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Urteil

3 Ca 26/24

ArbG Karlsruhe 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGKAR:2024:0821.3CA26.24.00
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Leitsätze
1. Bei gesetzeskonformer Auslegung des § 4 ETV-DP AG ist auf Arbeitnehmer, die vor dem 01.07.2019 befristet beschäftigt waren und die nach dem 01.07.2019 entfristet wurden, in Bezug auf den Gruppenaufstieg nicht § 4 Abs. 1 b) ETV-DP AG, sondern § 4 Abs. 1 a) ETV-DP AG anzuwenden. Eine andere Auslegung und die hierzu von den Tarifvertragsparteien getroffene "Erklärung zur Ergebnisniederschrift" vom 22.03.2019, die dazu führt, dass die an einem Stichtag bei der Arbeitgeberin unbefristet beschäftigten Arbeitnehmer an einem schnelleren Stufenaufstieg teilnehmen als die zum selben Stichtag befristet beschäftigten Arbeitnehmer, verstößt gegen § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG (vgl. dazu schon ArbG Würzburg 16.12.2021 - 4 Ca 366/21 - und ArbG Bielefeld 31.03.2022 - 1 Ca 2321/21 -).(Rn.27) (Rn.38) 2. Verrichten zunächst befristete Arbeitnehmer identische Aufgaben wie Dauerbeschäftigte, gebietet § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG bei der Entfristung die uneingeschränkte Berücksichtigung der erworbenen einschlägigen Berufserfahrung im Rahmen des weiteren Gruppenaufstiegs (vgl. dazu auch BAG 21.02.2013 - 6 AZR 524/11 -zu § 16 Abs. 3 TV-L).(Rn.36)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 184,32 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2023 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.07.2023 gemäß der Entgeltgruppe 3 Gruppenstufe 2 des Entgelttarifvertrages für die Arbeitnehmer der Deutschen Post AG (ETV-DP AG) zu vergüten. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 5. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 3.885,72 € festgesetzt. 6. Die Berufung wird gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei gesetzeskonformer Auslegung des § 4 ETV-DP AG ist auf Arbeitnehmer, die vor dem 01.07.2019 befristet beschäftigt waren und die nach dem 01.07.2019 entfristet wurden, in Bezug auf den Gruppenaufstieg nicht § 4 Abs. 1 b) ETV-DP AG, sondern § 4 Abs. 1 a) ETV-DP AG anzuwenden. Eine andere Auslegung und die hierzu von den Tarifvertragsparteien getroffene "Erklärung zur Ergebnisniederschrift" vom 22.03.2019, die dazu führt, dass die an einem Stichtag bei der Arbeitgeberin unbefristet beschäftigten Arbeitnehmer an einem schnelleren Stufenaufstieg teilnehmen als die zum selben Stichtag befristet beschäftigten Arbeitnehmer, verstößt gegen § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG (vgl. dazu schon ArbG Würzburg 16.12.2021 - 4 Ca 366/21 - und ArbG Bielefeld 31.03.2022 - 1 Ca 2321/21 -).(Rn.27) (Rn.38) 2. Verrichten zunächst befristete Arbeitnehmer identische Aufgaben wie Dauerbeschäftigte, gebietet § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG bei der Entfristung die uneingeschränkte Berücksichtigung der erworbenen einschlägigen Berufserfahrung im Rahmen des weiteren Gruppenaufstiegs (vgl. dazu auch BAG 21.02.2013 - 6 AZR 524/11 -zu § 16 Abs. 3 TV-L).(Rn.36) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 184,32 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2023 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.07.2023 gemäß der Entgeltgruppe 3 Gruppenstufe 2 des Entgelttarifvertrages für die Arbeitnehmer der Deutschen Post AG (ETV-DP AG) zu vergüten. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 5. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 3.885,72 € festgesetzt. 6. Die Berufung wird gesondert zugelassen. Die Klage ist nach gebotener Auslegung zulässig, aber nur teilweise begründet. I. Die Klage ist nach gebotener Auslegung zulässig. 1. Dem Wortlaut nach richtet sich der Feststellungsantrag nicht nur auf die Feststellung einer Vergütungspflicht der Beklagten, sondern auch auf die zusätzliche Feststellung, dass der Kläger in eine bestimmte Stufe „eingruppiert“ ist. Ein derartiger Antrag wäre unzulässig (vgl. BAG 27.01.2011 – 6 AZR 578/09 – Rn. 12 mwN). Bei gebotener Auslegung ist der Feststellungsantrag jedoch dahin zu verstehen, dass der Kläger im Wege der Eingruppierungsfeststellungsklage die Feststellung einer konkreten Vergütungsverpflichtung der Beklagten verlangt und dieser Passus lediglich eine Floskel und kein eigenständiges Klagebegehren darstellt. Dies wurde im Tenor durch Weglassen der Floskel klargestellt. 2. Bei dem so ausgelegten Feststellungsantrag handelt es sich um einen allgemein üblichen Eingruppierungsfeststellungsantrag, der im Grundsatz zulässig ist (st. Rspr, vgl. zB BAG 24.01.2024 – 4 AZR 362/22 – Rn. 24 mwN). Das Feststellungsinteresse ist nicht deshalb zu verneinen, weil sich der Antrag zum Teil auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum bezieht. Der erforderliche Gegenwartsbezug besteht in der Geltendmachung einer (zukünftigen) Erfüllung einer höheren, konkret bezeichneten Vergütung aus dem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum (vgl. BAG 24.01.2024 – 4 AZR 362/22 – Rn. 25 mwN). Durch die Entscheidung über den Antrag wird der Streit der Parteien insgesamt bereinigt. Über weitere Vergütungselemente besteht kein Streit. II. Die Klage ist nur teilweise begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Vergütung gemäß der Entgeltgruppe 3 Gruppenstufe 2 ETV-DP AG ab dem 01.07.2023 aus § 4 Abs. 1 a) ETV-DP AG (1.). Zudem besteht ein Differenzvergütungsanspruch, allerdings nur für die Monate April und Mai 2023 in Höhe von 184,32 € brutto (2.). 1. Der Kläger hat einen Anspruch auf Vergütung gemäß der Entgeltgruppe 3 Gruppenstufe 2 ETV-DP AG ab dem 01.07.2023 aus § 4 Abs. 1 a) ETV-DP AG. Dies ergibt die Auslegung des ETV-DP AG. a) Tarifnormen sind grundsätzlich so auszulegen, dass sie nicht in Widerspruch zu höherrangigem Recht geraten. Tarifvertragsparteien wollen im Zweifel Regelungen treffen, die mit zwingendem höherrangigem Recht in Einklang stehen und damit auch Bestand haben. Lässt eine Tarifnorm eine Auslegung zu, die zu einem mit höherrangigem Recht vereinbaren Ergebnis führt, ist sie in diesem Sinne anzuwenden (st. RSpr, vgl. zB BAG 21.02.2013 – 6 AZR 524/11 – Rn. 19 mwN, BAG 20.09.2016 – 9 AZR 429/15 – Rn. 17). b) Unter Anwendung dieser Grundsätze findet § 4 Abs. 1 a) ETV-DP AG auf das streitgegenständliche Arbeitsverhältnis Anwendung. Nach dem Wortlaut der Vorschrift wird das Arbeitsverhältnis des Klägers von § 4 Abs. 1 a) ETV-DP AG erfasst. Der Kläger stand am 30.06.2019 bereits und am 01.07.2019 noch in einem durchgehenden Arbeitsverhältnis zur Beklagten. § 4 Abs. 1 a) ETV-DP AG differenziert insbesondere nicht danach, ob es sich hierbei um ein befristetes oder ein unbefristetes Arbeitsverhältnis handelt. c) § 4 Abs. 1 b) ETV-DP AG ist nicht einschlägig, da das Arbeitsverhältnis nicht erst nach dem 30.06.2019 neu begründet wurde. Ein anderes Verständnis wäre mit § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG nicht vereinbar. An diesem Ergebnis ändert auch die Erklärung zur Ergebnisniederschrift vom 22.03.2019 nichts. Diese verstößt gegen § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG und ist deshalb unwirksam. aa) Tarifliche Regelungen müssen mit § 4 TzBfG vereinbar sein. Die in dieser Vorschrift geregelten Diskriminierungsverbote stehen gemäß § 22 TzBfG nicht zur Disposition der Tarifvertragsparteien (BAG 21.02.2012 – 6 AZR 524/11 – Rn. 23). bb) Nach § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG müssen für befristet beschäftigte Arbeitnehmer dieselben Zeiten wie für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer berücksichtigt werden, wenn bestimmte Beschäftigungsbedingungen von der Dauer des Bestands des Arbeitsverhältnisses im selben Betrieb oder Unternehmen abhängen, es sei denn, dass eine unterschiedliche Berücksichtigung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Diese Bestimmung konkretisiert den Grundsatz der Nichtdiskriminierung in § 4 Abs. 2 Satz 1 TzBfG und stellt klar, dass ua. bei Entgeltansprüchen, die von zurückzulegenden Beschäftigungszeiten abhängen, für befristet Beschäftigte dieselben Zeiten wie für unbefristet Beschäftigte zu berücksichtigen sind (BT-Drucks. 14/4374 S. 16). Mit ihr wird § 4 Nr. 4 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, die im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge enthalten ist, umgesetzt (BAG 21.02.2012 – 6 AZR 524/11 – Rn. 24). Der EuGH hat hierzu insbesondere angenommen, dass sich auch solche Arbeitnehmer grundsätzlich auf die Rahmenvereinbarung berufen können, die zwischenzeitlich unbefristet beschäftigt sind (vgl. BAG 21.02.2012 – 6 AZR 524/11 – Rn. 26). Die frühere, hiervon noch abweichende Rechtsprechung des BAG, die auf die Entscheidung des BAG 11.12.2003 – 6 AZR 64/03 – zurückzuführen war und nach der § 4 Abs. 2 TzBfG nur eine Ungleichbehandlung während der Dauer der Befristung verbiete und Arbeitnehmer, die im Anschluss an ein befristetes Arbeitsverhältnis ein neues Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber eingehen, nicht vor einer Verschlechterung der Arbeitsbedingungen schütze, hat der 6. Senat mit Urteil BAG 21.02.2012 – 6 AZR 524/11 – Rn. 27 deshalb ausdrücklich aufgegeben. Ein sachlicher Grund iSv. § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG liegt nur vor, wenn die Ungleichbehandlung einem echten Bedarf entspricht und zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet und erforderlich ist. Dafür ist Voraussetzung, dass konkrete Umstände vorliegen, die die Differenzierung im konkreten Fall aufgrund objektiver und transparenter Kriterien rechtfertigen. Geeignet sind dabei nur solche Kriterien, die nicht allgemein und abstrakt auf die Beschäftigungsdauer abstellen. Eine Rechtfertigung kann aufgrund der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung befristete Verträge geschlossen worden sind, und deren Wesensmerkmal oder aufgrund der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels in Betracht kommen (BAG 21.02.2012 – 6 AZR 524/11 – Rn. 32 mwN). Der bloße Umstand, dass ein befristetes Arbeitsverhältnis vorliegt, reicht als sachlicher Grund nicht aus (vgl. BAG 21.02.2012 – 6 AZR 524/11 – Rn. 33 mwN). Das gesetzliche Gebot des § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG wirkt sich bei wiederholten Einstellungen für dieselbe oder eine zumindest gleichwertige Tätigkeit aus. Verrichten Arbeitnehmer in mehreren befristeten Arbeitsverhältnissen identische Aufgaben wie Dauerbeschäftigte, erwerben sie dieselbe Berufserfahrung. Bei den infolge solcher „horizontalen“ Wiedereinstellungen erforderlichen Stufenzuordnungen gebietet § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG die uneingeschränkte Berücksichtigung der erworbenen einschlägigen Berufserfahrung (BAG 17.12.2015 – 6 AZR 432/13 – Rn. 24). Für die uneingeschränkte Berücksichtigung der bei der ununterbrochenen Ausübung der geschuldeten Tätigkeit erworbenen Berufserfahrung nur bei den unbefristet beschäftigten Arbeitnehmern gibt es keinen sachlichen Grund, der diese unterschiedliche Behandlung rechtfertigen würde (BAG 21.02.2012 – 6 AZR 524/11 – Rn. 31 zu § 16 Abs. 3 TV-L). cc) Unter Anwendung dieser Grundsätze wäre ein Normverständnis, das § 4 Abs. 1 b) ETV-DP AG anwendet auf schon vor dem 01.07.2019 befristet Beschäftigte, mit denen nach dem 01.07.2019 eine Entfristung vereinbart wird, mit § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG nicht zu vereinbaren. Ein solches Normverständnis würde befristet Beschäftigte bei der Berücksichtigung der erworbenen, einschlägigen Berufserfahrung gegenüber den im selben Zeitraum unbefristet Beschäftigten unzulässig benachteiligen. Die Beklagte weist zwar darauf hin, dass sie auch bei Anwendung des § 4 Abs. 1 b) ETV-DP AG sämtliche Beschäftigungszeiten berücksichtigt, also auch die in den befristeten Arbeitsverträgen aus der Zeit vor dem 01.07.2019 geleisteten. Auch damit ist aber keine uneingeschränkte Berücksichtigung der erworbenen einschlägigen Berufserfahrung gewährleistet. Die Anwendung des § 4 Abs. 1 b) ETV-DP AG anstelle des § 4 Abs. 1 a) ETV-DP AG hätte trotzdem zur Konsequenz, dass die erworbene Berufserfahrung von der Vergleichsgruppe der durchgehend unbefristet Beschäftigten bei gleich langen Beschäftigungszeiten durch den früheren Stufenaufstieg höher honoriert wird als die in befristeten Arbeitsverhältnissen erlangte Berufserfahrung. Ein sachlicher Grund iSd. § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG für eine solche Ungleichbehandlung ist nicht ersichtlich. Der bloße Verweis auf den Wunsch nach Reduzierung einer Mehrbelastung durch höhere Personalkosten zur Ermöglichung einer Reintegration zuvor ausgelagerter Gesellschaften genügt dafür nicht. Insoweit ist schon kein von der Befristung losgelöster sachlicher Grund ersichtlich, warum befristet Beschäftigte im Verhältnis zu zeitgleich unbefristet Beschäftigten hierzu einen (höheren) Beitrag leisten müssten. dd) Aus den von der Beklagten herangezogenen Entscheidungen des LAG Hessen und des BAG sind keine hiervon abweichenden Schlussfolgerungen zu ziehen. Die von der Beklagten herangezogene Entscheidung des LAG Hessen vom 30.01.2012 – 17 Sa 1082/11 – stammt noch aus der Zeit vor der Entscheidung BAG 21.02.2012 – 6 AZR 524/11 – Rn. 27 und beruht noch auf der alten, zwischenzeitlich aufgegebenen Rechtsprechung des BAG. Sie stellt noch maßgeblich darauf ab, dass nach der alten, inzwischen aufgegebenen Rechtsprechung davon auszugehen war, dass nach dem Ende einer wirksamen Befristung die Parteien bei der Neubegründung ihres Arbeitsverhältnisses in der Gestaltung der Arbeitsbedingungen frei und an frühere Abmachungen nicht gebunden seien, und verneinte mit dieser Begründung bestandsgeschützte Ansprüche des Klägers. Die Entscheidung des BAG 17.12.2015 – 6 AZR 432/13 – befasst sich in den von der Beklagten herangezogenen Passagen nicht mit einer „horizontalen“ Wiedereinstellung, sondern nahm die Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses in einem Fall an, in dem im Anschluss an einen befristeten Arbeitsvertrag ein neuer Arbeitsvertrag mit einer völlig anderen Tätigkeit in einer anderen Vergütungsgruppe abgeschlossen wurde. Um eine solche Konstellation geht es jedoch im vorliegenden Fall nicht, nachdem der Kläger durchgehend mit derselben Tätigkeit in derselben Vergütungsgruppe beschäftigt wurde. Maßgeblich sind vielmehr die aus derselben Entscheidung bereits zitierten Ausführungen BAG 17.12.2015 – 6 AZR 432/13 – Rn. 24 zur „horizontalen“ Wiedereinstellung. d) Das Arbeitsverhältnis des Klägers begann am 04.06.2019, so dass er sich am 01.07.2023 im 5. Jahr befand. Nach § 4 Abs. 1 a) ETV-DP AG ist er deshalb für die Zeit ab dem 01.07.2023 der Gruppenstufe 2 zuzuordnen. 2. Der Kläger hat Anspruch auf Differenzvergütung, allerdings nur für die Monate April und Mai 2023 in Höhe von insgesamt 184,32 € brutto. Im Übrigen war die hierauf gerichtete Klage abzuweisen. a) Der Kläger war in diesem Zeitraum entsprechend den Ausführungen unter II.1 der Gruppenstufe 1 ETV-DP AG zuzuordnen. Das Arbeitsverhältnis des Klägers begann am 04.06.2019, so dass er sich am 01.03.2023 im 4. Jahr befand. Nach § 4 Abs. 1 a) ETV-DP AG war er deshalb für die Zeit ab dem 01.03.2023 der Gruppenstufe 1 ETV-DP AG zuzuordnen. b) Die Differenz zwischen dem Monatsentgelt der Gruppenstufe 1 ETV-DP AG und dem Monatsentgelt der Gruppenstufe 0 ETV-DP AG beträgt 92,16 € brutto monatlich. Diese steht dem Kläger für die Monate April und Mai 2023 voll zu, woraus sich ein Gesamtanspruch von 184,32 € brutto ergibt. Im Übrigen war die hierauf gerichtete Klage abzuweisen. Für den Monat Juni 2023 wurde von der Beklagten bereits das Monatsentgelt der Gruppenstufe 1 ETV-DP AG in Höhe von 2.492,14 € brutto bezahlt (vgl. Lohnabrechnung, ANL K13, Blatt 97 der Akte), so dass der Anspruch durch Erfüllung erloschen ist, § 362 Abs. 1 BGB. Ein etwaiger Anspruch für den Monat März 2023 ist aufgrund Nichtwahrung der sechsmonatigen tariflichen Ausschlussfrist verfallen. Die Vergütung für März 2023 war nach § 29 Abs. 1 ETV-DP AG fällig am 15. des laufenden Monats, also am 15.03.2023, und der Anspruch auf Vergütung nach einer höheren Gruppenstufe wurde erst mit einem am 25.09.2023 zugegangenen Schreiben geltend gemacht. c) Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. III. 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 iVm. § 46 Abs. 2 ArbGG. Die Kosten wurden insgesamt der Beklagten auferlegt, weil das geringfügige Unterliegen des Klägers nicht zu höheren Kosten führte. 2. Der Rechtsmittelstreitwert war nach § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Er ergibt sich aus der Summe der Werte der zur Entscheidung gestellten Anträge (§ 5 ZPO). Für den Zahlungsantrag war der Nennbetrag anzusetzen. Für den Feststellungsantrag wurde gem. § 9 Satz 1 ZPO der 42fache Differenzbetrag (83,74 € x 42 Monate = 3.517,08 €) angesetzt. 3. Die Zulassung der Berufung war nach § 64 Abs. 3 Nr. 2 b ArbGG veranlasst. Die Parteien streiten über die Stufenzuordnung des Klägers. Der Kläger war ab dem 04.06.2019 zunächst auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags vom 17.05.2019 (ANL K3, Blatt 11 der Akte) sachgrundlos befristet bis zum 01.07.2019 bei der Beklagten als Zusteller beschäftigt. Mit Arbeitsvertrag vom 02.07.2019 (ANL K4, Blatt 12 bis 13 der Akte) wurde der befristete Arbeitsvertrag verlängert bis zum 30.08.2019, mit Arbeitsvertrag vom 29.08.2019 (ANL K5, Blatt 14 bis 15 der Akte) verlängert bis zum 29.02.2020 und mit Arbeitsvertrag vom 27.02.2020 (ANL K6, Blatt 16 bis 17 der Akte) verlängert bis 03.06.2021. Mit Datum vom 28.05.2020 schlossen die Parteien einen unbefristeten Arbeitsvertrag (ANL K7, Blatt 18 der Akte) mit Beginn 01.06.2020. Der Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer der Deutschen Post AG zwischen der Deutschen Post AG und ver.di in der Fassung des Tarifvertrags Nr. 200 vom 22.03.2019 (im folgenden ETV-DP AG) gilt im Arbeitsverhältnis der Parteien kraft beiderseitiger Tarifbindung. § 4 ETV-DP AG lautet auszugsweise: „(1) Die Zuordnung des Arbeitnehmers zu Gruppenstufen innerhalb der Entgeltgruppe erfolgt nach den in dieser Entgeltgruppe seit dem Eingruppierungsanspruch erbrachten Tätigkeitsjahren. a) Der Arbeitnehmer, der am 30. Juni 2019 bereits und am 01. Juli 2019 noch in einem Arbeitsverhältnis zur Deutsche Post AG stand, wird folgenden Gruppenstufen in der jeweiligen Entgeltgruppe zugeordnet: im 1. und 2. Jahr Gruppenstufe 0 ab dem 3. Jahr Gruppenstufe 1 ab dem 5. Jahr Gruppenstufe 2 ab dem 7. Jahr Gruppenstufe 3 (…) b) Der Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach dem 30. Juni 2019 neu begründet wird, wird folgenden Gruppenstufen in der jeweiligen Entgeltgruppe zugeordnet: im 1. bis 4. Jahr Gruppenstufe 0 ab dem 5. Jahr Gruppenstufe 1 ab dem 9. Jahr Gruppenstufe 2 ab dem 13. Jahr Gruppenstufe 3 (…) Der Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach dem 30. Juni 2019 neu begründet wurde und der am 30. Juni 2019 bereits in einem Arbeitsverhältnis zur Deutsche Post AG stand, bleibt mit Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses bei Eingruppierung in der gleichen Entgeltgruppe in der Gruppenstufe des bisherigen Arbeitsverhältnis zugeordnet, wenn sich das neue Arbeitsverhältnis innerhalb von 24 Monaten nach Ende des am 30. Juni 2019 bestehenden Arbeitsverhältnisses anschließt. War der Arbeitnehmer bereits am 30.06.2019 in der Gruppenstufe 1 oder höher, erfolgt die Zuordnung im neu begründeten Arbeitsverhältnis in die gleiche Gruppenstufe; die für diese Gruppenstufe erforderlichen Tätigkeitsjahre gelten als erbracht. (…) (5) Das Aufsteigen in den Gruppenstufen erfolgt zu Beginn des Kalendermonats, in dem die höhere Gruppenstufe erreicht wird.“ In einer gemeinsamen „Erklärung zur Ergebnisniederschrift“ der Parteien des ETV-DP AG vom 22.03.2019 (ANL B2, Blatt 48 der Akte) ist zu § 1 TV Nr. 200, welcher die oben zitierte Regelung des § 4 ETV-DP AG zum Inhalt hat, ua. folgendes festgehalten: „Die Tarifvertragsparteien stimmen darüber ein, dass es sich im Sinne von Buchstabe b) um die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses handelt, wenn • sich an ein bisher sachgrundlos oder mit Sachgrund befristetes Arbeitsverhältnis ein unbefristetes Arbeitsverhältnis anschließt (…)“ Der Kläger war durchgehend in Entgeltgruppe 3 ETV-DP AG eingruppiert. Er erhielt bis einschließlich Mai 2023 ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 3 Gruppenstufe 0 ETV-DP AG in Höhe von 2.399,98 € brutto und ab Juni 2023 ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 3 Gruppenstufe 1 ETV-DP AG in Höhe von 2.492,14 € brutto gezahlt. Der Kläger macht mit der Klage geltend, die Beklagte müsse ihm ab dem 01.07.2023 ein Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 3 Gruppenstufe 2 ETV-DP AG (aktuell 2.449,42 € brutto) bezahlen. Zudem verlangt er für den Zeitraum März 2023 bis Juni 2023 ein Differenzentgelt iHv. monatlich 92,16 € brutto (monatliche Differenz zwischen Gruppenstufe 1 und Gruppenstufe 0). Der Kläger ist der Auffassung, aufgrund der Begründung des Arbeitsverhältnisses bereits im Juni 2019 erfülle er die Voraussetzung des § 4 Abs. 1 a) ETV-DP AG. Damit befinde er sich am 01.07.2023 im fünften Beschäftigungsjahr und habe ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf eine Vergütung nach der Gruppenstufe 2 ETV-DP AG. Es werde nach dem Wortlaut des ETV-DP AG eindeutig auf den Beginn des Arbeitsverhältnisses abgestellt. Er bezweifelt, dass die Ergebnisniederschrift überhaupt Normqualität besitzt. Jedenfalls verstoße die Ergebnisniederschrift gegen § 4 Abs. 2 TzBfG. Der Kläger hat zuletzt beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 368,64 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2023 an den Kläger zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.07.2023 gemäß der Entgeltgruppe 3 Gruppenstufe 2 des Entgelttarifvertrages für die Arbeitnehmer der Deutschen Post AG (ETV-DP AG) einzugruppieren und zu vergüten. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, § 4 Abs. 1 a) ETV-DP AG sei nicht einschlägig. Die Entfristung eines zunächst befristeten Vertrages nach dem 30.06.2019 sei als Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses im Sinne von § 4 Abs. 1 b) ETV-DP AG anzusehen. Dies folge aus dem Wortlaut der tariflichen Regelung und aus der gemeinsamen Erklärung zur Ergebnisniederschrift vom 22.03.2019. Es liege auch kein Verstoß gegen § 4 Abs. 2 S. 3 TzBfG vor. Hierzu hat sich die Beklagte zunächst auf BAG 11.12.2003 - 6 AZR 64/03 – berufen und geltend gemacht, dass der in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommene Kläger nicht dem Schutz des § 4 Abs. 2 TzBfG unterfalle. Jedenfalls genüge es aber, dass die bisher in der gleichen Entgeltgruppe zurückgelegten Tätigkeitszeiten auch im neubegründeten Arbeitsverhältnis nach § 4 Abs. 1 b) ETV-DP AG weiterhin anerkannt und bei der Stufenzuordnung berücksichtigt würden. Aus § 4 TzBfG folge nicht, dass im Rahmen der Stichtagsregelung des § 4 Abs. 1 ETV-DP AG auf das im Anschluss an ein befristetes Arbeitsverhältnis neu begründete Arbeitsverhältnis die Besitzstandsregelungen für zum Stichtag bereits bestehende Arbeitsverhältnisse angewandt werden müssten. Hierzu berufe sich die Beklagte auf die Entscheidungen LAG Hessen 30.01.2012 – 17 Sa 1082/11 – und BAG 17.12.2015 – 6 AZR 432/14 –. Die dortigen Grundsätze würden auch gelten, wenn nach Inkrafttreten einer neuen stichtagsbezogenen tariflichen Vergütungsordnung ein neues unbefristetes oder auch erneut befristetes Arbeitsverhältnis mit dem Beschäftigten vereinbart werde. Der befristet Beschäftigte werde insoweit nicht anders behandelt als externe Bewerber, die sich erstmals auf die unbefristete Stelle bewerben. Eine solche Situation stelle keine unzulässige Ungleichbehandlung iSd. § 4 Abs. 2 TzBfG dar. Eine etwaige Ungleichbehandlung sei zudem jedenfalls vor dem Hintergrund des verfolgten Ziels der Neuregelung durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Ein etwaiger Anspruch für März 2023 sei aufgrund der sechsmonatigen tariflichen Ausschlussfrist aber jedenfalls verfallen. Der Anspruch für Juni 2023 sei bereits erfüllt. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle verwiesen.