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Urteil

9 Ca 240/23

ArbG Kassel 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGKAS:2024:0716.9CA240.23.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12.573,39 EUR festgesetzt. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12.573,39 EUR festgesetzt. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. I. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von Differenzvergütung gestützt auf den ETV-V in Verbindung mit der 2. VFlughSiKArbbV. Die Beklagte wird von der Geltungserstreckung gemäß der 2. VFlughSiKArbbV nicht erfasst. Die Verordnungsermächtigung nach § 7 AEntG, auf der die 2. VFlughSiKArbbV beruht, ist als Rechtsnormenerstreckungsalternative zur Möglichkeit der Erstreckung der tariflichen Mindestarbeitsbedingungen nach § 7 AEntG kraft Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 TVG konzipiert. Eine nach § 7 AEntG erlassene Rechtsverordnung gilt sowohl für inländische Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer, die in den Geltungsbereich des zugrundeliegenden Tarifvertrags fallen, wenn sie nicht tarifgebunden und damit sogenannte Außenseiter sind. Tarifverträge, die aufgrund Mitgliedschaft in den tarifvertragsschließenden Verbänden unmittelbar und zwingend nach § 4 Abs. 1 TVG gelten, gehen denen nach § 1 Abs. 3 a AEntG durch Rechtsverordnung benannten Tarifnormen vor. Der in der Rechtsverordnung vorgeschriebene Standard muss jedenfalls erreicht werden. So darf im Wege eines verschlechternden Firmentarifvertrages von den Mindestbedingungen der Rechtsverordnung nicht zum Nachteil der Arbeitnehmer abgewichen werden (vgl. BeckOK ArbR/Gussen, 72. Edition 01.06.2024, § 7 AEntG, Rn. 10). Die 2. VFlughSiKArbbV bestimmt den Kreis der von ihr Betroffenen wie folgt: § 1 Zwingende Arbeitsbedingungen "(1) Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Entgelttarifvertrags für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 28. März 2022, abgeschlossen zwischen dem Bundesverband der Luftsicherheitsunternehmen e. V., einerseits, sowie ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, andererseits, finden auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anwendung, die unter seinen am 1. Januar 2023 gültigen Geltungsbereich fallen, wenn der Betrieb oder die selbstständige Betriebsabteilung überwiegend Dienstleistungen des Bewachungs- und Sicherheitsgewerbes oder Kontroll- und Ordnungsdienste erbringt, die dem Schutz von Rechtsgütern aller Art, insbesondere von Leben, Gesundheit oder Eigentum, dienen." Ob es sich bei den Bereichen Flughafensicherheit und/oder Flughafendienste – wie der Kläger meint – um selbständige Betriebsabteilungen oder Betriebe im Sinne der 2. VFlughSiKArbbV handelt, kann dahinstehen. Für die Geltung der 2. VFlughSiKArbbV müsste die Beklagte daneben dem Geltungsbereich des ETV-V unterfallen. Der fachliche Geltungsbereich des ETV-V wird in § 1 Nr. 1 ETV-V dergestalt festgelegt, dass erfasst sind "Sicherheitsunternehmen, die Sicherheitsmaßnahmen nach dem LuftSiG sowie Service- und Fluggastdienste durchführen". Die Beklagte ist kein Sicherheitsunternehmen im Sinne von § 1 Nr. 1 ETV-V. Dies ergibt die Auslegung der maßgeblichen tariflichen Regelungen. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrags ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt. Bei der Ermittlung des betrieblich-fachlichen Geltungsbereichs eines Tarifvertrags ist im Zweifel vom herkömmlichen Betriebsbegriff auszugehen. Den Tarifvertragsparteien ist es aber unbenommen, auch hiervon abweichend auf das Unternehmen als Bezugspunkt abzustellen (vgl. BAG 25.01.2006 - 4 AZR 622/04, juris). Mit Blick auf die Prüfung des fachlichen Geltungsbereichs des ETV-V ist abzustellen auf das Unternehmen, nicht auf einzelne Betriebe oder selbständige Betriebsabteilungen eines Unternehmens. Der fachliche Geltungsbereich des ETV-V wird nach dem insoweit eindeutigen Tarifwortlaut anhand der Organisationseinheit Sicherheitsunternehmen bestimmt. Da die Tarifvertragsparteien den Begriff "Unternehmen" selbst nicht definieren, ist davon auszugehen, dass sie darunter den arbeitsrechtlichen Begriff des Unternehmens verstehen, d. h. eine organisatorische Einheit, mit der ein Unternehmer unter Zuhilfenahme materieller und immaterieller Mittel seine wirtschaftlichen Zwecke und Zielsetzungen verfolgt. Verwenden die Tarifvertragsparteien einen Begriff, der in der Rechtsterminologie eine vorgegebene Bedeutung hat, so ist davon auszugehen, dass sie ihn auch in ihrem Regelungsbereich in seiner allgemeinen rechtlichen Bedeutung verwenden und angewendet wissen wollen, sofern sie selbst nichts anderes bestimmen (vgl. BAG 14.09.1994 – 4 AZR 761/93, juris). Das Unternehmen stellt die Organisations- und Wirkungseinheit des Arbeitgebers dar (vgl. Wiedemann/Bayreuther, 9. Auflage 2023, TVG, § 4 TVG, Randnr. 89). Alle Bereiche der Beklagten dienen als wirtschaftliche, personelle und organisatorische Einheit der Erreichung eines gemeinschaftlichen und einheitlichen wirtschaftlichen Zweckes, nämlich dem Betrieb eines Verkehrsflughafens. Wie sich unter anderem aus § 8 LuftSiG ergibt, unterliegt der Betreiber eines Flugplatzes diversen gesetzlichen Verpflichtungen zum Schutz des Flughafenbetriebs vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs. Daher ist auch dieser Bereich, der Bereich der Flughafensicherheit, wesentlicher und notwendiger Teil der gemeinschaftlichen geschäftlichen Organisation und auf den Betrieb eines Verkehrslandeplatzes ausgerichtet. Das Bestimmungswort "Sicherheit" in § 1 Nr. 1 ETV-V ist mangels eigenständiger Definition der Tarifvertragsparteien ebenfalls im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs auszulegen. Sichere Anhaltspunkte für eine abweichende Auslegung sind hier nicht ersichtlich. Der Begriff "Sicherheit" bezeichnet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch – wie er anhand einer Recherche über allgemein zugängliche Quellen (bspw. Suchanfrage über ChatGPT) ermittelbar ist - einen Zustand, in dem eine Person, ein System oder eine Gesellschaft vor Gefahren, Risiken oder Bedrohungen geschützt ist. Sie umfasst Maßnahmen, die das Ziel haben, Schäden, Verluste oder negative Einflüsse zu verhindern oder zu minimieren, wobei Sicherheit in verschiedenen Kontexten auftreten kann, wie zum Beispiel physische Sicherheit (Schutz vor körperlichen Gefahren wie Unfällen, Gewalt oder Naturkatastrophen), technische Sicherheit (Schutz von technischen Systemen, etwa durch Maßnahmen gegen Cyberangriffe oder Systemausfälle), finanzielle Sicherheit (Absicherung vor finanziellen Verlusten oder wirtschaftlicher Instabilität), rechtliche Sicherheit (in verlässliches rechtliches Umfeld, in dem Menschen und Organisationen wissen, welche Regeln und Gesetze gelten), psychologische Sicherheit (ein Gefühl des Vertrauens und der Geborgenheit, frei von Angst und Unsicherheit). Insgesamt strebt Sicherheit danach, sowohl tatsächliche als auch wahrgenommene Bedrohungen zu verringern oder zu eliminieren. Ein Sicherheitsunternehmen ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ein Unternehmen, das Leistungen im Bereich der Sicherheit anbietet bzw. erbringt. Diese Leistungen können darauf abzielen, Personen bzw. Rechtsgüter aller Art, Veranstaltungen oder Systeme vor Risiken und Bedrohungen zu schützen. Typische Aufgaben eines Sicherheitsunternehmens umfassen den Objektschutz (Überwachung und Schutz von Gebäuden, Anlagen oder Grundstücken vor Einbrüchen, Vandalismus oder anderen Sicherheitsrisiken), den Personenschutz (Schutz von Einzelpersonen oder gefährdeten Personen, vor potenziellen Angriffen oder Bedrohungen), Veranstaltungsschutz (Sicherheitsmaßnahmen bei Events, um Menschenmengen zu kontrollieren, Unruhen zu verhindern und einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten), Alarm- und Überwachungssysteme (Installation und Überwachung von technischen Sicherheitslösungen wie Kameras, Alarmanlagen und Zugangskontrollsystemen) sowie Werttransporte (Sicherer Transport von Geld, Schmuck oder anderen wertvollen Gütern). Wirtschaftlicher Zweck und Zielsetzung der Beklagten ist im Kern, wie sich aus ihrer Gewerbeanmeldung, der Firmenbezeichnung und der Eintragung im Handelsregister ergibt, der Betrieb, die Unterhaltung, die Entwicklung und der Ausbau eines Flughafens bzw. Verkehrslandeplatzes, die Erbringung damit zusammenhängender Dienstleistungen, die Nutzung und Vermarktung dabei gewonnener Kenntnisse und Fähigkeiten im In- und Ausland und die Entwicklung des Gewerbestandortes Flughafen B in A. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist ein Unternehmen, das einen Flughafen betreibt, nach der charakteristischen Zielsetzung kein Sicherheitsunternehmen. Aus dem Umstand, dass die Beklagte als Betreiberin eines Verkehrsflughafens nach § 8 LuftSiG zu diversen Sicherheitsmaßnahmen verpflichtet ist, folgt nichts Abweichendes. Die Beklagte erfüllt insoweit lediglich gesetzlich auferlegte Verpflichtungen, ohne dass dies zu einer Änderung selbst gesetzter Unternehmenszwecke (Sicherung der Güter- und Personenbeförderung) führt. Diese überwiegenden und im Vordergrund stehenden Unternehmenszwecke lassen sich auch der Organisation des Unternehmens und der Zuordnung sächlicher und personeller Betriebsmittel entnehmen. Wie der Kläger selbst ausführt, sind nur ca. 25% der Arbeitnehmer der Beklagten in Bereichen eingesetzt, in denen Tätigkeiten gem. den §§ 5 und 8 LuftSiG ausgeführt werden. Auch aus Sicht des Flughafenkunden bzw. Außenstehender ist überwiegender und prägender Gegenstand des Unternehmens der Beklagten die Sicherstellung einer Güter- und/oder Personenbeförderung. Dies steht nicht deshalb in Zweifel, weil Kunden bzw. Nutzer des Flughafens Sicherheitsmaßnahmen oder –dienstleistungen unterworfen sind. Grundlage hierfür sind nicht vertragliche Anknüpfungspunkte, die Sicherheitsleistungen oder –maßnahmen beinhalten, sondern gesetzlich geschaffene Eingriffsrechte. Sicherheitsmaßnahmen werden von der Beklagten mit ihren Beschäftigten aufgrund gesetzlicher Vorgaben nur als Nebenzweck ausgeführt. Für diese Auslegung des Begriffs "Sicherheitsunternehmen" streitet im Übrigen auch der tarifliche Gesamtzusammenhang. Der ETV-V führt mit Blick auf den fachlichen Geltungsbereich aus, dass erfasst sind alle Sicherheitsunternehmen, die Sicherheitsmaßnahmen nach dem LuftSiG sowie Service- und Fluggastdienste durchführen. Daraus folgt, dass der Geltungsbereich nur solche Unternehmen erfasst, die als Sicherheitsunternehmen anzusehen sind und (im Sinne einer zusätzlichen Bedingung) Sicherheitsmaßnahmen nach dem LuftSiG sowie Service- und Fluggastdienste erbringen. Läge ein Sicherheitsunternehmen immer schon dann vor, wenn ein Unternehmen - unabhängig vom Unternehmenszweck - Sicherheitsmaßnahmen nach dem LuftSiG sowie Service- und Fluggastdienste durchführt, hätte es der Bezeichnung der vom fachlichen Geltungsbereich erfassten Unternehmen als "Sicherheitsunternehmen" in § 1 Nr. 1 ETV-V nicht bedurft. II. Der Kläger hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (vgl. §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 ZPO). III. Der Wert des Streitgegenstandes ist in Höhe der zuletzt geltend gemachten Forderung festgesetzt. IV. Gründe, die dafürsprechen könnten, die Berufung gesondert zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Die Statthaftigkeit der Berufung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen bleibt unberührt. Die Parteien streiten über Differenzvergütungsansprüche des Klägers. Die Beklagte betreibt in A bei B einen Verkehrsflughafen. Sie beschäftigt ca. 150 Mitarbeiter. Ausweislich der Eintragungen im Handelsregister ist Gegenstand des Unternehmens der Beklagten der Betrieb, die Unterhaltung, die Entwicklung und der Ausbau des Verkehrslandeplatzes B in A und die Erbringung damit zusammenhängender Dienstleistungen sowie die Nutzung und Vermarktung der dabei gewonnenen Kenntnisse und Fähigkeiten im In- und Ausland. Wegen der Einzelheiten der Handelsregistereintragungen betreffend die Beklagte wird ergänzend auf Blatt 64 d. A. Bezug genommen. Der am xx.xx.1978 geborene Kläger ist seit dem 01.08.2013 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt als Luftsicherheitskontrollkraft. Auf das Arbeitsverhältnis kommen der zwischen der Beklagten und der Gewerkschaft ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, vertreten durch die ver.di Landesbezirksleitung Hessen geschlossene Manteltarifvertrag (MTV) vom 31.10.2019 (Blatt 68 bis 72 d. A.) nebst jeweils gültigen Entgeltrahmentarifvertrag sowie Entgelttarifvertrag für Beschäftigte im Bereich Flughafensicherheit, derzeit vom 04.05.2020 (Blatt 65 bis 67 d. A.), als Haustarifvertrag zur Anwendung. Als Betreiberin des Verkehrsflughafens in A bei B ist die Beklagte zur Einhaltung der Vorgaben des Luftsicherheitsgesetzes (im Weiteren: LuftSiG) verpflichtet. Gemäß § 8 LuftSiG ist die Beklagte zur Eigensicherung aller Sicherheitsbereiche des Verkehrsflughafens verpflichtet. Dazu zählen unter anderem die Personal-, Waren- und Fahrzeugkontrolle. Entsprechende Kontrollen finden in der Kontrollstelle an der Hauptzufahrt zum eingezäunten Flughafengelände und in der Personal- und Warenkontrollstelle im Flughafenterminal statt. Zu den Eigensicherungsmaßnahmen zählen auch die Bestreifung des Flughafengeländes und die Zaunkontrolle. Zur Sicherstellung der Vorgaben gemäß § 8 LuftSiG bedient sich die Beklagte keines externen Unternehmens. Vielmehr führt die Beklagte diese Aufgaben mit eigenen Mitarbeitern aus. Der Kläger ist als Luftsicherungskontrollkraft unter anderem mit Aufgaben der Eigensicherung, insbesondere der Personal-, Waren- und Fahrzeugkontrolle gemäß § 8 LuftSiG befasst. Organisatorisch sind die Luftsicherheitskontrollkräfte der Beklagten dem Bereich Flughafensicherheit zugeordnet. Der Bereich Flughafensicherheit gehört neben den Bereichen Bodenverkehrsdienste, Terminaldienste und Tank- und Pannendienste zum Bereich Flughafendienste. Neben dem Bereich Flughafendienste existieren im Betrieb der Beklagten die Bereiche Flughafenverwaltung, Flughafentechnik, Flughafenbetrieb, Flughafenfeuerwehr und Flugverkehrskontrolldienst. Daneben gibt es bei der Beklagten die Bereiche Vertrieb, Marketing/Kommunikation/Veranstaltungen, Infrastruktur/Bau/Umwelt sowie Unternehmensentwicklung. Dem Bereich Flughafensicherheit ist bei der Beklagten die Ausweisstelle und die Passagier- und Gepäckkontrolle nach § 5 LuftSiG zugeordnet. Kontrollen werden insoweit überwiegend durch Mitarbeiter der Beklagten im Auftrag des Regierungspräsidiums Kassel im Rahmen der Beleihung durchgeführt. Mitarbeiter der Beklagten, die im Bereich der Passagier- und Gepäckkontrolle nach § 5 LuftSiG eingesetzt sind, werden als Luftsicherheitsassistenten beschäftigt und im Rahmen des zwischen der Beklagten und der Gewerkschaft ver.di abgeschlossenen Haustarifvertrages höher eingruppiert als Luftsicherheitskontrollkräfte. Die Luftsicherheitskontrollkräfte bei der Beklagten verfügen ebenfalls über die erforderlichen Qualifikationen für die Durchführung der Passagier- und Gepäckkontrollen gemäß § 5 LuftSiG. Soweit die bei der Beklagten tätigen Luftsicherheitskontrollkräfte Aufgaben nach § 5 LuftSiG wahrnehmen, erhalten sie für die Zeit der entsprechenden Tätigkeit einen Zuschlag in Höhe der Differenz, die zwischen den Entgeltgruppen liegt. Am 25.10.2022 erfolgte im Bundesanzeiger (Blatt 180 Rückseite bis 182 d. A.) die Bekanntmachung eines Antrags auf Erlass einer Verordnung zur Erstreckung der Rechtsnormen eines Tarifvertrags für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen und des Entwurfs einer Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 19.10.2022, verbunden mit der Verlautbarung einer Stellungnahmefrist von drei Wochen. Am 21.12.2022 wurde die "Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen" vom 12.12.2022 (im Weiteren: 2. VFlughSiKArbbV) im Bundesanzeiger veröffentlicht (Blatt 184 bis 185 d. A.). Die 2. VFlughSiKArbbV vom 12.12.2022, die nach ihrem § 2 befristet für die Zeit vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023 Geltung haben sollte, lautet unter anderem wie folgt: "§ 1 Zwingende Arbeitsbedingungen (1) Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Entgelttarifvertrags für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 28. März 2022, abgeschlossen zwischen dem Bundesverband der Luftsicherheitsunternehmen e. V., einerseits, sowie ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, andererseits, finden auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anwendung, die unter seinen am 1. Januar 2023 gültigen Geltungsbereich fallen, wenn der Betrieb oder die selbstständige Betriebsabteilung überwiegend Dienstleistungen des Bewachungs- und Sicherheitsgewerbes oder Kontroll- und Ordnungsdienste erbringt, die dem Schutz von Rechtsgütern aller Art, insbesondere von Leben, Gesundheit oder Eigentum, dienen……" Die in § 1 Abs. 1 der 2. VFlughSiKArbbV benannte Anlage (Rechtsnormen des Entgelttarifvertrages für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 28.03.2022 (im Weiteren: ETV-V) (Blatt 80 bis 88 d. A.) beinhaltet u.a. Folgendes: "§ 1 Geltungsbereich 1. Dieser Tarifvertrag gilt räumlich: für alle Flughäfen und Flächen, auf denen das Luftsicherheitsgesetzt (LuftSiG) Anwendung findet, innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. fachlich: für alle Sicherheitsunternehmen, die Sicherheitsmaßnahmen nach dem LuftSiG sowie Service- und Fluggastdienste durchführen. ……. § 2 Entgeltstruktur …. 5. Die Stundenentgelte in den Entgeltgruppen II bis IV sind zugleich Mindestentgelte im Sinne des § 5 Satz 1 Nummer 1 Arbeitnehmer-Entsendegesetz. Für die Höhe des Entgelts ist der Ort der Erbringung der Arbeitsleistung maßgeblich, also der Ort, an dem die Arbeit aufgenommen und beendet wird. § 3 Entgeltgruppen Entgeltgruppe II Sicherheitsdienstleistungen gemäß §§ 8, 9 LuftSiG für Mitarbeiter mit entsprechender behördlicher Prüfung zur Luftsicherheitskontrollkraft gemäß DVO (EU) 2015/1998 (…), bei entsprechender Tätigkeit. …." Mit Schreiben vom 28.06.2023 und 04.08.2023 (Blatt 17 bis 18 d. A.) hat der Kläger gegenüber der Beklagten Vergütungsdifferenzen zwischen der von der Beklagten gezahlten Vergütung und des nach dem ETV-V berechneten Entgelts geltend gemacht. Die Beklagte lehnte die Forderung des Klägers mit Schreiben vom 16.08.2023 (Blatt 19 d. A.) ab. Am 08.09.2023 hat der Kläger die vorliegende Klage eingereicht, mit der er ursprünglich Vergütungsdifferenzen für die Monate Januar 2023 bis einschließlich August 2023 geltend gemacht sowie die Feststellung begehrt hat, dass er gegenüber der Beklagten für die Zeit bis zum 31.12.2023 Anspruch auf Vergütung nach der 2. VFlughSiKArbbV in Verbindung mit den Rechtsnormen des ETV-V hat. Mit Klageerweiterung vom 08.02.2024 in Verbindung mit dem klarstellenden Schriftsatz vom 13.02.2024 hat der Kläger die Zahlungsklage um Vergütungsdifferenzen für die Monate September 2023 bis einschließlich Dezember 2023 erweitert. Der Kläger ist der Ansicht, er habe auf Grundlage der 2. VFlughSiKArbbV betreffend den Zeitraum 01.01.2023 bis 31.12.2023 Anspruch auf Zahlung von Vergütung gemäß dem ETV-V. Er trägt vor, der Bereich Flughafensicherheit bei der Beklagten sei als selbständige Betriebsabteilung im Sinne der Verordnung anzusehen. Die Betriebsabteilung Flughafensicherheit verfüge mit Herrn C über einen Abteilungsleiter. Die Betriebsabteilung Flughafensicherheit, in der im streitigen Zeitraum 13 Mitarbeiter gem. § 8 LuftSiG und 27 Mitarbeiter nach § 5 LuftSiG beschäftigt gewesen seien, sei räumlich von den Arbeitsplätzen der anderen Arbeitnehmer des Betriebes getrennt. Die Arbeit werde vornehmlich im Bereich des Multifunktionsgebäudes im Erdgeschoss verrichtet. Zur Sicherheitsleitzentrale der Betriebsabteilung Flughafensicherheit, die im Multifunktionsgebäude belegen sei, hätten in der Regel nur die Mitarbeiter der Betriebsabteilung Flughafensicherheit Zutritt. Die Mitarbeiter der Betriebsabteilung Flughafensicherheit verfügten über spezielle Dienstuniformen, Dienstmittel (Körperscanner, Gepäckscanner, Handscanner, Sprengstoffsensoren, Schuhscanner und Flüssigkeitsdetektoren). Dass es sich bei dem Bereich Flughafensicherheit um eine selbständige Betriebsabteilung handele, ergebe sich auch aus einer in der Vergangenheit erfolgten Einladung der Mitarbeiter zur "Abteilungsversammlung der Flughafensicherheit" vom 08.03.20218 (Blatt 110 d. A.) und daraus, dass für den Bereich der Flughafensicherheit eigene Dienstpläne existierten. Die in der selbständigen Betriebsabteilung Flughafensicherheit eingesetzten Mitarbeiter erbrächten ausschließlich Dienstleistungen des Bewachungs- und Sicherheitsgewerbes im Sinne der 2. VFlughSiKArbbV. Unter Einbeziehung des der 2. VFlughSiKArbbV zugrundeliegenden Arbeitnehmerentsendegesetzes (im Weiteren: AEntG) und der zutreffenden Auslegung der dortigen Regelungen ergebe sich, dass der Begriff "Dienstleistung" die Erbringung von Leistungen durch eigene Organisationseinheiten nicht ausschließe. Auch die Eigensicherung des Flughafens durch die Beklagte falle daher unter den Begriff "Dienstleistung". Jedenfalls unter Zugrundelegung des zwischen der Beklagten und dem Regierungspräsidium Kassel unter dem 04.03.2019 geschlossenen Vertrages sei von der Erbringung von Dienstleistungen im Sinne der 2. VFlughSiKArbbV auszugehen. Eine Gewinnerzielungsabsicht sei nicht erforderlich. Die im Zuge des Vertrages vom 04.03.2019 erfolgte Beleihung von Mitarbeitern der Beklagten stehe der Annahme einschlägiger Dienstleistungen ebenfalls nicht entgegen. Auch der fachliche Geltungsbereich des ETV-V sei gegeben. Bei der Beklagten handele es sich jedenfalls in Gestalt der selbständigen Betriebsabteilung Flughafensicherheit um ein Sicherheitsunternehmen. Für die Einordnung der Beklagten als Sicherheitsunternehmen spreche, dass sie als Verkehrsflughafen nach § 8 LuftSiG verpflichtet sei, die Sicherheit des Flughafens zu gewährleisten. Indem sich die Beklagte dazu entschieden habe, die Eigensicherung mit eigenem Personal zu erbringen, habe sie den Unternehmenszweck (auch) auf die Erbringung von Sicherheitsmaßnahmen ausgerichtet. Dies ergebe sich, wenn auch nicht ausdrücklich, auch aus dem von der Beklagten vorgelegten Handelsregisterauszug. Bei der Erbringung der Sicherheitsmaßnahmen handele es sich auch nicht um einen nur untergeordneten Unternehmenszweck. Die Beklagte erfülle die entsprechenden Aufgaben mit knapp einem Viertel ihrer Beschäftigten. In keiner anderen Betriebsabteilung der Beklagten sei mehr Personal beschäftigt. Es sei im Übrigen nicht einmal erforderlich, dass die Beklagte selbst ein Sicherheitsunternehmen sei. Für die Eröffnung des Geltungsbereiches der 2. VFlughSiKArbbV genüge vielmehr, dass die selbständige Betriebsabteilung Flughafensicherheit die Anforderungen der 2. VFlughSiKArbbV erfülle. Dies ergebe sich unmissverständlich aus dem Wortlaut in § 1 Abs. 1 der 2. VFlughSiKArbbV. Auch Sinn und Zweck der 2. VFlughSiKArbbV spreche für dieses Auslegungsergebnis. Wollte man für die Annahme einer selbständigen Betriebsabteilung verlangen, dass der gesamte Betrieb in den Geltungsbereich des ETV-V fallen müsse, verbliebe für den Geltungsbereich der 2. VFlughSiKArbbV, soweit von selbständigen Betriebsabteilungen die Rede sei, kein sinnhafter Anwendungsbereich. Entweder läge ohnehin ein Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 1 erste Alternative der Verordnung vor oder die zweite Alternative im Sinne von § 1 Abs. 1 der Verordnung wäre ausgeschlossen, weil der Gesamtbetrieb kein Sicherheitsunternehmen sei. Es könne nicht zugrunde gelegt werden, dass der Verordnungsgeber eine nutzlose Alternative habe schaffen wollen. Für den Fall, dass weder die Beklagte als Sicherheitsunternehmen anzusehen sei noch die Abteilung Flughafensicherheit eine selbständige Betriebsabteilung darstelle, berufe er sich hilfsweise darauf, dass die übergeordnete Abteilung Flughafendienste ein Sicherheitsunternehmen im Sinne des § 1 Nr. 1 ETV-V sei. Ausweislich der Stundenübersicht für 2023 entfielen mehr als die Hälfte der Gesamtstunden des Bereichs Flughafendienste auf Tätigkeiten gemäß den §§ 5 und 8 LuftSiG. Er führe als Luftsicherheitskontrollkraft gemäß § 8 LuftSiG Tätigkeiten gemäß Entgeltgruppe II ETV-V aus. Die Entgeltgruppe erfasse nicht lediglich entgeltliche Dienstleistungen gegenüber Dritten. Wegen der Berechnung der geltend gemachten Vergütungsdifferenzen durch den Kläger wird ergänzend auf die Seiten 6 und 7 in der Klageschrift und die Seiten 3 bis 4 im Schriftsatz vom 08.02.2024 Bezug genommen. Nach Rücknahme des ursprünglich angekündigten Antrages zu 2. aus der Klageschrift hat der Kläger zuletzt beantragt: die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12.573,39 € brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB aus - 901,09 € seit dem 01.02.2023, - aus weiteren 906,24 € seit dem 01.03.2023, - aus weiteren 862,81 € seit dem 01.04.2023, - aus weiteren 1.109,61 € seit dem 01.05.2023, - aus weiteren 1.076,08 € seit dem 01.06.2023, - aus weiteren 1.030,55 € seit dem 01.07.2023, - aus weiteren 990,77 € seit dem 01.08.2023, - aus weiteren 976,31 € seit dem 01.09.2023, - aus weiteren 1.416,33 € seit dem 01.10.2023, - aus weiteren 972,83 € seit dem 01.11.2023, - aus weiteren 1.356,33 € seit dem 01.12.2023 und - aus weiteren 974,44 € seit dem 01.11.2024 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, ihr Betrieb unterfalle nicht dem Geltungsbereich der 2. VFlughSiKArbbV. Sie verfüge nicht über einen Betrieb bzw. eine selbständige Betriebsabteilung im Sinne des § 1 der 2. VFlughSiKArbbV. Sie trägt vor, ihr Gesamtbetrieb unterfalle der 2. VFlughSiKArbbV nicht, da unstreitig nicht mehr als 50 % der beschäftigten Arbeitnehmer in den Bereichen "Dienstleistungen des Bewachungs- und Sicherheitsgewerbes oder Kontroll- und Ordnungsdienste" eingesetzt seien. Der Bereich Flughafensicherheit komme als Anknüpfungspunkt mit Blick auf die 2. VFlughSiKArbbV nicht in Betracht, da es sich nicht um eine selbständige Betriebsabteilung handele, sondern lediglich um eine betriebsinterne Spezialisierung. Es fehle schon an der für Außenstehende wahrnehmbaren räumlichen Trennung. Der Bereich Flughafensicherheit habe auch keine eigene Leitung. Die vom Kläger benannte Einladung vom 08.03.2018 belege nichts Abweichendes. Dieses Schreiben sei schon aus Gründen des Zeitablaufs für die heutige Bewertung unrelevant. Im Übrigen seien die Begrifflichkeiten "Betriebsabteilung" im Sinne der 2. VFlughSiKArbbV und "Betriebsteil" im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes nicht deckungsgleich. Für den Bereich "Flughafendienste" gelte entsprechendes, insbesondere liege hier ersichtlich keine von außen erkennbare räumliche Trennung von anderen Bereichen vor. Jedenfalls fehle es mit Blick auf den Geltungsbereich der 2. VFlughSiKArbbV an der überwiegenden Erbringung von Dienstleistungen. Der Begriff "Dienstleistung" gemäß der 2. VFlughSiKArbbV sei im Sinne des § 611 BGB zu definieren und abzugrenzen. Im Bereich der Eigensicherung des Flughafens fehle es bereits an der Existenz eines Dienstverpflichteten. Sie erfülle insoweit lediglich gesetzlich auferlegte Pflichten. Eine Auslegung der 2. VFlughSiKArbbV anhand des Wortlautes, der Systematik und des Regelungszweckes ergebe, dass nur Betriebe bzw. selbständige Betriebsabteilungen erfasst seien, die für Dritte gegen Entgelt zu Erzielung eines Gewinns die in § 1 der Verordnung benannten Dienstleistungen erbrächten. Davon sei bei ihr nicht auszugehen. Dies betreffe auch die gemäß Dienstleistungsvertrag mit dem Regierungspräsidium Kassel zu erbringenden Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG. Sie erhalte insoweit eine nicht kostendeckende Pauschale. Die 2. VFlughSiKArbbV sei – die Erbringung von Dienstleistungen aus dem Bereich Bewachungs- und Sicherheitsgewerbe oder Kontroll- und Ordnungsdienste unterstellt sowie die Existenz einer selbständigen Betriebsabteilung angenommen – auch nicht einschlägig, soweit man auf den Bereich Flughafendienste abstellen wolle. Die Gesamtarbeitszeit der mit Aufgaben nach den §§ 5 und 8 LuftSiG betrauten Mitarbeiter betrage weniger als 50 % der Gesamtarbeitszeit aller im Bereich Flughafendienste beschäftigten Arbeitnehmer. Jedenfalls sei der fachliche Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 ETV-V nicht erfüllt. Sie sei kein "Sicherheitsunternehmen". Auszugehen sei vom allgemeinen Sprachgebrauch. Nach diesem sei sie ein Unternehmen, das einen Verkehrsflughafen betreibe. Die charakteristischen Merkmale eines Sicherheitsunternehmens (Anbieten von Gütern und Dienstleistungen zum Schutz sowie der Bewachung von Personen und Objekten mit Gewinnerzielungsabsicht) lägen nicht vor. Ihre Unternehmenszwecke ergäben sich vollständig aus den Angaben im Handelsregister. Sie betreibe kein Gewerbe im Sinne des § 34 a GewO, welches im Übrigen erlaubnispflichtig sei. Der Kläger erbringe schließlich auch keine Tätigkeiten nach Entgeltgruppe II des ETV-V. Erfasst seien nur Tätigkeiten, die im Rahmen von Sicherheitsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber Dritten gemäß den §§ 8, 9 LuftSiG erbracht würden. Wegen des sonstigen Vortrags der Parteien wird im Übrigen auf die Sitzungsniederschriften sowie auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.