Urteil
3 Ca 91/15
ArbG Kassel 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGKAS:2015:0924.3CA91.15.00
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Leitsätze
Ein Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet eine Stellenbeschreibung zu unterzeichnen, in der durch die Formulierung "durch diese Stellenbeschreibung sind die Aufgaben und Kompetenzen verbindlich festgelegt" unschwer der Eindruck vermittelt wird, die entsprechenden Vorgaben bzw. Arbeitsinhalte hätten Vertragscharakter. Die Weigerung des Arbeitnehmers stellt kein abmahnungsfähiges Verhalten dar.
Tenor
Der Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 11. Februar 2015 aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.707,67 EUR festgesetzt.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet eine Stellenbeschreibung zu unterzeichnen, in der durch die Formulierung "durch diese Stellenbeschreibung sind die Aufgaben und Kompetenzen verbindlich festgelegt" unschwer der Eindruck vermittelt wird, die entsprechenden Vorgaben bzw. Arbeitsinhalte hätten Vertragscharakter. Die Weigerung des Arbeitnehmers stellt kein abmahnungsfähiges Verhalten dar. Der Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 11. Februar 2015 aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.707,67 EUR festgesetzt. Die Berufung wird nicht zugelassen. Die Klage ist zulässig. Sie führt in der Sache auch zum Erfolg. Die Beklagte ist verpflichtet, die streitgegenständliche Abmahnung aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen. Der Entfernungsanspruch ergibt sich aus dem Vertrag (§ 242 BGB), aber auch wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechtes aus einer analogen Anwendung der §§ 12, 862, 1004 BGB. Eine arbeitsrechtliche Abmahnung liegt vor, wenn der Arbeitgeber auf eine konkrete Pflichtverletzung hinweist (sogenannte Hinweisfunktion), verbunden mit der Ankündigung, im Wiederholungsfall das Arbeitsverhältnis zu kündigen (sogenannte Warnfunktion). Damit setzt eine wirksame Abmahnung zunächst voraus, dass überhaupt ein Verstoß gegen arbeitsvertragliche Verpflichtungen vorliegt. Die Beklagte bezieht sich im Wesentlichen auf die Weigerung, die beiden näher in der Abmahnung bezeichneten Schriftstücke zu unterzeichnen. Zunächst bleibt es der Arbeitgeberin unbelassen, Mitarbeitergespräche zu führen, hierüber Protokolle zu fertigen. Ebenso hat er die Möglichkeit, aus seiner Sicht eine Stellenbeschreibung, bezogen auf die konkreten Tätigkeiten der Arbeitnehmerin niederzulegen. Er ist auch nicht gehindert, entsprechende Schriftstücke der Arbeitnehmerin "zur Kenntnis" zu übermitteln. In der so gewählten Form könnte durch eine Unterschrift der Klägerin unschwer der Eindruck vermittelt werden, die entsprechenden Vorgaben bzw. die Arbeitsinhalte der Klägerin hätten Vertragscharakter, wenn es z.B. heißt "durch diese Stellenbeschreibung sind die Aufgaben und Kompetenzen verbindlich festgelegt". Entsprechendes mag auch im Hinblick auf das Protokoll für die darin enthaltenen Zielsetzungen und Zeitvorgaben gelten. Zur Abgabe einer dahingehenden Willenserklärung ist die Klägerin jedoch nicht verpflichtet. Dies hindert die Arbeitgeberin nicht, ggf. im Rahmen ihres Direktionsrechtes, der Klägerin bestimmte Arbeitsvorgaben zu erteilen, auch im Hinblick auf deren zeitliche Erledigung. Hierzu bedürfte es jedoch nicht einer Unterschriftsleistung seitens der Klägerin. Als unterlegene Partei hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO). Der Wert des Streitgegenstandes ist in Höhe einer Bruttomonatsvergütung der Klägerin festgesetzt. Gemäß § 64 Abs. 3 a ArbGG ist die Entscheidung des Arbeitsgerichtes, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, in den Urteilstenor aufzunehmen. Das Gericht hat das Rechtsmittel unabhängig von dessen Zulässigkeit bereits auf Grundlage der Höhe der Beschwer nicht ausdrücklich zugelassen, da es sich erkennbar um eine Entscheidung im Einzelfall ohne grundsätzliche Bedeutung handelt. Die Parteien streiten über die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte der Klägerin. Die Beklagte betreibt in A ein Seniorenheim. Die Klägerin ist dort seit 1989 beschäftigt. Seit dem Jahr 2000 hat sie die Funktion der Pflegedienstleiterin inne, bei einer monatlichen Bruttovergütung von zuletzt 3.707,67 €. Mit Schreiben vom 11.02.2015 (Bl. 5, 5 Rü. d.A.) erteilte die Beklagte der Klägerin eine Abmahnung "wegen pflichtwidrigen Verhaltens". Grund für die Abmahnung sei die Weigerung der Klägerin, im Anschluss an zwei mit ihr geführten Mitarbeiterfördergespräche, die darüber erstellten Protokolle, die die konkreten Aufgaben und Vereinbarungen beinhalten, sowie eine veränderte Stellenbeschreibung zu unterzeichnen. Die Klägerin erachtet die Abmahnung als rechtswidrig. Sie verletze sie in ihrem Persönlichkeitsrecht und sei deshalb aus der Personalakte zu entfernen. Es bestünde keine Verpflichtung der Klägerin, die ihr vorgelegten Schriftstücke (Bl. 13 - 19 d.A.) zu unterzeichnen. Bereits aus diesem Grunde bestehe der Anspruch auf Entfernung aus der Personalakte. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Abmahnung vom 11. Februar 2015 aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klägerin habe völlig unerwartet und entgegen der Handhabung in der Vergangenheit sich grundlos geweigert, das Protokoll der Mitarbeiterfördergespräche zu unterzeichnen. Diese Weigerung stehe offensichtlich im Zusammenhang, dass die Klägerin im Protokoll festgehaltene drei Projekte nicht innerhalb der Zeitvorgaben unter Berücksichtigung ihrer übrigen Aufgaben als Pflegedienstleiterin erledigen könne. Zwischenzeitlich wurde das Arbeitsverhältnis seitens der Beklagten im Juni 2015 außerordentlich gekündigt. Hierüber ist ein Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Kassel, 2 Ca 221/15 anhängig. Wegen des weiteren Vortrages der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.