Urteil
10 Ca 313/22
ArbG Karlsruhe 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGKAR:2024:0112.10CA313.22.00
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Leitsätze
1. Die Arbeitsbedingungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Abendpersonals der Theater des Landes Baden-Württemberg sind abschließend im TV-Abendpersonal geregelt. Eine Überleitung auf den TV-L hat nicht stattgefunden.(Rn.45)
(Rn.47)
(Rn.56)
2. Dem Garderobenpersonal steht bei sich lediglich überschneidenden Vorstellungen kein Anspruch auf Zahlung des kompletten Pauschallohns für jede Vorstellung zu.(Rn.58)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 35.147,01 €.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Arbeitsbedingungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Abendpersonals der Theater des Landes Baden-Württemberg sind abschließend im TV-Abendpersonal geregelt. Eine Überleitung auf den TV-L hat nicht stattgefunden.(Rn.45) (Rn.47) (Rn.56) 2. Dem Garderobenpersonal steht bei sich lediglich überschneidenden Vorstellungen kein Anspruch auf Zahlung des kompletten Pauschallohns für jede Vorstellung zu.(Rn.58) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 35.147,01 €. 4. Die Berufung wird zugelassen. I. Die Klage ist zulässig. 1. Hinsichtlich der Zulässigkeit des bezifferten Zahlungsantrages Nr. 1 bestehen keine Bedenken. 2. Auch der Feststellungsantrag Ziff. 2 ist zulässig. Insbesondere ist das erforderliche Feststellungsinteresse des § 256 Abs. 1 ZPO gegeben. Die Feststellung der korrekten Tarifauslegung und Handhabung dient der Schaffung von Rechtsfrieden zwischen den Parteien und der endgültigen Klärung der damit einhergehenden Fragen durch die Arbeitsgerichtsbarkeit, mithin der Schaffung von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit über den konkret bezifferten Antrag zu 1 hinaus, nachdem es sich um eine im laufenden Arbeitsverhältnis der Parteien wiederkehrende Frage handelt (vgl. BAG vom 15.07.2021 - 6 AZR 207/20). Die Kammer hat keinen Zweifel, dass sich das beklagte Land Baden-Württemberg an eine gerichtliche Entscheidung über den Feststellungsantrag auch halten wird. II. In der Sache ist die Klage jedoch insgesamt nicht begründet. 1. Der Klägerin steht keine weitere Vergütung für den Zeitraum von September 2021 bis zum 31.12.2022, wie mit Klageantrag Ziff. 1 geltend gemacht, zu. a) Insbesondere hat die Klägerin keinen Anspruch auf Berücksichtigung eines höheren Stundensatzes im Rahmen der Ermittlung des Pauschallohnes gem. § 7 des TV-Abendpersonal. aa) Der von der Klägerin geltend gemachte Stundensatz beruht auf der Annahme einer Überleitung und Zuordnung zu einer Entgeltgruppe nach dem TVÜ-L zum 01.11.2006. Eine derartige Überleitung ist jedoch nicht erfolgt, da die Klägerin nicht unter den TV-L fällt. Vielmehr sind die Arbeitsbedingungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Abendpersonals der Theater des Landes Baden-Württemberg abschließend im TV-Abendpersonal geregelt. Eine Überleitung gem. § 2 Abs. 1 TVÜ-L ist nicht erfolgt, da diese Tarifvorschrift vorliegend nicht zur Anwendung gelangt. Gem. § 2 Abs. 1 des TVÜ-L ersetzt der TV-L in Verbindung mit dem TVÜ-L für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder die in Anlage 1 TVÜ-Länder Teil A und B aufgeführten Tarifverträge (einschließlich Anlagen) bzw. Tarifvertragsregelungen, soweit im TV-L oder im TVÜ-L bzw. dessen Anlage nicht ausdrücklich etwas Anderes bestimmt ist. Der hier streitgegenständliche TV-Abendpersonal wurde jedoch nicht mit der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) abgeschlossen. Der Tarifvertrag ist auch nicht in Anlage 1 Teil A und Teil B des TVÜ-L aufgeführt. Es gilt vielmehr § 2 Abs. 2 TVÜ-L. Danach sind Tarifverträge, die von einzelnen Mitgliedern der TdL abgeschlossen wurden, von den landesbezirklichen Tarifvertragsparteien hinsichtlich ihrer Weitergeltung zu prüfen und bei Bedarf an den TV-L anzupassen. Überdies bleibt das Recht zur Kündigung unberührt. Der TV-Abendpersonal wurde durch das Land Baden-Württemberg, und somit einem einzelnen Mitglied der TdL abgeschlossen. Unstreitig ist weder eine Anpassung noch eine Kündigung des Tarifvertrages erfolgt. Der Tarifvertrag gilt daher weiter. bb) Dies ergibt sich auch aus § 45 Nr. 1 zu § 1 Abs. 3 TV-L "Sonderregelung für Beschäftigte an Theatern und Bühnen". Danach werden die Arbeitsbedingungen des Abendpersonals, wozu explizit das Garderobenpersonal gehört, abweichend von Protokollerklärung Nr. 3 zu § 1 Abs. 2 j) gesondert vereinbart. Bei dem TV-Abendpersonal handelt es sich somit um eine gesonderte Vereinbarung gem. § 45 Nr. 1 zu § 1 Abs. 3 TV-L und nicht um einen Überleitungsfall im Sinne des TVÜ-L (vgl. auch Sponer/Steinherr/Donath - Wollensak TV-L-Kommentar, § 45 TV-L, Rn. 10, 11). cc) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 17 Abs. 2 des TV-Abendpersonal. Dort heißt es: "Eine Kündigung des MTL II gilt zugleich als Kündigung dieses Tarifvertrages. Eine gesonderte Kündigung ist nicht zulässig". Eine Kündigung ist jedoch gerade nicht erfolgt. Andere Fallgestaltungen erfasst die Tarifvorschrift nicht und sie ist auch nicht entsprechend erweiternd auszulegen. Dies ist schon daraus ersichtlich, dass die Überleitung der Lohngruppen aus dem MTL II zum Lohngruppenverzeichnis der Länder zum MTArb nicht zum Wegfall des TV-Abendpersonal geführt hat. Hiervon sind auch die Tarifvertragsparteien ersichtlich nicht ausgegangen. Wäre die Fallgestaltung der Überleitung auch als Kündigung im Sinne des § 17 Abs. 2 des TV-Abendpersonal auszulegen gewesen, so wäre der Tarifvertrag in Gänze in Wegfall geraten. Dies konnte jedoch auch nicht Sinn und Zweck von der Tarifregelung sein. Vielmehr sollte diese im Falle der Kündigung MTL II, auf dessen Grundlage der TV-Abendpersonal abgeschlossen worden ist, die Tarifvertragsparteien dazu zwingen, insgesamt Verhandlungen über die Arbeitsbedingungen der vom TV-Abendpersonal erfassten Mitarbeiter aufzunehmen. Dies war bei der Überleitung der Lohngruppen vom MTL II zum MTArb jedoch nicht erforderlich. dd) Was sodann später die Überleitung diverser Tarifverträge zum TV-L anbelangt, gestaltete sich die Situation nochmals anders. Hier gibt es zum einen die Sonderregelung in § 45 TV-L, bei dem das Abendpersonal nach Abs. 3 vom Geltungsbereich ausdrücklich ausgenommen ist. Es handelt sich bei dieser Regelung somit um eine ausdrücklich abweichende Regelung im TV-L im Sinne von § 2 Abs. 1 TVÜ. Darüber hinaus gilt für Tarifverträge, welche die Länder als Mitglieder der TdL und nicht die TdL als solche abgeschlossen hat, die Regelungen des § 2 Abs. 2 TVÜ (sowie für den Tarifvertrag Ost Anlage 1 Teil C Nr. 28 TVÜ-L). Also auch hier gibt es eine spezielle Tarifregelung, die einerseits zur Prüfung hinsichtlich einer Weitergeltung und ggf. Anpassung aufgefordert hat und darüber hinaus als gesonderte Alternative auf das Fortbestehen des Kündigungsrechtes verwiesen hat. Weder kam es sodann im Rahmen der Variante 1 zu einer Anpassung des TV-Abendpersonal, noch zu einer Kündigung. Dies führt bei dieser besonderen tariflichen Gestaltung dazu, dass der TV-Abendpersonal fort gilt und weder hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, noch hinsichtlich der Vergütungsbedingungen im Besonderen eine Überleitung auf den TV-L stattgefunden hat. Dem Umstand, dass auch die vom TV-Abendpersonal erfassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der allgemeinen Vergütungsentwicklung Teil haben müssen, hat das beklagte Land dergestalt Rechnung getragen, dass bis zu einer tariflichen Neuregelung der sich aus der höchsten Stufe der Lohngruppe I des MTArb ergebende Monatstabellenlohn entsprechend den Tabellenentgelten zum TV-L dynamisiert wird. Ob diese Vorgehensweise zwingend war bzw. ist, hat das Gericht nicht zu entscheiden. Entscheidend ist vielmehr, dass es bislang weder eine tarifliche Anpassung gibt, noch der Tarifvertrag gekündigt worden ist. Es ist somit von dem bisherigen Status auszugehen. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass es bei der bisherigen Vergütungssystematik verbleibt und eine Überleitung in den TV-L nicht stattgefunden hat. Dies führt dazu, dass der Berechnung des Pauschallohnes nach § 7 des TV-Abendpersonal kein höherer Stundensatz zugrunde zu legen ist. b) Ein höherer Vergütungsanspruch für den mit Klageantrag Ziff. 1 geltenden Zeitraum ergibt sich für die Klägerin auch nicht daraus, dass die Beklagte längere Zeiten zu vergüten hätte als tatsächlich geschehen. Hierzu siehe Ziff. 2. 2. Der Klägerin steht auch kein Anspruch dahingehend zu, dass bei sich überschneidenden Vorstellungen an einem Tag ihr der komplette Pauschallohn für jede Vorstellung gezahlt wird, während der sie als Einlass- und Garderobenfrau eingesetzt wird. Ein derartiger Anspruch ergibt sich nicht aus dem TV-Abendpersonal. Der Feststellungsantrag war demzufolge ebenfalls als unbegründet abzuweisen. a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Ausgehend vom Tarifwortlaut ist der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen, ohne am Buchstaben zu haften. Erlaubt der Tarifwortlaut kein abschließendes Ergebnis, ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und oft nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm ermittelt werden kann. Ergänzend können weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung herangezogen werden. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt. Übereinstimmende Stellungnahmen der Tarifvertragsparteien können bei der objektiven Ermittlung des Tarifinhalts hilfreich sein. Sich widersprechende Auskünfte der Verhandlungsführer sind dagegen ohne zusätzliche Aussagekraft. Es verbleibt dann bei der Auslegung des Tarifvertrags nach allgemeinen Grundsätzen (vgl. BAG vom 20.01.2009 - 9 AZR 677/07 m.w.N.). b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Feststellungsantrag der Klägerin keinen Erfolg. aa) Aus der Auslegung des TV-Abendpersonal ergibt sich Folgendes: der Tarifvertrag verwendet die Begrifflichkeiten "Vorstellung" und "Vorstellungsdienst" ohne konkrete Differenzierung und verwendet sie in verschiedenen Zusammenhängen unterschiedlich. Grundsätzlich sind die von dem Tarifvertrag erfassten Beschäftigten gem. § 5 Abs. 2 verpflichtet "zu jeder Vorstellung - auch bei mehreren Vorstellungen am selben Tag und bei Matineeveranstaltungen - Dienst zu verrichten." Hiermit ist zweifelsohne nicht gemeint, dass ein Mitarbeiter bei sämtlichen Vorstellungen der Spielzeit zu arbeiten hat. Die Begrifflichkeit "jede(r) Vorstellung" bezieht sich sinnvoller Weise nur auf die Art der am Theater stattfindenden Vorstellungen und erfasst somit auch die beim B. Staatstheater durchgeführten sog. "Sonderveranstaltungen". Die Mitarbeiter müssen bei jeder Art der durchgeführten Vorstellung grundsätzlich Dienst verrichten. Darüber hinaus ergibt sich aus § 5 Abs. 2 des Tarifvertrages, dass an einem Tag auch mehrere Vorstellungen stattfinden können und auch in diesem Fall die Mitarbeiter zur Arbeitsleistung verpflichtet sein können, nicht aber, dass sie es zwingend auch sind. Wohl aber ergibt sich die Möglichkeit, dass ein Mitarbeiter beispielsweise sonntags sowohl bei einer Matineeveranstaltung am Vormittag eingesetzt wird, wie auch am Abend bei einer Opernvorstellung. Abs. 3 des § 5 regelt die tarifliche Dienstzeit und zwar in Bezug auf eine einzelne Vorstellung und regelt den Dienstbeginn frühestens eine Stunde vor Anfang der Vorstellung und Ende spätestens eine halbe Stunde nach Schluss der Vorstellung. Der Dienst bezieht sich also auf eine bestimmte Vorstellung. Dies ist der Vorstellungsdienst. Auf den Vorstellungsdienst wird sodann in § 6 und § 14 Abs. 1 des Tarifvertrages abgestellt, in denen die Gewährung freier Tage bzw. der Erholungsurlaub geregelt ist. Anknüpfung des Tarifvertrages und auch der tarifvertraglichen Vergütung ist somit der Vorstellungsdienst. Zwar verwendet der Tarifvertrag auch den Begriff "Vorstellung" hinsichtlich der Vergütung, hiermit ist aber nichts Anderes gemeint. Gem. § 7 Abs. 1 wird zwar "für jede Vorstellung" der Pauschallohn gezahlt. Abs. 3 des § 7 regelt sodann jedoch die Gewährung des Pauschallohnes "für einen Vorstellungsdienst" für die Feiertage 1. Mai und Karfreitag sowie den Gründonnerstag, auch wenn keine Vorstellung bezahlt wird. Ebenfalls regelt § 14 Abs. 1 hinsichtlich der Urlaubsvergütung, dass der Pauschallohn "für einen Vorstellungsdienst" gezahlt wird, während gem. § 9 für Arbeitsversäumnisse aufgrund höherer Gewalt der Pauschallohn für die ausgefallenen "Vorstellungen" bezahlt wird. Der Anknüpfungspunkt für die Vergütung von Feiertagen, Urlaub oder Lohnausfällen aufgrund höherer Gewalt ist jedoch nicht anders zu bewerten als die Vergütung für die Arbeitsleistung als solche. Hierfür wird gem. § 7 Abs. 4 ein Pauschallohn je nach Art der Vorstellung geregelt. Grundsätzlich sind die Mitarbeiter zum Dienst verpflichtet für jede Art der Vorstellung und die Vergütung erfolgt sodann je nach dem Vorstellungsdienst, für den die Mitarbeiter eingeteilt werden und nicht nach den Vorstellungen, die ggf. parallel oder teilweise parallel stattfinden. bb) Eine exakte begriffliche Trennung im Tarifvertrag war nicht notwendig, da dieser, der überhaupt nur für das B. Staatstheater in K. und das Staatstheater S. gilt, historisch auf eine Situation zugeschnitten ist, die zwei Häuser mit jeweils eigenen Garderoben und demgemäß getrennt an jeder Garderobe eingeteiltem Personal vorsieht. An der tariflichen Vergütungsregelung ändert sich jedoch nichts dadurch, dass aufgrund der Umbauarbeiten im B. Staatstheater - ggf. auch für eine längere Zeit - ein gemeinsames Entree für Großes und Kleines Haus mit gemeinsamer Garderobe geschaffen wurde. Auch bei dieser Konstellation ist Anknüpfungspunkt für die Vergütung der Mitarbeiter der Vorstellungsdienst und nicht die Frage, welche Vorstellungen am jeweiligen Tag parallel oder sich überschneidend stattfinden. Eine Anpassung der Vergütung aufgrund Veränderungen bei der tatsächlichen Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen im Laufe der Zeit, sei es aufgrund veränderten Besucherverhaltens, sei es aufgrund (räumlicher) Veränderung der Umstände, unter denen die Arbeit zu leisten ist, ist nicht Sache der Gerichte, sondern Sache der Tarifvertragsparteien. Diese sind gehalten, eine entsprechende Tarifvertragsanpassung zu vereinbaren. Die Gerichte sind demgegenüber nicht befugt, in diese originäre Aufgabe der Tarifvertragsparteien einzugreifen. cc) Die Mitarbeiterinnen des Garderobenpersonals werden auch tatsächlich zu bestimmten Diensten eingeteilt. Dies ergibt sich bereits aus den Dienstzeiten in Verbindung mit § 5 Abs. 3 des TV-Abendpersonal. So folgt, wie sich etwa aus dem vorgelegten Dienstplan Juni 2022 ergibt (Anl. B9), dass der jeweilige Dienstbeginn der Garderobenmitarbeiterinnen abgestimmt ist auf die tariflichen Vorgaben, wonach der Dienst (frühestens) eine Stunde vor Anfang der Vorstellung beginnt und eine halbe Stunde nach (dem geplanten) Schluss der Vorstellung endet. Entsprechend zu unterschiedlichen Zeiten erfolgt die Diensteinteilung der Mitarbeiterinnen. Sicherlich tritt aufgrund der neuen räumlichen Garderobensituation der Fall ein, dass die Mitarbeiterinnen, die für die frühere Vorstellung eingeteilt wurden, auch Garderobe der später beginnenden Vorstellung entgegennehmen. Hierdurch mag auch eine gewisse Arbeitsverdichtung eingetreten sein, wenn nicht mehr die gleiche Anzahl von Mitarbeitern insgesamt an der wie zuvor an mehreren räumlich getrennten Garderoben eingesetzt wird. Dies hat aber mit der tariflichen Vergütungssystematik nichts zu tun. Zu berücksichtigen ist schließlich auch, dass nach dem Tarifvertrag die Mitarbeiter nicht für eine exakte Arbeitszeit bezahlt werden, sondern es wird ein Pauschallohn gezahlt, der letztlich einen Durchschnittswert darstellt, was die übliche Länge von Opern- bzw. Schauspielvorstellungen nebst Garderobenannahme und -ausgabe anbelangt. dd) Dass diese von den Tarifvertragsparteien vor vielen Jahren durchgeführte und zugrunde gelegte Durchschnittsberechnung nicht mehr den aktuellen Gegebenheiten entspricht, ist zum einen nicht ersichtlich, zum anderen wären auch in diesem Fall die Tarifvertragsparteien zu einer Anpassung des Tarifvertrages berufen. Hierauf stellt gerade auch § 2 Abs. 2 TVÜ-L ab. Ggf. wäre aufgrund der neuen räumlichen Situation der Garderobe im B. Staatstheater K. eine Anpassung bzw. befristete Ergänzung sinnvoll und angezeigt. Dies ist jedoch nicht Sache des Arbeitsgerichtes, sondern Sache der Tarifvertragsparteien. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte der gesonderten Situation jedenfalls insoweit Rechnung getragen hat, dass für den Fall, dass die geplanten Dienste aufgrund bestimmter Umstände tatsächlich deutlich länger andauern, zusätzlich der Pauschallohn für einen halben Vorstellungsdienst gezahlt wird, der Dienst also insgesamt mit dem anderthalbfachen des Pauschallohnes vergütet wird. Nach alledem war auch der Feststellungsantrag als unbegründet abzuweisen. III. 1. Die Klägerin trägt als unterlegene Partei gem. §§ 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits. 2. Der Rechtsmittelstreitwert wurde aufgrund von § 61 Abs. 1 ArbGG in den Tenor der Entscheidung aufgenommen. Er setzt sich zusammen aus dem bezifferten Wert des Klageantrages Ziff. 1, aus dem sich ein monatlicher durchschnittlicher Differenzwert von 784,53 EUR ergibt sowie für den Feststellungsantrag Ziff. 2 80 % der Differenz für 36 Monate gem. § 42 Abs. 1 S. 1 GKG. 3. Die Entscheidung über die Berufungszulassung erging aufgrund von § 64 Abs. 3 Nr. 2 b ArbGG. Die Parteien streiten über die Vergütung der Klägerin als Mitglied des Garderobenpersonals beim B. Staatstheater in K.. Die Klägerin ist seit dem 09.11.2015 beim B. Staatstheater K. als Einlass- und Garderobenfrau beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegt ein schriftlicher Arbeitsvertrag mit der Beklagten (vgl. Anl. K1) zugrunde. Danach gelten für das Arbeitsverhältnis der Parteien die Bestimmungen des Tarifvertrages über die Beschäftigung von Abendpersonal bei den Theatern des Landes Baden-Württemberg vom 01.10.1964 und der diesen ergänzenden, ändernden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträge in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 28.02.1980. (Anl. K 2, im Folgenden: TV-Abendpersonal). Dieser Tarifvertrag lautet auszugsweise: TARIFVERTRAG über die Regelung der Arbeitsbedingungen für das Abendpersonal der Theater des Landes Baden-Württemberg vom 1. Oktober 1964 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 24. Januar 1975 und vom 28. Februar 1980 zwischen dem Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Finanzministerium, und der Gewerkschaft öffentliche Dienste, Transport und Verkehr - Bezirksverwaltung Baden-Württemberg wird gemäß Nr. 1 Abs. 2 SR 2 g MTL II folgendes vereinbart: § 1 (1) Dieser Tarifvertrag gilt für die als Abendpersonal beschäftigten Arbeiter der Theater des Landes (Karteneinnehmer, Logenschließer, Garderobefrauen und Toilettenfrauen). (2) Er gilt nicht für Abendaushilfen (Abendfriseure, Abendankleider usw.), Die Abendaushilfen werden jeweils nach Bedarf beschäftigt. Das Arbeitsentgelt wird von den Theatern mit den Abendaushilfen frei vereinbart. ... § 5 (1) Für die allgemeinen Pflichten der Arbeiter gilt § 9 Abs. 1 und 2 MTL II sinngemäß. (2) Die Arbeiter sind verpflichtet, zu jeder Vorstellung - auch bei mehreren Vorstellungen am selben Tag und bei Matineeveranstaltungen - Dienst zu verrichten. (3) Der Dienst beginnt frühestens eine Stunde vor dem Anfang der Vorstellung und endet spätestens eine halbe Stunde nach Schluß der Vorstellung. § 6 Den Arbeitern ist für jeden vollen Kalendermonat der Spielzeit, in dem sie mindestens 25 Vorstellungsdienste geleistet haben, ein freier Tag unter Fortzahlung des Pauschallohnes für einen Vorstellungsdienst zu gewähren. Das gleiche gilt für Kalendermonate zu Beginn und am Ende der Spielzeit, wenn dabei jeweils mindestens 15 Vorstellungsdienste geleistet wurden. Der freie Tag kann auf die folgenden Monate übertragen werden. Sind freie Tage während der Spielzeit nicht gewährt worden, so verlängert sich der nach § 14 zustehende Urlaub um diese Tage. § 7 (1) Für jede Vorstellung wird ein Pauschallohn gezahlt. (2) Der Pauschallohn ist auch dann zu zahlen, wenn die Arbeiter bei plötzlichem, nicht vorhersehbarem Ausfall einer Vorstellung vor Aufnahme des Dienstes an der Arbeitsstelle erschienen sind. Dazu gehört auch der von Vorstellungen wegen der Vorbereitung von Premieren ohne Zulassung des Publikums. (3) Der Pauschallohn für einen Vorstellungsdienst wird für den 1. Mai, sowie für den Gründonnerstag oder Karfreitag auch dann gezahlt, wenn keine Vorstellung stattfindet. (4) Der Pauschallohn beträgt in der Oper das Viereinhalbfache und im Schauspiel das Vierfache des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Monatstabellenlohnes der höchsten Dienstzeitstufe der Lohngruppe II. (5) Der Pauschallohn wird monatlich abgerechnet und am letzten Werktag des Monats ausgezahlt. § 8 Für die Freistellung vom Dienst aus besonderen Anlässen unter Fortzahlung des Pauschallohnes gilt § 33 MTL II. § 9 Bei Arbeitsversäumnis, das infolge von Verkehrsstörungen, aus technischen Gründen oder infolge von Naturereignissen unvermeidbar ist, wird der Pauschallohn für die ausgefallenen Vorstellungen, jedoch längstens für die Dauer von zwei Tagen, fortgezahlt. ... § 14 (1) Der Arbeiter hat in der Spielzeit Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Pauschallohnes. Für jeden Urlaubstag wird der Pauschallohn für einen Vorstellungdienst gezahlt. Für die nicht abgegoltene Arbeit an Sonntagen wird für jeden sechsten Urlaubstag ein weiterer Pauschallohn gewährt. Der Urlaubslohn ist vor Antritt des Urlaubs zu zahlen. ... § 17 ... (2) Eine Kündigung des MTL II gilt zugleich als Kündigung dieses Tarifvertrages. Eine gesonderte Kündigung ist nicht zulässig. Die Klägerin erhält für ihre Tätigkeit gem. § 7 Abs. 1 und Abs. 4 des TV-Abendpersonal einen Pauschallohn bei einer Oper in Höhe des 4,5-fachen des Stundenlohnes, bei einer Theater- oder einer sog. Sondervorstellung in Höhe des 4-fachen des Stundenlohnes. Zwischen den Parteien ist streitig, wonach dieser Stundenlohn ermittelt wird. Dies ist Gegenstand des Antrages Ziff. 1. Bis zum 30.09.1990 wurden die Arbeiterinnen und Arbeiter des Abendpersonals nach Lohngruppe II des MTL II eingestellt und vergütet. Zum 01.10.1990 fand eine Überleitung nach § 4 des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis der Länder zum MTArb (TV-Lohngruppen-TdL) statt. Arbeiter in der Lohngruppe II MTL II wurden in die Lohngruppe I des MTArb übergeleitet. Im Wege der Überleitung in den TV-L nach dem TVÜ-Länder wurden die Lohngruppen in Entgeltgruppen umgewandelt. Nach der Anlage 2 TVÜ-Länder wurden die Lohngruppen I und Ia der Entgeltgruppe II nach dem TV-L zugeordnet. Die Beklagte hat hinsichtlich der Vergütung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unter den TV-Abendpersonal fallen, keine Überleitung in den TV-L vorgenommen. Vielmehr wurde ab dem 01.10.1990 als Bezugsgröße für den Pauschallohn im Sinne des § 7 Abs. 4 TV-Abendpersonal der auf eine Stunde entfallende Anteil des Monatstabellenlohns der höchsten Stufe der Lohngruppe I MTArb angesetzt und diese Beträge wurden und werden entsprechend den Tabellenentgelten zum TV-L dynamisiert (vgl. Hinweise des Finanzministerium BW zum Arbeits-/Tarifrecht zu § 45 TV-L, Anlage B3). Demgemäß wurde der Monatstabellenlohn der Lohngruppe I Stufe 8 des MTArb über den 12.10.2006 hinaus entsprechend den jeweiligen Tariferhöhungen im TV-L dynamisiert, dies seit 2008 in Kenntnis der Tarifvertragsparteien. Dementsprechend zahlte die Beklagte im Zeitraum vom 01.09.2021 bis 30.11.2022 einen Stundensatz in Höhe von 15,80 EUR brutto sowie ab dem 01.12.2022 einen Stundensatz von 16,24 EUR brutto. Zwischen den Parteien ist streitig, ob zum 01.11.2006 mit der Überleitung des MTArb in den TV-L sich die Vergütung der Beschäftigten, die unter den TV-Abendpersonal fallen, auch nach der Entgelttabelle zum TV-L errechnet. Zur Ersetzung bisheriger Tarifverträge durch den TV-L bestimmt § 2 TVÜ-L Folgendes: § 2 (1) Der TV-L ersetzt in Verbindung mit diesem Tarifvertrag für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) die in Anlage 1 TVÜ-Länder Teil A und Teil B aufgeführten Tarifverträge (einschließlich deren Anlagen) beziehungsweise Tarifvertragsregelungen, soweit im TV-L, in diesem Tarifvertrag oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Die Ersetzung erfolgt mit Wirkung vom 1. November 2006, soweit kein abweichender Termin bestimmt ist. (2) Tarifverträge, die von einzelnen Mitgliedern der TdL abgeschlossen wurde, sind durch die landesbezirklichen Tarifvertragsparteien hinsichtlich ihrer Weitergeltung zu prüfen und bei Bedarf an den TV-L anzupassen. Das Recht zur Kündigung der in Satz 1 genannten Tarifverträge bleibt unberührt. Zudem enthält § 45 TV-L, soweit hier relevant, folgende Bestimmung: § 45 TV-L Sonderregelung für Beschäftigte an Theatern und Bühnen Nr. 1 zu § 1: Geltungsbereich (1) Diese Sonderregelungen gelten für die Beschäftigten in Theatern und Bühnen. ... (3) Die Arbeitsbedingungen des Abendpersonals (insbesondere Platzanweiser, Logenschließer, Garderobenpersonal, Toilettenpersonal, Aushilfen) werden abweichend von Protokollerklärungen Nr. 3 zu § 1 Abs. 2 j) gesondert vereinbart. ... Das B. Staatstheater des beklagten Landes befindet sich in einem general sanierenden Umbau, der auch noch längere Zeit andauern wird. Das Theater besteht aus dem Großen und dem Kleinen Haus, welche ursprünglich über räumlich getrennte Garderoben verfügten, zwei für das Große Haus und eine für das Kleine Haus. Im Zuge der Sanierungsarbeiten wurde ein neues Entree, jedenfalls für die Zeit der Umbaumaßnahmen geschaffen. In diesem gibt es nur noch eine Garderobe und einen Eingang für alle Spielstätten des Theaters. Im Zuge der räumlichen Umgestaltung der Garderobensituation beim B. Staatstheater streiten die Parteien auch darüber, ob die Beklagte für den Fall, dass sich mehrere Vorstellungen an einem Tag ganz oder teilweise überschneiden, dem eingesetzten Garderobenpersonal jeweils den vollen Pauschallohn für die sich überschneidenden Vorstellungen zu zahlen hat. Die Klägerin ist der Auffassung, dass hinsichtlich der Vergütung mit Wirkung zum 01.11.2006 eine Überleitung aus dem TV-Abendpersonal i.V. mit dem Lohngruppenverzeichnis zum MTVArb zum TV-L stattgefunden habe. Dies ergebe sich aus § 2 Abs. 1 S. 1 TVÜ-Länder in Verbindung mit dessen Anlage 1 Teil A Nr. 3 TVÜ-Länder. Unter dem dortigen Passus "Aufgeführte(n) Tarifverträge (einschließlich deren Anlagen) bzw. Tarifvertragsregelungen" fielen auch die Ausnahmeregelungen, welche im Rahmen dieses Regelungswerks entstanden sind oder fort gegolten haben. Um einen solchen Fall handele es sich bei der hier in Rede stehenden tariflichen in Bezugnahme im TV-Abendpersonal. Denn hierbei handele es sich um eine Tarifvertragsregelung, die als Abweichung von den ansonsten geltenden und jeweils in Bezug genommenen Hauptregelungen aus dem jeweils geltenden einschlägigen Manteltarifvertrag zum Tragen kamen. Gleiches ergebe sich aus § 2 Abs. 1 S. 1 TVÜ-Länder in Verbindung mit dessen Anlage 1 Teil B Nr. 4 und 6 TVÜ-Länder ebenso wie dem Umstand, dass gem. § 17 Abs. 2 TV-Abendpersonal dieser das gleiche Schicksal teile, wie der zuvor geltende und durch Inkrafttreten des MTL II. Die Anknüpfung des TV-Abendpersonals an den Haupttarifvertrag, und zwar den jeweils geltenden Manteltarifvertrag, habe insgesamt gelten sollen und dazu geführt, dass auch das Garderobenpersonal am Regelungsregime des TV-L partizipieren müsse. Dies müsse auch für den Fall eines einfachen Außerkrafttretens und Inkrafttretens eines neuen, anderslautenden Tarifwerks und bei einer Überleitung des Haupttarifwerkes gelten. Eine solche Anknüpfung liege hier vor, wie sich aus § 1 MTL i.V.m. § 2 lit. g) MTL II ergebe. Außerdem ergebe sich aus dem MTArb vom 06.12.1995, dass auch dieser von einer Ersetzung entsprechender Regelungen ausgegangen sei, da dieser gem. § 1 lit. b) alle Arbeitnehmer der Länder mit Ausnahme derer aus Berlin und Bremen erfasst. Ein entsprechender Rückschluss sei auch aus der Formulierung unter § 2 Abs. 1 B. g) möglich, der explizit auf beschäftigte Arbeiterinnen und Arbeiter der Länder im Bereich der Theater und Bühnen abstellt und festhält, dass für diese "der Tarifvertrag mit den Sonderregelungen (...) der Anlage 2 (gilt)". Eine ähnlich lautende Regelung finde sich auch im TV-L in § 45 Nr. 1 Abs. 1 und Abs. 3 TV-L, sodass die Fortgeltung des TV-L und die vergütungsrechtliche Überleitung in das Regelungsregime des TV-L nachvollzogen werden könne, wobei die Überleitung des MTArb auf den TV-L zum 01.11.2006 zu berücksichtigen sei. Dementsprechend steht der Klägerin unter Berücksichtigung der tarifvertraglichen Ausschlussfristen jedenfalls seit September 2021 eine höhere Stundenvergütung zu. Nach der durchzuführenden Überleitung in den TV-L ergebe sich für die Zeit von September 2021 bis November 2022 ein Stundenlohn in Höhe von 16,11 EUR brutto sowie für die Zeit ab Dezember 2022 ein Stundenlohn in Höhe von 16,56 EUR, ausgehend von der individuellen Zwischenstufe (ausgehend von Lohngruppe I a Stufe 8) der Klägerin unter Berücksichtigung der Tariferhöhungen. Zur Berechnung wird auf Ziff. 3 des klägerischen Schriftsatzes vom 13.10.2023 Bezug genommen. Auf dieser Basis habe die Klägerin für den Zeitraum September 2021 bis zum 31.12.2022 Anspruch auf Differenzvergütung. Unter Berücksichtigung der ermittelten Stundenwerte und der von der Klägerin geleisteten Dienste und der hierfür zu leistenden Pauschalen ergebe sich der Anspruch auf weitere Vergütung in der mit dem Klageantrag Ziff. 1 geltend gemachten Höhe (zu den Einzelheiten wird auf die Tabellen unter Ziff. 4 des klägerischen Schriftsatzes vom 13.07.2023 Bezug genommen). Die Klägerin hat bei ihrer Auflistung berücksichtigt, dass nach ihrer Auffassung nach dem TV-Abendpersonal der Pauschallohn pro Vorstellung zu zahlen sei, d. h. auch mehrfach, wenn sich Vorstellungen zeitlich überschneiden. Es sei nicht so, dass bei Vorstellungen mit unterschiedlichen Anfangs- und/oder Endzeiten, die teilweise parallel stattfinden, immer zwei versetzte Schichten eingeteilt würden. Dies erfolge allenfalls "bei Bedarf". Vielmehr sei es so, dass faktisch mehr Aufwand/Mehrarbeit innerhalb der Arbeitszeit entstehe, weil das Personal in den einzelnen Diensten auch noch die Garderobe für die Vorstellung des anderen Bereiches entweder entgegennehmen oder ausgeben müsse. Insoweit finde keine strikte Trennung innerhalb des Dienstes statt. Auch nach dem Tarifvertrag sei jede einzelne Vorstellung zu vergüten. Den Begriff "Vorstellungsdienst" verwendeten die Tarifvertragsparteien als Synonym für den Begriff "Vorstellung". Dies ergebe sich aus dem Wortlaut und der Analyse der Absätze 2 und 3 des § 7. Außerdem sprächen für die klägerische Auslegung des Begriffs auch die Regelungen über die Handhabung von Arbeitsversäumnissen in § 9 des Tarifvertrages, aus dem sich ableiten lasse, dass pro Tag mehrere Vorstellungen denkbar sind, zu denen die Beschäftigten eingeteilt werden können und die sodann gezahlt werden müssen. Auch aus Gründen der Gesetzessystematik spreche vieles dafür, dass den Beschäftigten der entsprechende Pauschallohn für jede Vorstellung zusteht. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass der Pauschalvergütungsanspruch pro Vorstellung in § 7 Abs. 1 Abs. 3 vorangestellt ist. Darüber hinaus müsse die Vorschrift im Kontext mit § 5 Abs. 2 und 3 gelesen werden. Anknüpfungspunkt sei auch dort die jeweilige Einzelvorstellung. Eine Auslegung des § 7 Abs. 1 dahingehend, dass ein Vorstellungsdienst aus mehreren Vorstellungen bestehen könne, verbiete sich aber auch mit Hinblick auf die gewollte Vergütungsregelung der Tarifvertragsparteien, welche sich aus § 7 Abs. 4 ergebe. Darin wird auf Schauspiel und Oper als Einzelveranstaltung abgestellt und hierfür jeweils ein Pauschallohn vereinbart. Würde man einen Vorstellungsdienst so verstehen, dass diese aus mehreren Einzelvorstellungen bestehen könnte, führte dies dazu, dass pro Tag nur eine Vorstellung abgerechnet und bezahlt werden müsste, was nicht im Sinne der Tarifvertragsparteien sein könne. Vielmehr habe lediglich die Abrechnung insgesamt einfacher gestaltet werden sollen. § 7 Abs. 1 des TV-Abendpersonales sei dahingehend auszulegen, dass den Beschäftigten pro stattfindender Vorstellung ein entsprechender Pauschallohn zusteht und nicht pro Diensteinteilung und dass dieser Grundsatz auch dann anzuwenden sei, wenn mehrere Vorstellungen parallel zueinander stattfinden oder sich teilweise überschneiden. Hierfür spreche zunächst der Wortlaut des § 7 Abs. 1 des Tarifvertrages, wonach auf eine Vorstellung und nicht etwa mehrere Vorstellungen als Bezugnahmepunkt der Zahlung des Pauschallohns abgestellt wird. Entsprechendes lasse sich auch § 6 des Tarifvertrages entnehmen. Ein Bedürfnis für eine etwaige ergänzende Tarifauslegung oder teleologische Reduktion in den hier streitigen Fallkonstellationen bestehe nicht. Die Verpflichtung zur ggf. "doppelten Entlohnung" bei sich teilweise oder vollständig zeitlich überschneidenden Vorstellungen sei im Übrigen auch angemessen. Die Klägerin hat demgemäß beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.552,55 € brutto, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin für jede Vorstellung, für welche sie diese als Einlass- und Garderobefrau einsetzt, den tariflichen Pauschallohn in voller Höhe gem. § 7 Abs. 1 und 4 des Tarifvertrages über die Beschäftigung von Abendpersonal bei den Theatern des Landes Baden-Württemberg vom 01.10.1964 und diesen ergänzende, ändernde oder an dessen Stelle tretende Tarifverträge in der Fassung des Änderungstarifvertrags vom 28.02.1980 zu bezahlen, selbst wenn sich Vorstellungen teilweise oder vollständig zeitlich überschneiden. Die Beklagte hat beantragt, Klageabweisung. Die Beklagte ist der Auffassung, der Klägerin stünden die geltend gemachten Ansprüche insgesamt nicht zu. Der gezahlte Stundenlohn sei korrekt. Eine Überleitung und Zuordnung zu einer Entgeltgruppe nach dem TVÜ-L sei vorliegend nicht erfolgt, da die Klägerin nicht unter den TV-L falle. Auf den TV-Abendpersonal sei § 2 Abs. 2 S. 1 TVÜ-L anzuwenden, da der Tarifvertrag vom Land Baden-Württemberg und nicht von der Tarifgemeinschaft der Länder (TdL) abgeschlossen wurde. Mangels Kündigung oder Anpassung gelte der TV-Abendpersonal somit fort. Gleiches ergebe sich aus § 45 Nr. 1 zu § 1 Abs. 3 TV-L, da es sich bei dem TV-Abendpersonal um eine gesonderte Vereinbarung im Sinne der Tarifvorschrift handele und somit nicht um einen Überleitungsfall. Daher seien die im TVÜ-Länder getroffenen Regelungen zu den übergeleiteten Tarifverträgen auf den TV-Abendpersonal nicht anzuwenden. Dies gelte auch für die Bildung von Vergleichsentgelten gem. § 5 TVÜ-Länder. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass der TV-Abendpersonal in der Anlage 1 Teil C des TVÜ-L nicht aufzufinden ist, nachdem diese Liste gem. den Vorbemerkungen in Ziff. 1 nicht abschließend sei. Die Fortgeltung des TV-Abendpersonal ergebe sich auch aus den TdL-Durchführungshinweisen vom 18.08.2006 zum TVÜ-L. Die Vergütung erfolge demgemäß zutreffender Weise nach der Lohngruppe 1 Stufe 8 des MTArb unter Berücksichtigung der jährlichen Tariflohnerhöhungen. Die Abrechnung und Vergütung sei auf der Basis der zutreffenden Einteilung in die Dienste und Bewertung der Dienste als Opern-, Schaupiel- oder Sonderdienst vorgenommen worden. Eine weitere Vergütung stehe der Klägerin nicht zu. Insbesondere stehe ihr keine Vergütung für 2 oder mehrere Dienste zu, wenn sich Vorstellungen (teilweise) zeitlich überschneiden. Zu berücksichtigen sei, dass der Tarifvertrag für das Abendpersonal an Garderoben im Land Baden-Württemberg historisch auf eine Situation von zwei Häusern mit zwei Garderoben und dort getrennt eingeteiltem Personal zugeschnitten sei. Für den Einsatz des Garderobenpersonals an nur noch einer Garderobe könne die Regelung in § 7 des Tarifvertrages nicht in der Weise angewendet werden, dass sich der Pauschallohn alleine danach richte, welche Vorstellung gerade stattfinde, sondern danach, für welchen Dienst das Personal eingeteilt ist und welchen Dienst es leiste. Weiter zu berücksichtigen sei, dass der Tarifvertrag gerade keine Stundenvergütung vorsieht, sondern - je nach Vorstellungsart - eine bestimmte Pauschale. Das Garderobenpersonal werde, wenn Vorstellungen sich teilweise überschneiden, auch mit unterschiedlichen Anfangs- oder Endzeiten eingesetzt, wobei die Dienste jeweils eine Stunde vor Vorstellungsbeginn anfangen und eine halbe Stunde nach Vorstellungsende enden. Entsprechend komme es auch zu zeitlich versetzten Schichten. Maßgeblich für den Ansatz des tariflichen Pauschallohnes sei die Diensteinteilung und nicht die Anzahl der stattfindenden Vorstellungen, auch wenn diese sich zeitlich teilweise überschneiden. Im Übrigen habe das beklagte Land dem Umstand, dass aufgrund der aktuellen Umbausituation an derselben Garderobe sowohl Besucher des Großen als auch des Kleinen Hauses zu bedienen sind, angemessen dadurch Rechnung getragen, dass neben dem Einsatz von Mehrpersonal an der einen Garderobe bei wesentlicher Verlängerung des Dienstes jeweils ein zusätzlicher halber Vorstellungsdienst vergütet wird. Es sei das Kennzeichen eines Pauschallohnes, dass dieser für den jeweiligen Dienst, in den das Garderobenpersonal eingeteilt ist, gezahlt werde, unabhängig von der tatsächlichen Dauer. Alleine der Umstand, dass umbaubedingt für eine Übergangszeit beide Schichtdienste, sowohl für Oper als auch für Schauspiel bzw. Sonderdienst an derselben Garderobe im neuen Foyer stattfinden, könne nicht dazu führen, dass bei sich deckenden oder überschneidenden Diensten faktisch die doppelte Vergütung anfalle, obwohl sich die Schichtdauer selbst nicht gegenüber der Zeit vor dem Umbau geändert habe. Auch wenn in einer Schicht ggf. mehr Arbeit anfalle, weil bei der Entgegennahme oder Ausgabe von Garderobe der anderen Vorstellungsart mitgeholfen wird, könne dies nicht zu einer Verdoppelung der Vergütung führen. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus den tariflichen Regelungen des TV-Abendpersonal. Die Formulierungen in der gesamten Regelung des § 7 zeigten, dass eine trennscharfe Differenzierung zwischen Vorstellung und Vorstellungsdienst nicht vorgenommen wurde, was aufgrund des historischen Zuschnitts des Tarifvertrages auch nicht notwendig gewesen sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.