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Urteil

9 Ca 275/09

ArbG Kassel 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGKAS:2009:1209.9CA275.09.00
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Leitsätze
Der Verbandsaustritt eines Arbeitgebers aus dem Arbeitgeberverband führt nicht zu einer Beendigung der Tarifgebundenheit (§ 3 Abs. 3 TVG). Durch die Verweisung in einem Arbeitsvertrag auf tarifliche Regelungen entsteht keine Tarifbindung. Vielmehr wird die tarifliche Regelung zum Inhalt des Arbeitsvertrags. Führt die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel zu Abweichungen vom Tarifvertrag, der gemäß § 3 TVG auf das Arbeitsverhältnis zur Anwendung kommt, gilt § 4 Abs. 3 TVG. Die individualvertragliche in Bezugnahme eines Tarifvertrages führt nicht zu dessen tarifrechtlicher Geltung. Daher können seine Bestimmungen nicht im Wege der Auflösung einer Tarifpluralität nach dem tarifrechtlichen Spezialitätsprinzip verdrängt werden. Aufgrund einer arbeitsvertraglichen in Bezugnahme eines Tarifvertrages kann es auch nicht zu einer Tarifkonkurrenz kommen. Es fehlt an der Konkurrenz zweier Normenverträge. Ist der Arbeitnehmer an einen Tarifvertrag gebunden, gilt im Verhältnis zu den vertraglich in Bezug genommenen Regelungen das tarifrechtliche Günstigkeitsprinzip nach § 4 Abs. 3 TVG.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.483,04 EUR (in Worten: Zehntausendvierhundertdreiundachtzig und 04/100 Euro) brutto abzüglich gezahlter 5.677,84 EUR (in Worten: Fünftausendsechshundertsiebenundsiebzig und 84/100 Euro) netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 9.172,66 EUR (in Worten: Neuntausendeinhundertzweiundsiebzig und 66/100 Euro) brutto abzüglich 4.968,11 EUR (in Worten: Viertausendneunhundertachtundsechzig und 11/100 Euro) netto seit dem 18. August 2009 und aus 1.310,38 EUR (in Worten: Eintausenddreihundertzehn und 38/100 Euro) brutto abzüglich 709,73 EUR (in Worten: Siebenhundertneun und 73/100 Euro) netto seit dem 01. September 2009 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Klägerin in die Entgeltgruppe 8a, Stufe 4 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst, Krankenhäuser West (TVöD-K) eingruppiert ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 13.179,88 EUR festgesetzt. Die Berufung wird nicht ausdrücklich zugelassen. Die Statthaftigkeit der Berufung aufgrund des Beschwerdewertes bleibt unberührt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Verbandsaustritt eines Arbeitgebers aus dem Arbeitgeberverband führt nicht zu einer Beendigung der Tarifgebundenheit (§ 3 Abs. 3 TVG). Durch die Verweisung in einem Arbeitsvertrag auf tarifliche Regelungen entsteht keine Tarifbindung. Vielmehr wird die tarifliche Regelung zum Inhalt des Arbeitsvertrags. Führt die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel zu Abweichungen vom Tarifvertrag, der gemäß § 3 TVG auf das Arbeitsverhältnis zur Anwendung kommt, gilt § 4 Abs. 3 TVG. Die individualvertragliche in Bezugnahme eines Tarifvertrages führt nicht zu dessen tarifrechtlicher Geltung. Daher können seine Bestimmungen nicht im Wege der Auflösung einer Tarifpluralität nach dem tarifrechtlichen Spezialitätsprinzip verdrängt werden. Aufgrund einer arbeitsvertraglichen in Bezugnahme eines Tarifvertrages kann es auch nicht zu einer Tarifkonkurrenz kommen. Es fehlt an der Konkurrenz zweier Normenverträge. Ist der Arbeitnehmer an einen Tarifvertrag gebunden, gilt im Verhältnis zu den vertraglich in Bezug genommenen Regelungen das tarifrechtliche Günstigkeitsprinzip nach § 4 Abs. 3 TVG. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.483,04 EUR (in Worten: Zehntausendvierhundertdreiundachtzig und 04/100 Euro) brutto abzüglich gezahlter 5.677,84 EUR (in Worten: Fünftausendsechshundertsiebenundsiebzig und 84/100 Euro) netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 9.172,66 EUR (in Worten: Neuntausendeinhundertzweiundsiebzig und 66/100 Euro) brutto abzüglich 4.968,11 EUR (in Worten: Viertausendneunhundertachtundsechzig und 11/100 Euro) netto seit dem 18. August 2009 und aus 1.310,38 EUR (in Worten: Eintausenddreihundertzehn und 38/100 Euro) brutto abzüglich 709,73 EUR (in Worten: Siebenhundertneun und 73/100 Euro) netto seit dem 01. September 2009 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Klägerin in die Entgeltgruppe 8a, Stufe 4 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst, Krankenhäuser West (TVöD-K) eingruppiert ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 13.179,88 EUR festgesetzt. Die Berufung wird nicht ausdrücklich zugelassen. Die Statthaftigkeit der Berufung aufgrund des Beschwerdewertes bleibt unberührt. I. 1. Der Antrag zu 2. gerichtet auf Feststellung, dass die Klägerin in die Entgeltgruppe 8 a, Stufe 4 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst, Krankenhäuser West (TVöD-K) eingruppiert ist, ist zulässig. Bei dem Antrag zu 2. handelt es sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die auch außerhalb des öffentlichen Dienstes allgemein üblich ist und keinen prozessrechtlichen Bedenken begegnet (vgl. BAG 14.06.1995 – 4 AZR 250/94, AP Nr. 7 zu § 12 AVR Caritasverband). 2. a) Die Klage ist begründet, soweit die Klägerin Vergütungsdifferenzen für die Monate Januar 2009 bis einschließlich August 2009 in Höhe von monatlich 1.310,38 EUR brutto abzüglich erhaltener 709,73 EUR netto begehrt. Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Vergütungsdifferenzen für diesen Zeitraum folgt aus den tarifvertraglichen Bestimmungen des TVöD-K, der auf das Arbeitsverhältnis der Parteien zur Anwendung kommt. Die Anwendbarkeit der tarifvertraglichen Bestimmungen des TVöD-K auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ab dem 01. Januar 2009 ergibt sich dabei aus § 3 Abs. 3 TVG. Danach bleibt die Tarifgebundenheit im Sinne des § 3 Abs. 1 TVG bestehen, bis der Tarifvertrag endet. § 3 Abs. 3 TVG gilt für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen. Hauptanwendungsfall des § 3 Abs. 3 TVG ist der Austritt von Arbeitgeber oder Arbeitnehmer aus ihren jeweiligen Verbänden. Die Nachbindung an einen Tarifvertrag nach Beendigung der Mitgliedschaft im tarifschließenden Verband endet mit dem Ende des Tarifvertrages. Daraus folgt, dass nach der Beendigung der Mitgliedschaft neu abgeschlossene Tarifverträge für den Ausgetretenen nicht gelten (vgl. BAG 13.12.1995 – 4 AZR 603/94, AP Nr. 15 zu § 1 TVG Rückwirkung). Der Beendigung des Tarifvertrages steht die inhaltliche Änderung des Tarifvertrages gleich. Jede inhaltliche Änderung eines Tarifvertrages führt mithin zur Beendigung der Nachbindung nach § 3 Abs. 3 TVG (vgl. BAG 07.11.2001 – 4 AZR 703/00, AP Nr. 11 zu § 3 TVG Verbandsaustritt). Die Beklagte war bis zu ihrem Austritt aus dem Verband der kommunalen Arbeitgeber gemäß § 3 Abs. 1 TVG an den TVöD-K gebunden. Ausgehend von den oben dargestellten Grundsätzen führte der Verbandsaustritt der Beklagten aus dem Verband der kommunalen Arbeitgeber Ende des Jahres 2008 nicht zu einer Beendigung ihrer Tarifgebundenheit an den TVöD-K. Der TVöD-K ist im Sinne des § 3 Abs. 3 TVG weder durch Zeitablauf noch durch Kündigung beendet worden. Die Beklagte behauptet selbst auch nicht, dass die von der Klägerin herangezogenen Entgelttarifverträge erst nach dem Verbandsaustritt der Beklagten vereinbart worden sind bzw. dass die Nachbindung nach § 3 Abs. 3 TVG wegen erfolgter inhaltlicher Änderung der Tarifverträge beendet worden ist. Von einer Tarifgebundenheit der Beklagten an die tarifvertraglichen Bestimmungen des TVöD-K ist daher auszugehen. Es liegt auch eine Tarifgebundenheit der Klägerin an die tarifvertraglichen Bestimmungen des TVöD-K vor. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin mit Wirkung ab dem 01. Oktober 2008 Mitglied der Gewerkschaft ver.di und damit betreffend den TVöD-K Mitglied einer tarifvertragschließenden Partei ist. Es kommt nicht darauf an, ob die Mitgliedschaft der Klägerin in der Gewerkschaft ver.di vor oder nach dem Verbandsaustritt der Beklagten erfolgt ist. Die beiderseitige Tarifgebundenheit im Sinne des § 3 Abs. 3 TVG ist auch dann gegeben, wenn ein im Arbeitsverhältnis stehender Arbeitnehmer im Nachbindungszeitraum in die Gewerkschaft eintritt. Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen Fällen der Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1 TVG, also der aktuellen Mitgliedschaft in einer Tarifvertragspartei, und Fällen der Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 3 TVG, also denen der Fortdauer der Tarifbindung nach Verbandsaustritt bis zum Ende des Tarifvertrages. Vielmehr fingiert das Gesetz die fehlende Verbandsmitgliedschaft auf Zeit und stellt damit eine atypische Tarifgebundenheit für diesen Zeitraum her. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung bestehen nicht. Ebenso wie der Gesetzgeber einen Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklären kann, ohne damit gegen die Verfassung zu verstoßen, kann er die Fortdauer der einmal wirksam durch Verbandsmitgliedschaft begründeten Tarifbindung über das Ende der Mitgliedschaft hinaus bis zum Ablauf des Tarifvertrages anordnen (vgl. BAG 04.08.1993 - 4 AZR 499/92, AP Nr. 15 zu § 3 TVG). Der Tarifgebundenheit der Beklagten an die tariflichen Bestimmungen des TVöD-K steht weder die Bezugnahmeklausel in § 2 des Arbeitsvertrags vom 19. Mai 2008 noch die Bezugnahmeklausel in § 8 des Arbeitsvertrags vom 17./30. Dezember 2008 entgegen. Durch die Verweisung in einem Arbeitsvertrag auf die tariflichen Regelungen entsteht keine Tarifbindung. Vielmehr wird die tarifliche Regelung zum Inhalt des Arbeitsvertrags (vgl. BAG 07.12.1977 – 4 AZR 474/76, AP Nr. 9 zu § 4 TVG Nachwirkung). Führt die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel zu Abweichungen vom Tarifvertrag, der gemäß § 3 TVG auf das Arbeitsverhältnis zur Anwendung kommt, gilt § 4 Abs. 3 TVG. Danach sind abweichende Abmachungen nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten. § 4 Abs. 3 TVG ist Ausfluss der unmittelbaren und zwingenden Wirkung der Rechtsnormen des Tarifvertrages, der Kraft Tarifgebundenheit (§ 3 TVG) auf das Arbeitsverhältnis zur Anwendung kommt. Bei den arbeitsvertraglich über die Tarifwechselklausel in § 2 des Arbeitsvertrags vom 19. Mai 2008 bzw. in § 8 des Arbeitsvertrags vom 17./30. Dezember 2008 in Bezug genommenen Tarifverträgen des Verbandes der Privatkrankenanstalten handelt es sich nicht um eine günstigere Abmachung im Sinne des § 4 Abs. 3 TVG. Entsprechendes wird von der Beklagten auch nicht behauptet. Die Tarifwechselklausel im Arbeitsvertrag vom 19. Mai 2008 bzw. die Bezugnahmeklausel in § 8 im Arbeitsvertrag vom 17./30. Dezember 2008 führen auch nicht auf Grundlage des Grundsatzes der Spezialität zu einer Verdrängung des Kraft Tarifbindung zur Anwendung kommenden TVöD-K. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes führt der Grundsatz der Tarifeinheit dazu, dass eine Tarifpluralität nach dem Grundsatz der Spezialität zugunsten des spezielleren Tarifvertrages unter Verdrängung des anderen Tarifvertrages aufgelöst wird (vgl. BAG 20.03.1991 – 4 AZR 455/90, AP Nr. 20 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz). Der Grundsatz der Tarifeinheit wirkt im Falle einer Tarifpluralität auf die sich an sich aus § 3 und § 4 Abs. 1 TVG ergebende Pflicht des Arbeitgebers ein, in jedem Arbeitsverhältnis die aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit jeweils geltenden Tarifverträge anzuwenden. Die Anwendung des Grundsatzes der Tarifeinheit führt aber nicht zu einer Korrektur des im Arbeitsvertrag autonom gebildeten übereinstimmenden Willens, im Arbeitsverhältnis einen bestimmten Tarifvertrag maßgebend sein zu lassen (vgl. BAG 22.10.2008 – 4 AZR 784/07, AP Nr. 66 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag). Für die Zeit ab dem 01. Januar 2009 war im Betrieb der Beklagten eine Tarifpluralität gegeben. Nach der Rechtsprechung liegt Tarifpluralität vor, wenn der Betrieb des Arbeitgebers vom Geltungsbereich zweier von verschiedenen Gewerkschaften abgeschlossenen Tarifverträge erfasst wird, an die der Arbeitgeber gebunden ist, während für den jeweiligen Arbeitnehmer je nach Tarifbindung nur einer der beiden Tarifverträge Anwendung findet (vgl. BAG 14.06.1989 – 4 AZR 200/89, AP Nr. 16 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz). Die Beklagte war durch den Beitritt zum Verband der Privatkliniken Hessen und Rheinland-Pfalz an die von diesem Verband abgeschlossenen Tarifverträge nach § 3 Abs. 1 TVG gebunden. Durch den Ende des Jahres 2008 erfolgten Austritt der Beklagten aus dem Verband der kommunalen Arbeitgeber bestand zugleich nach § 3 Abs. 3 TVG eine Nachbindung der Beklagten an den TVöD-K. Für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer finden nach den allgemeinen Regeln je nach Tarifgebundenheit nur der eine oder der andere Tarifvertrag Anwendung. In einem solchen Fall der Tarifpluralität gilt nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aufgrund des Grundsatzes der Spezialität derjenige Tarifvertrag, der dem Betrieb räumlich, betrieblich, fachlich und persönlich am Nächsten steht und deshalb den Erfordernissen und Eigenarten des Betriebes und der darin tätigen Arbeitnehmer am Besten Rechnung trägt (vgl. BAG 20.03.1991 – 4 AZR 455/90, AP Nr. 20 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz). Selbst wenn man vorliegend davon ausgehen wollte, dass die Tarifverträge des Verbandes der Privatkliniken in Hessen und Rheinland-Pfalz als spezieller in diesem Sinne anzusehen sind, ergäbe sich hieraus keine Verdrängung des Kraft Tarifgebundenheit auf das Arbeitsverhältnis der Parteien zur Anwendung kommenden TVöD-K. Die individualvertragliche in Bezugnahme eines Tarifvertrages führt nicht zu dessen tarifrechtlicher Geltung mit der Folge, dass seine Bestimmungen im Wege der Auflösung einer Tarifpluralität nach dem tarifrechtlichen Spezialitätsprinzip verdrängt werden könnten. Es handelt sich vielmehr um eine einzelvertragliche Regelung von Arbeitsbedingungen. Deshalb kann es aufgrund einer arbeitsvertraglichen in Bezugnahme eines Tarifvertrages nicht zu einer Tarifkonkurrenz kommen. Es geht nicht um die Konkurrenz zweier Normenverträge. Ist der Arbeitnehmer an einen Tarifvertrag gebunden, gilt im Verhältnis zu den vertraglich in Bezug genommenen Regelungen das tarifrechtliche Günstigkeitsprinzip nach § 4 Abs. 3 TVG (vgl. BAG 29.08.2007 – 4 AZR 767/06, AP Nr. 61 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag). Soweit das Bundesarbeitsgericht in früheren Entscheidungen angenommen hat, auch eine vertragliche in Bezugnahme eines Tarifvertrages könne zu einer Tarifkonkurrenz oder einer Tarifpluralität führen, weil sie „eine Geltung des in Bezug genommenen Tarifvertrages“ bewirke und der Ursprung der Tarifgeltung ohne Bedeutung sei (vgl. BAG 20.03.1991 – 4 AZR 455/90, AP Nr. 20 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz) wurde diese Rechtsprechung vom Bundesarbeitsgericht ausdrücklich aufgegeben (vgl. BAG 29.08.2007 – 4 AZR 767/06, AP Nr. 61 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag; BAG 22.10.2008 – 4 AZR 784/07, AP Nr. 66 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag). Vorliegend kommt hinzu, dass sich aus der Bezugnahmeklausel in § 8 des Arbeitsvertrags vom 17./30. Dezember 2008 selbst ergibt, dass im Verhältnis zwischen arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Tarifverträgen und Kraft unmittelbarer und zwingender Wirkung aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit geltenden Tarifverträgen nicht die Grundsätze der Tarifeinheit zur Anwendung kommen sollen. In § 2 des Arbeitsvertrages vom 19. Mai 2008 bzw. in § 8 letzter Absatz des Arbeitsvertrags vom 17./30. Dezember 2008 ist nämlich ausdrücklich geregelt, dass sämtliche Bezugnahmeklauseln nicht greifen sollen, soweit auf das Arbeitsverhältnis Tarifvertragsvorschriften aufgrund Tarifgebundenheit und/oder Kraft gesetzlicher Anordnung anzuwenden sind. Letzteres ist hier im Hinblick auf die Geltung des TVöD-K aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit bzw. fingierter Mitgliedschaft der Beklagten gemäß § 3 Abs. 3 TVG der Fall. Aufgrund der arbeitsvertraglichen Regelung in § 2 des Arbeitsvertrages vom 19. Mai 2008 bzw. im letzten Absatz in § 8 des Arbeitsvertrags vom 17./30. Dezember 2008 kann mithin eine Tarifpluralität zwischen vertraglich in Bezug genommenen Tarifwerken und normativ Kraft Tarifgebundenheit geltenden Tarifverträgen nicht stattfinden. Die Höhe der von der Klägerin für den Zeitraum vom 01. Januar 2009 bis zum 31. August 2009 geltend gemachten Vergütungsansprüche unter Zugrundelegung des TVöD-K ist von der Beklagten rechnerisch nicht bestritten worden. Dem Zinsantrag der Klägerin war nur zum Teil zu entsprechen. Die Klägerin hat betreffend die Vergütungsansprüche für Januar bis einschließlich Juli 2009 Anspruch auf Zinsen auf die geltend gemachte Forderung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. August 2009. Der Zinsanspruch in dieser Höhe folgt aus den §§ 288, 291 BGB, da der Beklagten die Klageschrift am 18. August 2009 zugestellt worden ist. Zum Zeitpunkt der Zustellung der Klage war die Forderung betreffend die Monate Januar bis einschließlich Juli 2009 auch bereits fällig. Gemäß § 288 Abs. 1 BGB ist eine Geldschuld während des Verzuges bzw. im Falle des § 291 BGB ab Rechtshängigkeit (Zustellung der Klage) mit einem Verzugszinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Klage war im Hinblick auf die begehrten Zinsen auf die Hauptforderung für August 2009 demgegenüber abzuweisen, soweit die Klägerin Zinsen bereits ab dem 18. August 2009 begehrt, da zu diesem Zeitpunkt die Vergütung für den Monat August 2009 noch nicht fällig war. Zinsen für den Monat August 2009 stehen der Klägerin erst ab dem 01. September 2009 zu. b) Die Begründetheit des Feststellungsantrags zu 2. ergibt sich aus den Ausführungen unter I.2. a). Auf diese Ausführungen wird verwiesen. II. Die Beklagte hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (vgl. §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). III. Der Wert des Streitgegenstandes ist im Hinblick auf den Antrag zu 1. in Höhe der geltend gemachten Forderung und im Hinblick auf den Antrag zu 2. in Höhe von 8.374,68 EUR festgesetzt. IV. Gründe, die dafür sprechen könnten, die Berufung gesondert zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Die Parteien streiten im Wesentlichen um tarifvertragliche Vergütungsansprüche der Klägerin. Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 01. Juli 2008 als Krankenschwester beschäftigt. Die Beschäftigung der Klägerin erfolgte zunächst für die Zeit bis zum 31. Dezember 2008 auf Grundlage des befristeten Arbeitsvertrages vom 19. Mai 2008, der unter anderem folgendes enthält: „… § 2 Verweisung auf Tarifvertrag/Tarifwechselklausel (1) Die Arbeitgeberin ist zurzeit tarifgebunden. (2) Auf das Arbeitsverhältnis kommt bis auf weiteres der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13.09.2005 und dem Besonderen Teil Krankenhäuser (BT-K) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), einschließlich des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (§ 1 Abs. 2 TVÜ-VKA) in seiner jeweiligen Fassung nebst seinen ergänzenden Tarifverträgen zur Anwendung. (3) Sofern und solange die Arbeitgeberin eine Tarifbindung eingeht, richten sich die Arbeitsbedingungen nach den Bestimmungen des für die jeweilige Betriebsstätte jeweils geltenden Tarifvertrags und dessen ergänzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung. (4) Diese Bezugnahme erfasst auch den künftigen Wechsel zu einem anderen Tarifwerk, insbesondere auch einer anderen Branche, aber auch einer anderen Gewerkschaft. Die Arbeitgeberin wird entsprechend dem Nachweisgesetz auf jeden Wechsel pauschal hinweisen. (5) Ist die Arbeitgeberin an mehrere einschlägige Tarifverträge gebunden, bestimmt sie durch Leistungsbestimmung nach § 315 BGB, welches Tarifwerk arbeitsvertraglich gelten soll. (6) Die Arbeitgeberin kann durch Widerruf innerhalb von 4 Wochen nach dem Inkrafttreten von Tarifänderungen der tariflichen Bezugnahme die Dynamik nehmen. Ab diesem Zeitpunkt gelten künftige Änderungen des in Bezug genommenen Tarifvertrages nicht mehr für das mit diesem Vertrag begründete Arbeitsverhältnis. (7) Sämtliche Bezugnahmeklauseln greifen nicht, soweit auf das Arbeitsverhältnis Tarifvertragsvorschriften aufgrund Tarifgebundenheit und/oder kraft gesetzlicher Anordnung anzuwenden sind. … § 5 Die/Der Beschäftigte ist gem. §17 TVÜ-VKA in die Entgeltgruppe 8 a eingruppiert. …“ Wegen des sonstigen Inhalts des befristeten Arbeitsvertrags vom 19. Mai 2008 wird auf Bl. 5 bis 6 d. A. Bezug genommen. Zum Zeitpunkt der Vereinbarung des Arbeitsvertrags vom 19. Mai 2008 war die Beklagte Mitglied im Verband der kommunalen Arbeitgeber. Aufgrund Beitrittserklärung vom 29. September 2008 (Bl. 58 d. A.) ist die Klägerin seit dem 01. Oktober 2008 Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 01. Januar 2009 trat die Beklagte aus dem Verband der kommunalen Arbeitgeber aus und dem Arbeitgeberverband der Privatkliniken in Hessen und Rheinland-Pfalz e.V. als Mitglied bei. Unter dem 17./30. Dezember 2008 vereinbarten die Parteien für die Zeit ab dem 01. Januar 2009 einen unbefristeten Arbeitsvertrag, der auszugsweise wie folgt lautet: „… § 4 Arbeitszeit Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 20,00 Stunden. … § 5 Vergütung Der Mitarbeiter wird in die Vergütungsgruppe 5 des Vergütungstarifvertrages des VdBK eingruppiert. Die monatliche die tarifliche Grundvergütung beträgt unter Berücksichtigung der unter § 4 vereinbarten individuellen Arbeitszeit demnach zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses 1.077,96 EUR. … § 8 Tarifvertrag Die Arbeitgeberin ist zurzeit tarifgebunden. Das Arbeitsverhältnis richtet sich derzeit nach dem Landesmanteltarifvertrag, dem Vergütungstarifvertrag, dem Ausbildungstarifvertrag sowie dem Altersvorsorgetarifvertrag des Verbandes der Privatkrankenanstalten (TV VdPK Hessen/Rheinland-Pfalz). Auf § 6 wird verwiesen. Sofern und solange die Arbeitgeberin eine Tarifbindung eingeht, richten sich die Arbeitsbedingungen nach den Bestimmungen des für die jeweilige Betriebsstätte jeweils aufgrund der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Arbeitgeberverband geltenden Tarifvertrags und dessen ergänzenden Tarifverträgen, die der jeweilige Arbeitgeberverband, dem die ASEK beitritt, für seine Mitglieder vereinbart. Diese Bezugnahme erfasst auch den künftigen Wechsel in einen anderen Arbeitgeberverband, insbesondere auch den einer anderen Branche, aber auch einer anderen Gewerkschaft. Die Arbeitgeberin wird entsprechend dem Nachweisgesetz auf jeden Wechsel pauschal hinweisen. Ist die Arbeitgeberin an mehrere einschlägige Tarifverträge gebunden, bestimmt sie durch Leistungsbestimmung nach § 315 BGB, welches Tarifwerk arbeitsvertraglich gelten soll. Die Arbeitgeberin kann durch Widerruf innerhalb von 4 Wochen nach dem Inkrafttreten von Tarifänderungen der tariflichen Bezugnahme die Dynamik nehmen. Ab diesem Zeitpunkt gelten künftige Änderungen des in Bezug genommenen Tarifvertrages nicht mehr für das mit diesem Vertrag begründete Arbeitsverhältnis. Sämtliche Bezugnahmeklauseln greifen nicht ein, soweit auf das Arbeitsverhältnis Tarifvertragsvorschriften aufgrund Tarifgebundenheit und/oder kraft gesetzlicher Anordnung anzuwenden sind. …“ Wegen des sonstigen Inhalts des Arbeitsvertrags vom 17./30. Dezember 2008 wird auf Bl. 8 bis 11 d. A. Bezug genommen. Die Beklagte zahlte an die Klägerin mit Wirkung ab dem 01. Januar 2009 unter Berücksichtigung der wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche und der Vergütungsgruppe 5 Stufe 3 ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von 1.077,75 EUR brutto bzw. den sich hieraus ergebenden Nettobetrag in Höhe von 709,73 EUR. Das Tarifentgelt für Arbeitnehmer der Entgeltgruppe 8 a Stufe 4 gem. dem TVöD, Krankenhäuser West (im Weiteren: TVöD-K) beträgt ab dem 01. Januar 2009 monatlich 2.522,49 EUR bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden. Mit Schreiben vom 25. Juni 2009 (Bl. 13 und 13 a d. A.) ließ die Klägerin die Beklagte über die Gewerkschaft ver.di auffordern, ihr weiterhin Vergütung nach dem TVöD zu zahlen. Am 13. August 2009 hat die Klägerin die vorliegende Klage eingereicht. Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe ungeachtet des Verbandsaustrittes der Beklagten aus dem Verband der kommunalen Arbeitgeber Anspruch auf Vergütung nach dem TVöD-K. Der Austritt der Beklagten aus dem Arbeitgeberverband sowie der Abschluss des unbefristeten Arbeitsvertrages vom 17./30. Dezember 2008 ändere nichts an der Nachbindung der Beklagten an den TVöD-K nach § 3 Abs. 3 TVG. Letzterer Arbeitsvertrag stelle eine unzulässige verschlechternde arbeitsvertragliche Vereinbarung dar. Unter Zugrundelegung des TVöD-K sowie unter Berücksichtigung der wöchentlichen Arbeitszeit der Klägerin stehe ihr nach der Entgeltgruppe 8 a Stufe 4 monatlich ein Bruttoentgelt in Höhe von 1.310,38 EUR zu. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Monat Januar 2009 1.310,38 EUR brutto abzüglich bereits gezahlter 709,73 EUR netto, für den Monat Februar 2009 1.310,38 EUR brutto abzüglich bereits gezahlter 709,73 EUR netto, für den Monat März 2009 1.310,38 EUR brutto abzüglich bereits gezahlter 709,73 EUR netto, für den Monat April 2009 1.310,38 EUR brutto abzüglich bereits gezahlter 709,73 EUR netto, für den Monat Mai 2009 1.310,38 EUR brutto abzüglich bereits gezahlter 709,73 EUR netto, für den Monat Juni 2009 1.310,38 EUR brutto abzüglich bereits gezahlter 709,73 EUR netto, für den Monat Juli 2009 1.310,38 EUR brutto abzüglich bereits gezahlter 709,73 EUR netto und für den Monat August 2009 1.310,38 EUR brutto abzüglich bereits gezahlter 709,73 EUR netto, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. August 2009 zu zahlen; 2. festzustellen, dass sie in Entgeltgruppe 8 a, Stufe 4 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst Krankenhäuser West (TVöD-K) eingruppiert ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, eine Nachbindung an den TVöD-K ab dem 01. Januar 2009 bestehe nicht. In jedem Falle greife die Tarifwechselklausel in § 2 Abs. 3 bzw. 4 im Arbeitsvertrag vom 19. Mai 2008. Selbst wenn man von einer Tarifbindung der Beklagten an den TVöD-K ausgehen wollte, kämen auf Grundlage der Grundsätze zur Tarifeinheit lediglich die Tarifverträge des VdPK Kraft Spezialität zur Anwendung. Wegen des sonstigen Vortrags der Parteien wird im Übrigen auf die Sitzungsniederschrift vom 09. Dezember 2009 (Bl. 57 d. A.) sowie auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.