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Urteil

1 Ca 32/15

ArbG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGKAS:2016:0413.1CA32.15.00
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Leitsätze
Ein Zahlungsanspruch gegen den Insolvenzverwalter wegen schuldhafter Nichtgewährung von Urlaub vor Ablauf der Kündigungsfrist gem. § 61 InsO i.V.m. §§ 249 ff. BGB kommt nur dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer darlegt und ggf. beweist, dass er auf Grund der urlaubsbedingten Freistellung - etwa durch den anderweitigen Einsatz seiner Arbeitskraft gegen Entgelt - Vermögensvorteile erlangt hätte.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 18.127,36 € festgesetzt. Die Berufung wird nicht zugelassen. Die Zulässigkeit der Berufung nach dem Wert des Streitgegenstandes bleibt unberührt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Zahlungsanspruch gegen den Insolvenzverwalter wegen schuldhafter Nichtgewährung von Urlaub vor Ablauf der Kündigungsfrist gem. § 61 InsO i.V.m. §§ 249 ff. BGB kommt nur dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer darlegt und ggf. beweist, dass er auf Grund der urlaubsbedingten Freistellung - etwa durch den anderweitigen Einsatz seiner Arbeitskraft gegen Entgelt - Vermögensvorteile erlangt hätte. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 18.127,36 € festgesetzt. Die Berufung wird nicht zugelassen. Die Zulässigkeit der Berufung nach dem Wert des Streitgegenstandes bleibt unberührt. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung aus § 7 Abs. 4 BUrlG. Ein etwaiger Urlaubsabgeltungsanspruch würde sich nicht gegen den Beklagten persönlich, sondern gegen den Beklagten in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter richten. Zudem wäre ein entsprechender Zahlungsantrag unzulässig, da drohende Masseunzulänglichkeit angezeigt ist und es sich bei dem Urlaubsabgeltungsanspruch um eine Altmasseverbindlichkeit handelt. II. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus § 61 InsO, da es jedenfalls an einem ersatzfähigen Schaden fehlt. Dabei kann es dahinstehen, ob und in welchem Umfang der Klägerin bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch Urlaubsansprüche zugestanden hätten und insbesondere inwieweit durch die mit Schreiben vom 27.04.2012 erklärte Freistellung Urlaubsansprüche erfüllt werden konnten. § 61 InsO ist Grundlage für einen Anspruch des Masseschuldgläubigers auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe des Vertrauensschadens (negatives Interesse). Er kann gemäß § 249 BGB verlangen, so gestellt zu werden, als habe der Insolvenzverwalter die pflichtwidrigen Handlungen nicht begangen. Dies gilt auch für Arbeitsverträge (BAG vom 19.1.2006 - 6 AZR 600/04, NZA 2006, 860). Als pflichtwidrige Handlung des Beklagten kommt hier nur die behauptete Verhängung einer Urlaubssperre und die daraus resultierende Nichtgewährung von Urlaub im Zeitraum Februar/März 2012 in Betracht. Wäre der Klägerin in dem entsprechenden Zeitraum Urlaub in natura gewährt worden, so hätte sich ihre Vermögenslage hierdurch jedoch nicht verbessert. Sie hätte für den entsprechenden Zeitraum Vergütungsfortzahlung durch Vorfinanzierung des Insolvenzausfallgeldes in gleicher Höhe bezogen wie ohne Urlaubsgewährung. Aus dem Umstand, dass die Klägerin mangels Urlaubsgewährung ihre Arbeitsleistung erbracht hat, könnte ein Schaden nur dann resultieren, wenn sie in dem entsprechenden Zeitraum ihre Arbeitskraft anderweitig gegen Entgelt hätte einsetzen oder Arbeitslosengeld hätte beziehen können (vgl. Schoppmeyer in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Aufl. 2013, § 61 Rn. 47). Dies ist weder dargelegt, noch sonst ersichtlich. Eine Urlaubsgewährung im Zeitraum Februar/März 2012 hätte nicht zu einem Vermögenszuwachs auf Seiten der Klägerin, sondern lediglich zu einem Gewinn an freier Zeit geführt hätte. Der Verlust an bloßer Freizeit stellt jedoch keinen Schaden im Sinne der §§ 249 ff. BGB dar (BAG vom 28.09.1972 - 5 AZR 198/72, juris, BAG vom 24.08.1967 - 5 AZR 59/67, juris; OLG Köln vom 21.12.1995 - 7 U 11 6/95, juris). Einen Entschädigungsanspruch für einen immateriellen Schaden im Sinne von "entgangener Urlaubsfreude" sieht lediglich § 651f Abs. 2 BGB für den Bereich des Reisevertrages vor. In anderen Fällen ist eine derartige Entschädigung gem. § 253 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin zitierten Entscheidung des BAG vom 10.02.2015 - 9 AZR 455/13. Diese Entscheidung betrifft die Frage, unter welchen Voraussetzungen Urlaubsansprüche erfüllt werden. Irgendwelche Aussagen zum Schadensrecht enthält diese Entscheidung nicht. III. Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch keinen Anspruch aus § 812 Abs. 1 BGB. Durch die Erbringung der Arbeitsleistung im Zeitraum Februar/März 2012 wurde allenfalls die Insolvenzmasse, nicht jedoch der Beklagte persönlich bereichert. Bereicherungsschuldner wäre demnach der Beklagte in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter. Die Klage ist jedoch ausdrücklich gegen den Beklagten persönlich gerichtet. IV. Die Klägerin hat als unterlegene Partei gem. § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes entspricht der Höhe der Klageforderung. Die Parteien streiten um Schadenersatz in Höhe eines Urlaubsabgeltungsanspruchs. Die Klägerin wurde am 15.8.1994 von A eingestellt. Zuletzt war die Klägerin als Verkaufsleiterin für den Vertrieb in Deutschland mit einem durchschnittlichen Bruttomonatseinkommen von 6.137,08 € beschäftigt. Die Klägerin hat ihre Arbeitsleistung im Bereich Kassel / Baunatal erbracht. Mit Beschluss des Amtsgerichts Ulm vom 28.3.2012 wurde über das Vermögen des B, Inhaber der A., das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schreiben vom 27.4.2012, der Klägerin zugegangen am 28.4.2012, kündigte der Beklagte als Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis zum 31.7.2012. Mit einem weiteren Schreiben vom 27.4.2012, hinsichtlich dessen Inhalt auf Bl. 12 f. d. A. verwiesen wird, stellte der Beklagte die Klägerin mit Wirkung ab 1.5.2012 unter Verrechnung von eventuell bestehenden Urlaubs- und Freizeitansprüchen unwiderruflich von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei. Am 31.8.2012 zeigte der Beklagte drohende Masseunzulänglichkeit an, die vom Amtsgericht Ulm am 3.9.2012 bekannt gemacht wurde. Die Klägerin behauptet, ihr und weiteren Vertriebsmitarbeitern sei durch den Geschäftsführer C bei einer Betriebsleiterbesprechung im Februar/März 2012 untersagt worden Urlaub zu nehmen. In der "Urlaubssperre" sei eine haftungsbegründende Pflichtverletzung des Beklagten zu sehen, da dieser habe absehen können, dass der Urlaub aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden könne und Urlaubsabgeltungsansprüchen die drohenden Masseunzulänglichkeit entgegensteht. Durch die Freistellungserklärung vom 27.4.2012 hätten ihre Urlaubsansprüche nicht wirksam erfüllt werden können, da sie für den Freistellungszeitraum keine Vergütung erhalten habe und diese auch nicht vorbehaltlos zugesagt worden sei. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hätten ihr noch 64 Urlaubstage zugestand. Daher stehe ihr gegenüber dem Beklagten persönlich gem. §§ 61 ff. InsO ein Anspruch in Höhe des Vergütungsanspruchs für 64 Urlaubstage zu. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 18.127,36 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte meint, dass der Urlaubsanspruch der Klägerin, soweit er aus den Vorjahre resultiere, am 31.3.2012 verfallen sei. Von den danach verbleibenden 30 Urlaubstagen, habe die Klägerin sieben Tage im April 2012 genommen. Im Übrigen sei der Urlaubsanspruch der Klägerin während der Freistellungsphase erfüllt worden. Eine haftungsbegründende Pflichtverletzung des Beklagten liege nicht vor.