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Beschluss

7 BV 2/25

ArbG Karlsruhe 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGKAR:2025:0923.7BV2.25.00
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Leitsätze
1. Rügt eine Seite ausdrücklich die gewählte Verfahrensart, muss das Gericht vorab für jeden Antrag klären, ob das Beschluss- oder das Urteilsverfahren die zulässige Verfahrensart ist. 2. Ein Beschlussverfahren ist zulässig, wenn sich das Verfahren auf das betriebsverfassungsrechtliche Verhältnis der Betriebspartner bezieht. 3. Für die Anforderungen an den Vortrag gelten die für die Rechtswegzuständigkeit entwickelten Grundsätze: In et-et-Fällen ist es erforderlich, die Tatsachen, die das gewählte Rechtsverhältnis begründen, schlüssig darzulegen. Dagegen genügt in sic-non-Fällen die bloße Rechtsbehauptung, dass das gewählte Rechtsverhältnis bestehe.
Tenor
1. Das Beschlussverfahren ist für die Anträge Ziffern 1 und 2 unzulässig. Das Verfahren wird insoweit ins Urteilsverfahren übergeleitet. 2. Das Beschlussverfahren ist für die Anträge Ziffern 3 und 4 zulässig.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Rügt eine Seite ausdrücklich die gewählte Verfahrensart, muss das Gericht vorab für jeden Antrag klären, ob das Beschluss- oder das Urteilsverfahren die zulässige Verfahrensart ist. 2. Ein Beschlussverfahren ist zulässig, wenn sich das Verfahren auf das betriebsverfassungsrechtliche Verhältnis der Betriebspartner bezieht. 3. Für die Anforderungen an den Vortrag gelten die für die Rechtswegzuständigkeit entwickelten Grundsätze: In et-et-Fällen ist es erforderlich, die Tatsachen, die das gewählte Rechtsverhältnis begründen, schlüssig darzulegen. Dagegen genügt in sic-non-Fällen die bloße Rechtsbehauptung, dass das gewählte Rechtsverhältnis bestehe. 1. Das Beschlussverfahren ist für die Anträge Ziffern 1 und 2 unzulässig. Das Verfahren wird insoweit ins Urteilsverfahren übergeleitet. 2. Das Beschlussverfahren ist für die Anträge Ziffern 3 und 4 zulässig. I. Die Beteiligten streiten um die Entfernung von zwei Abmahnungen aus der Personalakte. Daneben verlangt der Antragsteller von der Antragsgegnerin, es zu unterlassen, ihn in seiner Tätigkeit als Betriebsratsmitglied zu stören. Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um einen internationalen Einzelhändler, der u.a. Mode anbietet. In ihrem Betrieb in … beschäftigt die Antragsgegnerin ca. 150 Mitarbeiter. Die Antragsgegnerin ist tarifgebunden. Es finden die Tarifverträge des Einzelhandels Baden-Württemberg, insbesondere der Manteltarifvertrag vom 01.05.2013, Anwendung. Der …1975 geborene Antragsteller ist seit dem 01.10.2012 bei der Antragsgegnerin beschäftigt. Er gehört seit 2022 dem für den Betrieb … zuständigen Betriebsrat an und ist seit 2023 ebenfalls Mitglied des Gesamtbetriebsrates. Pro Monat verdient er … EUR brutto. Die Antragsgegnerin hatte den Antragsteller am 06.02.2019 schriftlich aufgefordert, im Falle einer Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit schon ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Auf das als Anlage AS3 vorgelegte Schreiben (Aktenseite 34) wird Bezug genommen. Am 20.04.2024 beobachtete eine Security-Mitarbeiterin einen vermeintlichen Diebstahl: Eine Kundin hatte das Geschäft mit unbezahlter Ware im Wert von rund zehn Euro zunächst verlassen. Der Antragsteller wurde hinzugezogen. Daraufhin ging die Kundin zurück ins Geschäft und bezahlte. Weder wurde die Polizei verständigt noch wurden die Personalien der Kunden aufgenommen. Die Einzelheiten sind zwischen den Beteiligten umstritten. Weil dies aus ihrer Sicht ein Verstoß gegen eine interne Richtlinie darstellte, sprach die Antragsgegnerin am 18.06.2024 die erste streitgegenständliche Abmahnung (Anlage AS 5, Aktenseite 36) aus. Am 30.09.2024 sah sich der Antragsteller gesundheitlich nicht mehr in der Lage, seine Arbeit fortzusetzen. Gegen 13:00 Uhr, also etwa zwei Stunden vor seinem Arbeitsende, meldete er sich krankheitsbedingt ab und verließ den Betrieb. Weil er für diesen Tag keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegte, sprach die Antragsgegnerin am 12.12.2024 die zweite streitgegenständliche Abmahnung (Anlage AS 4, Aktenseite 35) aus. In seiner Eigenschaft als Betriebsratsmitglied leitete der Antragsteller am 01.07.2025 das vorliegende Beschlussverfahren ein. Einen Beschluss des Betriebsrats hierzu gab und gibt es nicht. Der Antragsteller behauptet, dass die Antragsgegnerin gegenüber anderen Mitarbeitern, die kein Betriebsratsmitglied seien, keine Abmahnung ausspreche, wenn sie gegen die Nachweispflicht verstießen. Bezüglich der zweiten Abmahnung trägt der Antragsteller vor, dass der Kundin am 20.04.2024 lediglich ein Missgeschick passiert sei. Darauf angesprochen sei sie zurück ins Geschäft gegangen und habe das Kleidungsstück bezahlt. Da sie das Kleidungsstück ganz offensichtlich nicht in Diebstahlsabsicht, sondern versehentlich mit nach draußen genommen habe, habe er in der damaligen Situation nichts weiter veranlassen müssen. Der Antragsteller vertritt die Rechtsauffassung, dass die Abmahnungen aus mehreren Gründen unwirksam seien. Dass Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schon am ersten Tag der Krankheit vorzulegen seien, widerspreche den Regelungen des Manteltarifvertrages. Die zweite Abmahnung sei auch deshalb unwirksam, weil die Antragsgegnerin ihm zu Unrecht vorwerfe, er habe wegen des geringen Warenwertes auf weitere Schritte verzichtet. Der Antragsteller meint zudem, dass die Antragsgegnerin die Vorfälle nur deshalb zum Anlass nehme, ihm gegenüber Abmahnungen auszusprechen, weil er Mitglied des Betriebsrats sei. Die Antragsgegnerin wolle ihn schikanieren. Dies alles verstoße gegen § 78 BetrVG, weswegen er auch befugt sei, hier ein Beschlussverfahren durchzuführen Der Antragsteller kündigte folgende Anträge an: 1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die gegenüber dem Antragsteller ausgesprochene Abmahnung vom 18.06.2024 zurückzunehmen und aus der Personalakte des Antragstellers zu entfernen. 2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die gegenüber dem Antragsteller ausgesprochene Abmahnung vom 12.12.2024 zurückzunehmen und aus der Personalakte des Antragstellers zu entfernen. 3. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, es zu unterlassen, den Antragsteller dadurch in seiner Tätigkeit als Betriebsratsmitglied zu stören oder zu behindern, dass gegenüber diesem nur deshalb eine Abmahnung ausgesprochen wird, weil er Betriebsratsmitglied ist, obwohl die Antragsgegnerin in identischen Fällen gegenüber Arbeitnehmern, die nicht Mitglieder des Betriebsrates sind, keine Abmahnung ausspricht. 4. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus dem Antrag Ziff. 3 wird der Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000,00 € angedroht. Die Antragsgegnerin vertritt die Rechtsauffassung, dass der Antragssteller hier unzulässigerweise ein Beschlussverfahren durchführe. Es gehe um individualvertragliche Ansprüche des Antragstellers auf Entfernung von Abmahnungen aus seiner Personalakte. Derartige Ansprüche seien im Urteilsverfahren zu klären. Am 19.08.2025 fand ein Gütetermin vor dem Vorsitzenden statt. Dort rügte die Antragsgegnerin die gewählte Verfahrensart. Der Vorsitzende gab dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme. Am 22.08.2025 ging seine Stellungnahme ein. Weitergehender Vortrag der Beteiligten erfolgte nicht. II. Für die Anträge Ziffern 1 und 2, die auf Entfernung der Abmahnungen aus der Personalakte gerichtet sind, hat der Antragsteller die unzulässige Verfahrensart gewählt. Dies war festzustellen; diese Anträge sind in das Urteilsverfahren überzuleiten. Für die Anträge Ziffern 3 und 4 ist das Beschlussverfahren die zulässige Verfahrensart, was ebenfalls festzustellen war. 1. Rügt wie hier eine Seite ausdrücklich die gewählte Verfahrensart, muss das Gericht gemäß §§ 48 Abs. 1, 80 Abs. 3 ArbGG i.V.m. § 17a Abs. 3 S. 2 GVG die Zulässigkeit der Verfahrensart vorab klären (BAG - 07.06.2017 - 1 ABR 32/15 - NZA 2017, S. 1410, 1412), gegebenenfalls gesondert für jeden angekündigten Antrag (vgl. dazu BAG – 12.06.2018 – 9 AZB 9/18 – NZA 2018, S. 1423, 1424 Rn. 8). Die Entscheidung ergeht durch einen Beschluss der Kammer (§ 48 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG), wobei eine mündliche Verhandlung gem. § 17a Abs. 4 GVG entbehrlich ist (vgl. zum Ganzen Germelmann/Matthes/Prütting/Schlewing/Dickerhof-Borello, 10. Aufl. 2022, ArbGG § 2a Rn. 100 f.). 2. Der Antragsteller geht zutreffend davon aus, dass es Fallkonstellation geben kann, in denen ein Arbeitnehmer, der Mitglied des Betriebsrats ist, sein Begehren auf Entfernung einer ihm erteilten Abmahnungen im Beschlussverfahren verfolgen kann bzw. verfolgen muss (vgl. BAG - 09.09.2015 - 7 ABR 69/13 - NZA 2016, S. 57). Jedoch kann sich das Betriebsratsmitglied nicht willkürlich eines eigenen Rechts als Betriebsratsmitglied berühmen, um sich damit eine der beiden Verfahrensarten gleichsam auszusuchen.Da sich Urteils- und Beschlussverfahren insbesondere in ihren Prozessmaximen unterscheiden, die Kostentragungspflicht unterschiedlich geregelt ist und auch nur im Beschlussverfahren die Möglichkeit besteht, unter bestimmten Voraussetzungen von Amts wegen Dritte als weitere Beteiligte in das Verfahren einzubeziehen, besteht zwischen den Verfahrensarten keine freie Wahl. Stattdessen muss anhand objektiv feststehender Anhaltspunkte die Verfahrensart zu bestimmen sein, in der das Klagebegehren zu verfolgen ist - entweder im Urteilsverfahren oder im Beschlussverfahren (LAG Niedersachsen - 26.01.2016 - 2 Ta 1/16 - NZA-RR 2016, S. 301,302). Diese objektiven Anhaltspunkte liegen nicht bereits dann vor, wenn Adressat der Abmahnung ein Betriebsratsmitglied ist. Entscheidend ist vielmehr, ob sich das Verfahren auf das betriebsverfassungsrechtliche Verhältnis der Betriebspartner bezieht (BAG - 04.12.2013 - 7 ABR 7/12 - NZA 2014, S. 803, 804). Zur Beantwortung der Frage, welche Anforderungen an den Vortrag zu stellen sind, um hier über eine Abgrenzung der Verfahrensarten zu entscheiden, kann auf die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Rechtswegzuständigkeit zurückgegriffen werden: In sogenannten et-et-Fällen kann ein Anspruch sowohl aus einem betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis als aus dem Arbeitsverhältnis hergeleitet werden. Dagegen kann in sogenannten sic-non-Fällen ein Anspruch nur dann Erfolg haben, wenn überhaupt ein betriebsverfassungsrechtliches Rechtsverhältnis besteht. In et-et-Fällen ist es erforderlich, die Tatsachen, die das gewählte Rechtsverhältnis begründen, schlüssig darzulegen. Dagegen genügt in sic-non-Fällen die bloße Rechtsbehauptung, dass das gewählte Rechtsverhältnis bestehe (vgl. zum Ganzen LAG Düsseldorf - 23.06.2022 - 4 Ta 141/22 - NZA-RR 2022, S. 551, 553.; LAG Düsseldorf - 08.11.2019 - 4 Ta 412/19 - Beck RS 2019,33162 - Rn. 14; jeweils m.w.N.). 3. Die Anträge Ziffern 1 und 2, mit denen der Antragsteller die Entfernung der Abmahnungen aus seiner Personalakte fordert, können ausgehend vom Vorbringen des Antragstellers nicht im Beschlussverfahren verhandelt werden. Dabei ist im Grundsatz davon auszugehen, dass der Entfernungsanspruch sowohl auf individualvertragliche als auch betriebsverfassungsrechtliche Anspruchsgrundlagen gestützt werden kann (§§ 242, 1004 BGB analog bzw. § 78 BetrVG). Als sogenannte et-et-Fälle wäre es dann aber Sache des Antragstellers gewesen, schlüssig darzulegen, dass auch die betriebsverfassungsrechtliche Anspruchsgrundlage möglich ist. Da die beiden Abmahnungen ausschließlich Verfehlungen des Antragstellers in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer rügen (behauptete Verstöße gegen die Nachweispflicht im Krankheitsfall und gegen innerdienstliche Anordnungen zum Umgang mit möglichen Diebstählen), hätte er weitere Umstände schlüssig darlegen müssen, die auf einen betriebsverfassungsrechtlichen Bezug schließen lassen. Daran fehlt es jedoch. Zwar hat er die Behauptung aufgestellt, die Antragsgegnerin habe in vergleichbaren Fällen gegenüber Arbeitnehmern, die keine Betriebsratsmitglieder sind, keine Abmahnung ausgesprochen. Substantiierter Vortrag hierzu fehlt jedoch. Die Antragsgegnerin bestritt im Gütetermin auch ausdrücklich, entsprechend gehandelt zu haben. Der Antragsteller konnte seinerseits keine konkreten Personen nennen oder Situationen schildern. Auch taugliche Beweisangebote unterbreitete er bislang nicht. Es muss weiter davon ausgegangen werden, dass auch das Betriebsratsgremium hier nicht von einem betriebsverfassungsrechtlich relevanten Sachverhalt oder einem Verstoß gegen § 78 BetrVG ausgeht. Denn einen Beschluss, gegen die Abmahnungen vorzugehen bzw. das vorliegende arbeitsgerichtliche Verfahren einzuleiten, traf das Gremium gerade nicht. Vor diesem Hintergrund läuft auch der Verweis des Antragstellers auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 04.12.2013 (Az. 7 ABR 7/12) ins Leere. Jener Sachverhalt unterschied sich vom vorliegenden in diesem entscheidenden Punkt: Der dortige Betriebsrat ging von einer Störung der Betriebsratstätigkeit aus und fasste entsprechende Beschlüsse. Daher war der Betriebsrat im dortigen Verfahren neben dem abgemahnten Arbeitnehmer selbst Beteiligter. 4. Mit den Anträgen Ziffern 3 und 4 verfolgt der Antragsteller Ansprüche, die ausschließlich auf Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes gestützt werden können, nämlich § 78 BetrVG. Diese beiden Anträge können daher gem. § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG nur im Beschlussverfahren geltend gemacht werden. Für derartige sic-non-Fälle genügt, wie oben dargelegt, die bloße Rechtsbehauptung, es läge ein Verstoß gegen betriebsverfassungsrechtliche Normen vor. Mit der Zuordnung ins Beschlussverfahren ist indes noch keine Aussage über die Zulässigkeit oder Begründetheit der Anträge getroffen. Auch die Frage, ob die verursachten Kosten mangels Betriebsratsbeschlusses überhaupt als erforderlich i.S.d. § 40 Abs. 1 BetrVG angesehen werden können, muss an dieser Stelle nicht beantwortet werden.