Urteil
1 Ca 1588/21
Arbeitsgericht Iserlohn, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGIS:2022:0608.1CA1588.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 31.180,02 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 31.180,02 Euro festgesetzt. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung der Klägerin. Die 1974 geborene Klägerin ist seit dem 16.10.2014 zunächst befristet und seit dem 01.06.2015 unbefristet als Beschäftigte im allgemeinen Verwaltungsdienst bei der Beklagten beschäftigt. Der vertragliche Umfang der Beschäftigung betrug zunächst 34,5 Stunden wöchentlich. Mit Änderungsvertrag vom 30.09.2019 wurde der Umfang auf 35 Stunden pro Woche angehoben. Die Vergütung der Klägerin erfolgt derzeit nach der Entgeltgruppe 9 b Stufe 5 TVöD und beträgt bei einer vollen Stelle 4.181,99 Euro brutto. Ausweislich § 5 des Arbeitsvertrages vom 29.05.2015 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und dem besonderen Teil Verwaltung sowie den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung einschließlich des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (§ 1 Abs. 2 TVÜ-VKA). Wegen der weiteren Einzelheiten der arbeitsvertraglichen Bestimmungen wird auf die als Anlage zur Klageschrift vom 16.11.2021 eingereichten Ablichtung des Arbeitsvertrages sowie des Änderungsvertrages Bezug genommen (Bl. 13 – 15, 24 d. A.). Der Klägerin wurden folgende Tätigkeiten zugewiesen, die sie bis zum 31.05.2018 ausführte: - Sachbearbeitung Unterhaltsheranziehung mit 19,5 Wochenstunden - Sachbearbeitung im Personenstandswesen („Standesbeamtin“) mit 10 Wochenstunden - juristische Beratung im Fachbereich Soziales mit 5 Wochenstunden. Die Vergütung erfolgte gemäß § 6 des Arbeitsvertrages zunächst in der Entgeltgruppe E 9 Stufe 4 (§ 17 TVÜ-VKA). Infolge eines Höhergruppierungsantrages der Klägerin in die Entgeltgruppe 10 TVöD, hilfsweise in die Entgeltgruppe 9 c TVöD mit Schreiben vom 31.12.2017 – der Beklagten an diesem Tag zugegangen – bewertete die Beklagte die übertragenen Aufgaben rückwirkend zum 01.01.2017 nach der Entgeltgruppe 9 b TVöD. Wegen der Einzelheiten des Geltendmachungsschreibens wird auf die als Anlage zur Klageschrift eingereichte Ablichtung des Schreibens (Bl. 16 d. A.) Bezug genommen. Im Rahmen der Neubewertung hatte die Beklagte die Tätigkeit in der Unterhaltsheranziehung in drei Arbeitsvorgänge aufgeteilt (53 % Antragsbearbeitung nach UVG; 15 % Durchsetzung der Ansprüche ohne gerichtliche Beteiligung; 32 % gerichtliche Durchsetzung streitiger Unterhaltsansprüche) und jeweils das Anforderungsmerkmal der Entgeltgruppe 9 b Fallgruppe 1 (abgeschlossene Hochschulbildung) anerkannt. Für die gerichtliche Durchsetzung streitiger Unterhaltsansprüche verwies die Beklagte auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 12.05.2004 (4 AZR 371/03). Im Rahmen der Aufgaben in der Unterhaltsheranziehung bearbeitete die Klägerin nach der organisatorischen Zuordnung jeweils ihr übertragene Akten von Anfang bis zum Ende. Dabei war zunächst nicht vorherzusehen, ob es bei einer außergerichtlichen Geltendmachung verbleiben oder eine gerichtliche Durchsetzung erforderlich und erfolgversprechend werden würde. Dies hatte die Klägerin erst im Rahmen der Fallbearbeitung entschieden. Wegen der Einzelheiten der Aufgabenbeschreibung und der von der Beklagten vorgenommenen Bewertung wird auf die Ablichtung des Schreibens der Beklagten vom 12.10.2018 als Anlage 4 bis 4 b zur Klageschrift vom 16.11.2021 (Bl. 17 ff. d. A.). Bezug genommen. Die Tätigkeit der Klägerin als Sachbearbeiterin im Personenstandswesen hatte die Beklagte infolge des Höhergruppierungsverlangens vom 31.12.2017 in folgende sieben Arbeitsvorgänge aufgeteilt: - 6 % Geburten und Vaterschaftsanerkenntnisse - 33 % Eheschließungen und Familienbücher - 26 % Beurkundung von Sterbefällen - 10 % Personenstandsurkunden auf Antrag - 3 % Namensführung - 21 % Personenstands- und Familienbücher, Karteien - 1 % allgemeine Bürotätigkeiten. Für die Arbeitsvorgänge 1) bis 3) erkannte die Beklagte das Anforderungsmerkmal der Entgeltgruppe 9 b Fallgruppe 1 (abgeschlossene Hochschulbildung) an. Weitere Heraushebungsmerkmale erkannte die Beklagte nicht an. Wegen der Einzelheiten ihres diesbezüglichen Schreibens vom 12.10.2018 wird auf die als Anlagen 5 bis 5 b zur Klageschrift vom 16.11.2021 (Bl. 20 ff. d. A.) Bezug genommen. Die Tätigkeit in der juristischen Beratung bewertete die Beklagte letztlich mit der Entgeltgruppe 13 TVöD. Wegen der Einzelheiten des Schreibens der Beklagten vom 12.10.2018 wird auf die als Anlage 6 (Bl. 23 d. A.) zur Klageschrift eingereichte Ablichtung Bezug genommen. Im Rahmen der juristischen Beratung erhielt die Klägerin konkrete Akten mit einer bestimmten Fragestellung. Diese beantwortete sie und reichte das Ergebnis zur weiteren Bearbeitung an die Sachbearbeiter oder Amtsleiter zurück. Zum 01.06.2018 wies die Beklagte der Klägerin sodann mit 30 Stunden pro Woche eine Tätigkeit als „Standesbeamtin“ (Sachbearbeiterin im Personenstandswesen) zu und mit weiteren 4,5 Stunden pro Woche (bis zum 30.09.2019) beziehungsweise 5 Stunden pro Woche (ab dem 01.10.2019) eine Tätigkeit als rechtliche Beraterin. Mit Schreiben vom 19.02.2021 forderte die Klägerin die Beklagte auf, sie ab sofort nach der Entgeltgruppe 11 TVöD zu vergüten und diese Vergütung im Rahmen der tariflichen Ausschlussfrist ab dem 01.08.2020 nachzuzahlen. Ferner forderte sie die Beklagte auf, sie rückwirkend ab Juni 2018 nach der Entgeltgruppe 10 TVöD zu vergüten. Wegen der Einzelheiten dieser außergerichtlichen Schreiben wird auf die als Anlage 7 zur Klage vom 16.11.2021 eingereichte Ablichtung Bezug genommen (Bl. 25 ff. d. A.). Die Beklagte lehnte den Antrag mit einem der Klägerin am 02.08.2021 zugegangenen Schreiben ab. Mit ihrer am 16.11.2021 beim Arbeitsgericht Iserlohn eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren hinsichtlich der Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, sie im Zeitraum vom 01.01.2018 bis 31.05.2018 nach der Entgeltgruppe 9 c des TVöD, für den Zeitraum vom 01.06.2018 bis 31.07.2020 nach der Entgeltgruppe 10 TVöD und seit dem 01.08.2020 nach der Entgeltgruppe 11 TVöD zu vergüten. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe die Arbeitsbereiche nicht korrekt bewertet. Dabei sei für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis 31.05.2018 bereits die Bildung der Arbeitsvorgänge nicht korrekt. Tatsächlich handele es sich bei der ihr im Rahmen der Unterhaltsheranziehung übertragenen Tätigkeit um einen einzigen Arbeitsvorgang. Da eine organisatorische Trennung der Sachbearbeitung in die gerichtliche und außergerichtliche Durchsetzung streitiger Unterhaltsansprüche bei der Beklagten nicht erfolge, sei nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine Aufspaltung in unterschiedliche Arbeitsvorgänge nicht möglich. Zudem sei nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (4 AZR 371/03) zumindest für die gerichtliche Geltendmachung von Unterhaltsheranziehungsansprüchen das Heraushebungsmerkmal „besonders verantwortungsvolle Tätigkeit“ heranzuziehen, weshalb eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 c TVöD gerechtfertigt sei. Die Klägerin bestreitet zudem, dass die gerichtliche Geltendmachung entsprechende Ansprüche nur einen Umfang von 32 % der Tätigkeit ausgemacht habe. Weiter bestreitet sie, in der mit 53 % bewerteten Antragsbearbeitung nach UVG tätig gewesen zu sein. Ihre Aufgabe und Tätigkeit in der Unterhaltsheranziehung sei ausschließlich die Heranziehung, nicht indes die Gewährung von Unterhaltsansprüchen gewesen. Weiter ist die Klägerin der Auffassung, die Tätigkeit im Personenstandswesen als Standesbeamtin sei mit der Entgeltgruppe 11 TVöD zu bewerten. Die Tätigkeit hebe sich aus der Entgeltgruppe 9 b TVöD dadurch heraus, dass sie besonders verantwortungsvoll sei. Dies ergebe sich schon daraus, dass die Tätigkeit nach dem Personenstandsgesetz weisungsfrei ist und keinerlei Kontrolle stattfindet. Ihre Verantwortung sei quantitativ dadurch herausgehoben, dass sie mehr als andere Verwaltungsangestellte mit ähnlicher Tätigkeit für die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung einzustehen habe. Als Vergleichsgruppe könne auf die Tätigkeiten in der Unterhaltssachbearbeitung beziehungsweise Unterhaltsheranziehung ohne gerichtliche Geltendmachung verwiesen werden. Dort werde nicht weisungsfrei gearbeitet und die Arbeitsergebnisse könnten überprüft werden. Die Tätigkeit als Standesbeamtin erfülle zudem das Heraushebungsmerkmal der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung. Als Vergleichsgruppe könne hier die Gruppe der Angestellten genannt werden, die im Rahmen der Unterhaltsheranziehung die Rückersatzansprüche gerichtlich geltend mache. Dieser Tätigkeit gegenüber seien die Auswirkungen der Tätigkeit einer Standesbeamtin deutlich weitreichender. Die Richtigkeit der Personenstandsregister sei für das Rechtsleben und die Verwaltung des modernen Staates unerlässlich. Damit komme ihr eine besondere Bedeutung zu und die Tätigkeit sei besonders verantwortungsvoll im tariflichen Sinne. Auch sei die Tätigkeit von besonderer Schwierigkeit. Dies ergebe sich aus den ständig ändernden Rechtsvorschriften, insbesondere aus der häufig erforderlichen Anwendung ausländischen Personenstandsrechts. Mit seinen verwandten Rechtsgebieten gehöre dies zu den komplexesten und kompliziertesten Rechtsmaterien, die den Gemeinden nach Weisungen übertragen worden seien. Statistischen Erhebungen zugrunde sei der Anteil der Personenstandsfälle, in denen ausländisches Recht beachtet werden müsse von ca. 1% im Jahr 1950 auf 40% bis 80% im Jahr 2008 angestiegen. Die Klägerin beantragt, 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet war, die Klägerin im Zeitraum vom 01.01.2018 bis zum 31.05.2018 nach der Entgeltgruppe 9c des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) zu vergüten; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet war, die Klägerin im Zeitraum vom 01.06.2018 bis zum 31.07.2020 nach der Entgeltgruppe 10 TVöD zu vergüten und 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.08.2020 nach der Entgeltgruppe 11 TVöD zu vergüten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, die Klägerin sei bereits der ihr obliegenden Darlegungslast nicht hinreichend nachgekommen. Darüber hinaus handele es sich bei den Aufgaben im Rahmen der Unterhaltsheranziehung um zwei Arbeitsvorgänge, weil die außergerichtliche und die gerichtliche Durchsetzung von Ansprüche zu eigenständigen Arbeitsergebnissen führe. Auch sei die Tätigkeit der Klägerin im Rahmen des Personenstandswesens nicht als einheitlicher Arbeitsvorgang zu bewerten, da die Klägerin völlig unterschiedliche Arbeitsergebnisse erziele. So könne die Klägerin kaum bestreiten, dass zum Beispiel Eheschließungen zu einen gänzlich anderen Arbeitsergebnis führten als die Beurkundung von Sterbefällen. Aus der Tatsache, dass die Klägerin ihre Aufgaben als Standesbeamtin weisungsfrei erfülle, folge nicht, dass diese Tätigkeit besonders verantwortungsvoll sei. Es ergebe sich noch nicht einmal zwingend, dass selbstständige Leistungen vorlägen. Selbstständige Leistungen seien nicht bereits dann gegeben, wenn die Klägerin die einschlägigen Paragraphen und Urteile auszuwählen und anzuwenden habe. Die Umsetzung der vorhandenen Fachkenntnisse sei noch keine selbstständige Leistung im Tarifsinn. Die Gesetzmäßigkeit der Verwaltungsentscheidungen sei darüber hinaus kein Kriterium für eine besondere Verantwortung. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien und der von ihnen geäußerten Rechtsauffassungen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll des Kammertermins vom 08.06.2022 Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Der auf Feststellung gerichtete Antrag, dass die Vergütung nach einer bestimmten Vergütungsgruppe zu zahlen ist, ist als so genannte Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig (st. Rspr., etwa BAG, Urteil vom 13.11.2013, 4 AZR 53/12, juris; BAG, Urteil vom 09.09.2020, 4 AZR 195/20, juris). II. Die Klage ist insgesamt unbegründet. 1. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die Klägerin für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis 31.05.2018 nach der Entgeltgruppe 9c des TVöD zu vergüten. a) Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Bestimmungen der durchgeschriebenen Fassung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) und den ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung. b) Die Klägerin hat mit Schreiben vom 31.12.2017, der Beklagten an diesem Tag zugegangen, fristgerecht einen Antrag auf eine Höhergruppierung nach § 29 b Abs. 1 TVÜ-VKA gestellt. Mit ihrem Antrag hat sie die bis zum 31.12.2017 laufende Ausschlussfrist gewahrt. Der fristgerechte Antrag auf Höhergruppierung gemäß § 29 b Abs. Satz 1 TVÜ-Länder führt die für die betroffenen Arbeitsverhältnisse ausgeschaltete Tarifautomatik wieder herbei. c) Die Eingruppierung der Klägerin richtet sich nach den tariflichen Bestimmungen des TVöD. § 12 Eingruppierung (VKA) regelt die Eingruppierung wie folgt: „(1) Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in die sie/er eingruppiert ist. (2) Die/Der Beschäftigte ist in die Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte der von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z. B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 2 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung." d) Ausgangspunkt für die Bewertung des Arbeitsplatzes ist daher der Arbeitsvorgang. Die Protokollerklärung zu § 12 Abs. 2 TVöD enthält dazu folgende Begriffsbestimmung: „Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Betreuung bzw. Pflege einer Person oder Personengruppe, Fertigung einer Bauzeichnung, Erstellung eines EKG, Durchführung einer Unterhaltungs- bzw. Instandsetzungsarbeit). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderung zeitlich nicht aufgespalten werden.“ Damit knüpft die Begriffsbestimmung an die ständige Rechtsprechung des Vierten Senats des Bundesarbeitsgerichts zum Arbeitsvorgang an (vgl. BAG, Urteil vom 21.03.2012 - 4 AZR 266/10; BAG, Urteil vom 13.11.2013 - 4 AZR 53/12, juris). Maßgebend für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist danach das Arbeitsergebnis. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können jedoch dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Dafür reicht die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte der Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte übertragen zu können, solange sie nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person real übertragen sind. Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist. Zur Tätigkeit rechnen dabei auch die Zusammenhangstätigkeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben der Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesem zuzurechnen sind. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt bei der Bestimmung der Arbeitsvorgänge außer Betracht. Erst nachdem der Arbeitsvorgang bestimmt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (BAG, 16.10.2019 – 4 AZR 284/18 –, juris; BAG 09.09.2020 – 4 AZR 195/20 -, juris). e) Unter Berücksichtigung der vorstehenden Maßstäbe ist – entgegen der Auffassung der Beklagten – für den o.g. Zeitraum insgesamt von (nur) drei Arbeitsvorgängen auszugehen: (1) Sachbearbeitung Unterhaltsheranziehung mit 19,5 Wochenstunden (2) Sachbearbeitung im Personenstandswesen mit 10,0 Wochenstunden (3) Juristische Beratung im Fachbereich Soziales mit 5,0 Wochenstunden Zwar ist der Beklagten zuzustimmen, dass die Bearbeitung der Fälle in der Unterhaltsheranziehung nach materiell-rechtlicher Feststellung des Bestehens von Rückersatzansprüchen gegen den jeweils familienfernen Elternteil mit zwei unterschiedlichen Arbeitsergebnissen enden kann. So kann als Ergebnis entweder die außergerichtliche Geltendmachung oder im Falle der Erfolglosigkeit die prozessuale Verfolgung und Vollstreckung solcher Ansprüche erzielt werden. Unter Berücksichtigung der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ist indes auch die organisatorische Zuordnung zu beachten. Unstreitig ist der Klägerin sowohl die außergerichtliche als auch die gerichtliche Verfolgung von Unterhaltsheranziehungsansprüchen zugewiesen. Erst im Verlauf einer Fallbearbeitung stellte sich sodann heraus, welcher Weg von der Klägerin in Ausübung des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums zu wählen war. e) Die für die Bewertung der festgestellten maßgeblichen Arbeitsvorgänge und für die Eingruppierung der Klägerin bedeutsamen Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1 zum TVöD-AT lauten: Entgeltgruppe 9b: Fallgruppe 1: Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben Fallgruppe 2: Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche und umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert. Entgeltgruppe 9c : Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9b heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist. Die Klage kann daher nur Erfolg haben, wenn die Klägerin, die über ein abgeschlossenes Hochschulstudium verfügt, zu mindestens 50 % Tätigkeiten ausübt, die besonders verantwortungsvoll sind (EG 9c). Die Klägerin einer Eingruppierungsfeststellungsklage muss diejenigen Tatsachen vortragen und im Bestreitensfall beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, dass sie die für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllen (BAG, Urteil vom 21.03.2012, 4 AZR 2+92/10, juris). Das ist der Klägerin nicht gelungen. Soweit die Klägerin der Auffassung ist, das Bundesarbeitsgericht habe in der Entscheidung vom 12.05.2003 (4 AZR 371/03) entschieden, dass die gerichtliche Durchsetzung von Rückersatzansprüchen das Anforderungsmerkmal der „besonders verantwortungsvollen Tätigkeit“ erfüllt, ist das nicht korrekt. In der in Bezug genommenen Entscheidung kam es vielmehr entscheidungserheblich nicht darauf an, ob dieser Arbeitsvorgang das Heraushebungsmerkmal erfüllt, da jedenfalls der prozessuale Anteil an der Gesamttätigkeit zu gering war. Die Prüfung, ob sich ein Arbeitnehmer mit seiner Tätigkeit dadurch im Sinne der Entgeltgruppe 9 c TVöD aus der Entgeltgruppe 9 b TVöD heraushebt, dass seine Tätigkeit „besonders verantwortungsvoll ist“, erfordert einen Vergleich mit den in der Entgeltgruppe 9 b TVöD gestellten Anforderungen. Unausgesprochen setzt nämlich auf die Vergütungsgruppe 9 b ein bestimmtes, der darin beschriebenen Tätigkeit adäquates Maß an Verantwortung voraus (so ständige Rechtsprechung schon zu BAT, vgl. Urteil v. 04.04.2001, 4 AZR 187/00, juris), denn anderenfalls enthielte dieses Tätigkeitsmerkmal für den durch die Entgeltgruppe 9 c TVöD gebotenen Verantwortungsvergleich keine Vergleichsgröße. Die Prüfung der Anforderung der besonderen Verantwortung setzt daher einen wertenden Vergleich mit der bereits in der Entgeltgruppe 9 b TVöD geforderten Verantwortung voraus. Eine Tätigkeit ist dann besonders verantwortungsvoll, wenn sich die Tätigkeit des Beschäftigten gemessen an und ausgehend von den Anforderungen der Ausgangsfallgruppe durch das Maß der geforderten Verantwortung in gewichtiger, beträchtlicher Weise heraushebt. Dabei genügt zu einem schlüssigen Vortrag auch eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit dann nicht, wenn ein Heraushebungsmerkmal in Anspruch genommen wird. Allein aus der Betrachtung der jeweiligen Tätigkeit der klagenden Parteien sind noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sich die Tätigkeit gegenüber derjenigen eines Beschäftigten der Entgeltgruppe 9 b TVöD entsprechend den tarifvertraglichen Qualifizierungsmerkmalen heraushebt. Der Tatsachenvortrag muss erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit heraushebt und einen wertenden Vergleich mit diesen nicht unter das Heraushebungsmerkmal fallenden Tätigkeiten erlaubt (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 02.03.2016, 7 Sa 343/15, juris). Vorliegend hat die Klägerin die Tätigkeiten, die sie im Falle einer gerichtlichen Durchsetzung im Rahmen der Unterhaltsheranziehung regelmäßig unter besonderen Fällen ausüben muss, nicht näher dargelegt. Die erkennende Kammer vermag daher nicht nachzuvollziehen, von welchem Grad der Verantwortung die Klägerin auf der Grundlage welcher Tatsachen im Hinblick auf die Entgeltgruppe 9 b TVöD ausgeht. Dabei ist im Weiteren zu berücksichtigen, dass die Tarifvertragsparteien mit dem Rechtsbegriff der „Verantwortung“ beziehungsweise der „besonders verantwortlichen Tätigkeit“ nicht auf die jeweilige zivilrechtliche oder strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschäftigten abstellen und auch nicht auf eine sogenannte „politische Verantwortung“ (BAG, Urteil v. 06.06.1984, 4 AZR 218/82, juris). Vielmehr verstehen die Tarifvertragsparteien unter „Verantwortung“ auch im Rahmen des zur Beurteilung stehenden Tarifmerkmals die Verpflichtung des Beschäftigten, dafür einstehen zu müssen, dass in den ihm übertragenen Dienst- oder Arbeitsbereich die dort – auch von anderen Bediensteten – zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsmäßig ausgeführt werden. Dabei kann sich je nach der Lage eines Einzelfalles die tariflich geforderte Verantwortung des Beschäftigten auf andere Mitarbeiter oder dritte Personen, Sachen, Arbeitsabläufe, zu gewinnende wissenschaftliche oder fachliche Resultate oder auch auf technische Zusammenhänge beziehen. Konkrete Ausführungen der Klägerin im Hinblick auf ihre Tätigkeit im Rahmen der Unterhaltsheranziehung fehlen indes. 2. Die Beklagte ist im Weiteren nicht verpflichtet, die Klägerin für den Zeitraum vom 01.06.2018 bis 31.07.2020 nach der Entgeltgruppe 10 des TVöD zu vergüten. a) Ausgangspunkt für die Bewertung der überwiegenden Tätigkeit der Klägerin im Personenstandswesen ist erneut der Arbeitsvorgang. Unter Berücksichtigung des unter II. 1. d) dargestellten Maßstabes ist für den o.g. Zeitraum von zumindest fünf Arbeitsvorgängen auszugehen: (1) Geburten und Vaterschaftsanerkenntnisse (6%) (2) Eheschließungen und Familienbücher (33%) (3) Beurkundung von Sterbefällen (26%) (4) Personenstandsurkunden (auf Antrag) (24%) (5) Allgemeine Bürotätigkeiten (1%) Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die Tätigkeiten im Rahmen der Personenstandsurkunden auf Antrag, der Namensführung und der Personenstands- und Familienbücher zu einem Arbeitsvorgang zusammenzufassen. Es handelt sich jeweils um das Ausfüllen / Ausstellen von personenstandsrechtlichen Urkunden. Diese Tätigkeit ist der Klägerin organisatorisch zugewiesen, ohne dass der Unterschied im Arbeitsergebnis eine Aufspaltung als sinnvoll erscheinen ließe. Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich indes bei der Tätigkeit innerhalb des Personenstandwesens nicht um einen einzigen Arbeitsvorgang. Eheschließungen mit und ohne Auslandsbezug und Sterbefälle mit und ohne Auslandsbezug stellen jeweils einen Arbeitsvorgang dar, nämlich Eheschließung und Sterbefälle (vgl. LAG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 12.05.2021, 5 Sa 105/20 E, juris). Wie das Bundesarbeitsgericht erneut klargestellt hat (BAG, 28.02.2018 – 4 AZR 816/16, juris; BAG, Urteil v. 09.09.2020, 4 AZR 195/20, juris), kann die gesamte Tätigkeit einen einheitlichen Arbeitsvorgang bilden. Auch Tätigkeiten mit unterschiedlicher tariflicher Wertigkeit können, wenn sie zu einem einheitlichen Arbeitsergebnis führen, zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden. Bei der Bewertung der Arbeitsvorgänge genügt es dann für die Erfüllung der tariflichen Anforderungen der besonders verantwortungsvollen Tätigkeit, wenn solche innerhalb des jeweiligen Arbeitsvorganges in rechtlich erheblichen Umfang anfallen. Nicht erforderlich ist, dass innerhalb eines Arbeitsvorganges selbstständige Leistungen ihrerseits bereits in dem von den Tarifvertragsparteien bestimmten Maß, vorliegend also mindestens zur Hälfte, anfallen. Bei den Aufgaben geht es jeweils um eigenständige Arbeitsergebnisse, nämlich um die Eheschließung und die Beurkundung von Sterbefällen. Lediglich eine weitere Auftrennung der Arbeitsvorgänge etwa in Eheschließung mit und ohne Auslandsbezug oder Sterbefälle mit und ohne Auslandsbezug hat nicht zu erfolgen. Anders als im Rahmen der Unterhaltsheranziehung stellt sich bei der Tätigkeit der Klägerin im Personenstandswesen nicht erst im Laufe einer Fallbearbeitung heraus, ob ein abgrenzbares Arbeitsergebnis erzielt wird. Abzustellen ist darauf, welchem konkreten Arbeitsergebnis die jeweilige Tätigkeit des Beschäftigten bei natürlicher Betrachtung dient (vgl. LAG Schleswig-Holstein, Urteil v. 23.03.2021, 2 Sa 257 öD/20, juris). b) Die für die Bewertung der festgestellten maßgeblichen Arbeitsvorgänge und für die Eingruppierung der Klägerin bedeutsamen Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1 zum TVöD-AT lauten: Entgeltgruppe 9b: Fallgruppe 1: Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben Fallgruppe 2: Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche und umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert. Entgeltgruppe 9c : Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9b heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist. Entgeltgruppe 10: Beschäftigte, deren Tätigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c heraushebt. Die Tätigkeitsmerkmale dieser Fallgruppen bauen aufeinander auf. Bei Aufbaufallgruppen ist zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt werden und anschließend, ob die qualifizierenden Merkmale der höheren Vergütungsgruppen vorliegen. Danach muss ein Arbeitnehmer die allgemeinen Voraussetzungen der Entgeltgruppe 9b TVöD, der darauf aufbauenden Entgeltgruppe 9c TVöD und anschließend die weiteren Merkmale der Entgeltgruppe 10 oder 11 TVöD erfüllen. Mit einer Eingruppierungsfeststellungsklage sind diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, die beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale seien unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt. Für einen schlüssigen Vortrag genügt dabei auch eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit nicht, wenn ein Heraushebungsmerkmal in Anspruch genommen wird. Allein aus der Betrachtung der jeweiligen Tätigkeit sind noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sich die Tätigkeit gegenüber derjenigen eines Angestellten der Entgeltgruppe 9b TVöD entsprechend den Qualifizierungsmerkmalen heraushebt und eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9c oder 10 bzw. 11 TVöD begründet. Diese Wertung erfordert vielmehr einen Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten, also den "Normaltätigkeiten" der Ausgangsfallgruppe, und setzt einen entsprechenden Tatsachenvortrag voraus. Die vorgetragenen Tatsachen müssen erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebt und einen wertenden Vergleich mit dieser nicht unter das Heraushebungsmerkmal fallenden Tätigkeit erlauben (vgl. BAG 19.05. 2010 - 4 AZR 912/08 - Rn. 27, juris; BAG 09.12.2015 - 4 AZR 11/13 - Rn. 19, juris). c) Ausgehend von diesen Grundsätzen ermöglicht der Vortrag der darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin nicht den rechtlichen Schluss, dass sich die von ihm auszuübende Tätigkeit gegenüber derjenigen eines Beschäftigten der Entgeltgruppe 9b TVöD oder der Entgeltgruppe 9c TVöD heraushebt und eine Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe bzw. die von ihr reklamierte Entgeltgruppe 10 TVöD begründet. Die Klage kann nur Erfolg haben, wenn die Klägerin, die über ein abgeschlossenes Hochschulstudium verfügt, zu mindestens 50 % Tätigkeiten ausübt, die besonders verantwortungsvoll sind (EG 9c). Die Klägerin stützt ihren Vortrag zunächst darauf, dass ihre gesamte Tätigkeit nach dem Personenstandsgesetz weisungsfrei erfolgt. Dieser Umstand ist indes eher dem Heraushebungsmerkmal der selbständigen Tätigkeit zuzuordnen. Die Klägerin ist unstreitig nicht in einer Leitungsfunktion tätig, so dass sich eine besondere Verantwortung im tarifvertraglichen Sinne nicht aus ihrer Stellung ergeben kann (vgl. hierzu BAG, Urteil v. 02.12.1998, 4 AZR 99/98, juris). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das Qualifizierungsmerkmal auch nicht dadurch erfüllt, dass ihr die Bearbeitung der anfallenden Fälle zur endgültigen Entscheidung übertragen und sie mit entsprechender Unterschriftsbefugnis ausgestattet ist. Die Ausübung eines Bewertungs- und Ermessensspielraums macht vielmehr die Selbstständigkeit ihrer Tätigkeit aus. Eine Unterschriftsbefugnis gibt keine Aussage über das Maß der Verantwortung. Die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 9 c TVöD setzt nicht voraus, dass der Beschäftigte sein Arbeitsergebnis abschließend unterzeichnet, was jedoch nicht den Schluss zulässt, dass die Heraushebung immer dann vorliegt, wenn die Verantwortung für das Arbeitsergebnis durch die Unterzeichnung dokumentiert wird. Die Übernahme dieser letzten Verantwortung für getroffene Entscheidungen ist nur dann eine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit, wenn es sich um Entscheidungen von besonderer Tragweite handelt. Jede Entscheidung im Rahmen des Personenstandwesens hat indes Auswirkungen auf die Lebensverhältnisse Dritter. Der Klägerin ist auch darin zuzustimmen, dass die Richtigkeit der Personenstandsregister für das Rechtsleben und die Verwaltung eines Staates unerlässlich ist. Wie oben bereits ausgeführt, stellen die Tarifvertragsparteien indes im Rahmen des Begriffs der Verantwortlichkeit eines Beschäftigten aber nicht auf eine sogenannte „politische Verantwortung“ ab (vgl. BAG, Urteil v. 06.06.1984, 4 AZR 280/82, juris). Im Weiteren hat die Klägerin die von ihr im Rahmen der zuvor geschilderten Arbeitsvorgänge im Einzelnen zu erbringenden Arbeitsleistungen nicht in dem Maße konkretisiert, dass der Kammer für jeden Arbeitsvorgang eine Beurteilung hinsichtlich des Vorliegens des Heraushebungsmerkmales der besonderen Verantwortung gelingen könnte. 3. Schlussendlich ist die Beklagte nicht verpflichtet, die Klägerin für den Zeitraum ab dem 01.08.2020 nach der Entgeltgruppe 11 des TVöD zu vergüten. Die Entgeltgruppe 11 TVöD ist ebenso eine Aufbaufallgruppe zu den Entgeltgruppen 9b, 9c und 10 TVöD. Da die Voraussetzungen der Ausgangsfallgruppe 9c TVöD durch die Klägerin nicht erfüllt bzw. nicht hinreichend dargelegt sind, liegen die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 11 TVöD nicht vor. Der Klägerin ist es nicht gelungen darzulegen, dass sie Tätigkeiten erbringt, die in dem tariflich geforderten Umfang besonders verantwortungsvoll sind. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO iVm. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG. Die Klägerin hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Streitwert wurde gemäß § 61 ArbGG im Urteil festgesetzt. Er ergibt sich aus dem 36-fachen Betrag der begehrten Differenzvergütung (§ 42 Abs. 2 Satz 2 GKG). RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm Fax: 02381 891-283 eingegangen sein. Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 64 Abs. 7 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Berufung ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.