Urteil
1 Ca 1220 a/17
ArbG Kiel 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGKIE:2017:1130.1CA1220A17.00
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Leitsätze
Eine Berufsausbildung ist anzunehmen beim erstmaligen Erwerb von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten. Liegt eine berufliche Neu- oder Umorientierung vor, handelt es sich um eine Umschulung. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich ohne jede zwischenzeitliche Praxis an die erste Berufsausbildung unmittelbar eine zweite anschließt.(Rn.24)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 16.380,00 Euro.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Berufsausbildung ist anzunehmen beim erstmaligen Erwerb von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten. Liegt eine berufliche Neu- oder Umorientierung vor, handelt es sich um eine Umschulung. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich ohne jede zwischenzeitliche Praxis an die erste Berufsausbildung unmittelbar eine zweite anschließt.(Rn.24) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 16.380,00 Euro. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 16.380,00 €. Die Entscheidung beruht auf den nachfolgend kurz zusammengefassten rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen (§§ 46 Abs. 2 ArbGG, 313 Abs. 3 ZPO). I. Der Kläger kann von der Beklagten nicht mit Erfolg die Zahlung einer Ausbildungsvergütung in Höhe von 16.380,00 € verlangen. Ein solcher Anspruch folgt weder aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag (hierzu unter 1.) noch aus einem Tarifvertrag (hierzu unter 2.). Auch auf eine gesetzliche Regelung kann der Kläger seinen Anspruch nicht stützen (hierzu unter 3.). 1. Der Kläger kann seinen Zahlungsanspruch zunächst nicht auf den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag vom 10.12.2014 stützen. a) Nach den vertraglichen Regelungen - hier Punkt B. „Vergütung/Umschulung“ - haben die Vertragsparteien eine Vergütung nicht vereinbart. Die zu einem unbekannten Zeitpunkt eingetragenen Beträge sind erkennbar durchgestrichen. Ob der Kläger seine mit der Klage vorgebrachte Behauptung, die Streichung sei nachträglich und eigenmächtig durch die Beklagte erfolgt, aufrecht erhalten hat, nachdem die Beklagte dies ausdrücklich bestritten hat, kann dahinstehen. Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat die Behauptung weder weiter substantiiert noch hierfür Beweis angeboten und ist insoweit beweisfällig geblieben. b) Die Vereinbarung einer Vergütung „0“ durch die Streichung der zunächst eingefügten Beträge ist auch nicht deshalb unwirksam, weil der Kläger auf die Zahlung einer Ausbildungsvergütung nicht hat wirksam verzichten können. Zwar ist zutreffend, dass Auszubildende einen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung haben, § 17 Abs. 1 BBiG. Zugunsten des Auszubildenden davon abweichende Vereinbarungen, also insbesondere auch die Vereinbarung einer Vergütung „0“, sind nichtig, § 25 BBiG. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis ein Berufsausbildungsverhältnis, § 1 Abs. 3 BBiG, ist. Dies ist jedoch nicht der Fall. Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag ist ein Umschulungsvertrag. aa) Nach § 1 Abs. 2 BBiG hat die Berufsausbildung die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln. Hingegen soll die berufliche Umschulung zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen, § 1 Abs. 5 BBiG. Dabei kann eine Umschulung auch in einem anerkannten Ausbildungsberuf erfolgen, § 60 Satz 1 BBiG. Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen Ausbildung und Umschulung ist deshalb nicht der Inhalt, sondern der Zweck der Maßnahme. Die Bezeichnung einer Vertragsurkunde ist allenfalls Indiz. Eine Berufsausbildung ist deshalb anzunehmen beim erstmaligen Erwerb von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten. Liegt eine berufliche Neu- oder Umorientierung vor, handelt es sich um eine Umschulung (BAG, Urteil v. 20.02.1975 - 5 AZR 240/74). Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich ohne jede zwischenzeitliche Praxis an die erste Berufsausbildung unmittelbar eine zweite anschließt (BAG, Urteil v. 29.04.2015 – 9 AZR 78/14). bb) Nach diesen Maßstäben ist der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag als Umschulungsvertrag zu werten. Bereits der Kläger ging in seiner Bewerbung – wenngleich unbewusst – von der nach dem Wortlaut des Gesetzes und der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts zugrunde zu legenden Abgrenzung aus und bewarb sich um eine Umschulung. Denn der Kläger absolvierte bereits einige Jahre zuvor eine Ausbildung zum Zimmerer und war in diesem erlernten Beruf – unterbrochen durch Zeiten der Arbeitslosigkeit und zum Teil auch anderer Tätigkeiten – immer wieder über mehrere Wochen und Monate tätig. Nach Ablauf seiner Zeit bei der Bundeswehr entschied sich der Kläger, künftig nicht mehr als Zimmerer tätig sein zu wollen, sondern einen anderen Beruf zu erlernen. Die Kläger wollte sich neu- bzw. umzuorientieren. Aus diesem Grunde absolvierte der Kläger nach der vom Bundesarbeitsgericht zugrunde gelegten Definition eine Umschulung. Indes ist eine Umschulung entgegen der Auffassung des Klägers nicht dadurch gekennzeichnet und insbesondere auch nicht dadurch zur Berufsausbildung abzugrenzen, dass ein öffentlicher Träger die Maßnahme wirtschaftlich begleitet. Wenngleich dies in der Praxis als besondere Maßnahme der Weiterbildungsförderung nach §§ 81ff., 180 SGB III zuweilen der Fall sein wird, ist die (wirtschaftliche) Begleitung der Maßnahme durch einen öffentlichen Träger kein Tatbestandsmerkmal einer Umschulung. Weder aus der Definition der Umschulung in § 1 Abs. 5 BBiG noch aus den die Umschulung bestimmenden Vorschriften der §§ 58ff. BBiG ist zu entnehmen, dass ohne Beteiligung eines öffentlichen Träger eine Umschulung nicht durchgeführt werden kann. Einer Qualifizierung des Vertrages als Umschulungsvertrag steht weiter auch nicht entgegen, dass der Kläger schließlich eine Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf absolviert. Dass dies auch bei Umschulungen ohne Weiteres möglich ist, ergibt sich unmittelbar aus §§ 60 S. 1, 62 Abs. 3 Satz 2 BBiG. Ohne Belang für die Beurteilung der Rechtsnatur ist schließlich, wie Dritte das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien bezeichnen oder intern führen. cc) Ist der Vertrag hiernach als Umschulungsverhältnis zu werten, konnte der Kläger wirksam auf die Zahlung einer „Ausbildungsvergütung“ verzichten. Ein Umschulungsvertrag unterliegt nicht den gleichen inhaltlichen Beschränkungen wie ein Ausbildungsvertrag. Auch über § 26 BBiG finden die §§ 10ff. BBiG auf Umschulungsverträge keine Anwendung. Die Norm findet nur Anwendung auf Personen, die erstmals Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen in einer der Berufsausbildung angenäherten Form erwerben wollen (BAG, Urteil v. 12.02.2013 - 3 AZR 120/11). 2. Der Kläger kann seinen Anspruch auch nicht auf eine tarifvertragliche Grundlage stützen. Hierzu fehlt es bereits an hinreichend substantiiertem Vortrag. Mit der Klage hat der Kläger zunächst vorgetragen, der Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer der land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen in Schleswig-Holstein finde auf Berufausbildungsverhältnisse keine Anwendung. In der Replik trägt der Kläger vor, seine Ansprüche auf Ausbildungsvergütung seien tarifvertraglich geregelt. Der Kläger nimmt in der Triplik dann Bezug auf § 5 des Entgelttarifvertrages für die Arbeitnehmer der land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen in Schleswig-Holstein. Es ist weder ersichtlich noch nachvollziehbar vorgetragen, auf welcher tariflichen Grundlage der Kläger meint, den geltend gemachten Anspruch in geltend gemachter Höhe beanspruchen zu können. Der vom Kläger benannte Tarifvertrag ist nicht allgemeinverbindlich. Eine beidseitige Tarifbindung ist nicht vorgetragen. Ein Bezugnahmeklausel auf einen Tarifvertrag enthält der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag nicht. 3. Ein Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Vergütung folgt schließlich auch nicht aus §§ 1 Abs. 1, 2 MiLoG i.V.m. § 20 MiLoG. Insoweit ist ein Anspruch bereits nicht schlüssig dargelegt. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger als Soldat, der eine Umschulung absolviert, vom persönlichen Anwendungsbereich des MiLoG erfasst ist. Nach dem Vorbringen des Klägers ist ein auf das MiLoG gestützter Anspruch schon deshalb nicht schlüssig dargelegt, weil der Kläger meint, er sei Auszubildender. Auszubildende sind vom persönlichen Anwendungsbereich des MiLoG nicht erfasst, § 22 Abs. 3 MiLoG. Darüber hinaus erfordert ein schlüssiger Vortrag die Darlegung der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden (BAG, Urteil v. 25.05.2016 - 5 AZR 135/16). Hierzu fehlen - aus Sicht des Klägers konsequent - jedwede Ausführungen. II. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO. Der nach § 61 Abs. 1 ArbGG festzusetzende Urteilsstreitwert bestimmt sich nach § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO. Einer gesonderten Zulassung der Berufung bedurfte es nicht. Die Berufungsmöglichkeit ergibt sich bereits aus § 64 Abs. 2b ArbGG. Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 64 Abs. 3 ArbGG nicht vor. Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf Ausbildungsvergütung. Der 1979 geborene Kläger absolvierte von September 1997 bis März 2001 eine Ausbildung zum Zimmerer. Ausweislich des vom Kläger erstellten Lebenslaufs übte er die Tätigkeit als Zimmerer in den nachfolgenden Jahren mehrfach in insgesamt sieben Beschäftigungsverhältnissen, die in der Regel mehrere Monate dauerten, aus. Zuletzt war er, beginnend im April 2010, Zeitsoldat bei der Bundeswehr. Aus diesem Dienstverhältnis heraus bewarb sich der Kläger bei der Beklagten. Das Bewerbungsschreiben des Klägers war betitelt als „Bewerbung für eine Umschulung als Fachkraft im Agrarservice“. Auf Anlage B 1, Bl. 24 d.A. wird ergänzend Bezug genommen. Die Parteien schlossen sodann unter dem 10.12.2014 einen Vertrag zur Ausbildung im Ausbildungsberuf Fachkraft Agrarservice. Der Vertragsvordruck - zur Verfügung gestellt von der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein - enthält als vorgedruckte Überschrift das Wort „Berufsausbildungsvertrag“ und ist auch im Übrigen von seinen Formulierungen auf einen Ausbildungsvertrag abgestimmt. Auch enthält der Vertrag einen Unterpunkt „B. Vergütung“. Dort erfolgte zunächst ersichtlich für das zweite und dritte Ausbildungsjahr jeweils eine handschriftliche Eintragung in Höhe von 670,00 € (zweites Ausbildungsjahr) bzw. 695,00 € (drittes Ausbildungsjahr). Auf der Vertragsurkunde finden sich weitere handschriftliche Änderungen/Ergänzungen. So ist u.a. die Überschrift „Berufsausbildungsvertrag“ durchgestrichen und durch das Wort „Umschulungsvertrag“ ersetzt. Hinter dem Punkt „B. Vergütung“ ist handschriftlich das Wort „Umschulung“ ergänzt. Die zuvor eingetragenen Beträge der Bruttovergütung sind durchgestrichen. Auf Anlage K 1, Bl. 4 d.A. wird ergänzend verwiesen. Der Kläger absolvierte sodann vom 01.08.2015 bis zum 31.07.2017 die Ausbildung zur Fachkraft Agrarservice bei der Beklagten. Während dieser Zeit erhielt er von den zuständigen Behörden der Bundeswehr zunächst bis November 2016 noch seinen Wehrsold, später dann Übergangsgebührnisse in Höhe von etwa 90 % seines vorherigen Soldes. Vergütungszahlungen von der Beklagten erhielt der Kläger nicht. Der Kläger begehrte auch zu keiner Zeit während des laufenden Vertragsverhältnisses Vergütungszahlungen von der Beklagten. Das Vertragsverhältnis ist bei der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein als Ausbildungsverhältnis eingetragen. Der Kläger behauptet, die Streichung der Beträge und die Ergänzung um das Wort „Umschulung“ unter Punkt B. des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages sei nachträglich erfolgt. Der Kläger meint, bei dem Vertragsverhältnis handele es sich nicht um ein Umschulungsverhältnis, sondern um ein Ausbildungsverhältnis. Dies ergebe sich schon aus dem Wortlaut des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages. Eine Umschulung sei im Gegensatz zu einer Ausbildung dadurch gekennzeichnet, dass ein öffentlicher Träger die Maßnahme wirtschaftlich begleitet, in der Regel durch Übernahme der Vergütungszahlung. Dies aber sei hier nicht erfolgt, insbesondere seien weder Wehrsold noch Übergangsgebührnisse als solche Gelder zu werten. Das Bundesverwaltungsamt sei nicht Träger der Umschulungsmaßnahme. Auch habe der Kläger ein Prüfungszeugnis nach § 37 BBiG erhalten. Liege hiernach ein Ausbildungsverhältnis vor, so habe er nicht rechtswirksam auf eine Ausbildungsvergütung verzichten können. Dies auch deshalb, weil die Ansprüche des Klägers auch tarifvertraglich geregelt seien. Der Kläger ist weiter der Auffassung, etwaige Ansprüche unterliegen auch keiner Verfallfrist, da der Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer der land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen in Schleswig-Holstein auf Berufsausbildungsverhältnisse keine Anwendung finde. Der Kläger beantragt, die Beklage zu verurteilen, an den Kläger 16.380,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 670,00 € seit 01.09.2015, 01.10.2015, 01.11.2015, 01.12.2015, 01.01.2016, 01.02.2016, 01.03.2016, 01.04.2016, 01.05.2016, 01.06.2016, 01.07.2016, 01.08.2016 sowie auf jeweils 695,00 € seit 01.09.2016, 01.10.2016, 01.11.2016, 01.12.2016, 01.01.2017, 01.02.2017, 01.03.2017, 01.04.2017, 01.05.2017, 01.06.2017, 01.07.2017 sowie 01.08.2017 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, das zwischen den Parteien geschlossene Vertragsverhältnis sei ein Umschulungsvertrag, da der Kläger bereits zuvor einen anderen Ausbildungsberuf - den des Zimmerers - erlernt hatte. Der Typus des Umschulungsvertrages ergebe sich auch daraus, dass das Berufsausbildungszentrum am Nord-Ostsee-Kanal das Vertragsverhältnis - unstreitig - als Umschulungsverhältnis führt. Hingegen sei für die Beurteilung des Vertragsverhältnisses unerheblich, dass der Vertrag bei der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen ist. Nach Auffassung der Beklagten finden die Vorschriften des BBiG auf Umschulungsverhältnisse keine Anwendung. Die Vertragsparteien haben daher wirksam einen Verzicht auf eine Ausbildungsvergütung vereinbaren können. Jedenfalls aber habe der Kläger seine Ansprüche verwirkt. Das Verhalten des Klägers, der vom Abschluss des Vertrages im Dezember 2014 bis Juni 2017 keine Zahlungsansprüche geltend gemacht hat, sei widersprüchlich. Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen (§§ 46 Abs. 2 ArbGG, 313 Abs. 2 ZPO).