Beschluss
2 Ca 302/21
ArbG Kassel 2. Fachkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGKAS:2023:0207.2CA302.21.00
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Leitsätze
War der Wegfall des konkreten Arbeitsplatzes im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses über die Wirksamkeit der betriebsbedingten Kündigung streitig, so führt der streitige Arbeitgebervortrag nicht zu einer Unmöglichkeit der Prozessweiterbeschäftigung im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens. Der dauerhafte Wegfall des Arbeitsplatzes ist dann vielmehr durch den Arbeitgeber im Erkenntnisverfahren darzulegen.
Tenor
Gegen die Schuldnerin wird zur Erzwingung der Verpflichtung aus dem Urteil vom 12. April 2022 (Aktenzeichen: 2 Ca 302/21) nämlich, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als kaufmännischen Leiter weiterzubeschäftigen, ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 10.610,22 EUR verhängt.
Für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, wird für je 1.000,00 EUR (in Worten: Eintausend und 0/100 Euro) ein Tag Zwangshaft festgesetzt, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Schuldnerin, A.
Die Vollstreckung entfällt, sobald die Schuldnerin ihrer Verpflichtung nachkommt.
Die Schuldnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: War der Wegfall des konkreten Arbeitsplatzes im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses über die Wirksamkeit der betriebsbedingten Kündigung streitig, so führt der streitige Arbeitgebervortrag nicht zu einer Unmöglichkeit der Prozessweiterbeschäftigung im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens. Der dauerhafte Wegfall des Arbeitsplatzes ist dann vielmehr durch den Arbeitgeber im Erkenntnisverfahren darzulegen. Gegen die Schuldnerin wird zur Erzwingung der Verpflichtung aus dem Urteil vom 12. April 2022 (Aktenzeichen: 2 Ca 302/21) nämlich, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als kaufmännischen Leiter weiterzubeschäftigen, ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 10.610,22 EUR verhängt. Für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, wird für je 1.000,00 EUR (in Worten: Eintausend und 0/100 Euro) ein Tag Zwangshaft festgesetzt, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Schuldnerin, A. Die Vollstreckung entfällt, sobald die Schuldnerin ihrer Verpflichtung nachkommt. Die Schuldnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. I. Die Parteien streiten im Wege der Zwangsvollstreckung über die Festsetzung eines Zwangsmittels zur Durchsetzung der titulierten Pflicht zur Weiterbeschäftigung für die Dauer des Kündigungsschutzprozesses. Zwischen den Parteien war vor dem Arbeitsgericht Kassel ein Kündigungsrechtsstreit anhängig. Mit Urteil vom 12. April 2022 (Az. 2 Ca 302/21) hat das Arbeitsgericht Kassel festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche, noch durch die ordentliche Kündigung der Schuldnerin vom 14. Oktober 2021 aufgelöst ist. Die Widerklage, mit der die Schuldnerin die Auflösung des Arbeitsverhältnisses beantragte, wurde abgewiesen. Die Schuldnerin ist zudem verurteilt worden, den Gläubiger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als kaufmännischen Leiter weiterzubeschäftigen. Das Arbeitsgericht Kassel erteilte dem Gläubiger am 22. April 2022 eine abgekürzte vollstreckbare Ausfertigung des Urteils vom 12. April 2022. Die Zustellung des vollständigen Urteils an die Schuldnerin erfolgte am 26. April 2022 von Amts wegen. Mit Schreiben vom selben Tag hat die Schuldnerin Berufung gegen die Entscheidung vom 12. April 2022 eingelegt. Das am Hessischen Landesarbeitsgericht noch anhängige Verfahren trägt das Aktenzeichen 8 Sa 643/22. Der Gläubiger hat mit Schreiben vom 03. Mai 2022 den Beschäftigungsanspruch gegenüber der Schuldnerin geltend gemacht und bat um Bestätigung bis zum 09. Mai 2022, dass er als kaufmännischer Leiter weiterbeschäftigt wird. Am 09. Mai 2022 hat die Schuldnerin beim Hessischen Landesarbeitsgericht einen Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem Gläubiger gestellt. Mit Schreiben vom 07. Juni 2022 hat der Gläubiger einen Antrag nach § 888 ZPO zur Durchsetzung des Weiterbeschäftigungstitels gestellt. Das Arbeitsgericht Kassel hat dem Antrag mit Beschluss vom 06. Juli 2022 stattgegeben und gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld in Höhe von 7.073,48 € verhängt. Der sofortigen Beschwerde der Schuldnerin vom 18. Juli 2022 hat das Arbeitsgericht Kassel mit Beschluss vom 22. August 2022 nicht abgeholfen und die Entscheidung dem Hessischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. In dem Berufungsverfahren hat das Hessische Landesarbeitsgericht den Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung mit Beschluss vom 08. August 2022 zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 05. September 2022 hat das Hessische Landesarbeitsgericht die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 06. Juli 2022 zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 07. Oktober 2022 hat die Schuldnerin Rechtsbeschwerde eingelegt. Das Verfahren wird bei dem Bundesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 8 AZB 17/22 geführt. Am 24. November 2022 ist die Einzahlung des Zwangsgels in Höhe von 7.073,28 € bei der Gerichtskasse B eingegangen, nachdem der Gläubiger am 20. September 2022 einen Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beim Amtsgericht Kassel gestellt hat. Der Gläubiger meint, die geführten Vergleichsverhandlungen seien spätestens mit Ablauf des 20. Januar 2023 gescheitert. Weiterhin bestreitet er, dass seine Beschäftigung aufgrund einer unternehmerischen Entscheidung weggefallen sei. Dazu trägt er vor, dass er mit einer Vielzahl von Einzeltätigkeiten beschäftigt worden sei. Zu den Tätigkeiten habe unter anderem der Zahlungsverkehr und die Rechnungsprüfung gehört. Er habe Controlling-Aufgaben übernommen und habe 40 % bis 50 % seiner Arbeitszeit mit Verwaltungstätigkeiten verbracht. Darüber hinaus habe er mit dem technischen Leiter die Wochenplanung abgestimmt und Vorarbeiten erledigt. Er habe Bewerbungsanfragen beantwortet und sie an die Fachabteilungen weitergeleitet. Der Gläubiger meint, die Schuldnerin habe den Wegfall bzw. Umverteilung der bislang von ihm bewältigten Arbeitsmenge nicht nachvollziehbar darlegen können. Zur Durchsetzung des Weiterbeschäftigungstitels beantragt der Gläubiger mittels Schriftsatz vom 08. Dezember 2022, gegen die Schuldnerin wegen Nichtvornahme der arbeitsvertragsgemäßen Weiterbeschäftigung des Gläubigers als kaufmännischer Leiter gemäß dem Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 12. April 2022, Az. 2 Ca 302/21, ein weiteres Zwangsgeld festzusetzen und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft des Geschäftsführers A. Die Schuldnerin beantragt, den Antrag des Gläubigers zurückzuweisen. Sie meint, es fehle bereits am Rechtsschutzbedürfnis, da der Gläubiger im Rahmen von Vergleichsverhandlungen erklärt habe, dass aus dem zu erwartenden Zwangsgeldbeschluss erst vollstreckt werde, wenn die Vergleichsbemühungen scheitern. Darüber hinaus ist die Schuldnerin der Ansicht, dass es unmöglich geworden sei, den Gläubiger als kaufmännischen Leiter weiter zu beschäftigen. Es liege eine subjektive nachträglich eingetretene Unmöglichkeit vor. Dazu behauptet die Schuldnerin, dass die Position des Kaufmännischen Leiters im Jahr 2019 originär für den Gläubiger eingeführt worden sei, um diesen als potentiellen Nachfolger des Geschäftsführers aufzubauen. Ende Juni 2022 sei die unternehmerische Entscheidung getroffen worden, die Stelle des kaufmännischen Leiters nicht mehr vorzuhalten. Dies ergebe sich aus dem Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 18. Juli 2022, wonach die Position des kaufmännischen Leiters im Unternehmen entfalle und das Organigramm entsprechend angepasst werde. Trotz des Umstandes, dass der Gläubiger den Wegfall der alten Position als kaufmännischen Leiter bestreite, sei der Wegfall infolge der unternehmerischen Entscheidung unstreitig und offenkundig.Die dem Gläubiger zugeteilten Aufgaben werden in Zukunft anders verteilt. Eine doppelte Zuständigkeit sei weder wirtschaftlich abbildbar noch erforderlich. Die Verlagerung von einzelnen Tätigkeiten habe nicht zur Folge, dass der Gläubiger die Zurückverlagerung verlangen könne. Die Arbeitsgerichte seien gerade nicht befugt, eine Zweckmäßigkeitsprüfung vorzunehmen und dem Arbeitgeber eine bestimmte Betriebsorganisation vorzuschreiben. Es sei weiterhin auf die Funktion des kaufmännischen Leiters abzustellen und nicht auf dessen Aufgaben. Wegen des weiteren Vorbringens im Zwangsvollstreckungsverfahren wird auf die zwischen dem Gläubiger und der Schuldnerin gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Der Antrag des Gläubigers auf Festsetzung von Zwangsmitteln ist zulässig und begründet. 1. Der Antrag ist zunächst zulässig. Es fehlt insbesondere nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Es kann dahinstehen, ob das Rechtsschutzbedürfnis entfällt, wenn der Gläubiger im Rahmen von Vergleichsverhandlungen erklärt, dass aus einem zu erwartenden Zwangsgeldbeschluss erst dann vollstreckt wird, wenn die Vergleichsbemühungen scheitern. Der Kläger hat erklärt, dass die Vergleichsverhandlungen zumindest aus seiner Sicht spätestens mit Ablauf den 20. Januar 2023 gescheitert sind. 2. Der Antrag ist zudem begründet. Die allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Die Schuldnerin vermag mit den von ihr erhobenen Einwand der Unmöglichkeit nicht durchzudringen. a) Die allgemeinen Voraussetzungen für die Einleitung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens i.S.d. § 750 Abs. 1 ZPO liegen vor. Das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 12. April 2022 stellt einen kraft Gesetzes vorläufig vollstreckbaren Titel dar (§ 62 Abs. 1 S. 1 ArbGG). Der arbeitsgerichtliche Titel ist auch hinreichend bestimmt und zur Vollstreckung geeignet. Es handelt sich bei der Weiterbeschäftigung um eine unvertretbare Handlung, zu der die Schuldnerin durch Zwangsgeld und Zwangshaft angehalten werden kann (BAG, Beschluss vom 5. Februar 2020 – 10 AZB 31/19 –, Rn. 14, juris, m.w.N.). Eine vollstreckbare Ausfertigung nach § 724 Abs. 1 ZPO ist erteilt. Das vollständige Urteil wurde der Schuldnerin am 26. April 2022 von Amts wegen zugestellt (§ 750 Abs. 1 ZPO), was durch das Empfangsbekenntnis der Schuldnervertreterin dokumentiert ist. b) Die Zwangsmittel konnten vorliegend wiederholt angeordnet werden, da die Vollstreckung des Zwangsgelds aus dem Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 06. Juli 2022 bereits erfolgt ist. Der Gläubiger hat am 20. September 2022 einen Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beim Amtsgericht Kassel gestellt. Die Einzahlung erfolgte am 24. November 2022 bei der Gerichtskasse B. c) Dem Antrag nach § 888 ZPO kann die Schuldnerin nicht mit dem allein in Betracht kommenden Einwand der Unmöglichkeit begegnen. Materielle Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch sind nicht ausschließlich im Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO zu berücksichtigen, sondern können auch im Zwangsvollstreckungsverfahren nach §§ 887, 888 ZPO zu beachten sein. Das gilt grundsätzlich auch für den Einwand der Unmöglichkeit (BAG, Beschluss vom 5. Februar 2020 – 10 AZB 31/19 –, Rn. 17, juris, m.w.N.). Im Rahmen des § 888 ZPO stehen der Annahme der Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung keine Bedenken entgegen, soweit diese unstreitig oder offenkundig ist. Kann ohne nähere Überprüfung festgestellt werden, dass der im Titel genannte Arbeitsplatz endgültig nicht mehr vorhanden ist, geschieht dem Arbeitnehmer kein Unrecht, wenn ihm die Zwangsvollstreckung versagt bleibt (Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. November 2015 – 17 Ta 23/15 –, Rn. 40, juris). Steht der Vollstreckbarkeit des Titels nicht die rechtskräftige Feststellung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entgegen, ist zwischen Unmöglichkeitsgründen zu differenzieren. Solche Gründe, die aus der Sphäre des Arbeitnehmers stammen, wie beispielsweise bei einer langandauernden Erkrankung oder dem Auslaufen einer Arbeitserlaubnis, sind grundsätzlich beachtlich. Anders ist zu entscheiden, sofern die „Unmöglichkeit“ durch ein Verhalten des Arbeitgebers bewirkt worden ist. Trifft nach dem erstinstanzlichen Urteil der Arbeitgeber eine neue unternehmerische Entscheidung, die zum Wegfall des bisherigen Arbeitsplatzes des Arbeitnehmers führen soll, so ist nicht zu verkennen, dass der Arbeitgeber es auf diesem Wege in der Hand hätte, die Vollstreckung aus dem Beschäftigungstitel (leicht) zu umgehen. Dies wäre im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) bedenklich. Solange der Arbeitnehmer gemäß dem titulierten Beschäftigungsanspruch noch „wirtschaftlich sinnvoll“ beschäftigt werden kann, ist eine Unmöglichkeit jedenfalls nicht gegeben. Anderes mag dann gelten, falls der Arbeitgeber eine Betriebs- oder Betriebsteilstilllegung behauptet; in diesem Fall wäre für eine tatsächliche Weiterbeschäftigung kein Raum mehr, da das Bezugsobjekt der Weiterbeschäftigung entfallen ist. In einem solchen Fall bestünden typischerweise auch keine Bedenken, dass die Umorganisation des gesamten Betriebs oder eines Betriebsteils nur zur Umgehung eines einzelnen Beschäftigungstitels initiiert worden ist (Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 6. Juli 2016 – 10 Ta 266/16 –, Rn. 30 - 32, juris, m.w.N.). Unter Anwendung dieser Grundsätze kann sich die Schuldnerin nicht darauf berufen, dass die Position des kaufmännischen Leiters aufgrund der unternehmerischen Entscheidung vom 18. Juli 2022 weggefallen sei. Der Wegfall der Position und damit die Unmöglichkeit der Erfüllung des Titels vom 12. April 2022 ist nicht unstreitig oder offenkundig. Es ist davon auszugehen, dass der Gläubiger an seinem bisherigen Vortrag entsprechend seines Schriftsatzes vom 15. August 2022 festhält, da die Schuldnerin keine in der Sache neuen Tatsachen vorträgt, sondern den Einwand der Unmöglichkeit lediglich rechtlich weiter ausführt. Der behauptete Unmöglichkeitsgrund stammt aus der Sphäre des Arbeitgebers. Es liegt aber keine Betriebs- oder Betriebsteilstilllegung vor, bei der für die tatsächliche Weiterbeschäftigung offensichtlich kein Raum mehr ist. Die Schuldnerin hat vielmehr eine unternehmerische Entscheidung getroffen, die allein zum Wegfall des bisherigen Arbeitsplatzes des Gläubigers führen soll. Allein die förmliche Streichung der Position des kaufmännischen Leiters kann aber nicht zur Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung führen, solange die einzelnen Tätigkeiten weiterhin im Betrieb anfallen. Der Vortrag der Schuldnerin, dass die dem Gläubiger zugeteilten Aufgaben anders verteilt werden, ist vom Gläubiger bestritten worden, sodass der Wegfall der Position gerade nicht unstreitig ist. Diese streitige Frage ist allerdings nicht im formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren, sondern im Rahmen eines Erkenntnisverfahrens zu klären. 3. Das Zwangsgeld wird in Höhe von 1,5 Bruttomonatsgehältern des Gläubigers festgesetzt. Das mit Beschluss vom 06. Juli 2022 festgesetzte Zwangsgeld in Höhe von einem Bruttomonatsgehalt hat die Schuldnerin nicht dazu bewegt, ihre Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung des Gläubigers gemäß dem Urteil vom 12. April 2022 zu erfüllen. Aufgrund dieser Weigerungshaltung der Schuldnerin ist die Festsetzung eines weiteren Zwangsgelds in Höhe von 1,5 Bruttomonatsgehältern verhältnismäßig, aber auch zur Durchsetzung des Weiterbeschäftigungstitels erforderlich. 4. Die Schuldnerin hat gemäß §§ 891 S. 3, 91 Abs. 1 S. 1 ZPO die Kosten zu tragen. 5. Diese Entscheidung konnte gemäß §§ 62 Abs. 2 S. 1 ArbGG, 891 S. 1, 128 Abs. 4 ZPO, 53 Abs. 1 S. 1 ArbGG durch Beschluss der Vorsitzenden ohne mündliche Verhandlung ergehen.