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Urteil

2 Ca 381/16

Arbeitsgericht Iserlohn, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGIS:2016:1129.2CA381.16.00
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Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.835,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.04.2016 zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum November 2013 bis einschließlich Dezember 2015 14 Tage Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit zu gewähren.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Der Streitwert wird auf 4.835,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.835,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.04.2016 zu zahlen. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum November 2013 bis einschließlich Dezember 2015 14 Tage Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit zu gewähren. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Der Streitwert wird auf 4.835,00 Euro festgesetzt. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf Wechselschichtzulage sowie Zusatzurlaub. Der Kläger ist seit dem 01.04.1993 bei dem Beklagten als Rettungsassistent beschäftigt; jedenfalls in dem streitgegenständlichen Zeitraum war er eingesetzt in der rund um die Uhr besetzten Rettungswache in A; er erzielt ein durchschnittliches Einkommen von ca. 3.000,00 Euro brutto im Monat. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TVöD Anwendung. In diesem heißt es, soweit hier von Interesse: § 7 Sonderformen der Arbeit (1) Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigem Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf des Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen werden. Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit erfassen. § 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit … (5) Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 105,00 Euro monatlich. Beschäftigte, die nicht ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 0,63 Euro pro Stunde. … § 27 Zusatzurlaub (1) Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 7 Abs. 1 oder ständig Schichtarbeit nach § 7 Abs. 2 leisten und denen die Zulage nach § 8 Abs. 5 S. 1 oder Abs. 6 S. 1 zusteht, erhaltena) bei Wechselschichtarbeit für je zwei zusammenhängende Monate und b) bei Schichtarbeit für je vier zusammenhängende Monate einen Arbeitstag Zusatzurlaub. … Aufgrund einer Dienstvereinbarung findet der Arbeitseinsatz des Klägers entweder in einer sogenannten 24-Stunden-Schicht oder aber in einer 8-Stunden-Schicht statt; die Art des Einsatzes wechselt. In den Schichten, insbesondere auch der 24-Stunden-Schicht, erfolgt der Einsatz des Klägers als Rettungssanitäter nach Notwendigkeit; es gibt Tage ohne Einsatz, es gibt Tage mit mehreren Einsätzen. Daneben verrichtet der Kläger – im Einzelnen vom Zeitumfang her nicht vorgetragene – sonstige Aufgaben, wie z.B. Planungsaufgaben, Fahrzeugdesinfektion, Materialorder etc.. Wegen der Einzelheiten der vom Kläger geleisteten Arbeitszeiten wird auf die Anlagen zur Klageschrift Bl. 24 ff. d. A. verwiesen. Der Kläger machte mit Schreiben vom 15. April 2014 (Bl. 57 d. A.) die Zahlung von Wechselschichtzulage sowie Zusatzurlaub für Wechselschichten geltend. Wegen der Einzelheiten dieses Schreibens wird auf Bl. 57 d. A. verwiesen. Der Beklagte lehnte eine Leistung ab. Mit seiner am 29.02.2016 anhängig und am 08.03.2016 rechtshängig gewordenen Klage begehrt der Kläger die Zahlung von Wechselschichtzulage für den Zeitraum November 2013 bis Januar 2016 sowie die Gewährung von Zusatzurlaub für den Zeitraum November 2013 bis Dezember 2015. Der Kläger trägt vor, aufgrund seines Einsatzes in abwechselnd Tagschicht und 24-Stunden-Schicht leiste er Wechselschichtarbeit im Sinne des § 7 Abs. 1 TVöD. Die Rettungswache sei rund um die Uhr besetzt; er leiste rund um die Uhr Arbeit. Seinem Anspruch stehe insbesondere nicht die Argumentation des beklagten Kreises entgegen, dass es in der Rettungswache Ruheräume gebe, da er auch an Tagen, an denen keine Rettungseinsätze gefahren würden, er sonstige Arbeiten, wie z.B. Abrechnungen, Desinfektion des Rettungswagens sowie sonstige Aufgaben zu verrichten habe, die ausschlössen, dass er die Ruheräume faktisch in Anspruch nehmen könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Klägers wird auf die Klageschrift sowie den Schriftsatz vom 16.09.2016 (Bl. 13 ff. d. A.) jeweils nebst Anlagen vollinhaltlich verwiesen. Der Kläger beantragt: 1. Den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.835,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger für den Zeitraum von November 2013 bis Dezember 2015 14 Tage Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit zu gewähren, hilfsweise 3. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 800,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 4. Den Beklagten zu verurteilen, den Kläger für den Zeitraum von November 2013 bis Februar 2016 8 Tage Zusatzurlaub für Schichtarbeit zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, es sei weder Zulage für Wechselschichtarbeit noch Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit zu gewähren, da der Kläger keine Wechselschichtarbeit im Sinne des § 7 Abs. 1 TVöD leiste. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass der 24-Stunden-Dienst nicht gleichzusetzen mit einer Wechselschicht, sondern mit einem bereitschaftsartigen Dienst sei. Aus diesem Grund gebe es Einzelruheräume; der Kläger sei vielfach während der 24-Stunden-Dienste nicht tätig. Denn in der Rettungswache fielen an vielen Tagen nur geringe Einsatzzeiten an(wegen der Einzelheiten des diesbezüglichen Vorbringens des beklagten Kreises wird auf Bl. 128, 129 d. A. verwiesen), so dass Bereitschaftszeiten vorlägen, die zu „einer Unterbrechung des Betriebes“ im Sinne des § 8 Abs. 5 S. 2 und Abs. 6 S. 2 TVöD führten. Zudem liege keine dauerhafte rhythmische Veränderung des Arbeitszeitbeginns bei 24-Stunden-Dienst vor. Der 24-Stunden-Dienst beginne um 8.00 Uhr, der 8-Stunden-Einzeldienst spätestens um 8.30 Uhr. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des beklagten Kreises wird auf den Schriftsatz des beklagten Kreises vom 28.07.2016 (Bl. 127-130 d. A.) verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird, über die im Einzelnen vorgenommenen Verweisungen hinaus, auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen vollinhaltlich verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist mit ihren Hauptanträgen begründet. 1. Zulässig und begründet ist die Klage zunächst, soweit der Kläger für den Zeitraum November 2013 bis Dezember 2015 eine Zulage für Wechselschichtarbeit begehrt. Der diesbezügliche Anspruch des Klägers folgt aus § 8 Abs. 5 TVöD. Hiernach erhalten Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, eine Wechselschichtzulage von 105,00 Euro monatlich. Diese Voraussetzungen liegen vor. Denn der Kläger leistet Wechselschichtarbeit im Sinne des § 7 Abs. 1 TVöD. Bei der Rettungswache in A wird rund um die Uhr an 7 Tagen die Woche auch durch den Kläger gearbeitet; der Kläger arbeitet im Hinblick auf seinen Einsatz in Wechselschicht. Der beklagte Kreis kann diesbezüglich insbesondere nicht einwenden, der Kläger sei gerade in 24-Stunden-Diensten aufgrund mangelnden Einsatzanfalls nicht beschäftigt und befinde sich daher in Bereitschaftszeit. Denn die Annahme einer Bereitschaftszeit führt, anders als Bereitschaftsdienst, nicht zu einer Unterbrechung der Arbeitszeit in dem Sinne, dass eine Wechselschicht ausgeschlossen ist. (Siehe hierzu LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18.03.2009, 6 Sa 383/07, Randziffer 91, 92 zitiert nach juris). Der beklagte Kreis kann im Hinblick auf die Beschäftigung des Klägers in abwechselnd 24-Stunden-Dienst und Tagdienst auch nicht einwenden, er leiste keine Wechselschicht, da sowohl die 24-Stunden-Schicht als auch die Tagschicht jeweils um 8.00 Uhr oder jedenfalls 8.30 Uhr begönne. Dies steht einer Annahme der Wechselschicht nicht entgegen, da eben eine unterschiedliche tägliche Beschäftigung erfolgt. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 TVöD liegen daher vor; der Kläger hat einen Anspruch auf die begehrte Wechselschichtzulage aus § 8 Abs. 5 TVöD; diese beträgt rechnerisch unstreitig für den streitgegenständlichen Zeitraum 2.835,00 Euro brutto weshalb der Klage mit dem Antrag zu Ziffer 1.) mit der Hauptforderung stattzugeben war; der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 ff. BGB. 2. Zulässig und begründet ist die Klage auch, soweit der Kläger die Gewährung von Zusatzurlaub, der im Zeitraum von November 2013 bis Dezember 2015 erworben wurde, verlangt. Die Klage ist insoweit zulässig, auch wenn der Kläger den Zeitraum für die Gewährung nicht benennt. Die Klage ist insoweit auch begründet. Der Anspruch des Klägers folgt aus § 27 Abs. 1 TVöD. Der Kläger arbeitete im streitgegenständlichen Zeitraum, wie ausgeführt, ständig in Wechselschichtarbeit, dabei stand ihm die Zulage nach § 8 Abs. 5 S. 1 TVöD, wie ausgeführt zu, so dass er nach § 27 Abs. 1 TVöD für je zwei zusammenhängende Monate der Wechselschichtarbeit einen Anspruch auf einen Arbeitstag Zusatzurlaub erwarb; für den streitgegenständlichen Zeitraum entspricht dies – rechnerisch unstreitig – einem Zusatzurlaub von 14 Tagen. Der Klage war daher auch mit dem Antrag zu 2.) stattzugeben. 3. Nach allem war zu entscheiden wie geschehen; der beklagte Kreis hat als im Rechtsstreit unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, §§ 91 ZPO, 46 Abs. 2 ArbGG; der gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG festgesetzte Streitwert entspricht der Summe aus dem streitgegenständlichen Geldbetrag für die Klage zu Ziffer 1.) sowie dem Vergütungsanspruch für den Urlaubszeitraum. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.