte er ihm nie etwas zugewendet. Das Zerwürfnis zwischen dem Beklagten und seinem Vater werde besonders deutlich durch eine E-Mail vom 22.06.2012 (vgl. Bl. 28 und 29 der Akte). 14 Die Klägerin behauptet, dass der Beklagte ausweislich der damals erteilten Abrechnung für den Monat Juli 2010 (vgl. Bl. 27 der Akte) im gesamten Juli und Anfang August 2010 im Urlaub am D See gewesen sei. Ihre Geschäftsführerin und der Vater des Beklagten hätten sich damals im Jahr nur ca. 4 bis 6 Wochen in M und die restliche Zeit im Ausland aufgehalten. Daher bestreite sie ein vom Beklagten behauptetes Gespräch mit seinem Vater Ende Juli 2010, in dem dieser die Abrechnung der Bootsreparatur über die K L KG erlaubt haben soll, mit Nichtwissen. Die Klägerin behauptet mit erstmaligem Beweisantritt im Kammertermin am 24.02.2016, dass Ende Juli 2010 vor dem Urlaubsantritt des Beklagten kein Gespräch stattgefunden habe. 15 Die Klägerin beantragt, 16 den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 2.837,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.09.2015 zu zahlen. 17 Der Beklagten beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Der Beklagte behauptet, dass er während der angemeldeten Kurzarbeit ab Mitte 2009 normal vollschichtig weitergearbeitet habe. Er habe jedoch lediglich Kurzarbeitergeld erhalten. Der Beklagte behauptet, dass sein Vater Ende Juli 2010 anlässlich eines der üblichen privaten Besuche bei ihm hierüber seine Dankbarkeit geäußert habe. Er habe ihm, dem Beklagten, mitgeteilt, dass er ihm etwas zukommen lassen wolle. Der Beklagte behauptet, dass er seinem Vater daraufhin mitgeteilt habe, dass er sich gerade ein Boot gekauft habe, das in Italien liege und an dem Instandsetzungsarbeiten hätten durchgeführt werden müssen. Der Vater habe sich damit einverstanden erklärt, Teile der Kosten über die K L KG abzurechnen. Er habe gesagt: „Dann lass das über die Firma laufen“. Von einem konkreten Betrag sei jedoch nicht die Rede gewesen. Der Beklagte behauptet, dass dieses Gespräch Ende Juli 2010 in seiner Wohnung stattgefunden habe. Er habe bis zum 25.07.2010 gearbeitet. In diesem Zeitraum habe dann auch das Gespräch stattgefunden. Wie sich aus der beigefügten Abrechnung des Hotels Villa D1 (vgl. Bl. 35 der Akte) ergebe, habe sein Aufenthalt am D See vom 25.07.2010 bis zum 08.08.2010 stattgefunden. Die von der Klägerin angeführte Abrechnung für Juli 2010 liege ihm nicht vor, er habe eine andere Abrechnung erhalten (vgl. Bl. 36 der Akte). 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. 21 Entscheidungsgründe 22 Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. 23 I. 24 Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Betrages in Höhe von 2.837,04 €. 25 1. 26 Ein Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des Betrages in Höhe von 2.837,04 € ergibt sich nicht aus den Gesichtspunkten eines Schadensersatzanspruchs wegen einer unerlaubten Handlung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 Abs. 1 StGB. 27 Nach § 823 Abs. 2 BGB ist derjenige, der gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt, dem anderen zum Ersatz des daraus resultierenden Schadens verpflichtet. Als Schutzgesetz kommt hier Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB in Betracht. Danach begeht eine Untreuehandlung, wer eine ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremde Vermögen zu verfügen, missbraucht und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, einen Nachteil zufügt. 28 a) 29 Der Beklagte hat eine durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis über fremdes Vermögen zu verfügen. Die Befugnis über fremdes Vermögen – hier das Vermögen der K L KG – zu verfügen ergibt sich aus der dem Beklagten eingeräumten Kontovollmacht über die Geschäftskonten der K L KG. Der Beklagte hatte aufgrund dieser Kontovollmacht im Außenverhältnis die Möglichkeit auf die Konten unbeschränkt zuzugreifen. 30 b) 31 Diese Befugnis über fremdes Vermögen zu verfügen hat der Beklagte jedoch nicht missbraucht. 32 Der Beklagte hat unstreitig die Bezahlung der streitgegenständlichen Rechnung der C Z T in Italien über Reparaturarbeiten an seinem Boot in Höhe von 2.837,04 € per Scheck zu Lasten der K L KG veranlasst. Jedoch ist davon auszugehen, dass er dieses mit der Erlaubnis seines Vaters und damaligen Komplementärs der K L KG getan hat. 33 Die Klägerin trägt als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast für diejenigen Tatsachen, die eine entsprechende Pflichtverletzung durch den Beklagten begründen. Dies führt dazu, dass die Klägerin grundsätzlich den Beweis darüber zu führen hat, dass der Beklagten die streitgegenständliche Rechnung nicht mit Zustimmung seines Vaters durch die K L KG bezahlten lassen durfte. Dieses setzt andererseits eine entsprechende sekundäre Darlegungslast des Beklagten voraus. Trägt die Beklagte substantiiert Tatsachen zur Berechtigung der Bezahlung der Rechnung vor, hat die Klägerin in diesem Falle den Beweis zu führen, dass die Bezahlung tatsächlich nicht mit der Zustimmung des Vaters und Komplementärs der K L KG erfolgt ist (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 17.01.2008 – 12 U 23/07 - ; Arbeitsgericht Cottbus, Urteil vom 13.10.2011 – 3 Ca 133/11 – Juris). 34 Der Beklagte hat vorgetragen, dass sein Vater, der Komplementär der K L KG, ihm zum Dank für seinen Einsatz erlaubt habe, die Reparatur des Bootes über den Betrieb abzurechnen. Das Gespräch habe Ende Juli 2010 bei dem Beklagten zu Hause stattgefunden. 35 Diesen Vortrag hat die Klägerin mit Nichtwissen bestritten und vorgetragen, dass der Vater bis zu seinem Tod nichts von dem Boot gewusst habe. Die Anschaffung eines Bootes hätte der Vater nie unterstützt. Wenn er von dem Kauf des Bootes Kenntnis erlangt hätte, hätte er den Beklagten sofort gekündigt. Die Klägerin behauptet, dass er außerdem immer der Meinung gewesen sei, dass der Beklagte unfähig sei. Daher hätte er ihm nie etwas zugewendet. Zudem habe die finanzielle Situation der K L KG im Jahr 2010 die Begleichung privater Verbindlichkeiten über das Firmenkonto nicht zugelassen. Bei diesem Vortrag handelt es sich jedoch lediglich um Spekulationen, wie der Vater möglicherweise reagiert hätte. Diese Spekulationen, die durch keinen substantiierten Tatsachenvortrag untermauert worden sind, erschüttern den Vortrag des Beklagten nicht ausreichend. Auch die E-Mail des Beklagten an seinen Vater vom 22.06.2012 (vgl. Bl. 28 und 29 der Akte) lässt keinen Rückschluss darauf zu, ob ca. zwei Jahre zuvor eine Absprache über die Kostenübernahme getroffen wurde oder nicht. Aus der E-Mail ergibt sich sicherlich, dass das Verhältnis des Beklagten zu seinem Vater nicht unproblematisch war und dass gerade im Bezug auf die K L KG nicht unerhebliche Meinungsverschiedenheiten bestanden haben. Jedoch wird das Jahr 2010 in der E-Mail kaum erwähnt. Zudem geht es eher um generelle Probleme und größere Beträge. Ebenso konnte die Kammer nicht ausschließen, dass die Absprache hinsichtlich der Übernahme der Bootsreparaturkosten über die Jahre in Vergessenheit geraten ist. 36 Außerdem spreche nach Ansicht der Klägerin gegen den Vortrag des Beklagten, dass er sich während des gesamten Juli 2010 bis Anfang August im Urlaub in Italien befunden habe. Zum Beweis hierzu legt die Klägerin ein Duplikat einer Gehaltsabrechnung für Juli 2010 (vgl. Bl. 27) vor, die 25 Tage Urlaub ausweist. Der Beklagte hingegen hat vorgetragen, dass er sich nur vom 25.07.2010 bis zum 08.08.2010 in Italien befunden habe und er die von der Klägerin vorgelegte Abrechnung nicht kenne. Zum Beweis hat er eine Hotelrechnung (vgl. Bl. 35 der Akte) und eine Gehaltsabrechnung von Juli 2010 (vgl. Bl. 36 der Akte) vorgelegt, die keinen Urlaub ausweist. Aber selbst wenn der Beklagte während des gesamten Juli 2010 Urlaub gehabt haben sollte, so muss dieses noch nicht zwangsläufig bedeuten, dass er während der gesamten Zeit verreist war. Es ist möglich, dass er mit seinem Vater gesprochen hat und gleichzeitig auch Urlaub hatte. 37 Schlussendlich hat sich die Kläger zum Beweis der Tatsache, dass der Beklagte Ende Juli 2010 keine Absprache mit seinem Vater getroffen hat, auf das Zeugnis von Frau L1 berufen. Dieser Beweisantritt erfolgte jedoch erstmals in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 24.02.2016 und war gemäß § 296 Abs. 1 ZPO als verspätet zurückzuweisen. Gemäß § 296 Abs. 1 ZPO sind Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist vorgebracht werden, nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Der Klägerin ist im Gütetermin eine Schriftsatzfrist bis zum 07.12.2015 zur Erwiderung auf den Schriftsatz des Beklagten vom 09.11.2015, in dem er das Gespräch mit dem Vater geschildert hat und seinerseits als Zeugin Frau L1 benannt hat, gesetzt. Die Klägerin hätte Beweisantritt also problemlos innerhalb dieser Schriftsatzfrist oder zumindest noch rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 24.02.2016 (§ 282 ZPO) vornehmen können. Die Zulassung des Beweisantritts hätte das Verfahren zudem verzögert. Mangels frühzeitigen Beweisantritts konnte die Zeugin nicht zum Kammertermin geladen werden. Daher hätte es einer Vertagung der mündlichen Verhandlung zur Beweisaufnahme bedurft. 38 Da die Klägerin als darlegungs- und beweisbelastete Partei nicht beweisen konnte, dass der Beklagte seine Befugnis über die Konten der K L KG zu verfügen missbraucht hat, kommt ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB nicht in Betracht. 39 2. 40 Ein Anspruch auf Rückzahlung des Betrages in Höhe von 2.837,04 € ergibt sich auch nicht aus den Gesichtspunkten der ungerechtfertigten Bereicherung § 812 Abs. 1 BGB. 41 Danach ist derjenige zur Herausgabe, wer durch die Leistung eines anderen auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt. 42 Der Beklagte hat den Betrag bzw. die Freistellung von den Reparaturkosten in Höhe von 2.837,04 € jedoch nicht ohne Rechtsgrund erlangt. 43 Die Klägerin als anspruchstellende Partei ist für das Fehlen eines Rechtsgrundes darlegungs- und beweisbelastet. Wie bereits unter 1. b) dargestellt, reichte der Vortrag der Klägerin bezüglich der Unkenntnis des Vaters nicht aus. Es war vielmehr davon auszugehen, dass der Vater dem Beklagten erlaubt hat, die Rechnung für die Bootsreparatur über die K L KG zu begleichen. 44 II. 45 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Beklagte hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 46 Der Streitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Er wurde mit dem Wert der geltend gemachten Forderung bemessen.