Urteil
3 Ca 470/14
ArbG Kassel 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGKAS:2015:0430.3CA470.14.0A
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Leitsätze
Bei einer Stufenzuordnung bei der Einstellung gem. § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-H sind bei Vorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens 3 Jahren tariflich überschüssige Restzeiten einer längeren Berufserfahrung nicht zu berücksichtigen. Die Beschäftigten erreichen die nächste Stufe 4 nach 3 Jahren ununterbrochener Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe in der Stufe 3.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 9.360,48 festgesetzt.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einer Stufenzuordnung bei der Einstellung gem. § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-H sind bei Vorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens 3 Jahren tariflich überschüssige Restzeiten einer längeren Berufserfahrung nicht zu berücksichtigen. Die Beschäftigten erreichen die nächste Stufe 4 nach 3 Jahren ununterbrochener Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe in der Stufe 3. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 9.360,48 festgesetzt. Die Berufung wird nicht zugelassen. Die Klage ist zulässig. Sie führt in der Sache jedoch nicht zum Erfolg. Der Kläger hat keinen Rechtsanspruch darauf, dass im Hinblick auf die Stufenzuordnung überschießende Restzeiten vorangegangener einschlägiger Berufstätigkeiten zu berücksichtigen seien. Somit kann dahingestellt bleiben, ob die Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der B den übrigen - unstreitigen - Zeiten hinzuzurechnen wären oder nicht. Dies würde im Hinblick auf die Stufenzuordnung bei Einstellung des Klägers zum 01.09.2010 im Ergebnis nichts ändern. Nach § 16 Abs. 2 TV-H erfolgt beim Vorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens 3 Jahren bei der Einstellung eine Zuordnung in die Stufe 3. Ergänzend gilt nach § 40 Nr. 5 zu § 16 TV-H, dass einschlägige Berufserfahrung an anderen Hochschulen oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen grundsätzlich anzuerkennen seien, bei einer Einstellung von Beschäftigten in die Entgeltgruppen 13 bis 15. Der Kläger verfügte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens 3 und weniger als 6 Jahren. Die Stufenzuordnung in Stufe 3 war mithin tarifkonform. Davon geht offensichtlich auch der Kläger selbst aus. Zwar wird zumeist nach Zuordnung zu der Stufe eine "Restzeit" verbleiben, so auch im Hinblick auf die Berufserfahrung des Klägers. Ein tariflicher Anspruch auf Berücksichtigung dieser Restzeit besteht nicht. Die TdL hat in ihrem Rundschreiben vom 20.11.2006 - 2-06/1202/06 - D/2 - zur Durchführung des TV-L zwar keine Bedenken erhoben, wenn diese Zeiten einschlägiger Berufserfahrung als außertarifliche Maßnahme ebenfalls angerechnet werden. Hiervon hat das beklagte Land bei der Einstellung des Klägers jedoch keinen Gebrauch gemacht. Folge ist, dass der Kläger bei der ursprünglichen Stufenzuordnung in Stufe 3 nach Ablauf von 3 Beschäftigungsjahren in die nächsthöhere Stufe am 01.09.2013 aufgerückt ist. Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger zitierten Urteil des BAG (BAG v. 21.02.2013 - 6 AZR 524/11 - JURIS). Der Entscheidung lag ein anderer Sachverhalt zugrunde, nämlich die Anerkennung einschlägiger Berufserfahrung bei demselben Arbeitgeber, auf Grundlage mehrerer befristeter Arbeitsverhältnisse, letztlich ob es sich bei einem erneut abgeschlossenen befristeten Arbeitsvertrag um eine Einstellung im tariflichen Sinne handelt. Dabei kam das BAG mit Blick auf die Regelung in § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG zu einer gesetzeskonformen Auslegung, dass auch die Restlaufzeit auf die Stufenlaufzeit anzurechnen ist, unabhängig davon, ob die Einstellung abermals befristet erfolgt oder ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vereinbart wird. Unstreitig hat dagegen der Kläger die einschlägige Berufserfahrung bei anderen Arbeitgebern erworben. Das Gericht sieht schließlich keine Anhaltspunkte dafür, dass die tarifliche Regelung sich nicht als gesetzeskonform erweist. Zwar würde ein mit dem Kläger vergleichbarer Arbeitnehmer bei seiner Einstellung gleich eingestuft werden, der lediglich über eine 3-jährige einschlägige Berufserfahrung verfügt. Diese "Ungleichbehandlung" bewegt sich im Rahmen der Koalitionsfreiheit gem. Art. 9 Abs. 3 GG und verstößt insbesondere auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Letztlich sind gewisse Verwerfungen in Kauf zu nehmen, soweit eine Stufenzuordnung nach Zeitabschnitten vorzunehmen ist, die hier einen unterschiedlichen Zeitraum von max. 3 Jahren beinhalten (vgl. ArbG Stuttgart - Kammern Ludwigsburg Urteil v. 20.04.2007 - 26 Ca 170/07; BAG v. 23.09.2010 - 6 AZR 174/09 -). Im Übrigen wären etwaige Ansprüche des Klägers nach Maßgabe des § 37 TV-H verfallen. Der Kläger hat es versäumt, zeitnah zu der von ihm angenommenen Höherstufung ab 01.09.2011 etwaige diesbezügliche Ansprüche geltend zu machen, zumindest jedoch nachdem seitens der Personalabteilung mit Mail vom 01.04.2011 die vorgenommene Stufenzuordnung nochmals erklärt und klargestellt wurde. Als unterlegene Partei hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO). Der Wert des Streitgegenstandes ergibt sich aus dem Unterschiedsbetrag der monatlichen Vergütung für den Zeitraum vom 01.09.2011 bis 31.08.2013, also für die Dauer von 2 Jahren. Gem. § 64 Abs. 3 a ArbGG ist die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen wird oder nicht in den Urteilstenor aufzunehmen. Das Gericht hat das Rechtsmittel unabhängig von dessen Zulässigkeit bereits auf Grundlage der Höhe der Beschwer nicht zugelassen, da es sich erkennbar um eine Entscheidung im Einzelfall ohne grundsätzliche Bedeutung handelt. Die Parteien streiten über die Stufenzuordnung des Klägers im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses. Der am 1971 geborene Kläger ist bei dem beklagten Land seit dem 01.09.2010 als vollzeitbeschäftigter Angestellter beschäftigt, und zwar zuletzt befristet nach dem WissZeitVG bis 31.12.2015. Die Einstellung erfolgte unter Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 TV-H und einer Zuordnung in die Stufe 3. Dabei wurden seitens der A eine einschlägige Berufserfahrung des Klägers von 4 Jahren, 1 Monat und 20 Tagen anerkannt, dagegen keine Beschäfti gungszeiten, die der Kläger bei der B zurück zurückgelegt hatte. Seit dem 01.09.2013 erhält der Kläger eine Vergütung auf Grundlage der EG 13 TV-H Stufe 4. Im Hinblick auf die Stufenzuordnung hat der Kläger mit der Personalabteilung der A korrespondiert. In einer Anfrage vom 01.11.2010 (Blatt 36 d. A.) bat der Kläger um Bescheid, welche Arbeitszeiten für die Stufenzuordnung anerkannt wurden und welche nicht. Diesbezüglich erhielt der Kläger noch am gleichen Tag eine Antwort inhaltlich dahingehend, dass auch bei Anerkennung der Zeiten bei der B sich eine einschlägige Berufserfahrung von 5 Jahren und 8 Tagen ergebe, demnach ebenfalls die Stufe 3 in der EG 13 TV-H (Blatt 37 d. A.). Inhaltlich vertritt der Kläger die Auffassung, dass bei der Stufenzuordnung Restzeiten seiner einschlägigen Berufserfahrung zu berücksichtigen seien, die auf seine Stufenlaufzeit anzurechnen seien, insgesamt von einer einschlägigen Berufserfahrung von 5 Jahren und 16 Tagen. Nach Auffassung des Klägers seien die Arbeitszeiten als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der B mit zu berücksichtigen. Es handele sich dabei um eine Forschungseinrichtung der C. Der Kläger sei in einem Drittmittelprojekt eingesetzt gewesen, welches vom Institut für Mathematik der Universität betreut wurde; die Vergütung habe sich nach BAT II a gerichtet. Unter Einbeziehung der zweijährigen Restzeit sei der Kläger nach Ablauf eines weiteren Jahres im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zum beklagten Land in die Stufe 4 aufgerückt. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass der Kläger bereits zum 01.09.2011 (und nicht erst zum 01.09.2013) von der Beklagten in EG 13 TV7H Stufe 4 einzugruppieren ist. Seitens des beklagten Landes wird beantragt, die Klage abzuweisen. Die Stufenzuordnung des Klägers bei seiner Einstellung sei zutreffend und den tariflichen Bestimmungen entsprechend vorgenommen worden. Der Kläger habe über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens 3 Jahren verfügt, sodass eine Stufenzuordnung in Stufe 3 erfolgte. Ein tariflicher Anspruch auf Berücksichtigung von Restzeiten bestehe nicht. Eine Berücksichtigung dieser Restzeiten käme lediglich als außertarifliche Maßnahme in Betracht. Ein Rechtsanspruch könne hierauf jedoch nicht abgeleitet werden, was auch den einschlägigen Durchführungshinweisen zum TV-H entspreche. Soweit der Kläger auf Beschäftigungszeiten bei der B abstelle, handele es sich dabei um ein privatwirtschaftliches Unternehmen und keine Forschungseinrichtung nach § 5 WissZeitVG. Im Übrigen sei der Kläger in diesem Unternehmen weniger als 1 Jahr beschäftigt gewesen. Etwaige Ansprüche des Klägers seien zudem verfallen. Vorsorglich erhebt die Beklagte die Einwendung der Verjährung. Wegen des weiteren Vortrages der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.