Beschluss
8 BV 10/19
ArbG Kassel 8. Fachkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGKAS:2019:1028.8BV10.19.00
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Leitsätze
Der Anspruch eines Betriebsratsmitglieds auf Zurverfügungstellung eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung hat Vergütungscharakter und ist deshalb im Urteilsverfahren geltend zu machen (im Anschluss an BAG 12. Juni 2018 – 9 AZB 9/18).
Tenor
1. Das Arbeitsgericht entscheidet nicht im Beschlussverfahren.
2. Das Verfahren wird in das Urteilsverfahren verwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Anspruch eines Betriebsratsmitglieds auf Zurverfügungstellung eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung hat Vergütungscharakter und ist deshalb im Urteilsverfahren geltend zu machen (im Anschluss an BAG 12. Juni 2018 – 9 AZB 9/18). 1. Das Arbeitsgericht entscheidet nicht im Beschlussverfahren. 2. Das Verfahren wird in das Urteilsverfahren verwiesen. I. Der Antragsteller ist freigestellter Betriebsratsvorsitzender des bei der Antragsgegnerin zu 2. eingerichteten Betriebsrats (Beteiligter zu 3). Die Beteiligten streiten über die Pflicht der Beteiligten zu 2. zur Verfügungstellung eines Dienstwagens für den Antragsteller auch zu privaten Zwecken. Vorab streiten die Beteiligten jedoch über die statthafte Verfahrensart. Insbesondere die Beteiligte zu 2. hat die Auffassung vertreten, dass die vom Antragsteller angekündigten Anträge (Blatt 2 sowie 150 d. A.) im Beschlussverfahren nicht statthaft seien. Vielmehr sei die richtige Verfahrensart das Urteilsverfahren. Der Antragsteller hingegen ist der Ansicht, dass die richtige Verfahrensart das vorliegend gewählte Beschlussverfahren sei. Denn gestritten werde über die Zurverfügungstellung eines Dienstwagens für ein freigestelltes Betriebsratsmitglied und hierbei unter anderem auch über die Frage der Bevorzugung des Antragstellers als Betriebsratsmitglied durch eine zur Verfügungstellung eines Dienstwagens oder umgekehrt über eine Benachteiligung bei einem etwaigen Entzug des Dienstwagens zu privaten Zwecken. Regelungsmaterie sei also § 78 BetrVG, was im Rahmen des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens zu klären sei. II. Urteils- und Beschlussverfahren schließen sich gegenseitig aus. In welcher Verfahrensart eine in die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen fallende Streitigkeit zu entscheiden ist, ist von Amts wegen zu prüfen und zu entscheiden. Welches Prozessrecht zur Anwendung gelangt, unterliegt somit nicht der Disposition der Parteien oder Beteiligten, sondern hängt vom jeweiligen Streitgegenstand ab (BAG, 12. Juni 2018, 9 AZB 9/18, Juris, mwN). Nach § 2 a Nr. 1 ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz. Das Beschlussverfahren ist dabei die richtige Verfahrensart, wenn es um die Feststellung der Rechtsbeziehungen zwischen den Betriebsparteien bzw. um solche Streitigkeiten geht, die ihren Rechtsgrund in der Betriebsverfassung haben. Der erforderliche Bezug zur betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung eines Betriebsratsmitglieds kann auch dann gegeben sein, wenn dieses sich z. B. gegen eine Abmahnung zur Wehr setzt, sofern es nach den Gesamtumständen nicht fern liegt, dass der Sachverhalt, der mit der Abmahnung sanktioniert werden soll, einen Bezug zu der betriebsverfassungsrechtlichen Stellung des Betriebsratsmitglieds aufweist (BAG, 09.09.2015, 37 ABR 69/133, Juris). Hingegen sind Verfahren, die den Anspruch eines Betriebsratsmitglieds auf Zahlung von Arbeitsentgelt für die durch Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben ausgefallene berufliche Tätigkeit (§ 37 Abs. 2 BetrVG) bzw. einen Vergütungsanspruch eines gemäß § 38 BetrVG freigestellten Betriebsratsmitglieds zum Gegenstand haben, bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. a ArbGG und gehören damit nicht zu den Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz gemäß § 2 a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG. Diese sind daher im Urteilsverfahren zu entscheiden (Vgl. BAG, 12.06.2018, 9 AZB 9/18, Juris, mwN). Für das Vorliegen einer betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeit ist entscheidend, ob der geltend gemachte Anspruch bzw. die begehrte Feststellung ihre Rechtsgrundlage in einem betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis hat. Das Verfahren muss sich also auf das betriebsverfassungsrechtliche Verhältnis der Betriebspartner beziehen. Rechtsstreitigkeiten aber über die Zahlung von Arbeitsentgelt an Betriebsratsmitglieder sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG auch dann im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren zu entscheiden, wenn dabei betriebsverfassungsrechtliche Vorfragen zu klären sind. Hat dagegen der Streit zwischen Arbeitgeber und Betriebsratsmitglied z. B. allein die betriebsverfassungsrechtliche Frage zum Inhalt, ob eine entsprechende Arbeitsbefreiung zur ordnungsgemäßen Durchführung der Betriebsratsaufgaben erforderlich ist (§ 37 Abs. 2 BetrVG), ohne daraus vergütungsmäßige Folgerungen zu ziehen, ist dieser Streit im Beschlussverfahren zu entscheiden (Hessisches Landesarbeitsgericht, 16 Ta 493/17, Juris, mwN). Im vorliegenden Fall streiten die Beteiligten nicht allein und ausschließlich über die betriebsverfassungsrechtliche Frage, ob dem Antragsteller als freigestelltem Betriebsratsmitglied ein Dienstwagen auch zu privaten Zwecken zur Verfügung zu stellen ist, sondern es würden sich aus einer so erlangten Rechtsstellung auch vergütungsmäßige Folgen für den Antragsteller ergeben, die zumindest auch ihre Grundlage im Arbeitsvertrag der Beteiligten haben. Denn wenn dem Antragsteller ein Dienstwagen auch zu privaten Zwecken zur Verfügung gestellt werden muss, so ist dieser im Rahmen des Vergütungsanspruchs des Antragstellers zu berücksichtigen, sei es in Form einer 1 %-Regelung, einer Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuches oder ähnliches. Etwaige betriebsverfassungsrechtliche Voraussetzungen zur Verfügungstellung dieses Dienstwagens, hierbei insbesondere die Frage der etwaigen Bevorzugung oder Benachteiligung des Antragstellers gemäß § 78 BetrVG, wäre dabei lediglich als Vorfrage in einem Urteilsverfahren zu klären. Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft, § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG, § 48 Abs. 1, § 78 ArbGG, § 567 Abs. 1 ZPO.