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Urteil

5 Ca 1090/20

Arbeitsgericht Iserlohn, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGIS:2022:0120.5CA1090.20.00
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Tenor
  • 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.273,09 EUR brutto zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2020. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • 2. Die Beklagte trägt von den Kosten des Rechtsstreits 54,23 %, die Klägerin trägt 45,77 %.

  • 3. Der Streitwert wird auf 9.420,76 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.273,09 EUR brutto zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2020. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Beklagte trägt von den Kosten des Rechtsstreits 54,23 %, die Klägerin trägt 45,77 %. 3. Der Streitwert wird auf 9.420,76 EUR festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten über die Abgeltung von Bereitschafts- bzw. Überstunden der Klägerin aus einem beendeten Arbeitsverhältnis im Anwendungsbereich des TVöD. Die Klägerin arbeitete für die Beklagte vom 05.10.2018 bis zum 31.12.2019 als Rettungssanitäterin. Das Arbeitsverhältnis endete durch Eigenkündigung der Klägerin. Dem Arbeitsverhältnis vorausgegangen war ein Stellenangebot der Beklagten vom 29.08.2018. In diesem hieß es: „ ... aufgrund Ihrer Bewerbung und des Vorstellungsgespräches biete ich Ihnen zum nächstmöglichen Zeitpunkt, vorbehaltlich der Feststellung Ihrer gesundheitlichen Eignung, eine auf zwei Jahre befristete Beschäftigung als Rettungssanitäterin an. Sie erhalten ein monatliches Entgelt aus der Entgeltgruppe 4, Stufe 2 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst. Das entspricht zurzeit bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39,00 Stunden = 2.438,63 € brutto im Monat.“ Hinsichtlich des übrigen Inhalts des Stellenangebots wird auf die Kopie desselben als Anlage 1 zur Klageschrift vom 25.05.2020 Bezug genommen. Am 02.10.2018 bzw. 04.10.2018 schlossen die Parteien einen befristeten Arbeitsvertrag. Darin heißt es unter anderem: „§ 2 Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und dem Besonderen Teil Verwaltung und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigten kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung einschließlich des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (§ 1 Abs. 2 TVÜ-VKA). Außerdem finden die im Bereich des Arbeitgebers geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.“ Auf das Arbeitsverhältnis fand der TVöD-V in seiner jeweils geltenden Fassung Anwendung. Dieser lautet auszugsweise wie folgt: „§ 6 Regelmäßige Arbeitszeit (1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für (...) b) die Beschäftigten im Tarifgebiet West durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich; im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich (...) § 9 Bereitschaftszeiten (1) Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich die/der Beschäftigte am Arbeitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, ggf. auch auf Anordnung, aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen. Für Beschäftigte, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten fallen, gelten folgende Regelungen: a) Bereitschaftszeiten werden zur Hälfte als tarifliche Arbeitszeit gewertet (faktorisiert). b) Sie werden innerhalb von Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit nicht gesondert ausgewiesen. c) Die Summe aus den faktorisierten Bereitschaftszeiten und der Vollarbeitszeit darf die Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 nicht überschreiten. d) Die Summe aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten darf durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Ferner ist Voraussetzung, dass eine nicht nur vorübergehend angelegte Organisationsmaßnahme besteht, bei der regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten anfallen. (2) Die Anwendung des Absatzes 1 bedarf im Geltungsbereich eines Personalvertretungsgesetzes einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung. § 6 Abs. 9 gilt entsprechend. (...) Anhang zu § 9 (...) B. Bereitschaftszeiten im Rettungsdienst und in Leitstellen (1) Für Beschäftigte im Rettungsdienst und in den Leitstellen, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten fallen, gelten folgende besondere Regelungen zu § 6 Abs. 1 Satz 1 TVöD: Die Summe aus den faktorisierten Bereitschaftszeiten und der Vollarbeitszeit darf die Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 nicht überschreiten. Die Summe aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten darf durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich die/der Beschäftigte am Arbeitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, ggf. auch auf Anordnung, aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen. Bereitschaftszeiten werden zur Hälfte als tarifliche Arbeitszeit gewertet (faktorisiert). Bereitschaftszeiten werden innerhalb von Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit nicht gesondert ausgewiesen. (2) Die zulässige tägliche Höchstarbeitszeit beträgt zwölf Stunden zuzüglich der gesetzlichen Pausen. (3) Die allgemeinen Regelungen des TVöD zur Arbeitszeit bleiben im Übrigen unberührt. (4) Für Beschäftigte, die unter die Sonderregelungen für den kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst fallen, gilt § 46 Nr. 2 Abs. 1, auch soweit sie in Leistellen tätig sind.“ Der im Anhang zu § 9 Teil B IV TVöD-V in Bezug genommene § 46 TVöD-BT-V (VKA) enthält Sonderregelungen für Beschäftigte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst. § 46 Nr. 1 und Nr. 2 Abs. 1 TVöD-BT-V (VKA) entspricht folgendem Auszug aus Anlage D zum TVöD-V: „Anlage D (...) D. 2 Beschäftigte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst Abschnitt I. Allgemeine Vorschriften Nr. 1: Zu § 1 I – Geltungsbereich Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte, die hauptamtlich im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst beschäftigt sind. Zu Abschnitt II. Arbeitszeit und zu Abschnitt III. Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen Nr. 2 (1) Die §§ 6, 9 und 19 finden keine Anwendung. Es gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten. (...)“ Die Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (Arbeitszeitverordnung Feuerwehr - AZVOFeu) enthält u. a. folgende Regelung: „§ 1 - Geltungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes, die in Schichten unter Einschluss von Bereitschaftszeiten Dienst leisten. (2) Abweichend von § 1 Absatz 2 Nummer 5 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im Land Nordrhein-Westfalen (Arbeitszeitverordnung - AZVO) gilt für alle anderen Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes die Arbeitszeitverordnung. § 2 - Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Schichtdienst (1) Die regelmäßige Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes, die in Schichten Dienst leisten, beträgt unter Berücksichtigung des Bereitschaftsdienstes wöchentlich einschließlich Mehrarbeitsstunden im Jahresdurchschnitt 48 Stunden. Dabei beträgt der Anteil des Bereitschaftsdienstes 19 Stunden. (...)“ Die Klägerin war bei der Beklagten als Angestellte im Rettungsdienst im Organisationsbereich der Berufsfeuerwehr der Beklagten tätig. Diese unterhält eine nachgeordnete Nachrichtenzentrale i. S. d. § 28 Abs. 4 S. 3 und 4 BHKG NRW. Die Einsatzzentrale der Berufsfeuerwehr ist gleichzeitig redundante Leitstelle für den A Kreis. Sie nimmt gemäß § 13 Abs. 1 RettG NRW rettungsdienstliche Aufgaben für den A Kreis als Träger des Rettungsdienstes wahr. Feuerwehr und Rettungsdienst sind beide in der nachgeordneten Nachrichtenzentrale untergebracht. Für die jeweiligen Wochentage gibt es verschiedenen Wachgruppen. Eine Wachgruppe besteht immer aus Personal der Feuerwehr und des Rettungsdienstes. Beide haben denselben Vorgesetzten und unterliegen derselben Dienstplanung. Die Beamten der Feuerwehr werden auch im Rettungsdienst eingesetzt, da dies Teil der Stellenbeschreibung der Feuerwehr ist. Die Anwesenheitszeiten der Klägerin in der Wache beruhten auf den vorgegebenen Dienstplänen. Die Klägerin erhielt ein festes Monatsgehalt in Höhe von 2.438,63 EUR brutto, was einem Stundenlohn von 14,83 EUR brutto entspricht. Die Klägerin arbeitete theoretisch jeden 4. Tag bzw. 156 Stunden in 28 Tagen. Aufgrund schwankenden Monatsumfangs und weil die tatsächlichen Einsätze Schwankungen unterliegen, kamen Ausgleichsschichten wie Tagesdienste hinzu. Die Regel bildeten zwei 24-Stunden-Dienste in einer Woche. Ein solcher Dienst ging von 07:30 Uhr bis 07:30 Uhr des Folgetages. Fest eingeplant waren darin von 07:30 Uhr bis 12:30 Uhr Arbeitszeit sowie von 16:00 Uhr bis 17:30 Uhr Schulungszeit, welche die Beklagte beide als tatsächlichen Arbeitsdienst wertete. Die restlichen 17,5 waren von der Beklagten als tatsächliche Bereitschaftszeit geplant. Dazu kamen die auch während der verplanten Zeiten anfallenden Einsätze im Rettungsdienst. Diese wurden im Einsatzleitrechner genau festgehalten, vom Zeitpunkt des Einsatzzeichens des Funkmeldesprechers der Klägerin bis zu dem Moment, in dem das Fahrzeug wieder einsatzbereit auf der Wache stand. Für eine 24-Stunden-Schicht rechnete die Beklagte 19,5 Stunden ab. Die 19,5 Stunden setzten sich dabei aus theoretischer Arbeitszeit von 15 Stunden und theoretischer Bereitschaftszeit von 9,0 Stunden zusammen. Die 9,0 Stunden wurden von der Beklagten entsprechend der Regelungen des TVöD mit 0,5 faktorisiert, sodass sich der Wert von 24 Stunden tatsächlicher Zeit und 19,5 Stunden abgerechneter Zeit ergibt. Mithin blieb eine tatsächliche Bereitschaftszeit von 4,5 Stunden unberücksichtigt und unvergütet. Ob dies so ordnungsgemäß ist, bildet den Streitpunkt. Die Klägerin leistete insgesamt 94 24-Stunden-Dienste. Hinsichtlich der Daten der Dienste wird auf die Schriftsätze der Klägerin von 11.11.2020 und 16.07.2020 verwiesen. Die Auswertung des Einsatzleitrechners der Beklagten ergab bei der Klägerin in 68 von 105 Diensten eine Bereitschaftszeit von über 12 Stunden pro Dienst. Bei monatlicher Betrachtung fielen im Schnitt 12:06 Stunden Bereitschaftszeit pro Schicht an. Die Beklagte erklärte der Klägerin, die Überstunden für 2018 würden nicht im Jahr 2018 abgerechnet werden, sondern ebenso wie die Überstunden aus 2019 zum Ende des Jahres 2019. Die Beklagte rechnete sodann nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für das Jahr 2018 62:13 Überstunden ab und für das Jahr 2019 30:07 Überstunden. Die Überstunden ergaben sich daraus, dass Rettungseinsätze auch über 07:30 Uhr des Folgetages hinaus andauerten. Dann schrieb die Beklagte die entsprechende Zeit als Überstunden gut. Zudem leistete die Klägerin Dienste über ihr Soll hinaus, die ebenfalls als Überstunden angesammelt wurden. Ein Ausgleich der Stunden nach § 7 Abs. 8 c) TVöD fand nicht statt. Die Klägerin ist der Ansicht, aufgrund des Stellenangebots sei eine wöchentliche Arbeitszeit in Höhe von 39 Stunden vereinbart worden. Insoweit liege eine Individualvereinbarung vor. Jedenfalls stünde einer höheren Arbeitszeitvereinbarung § 242 BGB entgegen, da es nicht lauter sei, die Klägerin mit einer 39-Stunden-Woche anzulocken, um dann auf Basis einer 48-Stunden-Woche abzurechnen. Im Arbeitsvertrag sei nicht vereinbart worden, dass Bereitschaftszeiten in die Zeit zwischen Arbeitsbeginn und Arbeitsende fallen. Insbesondere sei nicht vereinbart worden, zu welchen Stunden die Klägerin voll arbeiten und zu welchen Stunden die Klägerin Bereitschaft haben solle. Die Beklagte habe auch keine Bereitschaftsarbeit angeordnet. Sie behauptet, im Übrigen seien während der Bereitschaftszeit auch tatsächliche Arbeiten wie das Säubern der Halle, Besprechungen, Prüfen der Autos, Pflegearbeiten, Aushilfe im Lager, bei der Wäsche helfen, Auto desinfizieren, persönliche Hygiene durchführen, Sauerstoff wechseln, in der Küche helfen, Kollegen beim Autotausch unterstützen, Müll entsorgen, Abwasch erledigen, Handlager kontrollieren, BZ-Messgeräte kontrollieren, Bestand im großen Lager zählen, Autos waschen, Wischen im RTW nach Verschmutzung und Weitere angefallen. So seien bei der Auswertung der Arbeitszeiten durch die Beklagte auch die Rüstzeiten unberücksichtigt geblieben. Insgesamt habe sie in der vermeintlichen Bereitschaftszeit daher tatsächlich zu ca. 90 % gearbeitet. Dies sei auch darauf zurückzuführen, dass sie und ihre Kollegen von den Vorgesetzten ständig angewiesen worden seien, Arbeiten durchzuführen. Der Personalrat habe ihr gesagt, dass es keine Bereitschaftszeiten gäbe. Die Klägerin behauptet, über die 94 24-Stunden-Dienste weitere 24-Stunden-Dienste am 04.03.2019, 08.03.2019, 12.03.2019 und 18.07.2019 geleistet zu haben. Die Klägerin meint, da sie 105 Schichten gearbeitet hätte, in welche im Schnitt 12:06 Stunden Bereitschaftszeit gefallen seien, sei noch die Hälfte der sich ergebenden 1.270,50 Stunden zu vergüten. Unter Zugrundelegung nur der Grundvergütung von 14,83 EUR brutto ergäbe dies bei 635,25 Stunden den Klagebetrag. Ursprünglich hat die Klägerin den Antrag angekündigt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 9.415,12 EUR brutto zu zahlen. Im Kammertermin am 04.03.2021 hat sie unter Klagerücknahme im Übrigen beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 7.268,88 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2020 zu zahlen. Nunmehr beantragt sie, die Beklagte zu verurteilen, an sie 9.420,76 EUR brutto zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2020. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe vom 04.03.2019 bis 15.03.2019 Urlaub gehabt. Am 18.07.2019 sei die Klägerin krank gewesen. Sie meint, die Klägerin fiele nicht in den feuerwehrtechnischen Dienst. Eine inhaltliche Tätigkeit, die unmittelbar dem Brandschutz diene, läge nicht vor. Daher seien auf die Klägerin die §§ 6 bis 9 und 19 TVöD-V anzuwenden, sodass die regelmäßige Arbeitszeit 39 Wochenstunden betrug. Die Voraussetzungen von § 9 TVöD-V hinsichtlich der Bereitschaftszeit lägen vor. Bereitschaftszeiten fielen bei einer 24 Stunden-Schicht im Umfang von tatsächlich 17,5 Stunden an, sodass ihr Anteil an der regelmäßigen Arbeitszeit nicht unerheblich sei. Auch die Auswertung auf Basis des Einsatzleitrechners habe gezeigt, dass die Bereitschaftszeit in 64,76 % ihrer Dienste über 12,00 Stunden lag. Im monatlichen Schnitt fielen 12:06 Stunden Bereitschaftszeit pro Schicht an. Eine Dienstvereinbarung i. S. d. § 9 Abs. 2 TVöD-V sei nicht erforderlich. Aus Anhang zu 9 B. Abs. 1, welcher besondere Regelungen zu § 6 Abs. 1 S. 1 TVöD aufstelle, folge, dass im Rettungsdienst eine Dienstvereinbarung gerade nicht erforderlich sei. Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Klageschrift vom 25.05.2020 sowie die Schriftsätze der Klägerin vom 23.09.2020, 26.09.2020, 11.11.2020, 20.02.2021, 20.04.2021, 26.05.2021, 21.07.2021 und 24.07.2021 sowie die Schriftsätze der Beklagten vom 27.10.2020, 03.12.2020, 11.12.2020, 03.02.2021, 26.02.2021, 14.04.2021, 19.04.2021 und 25.08.2021, 22.12.2021 nebst der dazugehörigen Anlagen und auf die Terminprotokolle verwiesen. Entscheidungsgründe A. Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 6.273,09 EUR brutto gegen die Beklagte aus § 611 a BGB aufgrund geleisteter Überstunden im Umfang von 423 Stunden á 14,83 EUR brutto. I. Es kann dahinstehen, ob in dem Stellenangebot und dem darauf folgenden Abschluss des Arbeitsvertrages eine individuelle Vereinbarung einer Arbeitszeit im Umfang von 39 Stunden gesehen werden kann oder ob die Arbeitszeit durch Verweis auf den TVöD nach dessen Vorschriften festgelegt worden ist. Denn auch im letzteren Fall betrug die Arbeitszeit 39 Stunden gemäß § 6 Abs. 1 b) TVöD-V. Die Parteien haben sich mithin in jedem Fall übereinstimmend auf eine Wochenarbeitszeit von 39 Stunden geeinigt. Soweit nach dem TVöD auch faktorisierte Bereitschaftszeiten anfallen (dazu II.), handelt es sich um einen Rechtsfolgenirrtum der Klägerin. Denn die Anwendbarkeit der tarifvertraglichen Regelungen haben die Parteien ausdrücklich durch arbeitsvertragliche Bezugnahme geregelt. Ein treuwidriges Verhalten der Beklagten i. S. d. § 242 BGB, also ein solches, das gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, kann die Kammer nicht erkennen. Die Beklagte hat die zu vergütende Arbeitszeit („39,0 Stunden = 2.438,63 EUR brutto im Monat“) der Klägerin mit 39 Wochenstunden auf Basis des Tarifvertrages zutreffend angegeben. Inwiefern damit, gerade auch unter Berücksichtigung des Verweises im Arbeitsvertrag auf den Tarifvertrag samt möglicher Bereitschaftszeiten ein Anlocken vorliegen soll, erschließt sich nicht. Von anderer Frage ist letztlich, ob die Klägerin Bereitschaftszeiten geleistet hat (dazu II.). Die Klägerin fällt auch nicht in den feuerwehrtechnischen Dienst i. S. d. Anhangs zu § 9 TVöD-V bzw. § 46 TVöD-BT-V (VKA), mit der Folge, dass die AZVOFeu Anwendung finden würde und damit eine Arbeitszeit von 48 Stunden mit einem Anteil von 19 Stunden Bereitschaftsdienst. 1. Der TVöD-V enthält keine ausdrückliche Bestimmung darüber, was unter „feuerwehrtechnischem Dienst“ zu verstehen ist. Vom Zweck einer Feuerwehr her gesehen ist inhaltlich eine Tätigkeit erforderlich, die unmittelbar dem Brandschutz dient. Für eine unmittelbare Brandbekämpfung genügt es - ist aber auch erforderlich -, wenn Beschäftigte bei der Bekämpfung von Bränden oder zur Beseitigung sonstiger Notstände Hilfsdienste leisten und damit die eigentliche Brandbekämpfung oder Hilfsleistung erst ermöglichen oder zumindest unterstützen. Ein Beschäftigter ist im feuerwehrtechnischen Dienst i. S. d. Anlage D Abschn. D.2 Nr. 2 Abs. 1 TVöD-V nur tätig, wenn er die eigentliche Brandbekämpfung oder Hilfsleistung zumindest unterstützt. Ein nichttechnischer Dienst unterfällt jedoch nicht dem Begriff des feuerwehrtechnischen Dienstes (BAG, Urteil v. 30.10.2019, 6 AZR 16/19, Rn. 24). 2. Die Tätigkeit im Rettungsdienst dient nicht unmittelbar dem Brandschutz. Auch eine Unterstützung der eigentlichen Brandbekämpfung oder sonstigen Hilfsleistung liegt nach Ansicht der Kammer nicht vor. Zwar gehören Rettungsdienstaufgaben in gewissem Anteil auch zum Aufgabengebiet der Berufsfeuerwehr, die mithin nicht nur auf die „klassische Brandbekämpfung“ beschränkt ist. Diese nehmen sie dann jedoch durch eigene Beamte wahr, die dann z. T. im Rettungsdienst mitfahren. Im Übrigen übernimmt die Feuerwehr die Aufgaben des Rettungsdienstes nach § 13 Abs. 1 RettG NRW für den Märkischen Kreis als anderer Leistungserbringer. Die Kombination von Rettungsdienst und Feuerwehr ist damit als ein Nebeneinander zu bewerten, welches in bestimmten Fällen, bei Bedarf, zu gleichzeitigen Einsätzen führt, auf diese aber nicht ausgerichtet ist. Diese einsatzbezogene Verbindung ist vergleichbar einer externen Unterstützung der Feuerwehr durch sonstige Dienste. Der Rettungsdienst nimmt auch unabhängig von den Einsätzen der Feuerwehr Rettungseinsätze wahr. Es stellt sich nicht als zweckgerichtetes Zusammenarbeiten zur Unterstützung im o. g. Sinne dar. Dass der Rettungsdienst organisatorisch in den Bereich der Berufsfeuerwehr fällt, ändert nach Ansicht der Kammer nichts an dieser Einschätzung. Die tatsächliche Tätigkeit ist ausschlaggebend, nicht, inwieweit die Klägerin derselben Organisation unterliegt. 3. Die Klägerin ist auch nicht in einer Leistelle im Organisationsbereich der Feuerwehr beschäftigt. Bei einer Beschäftigung in einer Leitstelle im Organisationsbereich einer Feuerwehr besteht eine Zugehörigkeit zum feuerwehrtechnischen Dienst. Dies gilt auch, wenn die Einsatzleitzentrale einer städtischen Berufsfeuerwehr auch Notrufe bezüglich des medizinischen Rettungsdienstes entgegennimmt (BAG, Urteil v. 30.10.2019, 6 AZR 16/19, Rn. 26 m. w. N.). Leitstellen definieren sich als ständig mit Personal besetzte und mit Fernmeldemitteln ausgestattet Räume, in denen Notrufe entgegengenommen und unverzüglich Maßnahmen getroffen werden, um Personal, Fahrzeuge und Geräte zu entsenden und deren Einsatz zu leiten, zu koordinieren und zu unterstützten (DIN 14011(Feuerwehrwesen - Begriffe), Teil 100, ISO 8421-3). Die Feuerwehr-Einsatz-Leitstellen nehmen alle Notrufmeldungen und Hilfeersuchen entgegen, werten diese aus und leiten gezielte geeignete Maßnahmen ein. Sie betreiben dazu die erforderlichen fernmeldetechnischen Anlagen. Sie alarmieren die freiwilligen Feuerwehren und sonstige Organisationen, die zur Gefahrenabwehr und Hilfeleistung erforderlich sind. Die Einsatzsachbearbeiter in einer Feuerwehr-Einsatz-Leitstelle sind daher Angestellte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst (BAG, Urteil vom 22. Juli 1998 – 4 AZR 662/97 –, BAGE 89, 246-262, Rn. 47). Die Klägerin ist im Rettungsdienst tätig, nicht in der Leitstelle. Sie ist Teil des von der Leitstelle zu entsendenden und zu koordinierenden Personals, das macht sie jedoch nicht zur Beschäftigten in der Leitstelle. Entsprechend wird auch im Anhang zu § 9 B. Abs. 1 S. 1 differenziert, der für Beschäftigte im Rettungsdienst und in den Leitstellen besondere Regelungen aufstellt. II. Bei denen über die 39 Stunden hinaus geleisteten 9 Stunden handelte es sich nicht um Bereitschaftszeit. Zwar bedürfte es für die Anordnung von Bereitschaftszeiten keiner Dienstvereinbarung i. S. d. § 9 Abs. 2 TVöD-V, da über den Angang zu § 9 B. Abs. 1 Bereitschaftszeiten bereits zur § 6 Abs. 1 S. 1 TVöD-V ergänzt werden und eine Dienstvereinbarung daher obsolet ist. Dies gilt jedoch nur, wenn Bereitschaftszeiten in nicht unerheblichem Umfang anfallen. Dann müssten sie entsprechend des Anhangs nicht innerhalb von Beginn und Ende der regelmäßigen Arbeitszeit gesondert ausgewiesen werden. Die Klägerin hat jedoch nach Ansicht der Kammer keine Bereitschaftszeiten i. d. S. geleistet, sodass ihre Anwesenheitszeit im 24-Stunden-Dienst in vollem Umfang als Arbeitszeit zu werten war. Wendet der Arbeitgeber das Vorliegen von Bereitschaftszeiten ein, hat er zu den tariflichen Voraussetzungen im Einzelnen vorzutragen (BAG, Urteil v. 30.10.2019, 6 AZR 16/19, Rn. 39). Diesem ist die Beklagte nicht ausreichend nachgekommen. 1. Im Anhang zu § 9 sind die genauen Anforderungen an die Bereitschaftszeit und ihren Umfang geregelt. Nach Abs. 1 S. 4 sind Bereitschaftszeiten Zeiten, in denen sich die/der Beschäftigte am Arbeitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, gegebenenfalls auch auf Anordnung, aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen. Zwar hat die Beklagte dargelegt, dass die Bereitschaftszeit der Klägerin in 64,76 % ihrer Dienste über 12,00 Stunden lag. Sie hat sich jedoch mit dem Einwand der Klägerin, dass die Auswertung des Einsatzleitrechners die unstreitig zu berücksichtigenden Rüstzeiten nicht enthielte, nicht substantiiert auseinandergesetzt. Sie hat sich mit dem pauschalen Hinweis begnügt, die Auswertung beinhalte auch die Rüstzeiten. Auf Nachfrage im Kammertermin stellte sich dann heraus, dass dies nicht im Einzelnen der Fall gewesen ist. Vielmehr berief sich die Beklagte darauf, dass die Auswertung auch Arbeitszeiten erfasse, die tatsächlich keine seinen (wie etwa Schulungen, die z. T. tatsächlich nicht stattfanden). Darin gingen die Rüstzeiten dann auf. Dieser Vortrag ist aber im Einzelnen für die Kammer nicht nachvollziehbar. Unklar ist, in welchem Umfang tatsächlich nicht geleistete Arbeitszeit berücksichtigt worden sein soll und in welchem Umfang Rüstzeiten dem gegenüber zu setzen sein sollen. Die Beklagte hat zur ihrer Einschätzung des Umfangs der unstreitig zu berücksichtigenden Rüstzeiten keine genauen Angaben gemacht. Demgegenüber ist der Vortrag der Klägerin, sie habe in den Bereitschaftszeiten tatsächlich zu 90 % gearbeitet, nicht hinreichend substantiiert. Die von ihr behaupteten Tätigkeiten reichen für sich betrachtet nicht aus. Die Beklagte hat sich, mit Verweis auf die pauschalen Angaben der Klägerin, nicht näher zu ihrem Vortrag einlassen können und den Umfang von 90 % jedenfalls bestritten. Wenn sich die Klägerin insoweit auf die genannten Tätigkeiten wie Säubern der Halle, persönliche Hygiene, Handlager kontrollieren etc. beruft, so hätte sie dazu im Einzelnen unter Darlegung der erforderlichen Tätigkeiten vortragen müssen, wann sie was mit welchem zeitlichen Aufwand erledigen musste und warum dieser zeitliche Aufwand erforderlich war. Es reicht nicht aus, sich auf den pauschalen Beweisantritt der Kollegen als Zeugen zu berufen. Eine Vernehmung dieser hätte die Erhebung eines unzulässigen Ausforschungsbeweises bedeutet. Die Klägerin hätte zunächst ihren Vortrag substantiieren müssen. 2. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist für die Kammer, ob die Summe aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeit durchschnittlich über 48 Stunden wöchentlich lag. Einen konkreten Schnitt oder Zeitraum (§ 6 Abs. 2 TVöD-V) hat die Beklagte nicht angegeben. 3. Mangels genauerer Angaben geht die Kammer daher davon aus, dass die Zeiten mit Arbeitsleistung überwogen bzw. im Schnitt die Summe von Vollarbeits- und Bereitschaftszeit über 48 Stunden wöchentlich lag. Damit sind die von der Beklagten berücksichtigten 9 Stunden Bereitschaftszeit nicht zu Faktorisieren. Mithin sind sie in vollem Umfang arbeitszeitrelevant und vergütungspflichtig. III. Die Klägerin hat 94 24-Stunden-Dienste geleistet, die jeweils durch die Dienstplanung von der Beklagten angeordnet waren. Die Dienste wurden jeweils mit 19,5 Stunden berücksichtigt. 4,5 Stunden sind demnach jeweils bei Ermittlung der Überstunden unberücksichtigt geblieben. Dies ergibt auf 94 Dienste gesehen 423 Stunden. Die Klägerin ging zuletzt noch davon aus, die Abgeltung bemesse sich danach, dass in 105 Schichten nach Angaben der Beklagten Bereitschaftszeit im Schnitt von 12:06 Stunden pro Schicht angefallen sei. Diese sieht sie zur Hälfte als Überstunden an. Dabei verkennt sie jedoch, dass die Auswertung auf den tatsächlichen Zeiten des Einsatzleitrechners beruht, die Abrechnung durch die Beklagte jedoch auf Basis von 19,5 Stunden erfolgte. Auch handelte es sich bei den 105 Schichten nach Angaben der Beklagten nicht jeweils um 24-Stunden-Dienste. Auch die sonstigen Schichten der Klägerin seien dort einbezogen worden. Soweit die Klägerin weitere 24-Stunden-Dienste behauptet hat, hätte es ihr oblegen, aufgrund der abweichenden Darlegungen der Beklagten in Form von Urlaub und Krankheit, diese im Einzelnen darzulegen und unter Beweis zu stellen. Die einfache Behauptung, am 04.03.2019, 08.03.2019, 12.03.2019 und 18.07.2019 ebenfalls 24-Stunden-Dienste geleistet zu haben, genügte nicht. Sie hätte sich mit dem Vortrag der Beklagten, dass sie an den Tagen Urlaub gehabt habe oder krank gewesen sei, im Einzelnen auseinander setzen und darlegen müssen, warum dies nicht der Fall gewesen sein soll. Die Höhe der Abgeltung bemisst sich nach dem von der Klägerin zuletzt allein noch geltend gemachten üblichen Stundenlohn von unstreitig 14,83 EUR brutto; sonstige Zuschläge hat sie nicht mehr geltend gemacht. Dies ergibt eine ausstehende Vergütung von 6.273,09 EUR brutto. IV. Die Ansprüche sind auch nicht verfallen. Nach § 37 Abs. 1 TVöD-V verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der/dem Beschäftigten oder vom Arbeitgeber in Textform geltend gemacht werden. Die Überstunden sollten nach Angaben der Beklagten auch für das Jahr 2018 Ende 2019 ausgezahlt werden. Mit Schreiben vom 09.01.2020 hat die Klägerin zunächst außergerichtlich ihre Ansprüche geltend gemacht und sodann am 26.05.2020 Klage beim erkennenden Gericht eingereicht. V. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 BGB. Die Überstundenabgeltung sollte Ende 2019 erfolgen. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG i. V. m. §§ 495, 92 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten verhältnismäßig zu teilen. Die Klägerin hat zudem die Kosten im Umfang der Klagerücknahme (2.146,24 EUR) zu tragen. Bei einem Gesamtkostenstreitwert in Höhe von 11.567,00 EUR ergeben sich die genannten Kostenquoten. C. Der Streitwert ist gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzten. Er richtet sich nach dem Nennwert der Klageforderung, § 3 ZPO. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von jeder Partei Berufung eingelegt werden. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm Fax: 02381 891-283 eingegangen sein. Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 64 Abs. 7 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Berufung ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.