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Beschluss

7 BV 2/12

ARBG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Betriebsrat hat nach § 80 Abs. 2 S.1 BetrVG Anspruch auf Unterrichtung über den Einsatz von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, soweit deren Tätigkeit dem Aufgabenbereich des Arbeitgebers dient. • Die Unterrichtung muss so rechtzeitig erfolgen, dass der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte prüfen und gegebenenfalls ausüben kann; eine Frist von drei Wochen vor Beginn des Einsatzes ist ausreichend. • Die Unterrichtung hat umfassend zu sein und alle für die Aufgabenerfüllung relevanten Umstände zu enthalten; fehlende organisatorische Voraussetzungen des Arbeitgebers rechtfertigen die Unterrichtungspflicht nicht. • Kann der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Frist keine Kenntnis vom Einsatz haben, ist unverzüglich ab Kenntnis vor dem Einsatz zu unterrichten.
Entscheidungsgründe
Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers über Fremddienstleistereinsatz (dreiwöchige Frist) • Betriebsrat hat nach § 80 Abs. 2 S.1 BetrVG Anspruch auf Unterrichtung über den Einsatz von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, soweit deren Tätigkeit dem Aufgabenbereich des Arbeitgebers dient. • Die Unterrichtung muss so rechtzeitig erfolgen, dass der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte prüfen und gegebenenfalls ausüben kann; eine Frist von drei Wochen vor Beginn des Einsatzes ist ausreichend. • Die Unterrichtung hat umfassend zu sein und alle für die Aufgabenerfüllung relevanten Umstände zu enthalten; fehlende organisatorische Voraussetzungen des Arbeitgebers rechtfertigen die Unterrichtungspflicht nicht. • Kann der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Frist keine Kenntnis vom Einsatz haben, ist unverzüglich ab Kenntnis vor dem Einsatz zu unterrichten. Der Betriebsrat einer regionalen Einheit verlangt von seinem Arbeitgeber Auskunft über Einsätze von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen, sondern als Fremddienstleister oder Erfüllungsgehilfen eingesetzt werden. Der Arbeitgeber hatte bis dato monatlich informiert und nach Einleitung des Verfahrens auf einen zweiwöchigen Rhythmus umgestellt; der Betriebsrat moniert weiterhin verspätete Mitteilungen. Der Betriebsrat beruft sich auf § 80 Abs. 2 BetrVG und fordert in erster Linie Unterrichtung vier Wochen vor Einsatzbeginn, hilfsweise drei Wochen oder zehn Tage sowie umfangreiche Detailangaben zu jedem Einsatz. Der Arbeitgeber hält die zweiwöchentliche Information und die praktische Umsetzbarkeit für ausreichend und bestreitet die Notwendigkeit zahlreicher Einzelangaben. Streitpunkt ist daher Umfang und Rechtzeitigkeit der Auskunft. • Der Antrag war teilweise erfolgreich: Der Hauptantrag (vier Wochen Frist) wurde zurückgewiesen, der Hilfsantrag auf Unterrichtung drei Wochen vor Einsatz wurde stattgegeben. • Rechtliche Grundlage ist § 80 Abs. 2 S.1 BetrVG; diese Norm erfasst auch Personen, die nicht im Arbeitsverhältnis stehen, wenn ihre Tätigkeit dem Aufgabenbereich des Arbeitgebers dient. • Die Auslegung folgt Wortlaut, Gesetzeszweck und bisheriger Rechtsprechung; entscheidend ist die arbeitszweckbezogene Tätigkeit, nicht allein die Dauer des Einsatzes. • Die erforderliche Unterrichtung ist umfassend: Der Betriebsrat benötigt alle Umstände, die er zur Prüfung und Ausübung seiner Mitbestimmungs- und Vorschlagsrechte (z. B. § 99, § 92a BetrVG) braucht; daher sind die vom Betriebsrat verlangten Angaben im Wesentlichen erforderlich. • Die Rechtzeitigkeit ist so zu bemessen, dass der Betriebsrat seine Rechte praktisch wahrnehmen kann; eine dreiwöchige Vorlauffrist gewährleistet eine einwöchige Prüfungsfrist, gegebenenfalls eine einwöchige Reaktionszeit des Arbeitgebers und die einwöchige Frist nach § 99 Abs.3 BetrVG. • Kann der Arbeitgeber noch keine Kenntnis von einem bevorstehenden Einsatz haben, muss er unverzüglich ab Kenntnis vor dem Einsatz unterrichten. • Organisatorische oder technische Schwierigkeiten des Arbeitgebers rechtfertigen eine verspätete Unterrichtung nicht; der Arbeitgeber muss seine Organisation gegebenenfalls anpassen. Der Antrag des Betriebsrats, vier Wochen vor Einsatzbeginn unterrichtet zu werden, wurde zurückgewiesen. Dem Betriebsrat steht jedoch ein Anspruch zu, drei Wochen vor Beginn eines Einsatzes oder, wenn dies mangels Kenntnis nicht möglich ist, unverzüglich ab Kenntnis vor dem Einsatz informiert zu werden. Die Unterrichtung muss umfassend erfolgen und alle für die Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Angaben enthalten, damit der Betriebsrat seine Mitbestimmungs- und Vorschlagsrechte prüfen und gegebenenfalls geltend machen kann. Organisatorische Einwände des Arbeitgebers rechtfertigen die Nichterfüllung der Unterrichtungspflicht nicht; er ist ggf. verpflichtet, seine Abläufe oder Software anzupassen, um die rechtzeitige Information zu ermöglichen.