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Urteil

3 Ca 149 öD e/21

ArbG Kiel 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGKIE:2021:0624.3CA149OED.E21.00
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Leitsätze
1. Im Eingruppierungsprozess kann der Arbeitgeber nicht regelmäßig lediglich einfach bestreiten, worin die vom Arbeitnehmer geschuldete Tätigkeit - und zu welchen Zeitanteilen - besteht.(Rn.51) 2. Zur Erfüllung des Eingruppierungsmerkmals "sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben", bedarf es der Darlegung, dass zumindest ein - der in der Tarifnorm üblicherweise geforderten Ausbildung entsprechendes - umfangreiches Wissensgebiet ähnlich gründlich beherrscht wird, ohne dass hierzu Fähigkeiten und Erfahrungen auf nur einem eng begrenzten Teilgebiet ausreichen.(Rn.81)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 7.386,12 Euro. 4. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Eingruppierungsprozess kann der Arbeitgeber nicht regelmäßig lediglich einfach bestreiten, worin die vom Arbeitnehmer geschuldete Tätigkeit - und zu welchen Zeitanteilen - besteht.(Rn.51) 2. Zur Erfüllung des Eingruppierungsmerkmals "sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben", bedarf es der Darlegung, dass zumindest ein - der in der Tarifnorm üblicherweise geforderten Ausbildung entsprechendes - umfangreiches Wissensgebiet ähnlich gründlich beherrscht wird, ohne dass hierzu Fähigkeiten und Erfahrungen auf nur einem eng begrenzten Teilgebiet ausreichen.(Rn.81) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 7.386,12 Euro. 4. Die Berufung wird zugelassen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Eingruppierungsfeststellungsklage der Klägerin hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat die Voraussetzungen für das Bestehen eines Anspruchs auf die geltend gemachte Vergütung nicht hinreichend dargelegt. Die Entscheidung beruht auf den nachfolgend kurz zusammengefassten rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen (§§ 46 Abs. 2 ArbGG, 313 Abs. 3 ZPO). I. Die Klage ist zunächst zulässig. Die begehrte Feststellung auf Vergütungszahlung ist nach § 256 Abs. 1 ZPO als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage (st. Rspr., siehe nur BAG 27. Februar 2019 – 4 AZR 562/17 – Rn. 14) – auch im Hinblick auf die Verzinsungspflicht (vgl. zuletzt BAG 9. September 2020 – 4 AZR 195/20 – Rn. 14 mwN) zulässig. Insbesondere gilt nicht der grundsätzliche Vorrang der Leistungsklage vor der Feststellungsklage. Das gilt auch für den Fall, dass sich der Feststellungsantrag, wie hier, bereits bei Klageerhebung teilweise auf einen in der Vergangenheit liegenden Vergütungszeitraum bezieht (BAG 10. März 2004 - 4 AZR 212/03 - zu I. der Gründe). Nicht notwendig war die Benennung auch der Stufe. Hierüber besteht zwischen den Parteien nach übereinstimmendem Vorbringen im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer kein Streit. II. Die Klage ist indes unbegründet. Das beklagte Land ist auf Basis der Darlegungen der Klägerin nicht verpflichtet, diese vom 1. März 2018 bis zum 31. Dezember 2018 nach Entgeltgruppe 9 TV-L und seit dem 1. Januar 2019 nach Entgeltgruppe 9a TV-L zu vergüten. 1. Entgegen der Auffassung des beklagten Landes ist die Klage indes nicht bereits deshalb unbegründet, weil die Klägerin nicht binnen Frist des § 29a Abs. 4 TVÜ-Länder einen Antrag auf Höhergruppierung gem. § 29a Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Länder gestellt hat und die bisherige Eingruppierung damit endgültig wird. Diese Annahme beruht auf einem fehlerhaften Verständnis von § 29a TVÜ-Länder. Mit dem Überleitungsregime des § 29a TVÜ-Länder sollte eine „Eingruppierungswelle“ vermieden und die öffentlichen Arbeitgeber entlastet werden. Die Korrektur einer schon nach der bisherigen Vergütungsordnung erfolgten fehlerhaften Eingruppierung war dagegen nicht Ziel dieser Regelungen (so bereits zur parallelen Bestimmung von § 26 TVÜ-Bund BAG 28. Februar 2018 - 4 AZR 816/16 - Rn. 19). Rechtsfolge eines nicht gestellten Antrags ist allein, dass eine Überleitung in die neue Entgeltordnung ohne Wechsel der Tätigkeit endgültig ausscheidet. Damit besteht nach Fristablauf für beide Arbeitsvertragsparteien Klarheit, welche Entgeltordnung auf ihr Arbeitsverhältnis bei unveränderter Tätigkeit Anwendung findet. Eine Aussage über die zutreffende Eingruppierung innerhalb der jeweiligen Entgeltordnung oder gar über konkrete Zahlungsansprüche wird dadurch nicht getroffen (BAG 18. September 2019 – 4 AZR 42/19 – Rn. 30, BAGE 168, 13). 2. Die Eingruppierung der Klägerin richtet sich nach § 22 BAT und den in Anlage 1a zum BAT geregelten Tätigkeitsmerkmalen. a) Nach den vertraglichen Bestimmungen gelten neben dem BAT auch die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Für den Bereich der TdL ersetzt der TV-L nach § 2 Abs. 1 des TVÜ-Länder den BAT. b) Nach § 29a Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder sind in den TV-L übergeleitete Beschäftigte, die am 1. Januar 2012 unter den Geltungsbereich des TV-L fallen, unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit zum 1. Januar 2012 in die Entgeltordnung zum TV-L übergeleitet. Nach der Protokollerklärung zu § 29a Absatz 2 TV-L gilt die vorläufige Zuordnung zu der Entgeltgruppe des TV-L als Eingruppierung. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen findet aufgrund der Überleitung in die Entgeltordnung zum TV-L nicht statt. Demzufolge gilt für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit ein Bestandsschutz der bisherigen – übergeleiteten - Entgeltgruppe. Beruft sich die Klägerin demnach – wie hier – nicht darauf, dass ihre Tätigkeit nach der neu geschaffenen Entgeltordnung höher zu bewerten sei, sondern darauf, bereits in der Vergangenheit unzutreffend eingruppiert gewesen zu sein, gelten (weiterhin) die Eingruppierungsgrundsätze der §§ 22, 23 BAT wie auch die Anlage 1a zum BAT. Dahinstehen kann, ob ggf. die Änderung der Organisationsform – Serviceeinheiten statt Geschäftsstellen – zu einer nicht mehr unveränderten Tätigkeit geführt hat. Es ist jedenfalls nicht vorgetragen, dass diese Änderung der Organisationsform erst nach dem 1. Januar 2012 erfolgt sein soll. Auch die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung erklärt, jeweils davon auszugehen, dass die Änderung der Organisationsform jedenfalls vor dem 1. Januar 2012 erfolgt ist. 3. In Anwendung von § 22 BAT erfüllt die Klägerin nicht die Tätigkeitsmerkmale der VergGr. Vb Fallgr. 1 oder Fallgr. 2. Von Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT. a) Gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BAT ist die Klägerin in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. b) Bezugspunkt der tariflichen Bewertung ist hiernach der Arbeitsvorgang, für den maßgebend das Arbeitsergebnis ist. Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch den Arbeitgeber vorgenommene Arbeitsorganisation ausschlaggebend. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (ausführlich zum Ganzen zuletzt insb. BAG 9. September 2020 – 4 AZR 195/20 – Rn. 27ff. mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Soweit das beklagte Land – im Einzelnen begründet und ausführlich vorgetragen – Zweifel vor allem an der Verfassungsmäßigkeit der zuvor genannten Entscheidung des Vierten Senats anbringt, teilt die Kammer diese Bedenken ausdrücklich nicht. c) Maßgebend für die Eingruppierung ist hiernach der Arbeitsvorgang der Aktenführung im arbeitsgerichtlichen (Mahn-)Verfahren, der mit einem Zeitanteil von 60% für die tarifliche Bewertung entscheidend ist. aa) Nach dem Vortrag der Klägerin besteht ihre Tätigkeit in diesem Zusammenhang darin, die neu eingegangenen Mahnverfahren entsprechend dem Geschäftsverteilungsplan zu verteilen und die zuständige Rechtspflegerin festzustellen, Sachstandsanfragen und Auskunftsersuchen, insbesondere von Beteiligten zu bearbeiten, sowie weiter in der Schriftgutverwaltung und der Pflege/Zuordnung eingehender Schriftsätze zu den Mahnverfahren, der Aktenführung (unter Beachtung der getrennten Aktenführung) einschließlich der Überwachung von Akteneinsicht, der Fertigung des Schreibwerks (Abarbeiten von Verfügungen sowie Schreiben, Korrigieren und Formatieren von Verfügungen der Rechtspflegerinnen in Mahnsachen), dem Führen von Eingangsregister und weiterer Verzeichnisse, der Kontrolle von sonstigen Fristen und Zustellnachweisen in Mahnverfahren und schließlich den Aufgaben der Kostenbeamtin in Mahnsachen. All diese Tätigkeiten dienen dem bei natürlicher Betrachtung einheitlichen Arbeitsergebnis der vollständigen Bearbeitung der Akten in arbeitsgerichtlichen (Mahn-)Verfahren. Entgegen der Auffassung des beklagten Landes ist die Wahrnehmung der Aufgaben einer Kostenbeamtin kein eigenständiger Arbeitsvorgang, sondern dient gleichfalls der vollständigen Bearbeitung der Aktenvorgänge (BAG 9. September 2020 – 4 AZR 195/20 – Rn. 60; offen gelassen zuvor in BAG 28. Februar 2018 – 4 AZR 816/16 – Rn. 35, BAGE 162, 81). Ob die Aktenführung in Mahnsachen ein anderer Arbeitsvorgang sei als die Aktenführung in arbeitsgerichtlichen Verfahren, kann dahinstehen. Selbst dann, wenn man ausschließlich auf die im Zusammenhang mit Mahnverfahren auszuübenden Tätigkeiten abstellen wollte, bliebe dieser Arbeitsvorgang mit einem Zeitanteil von 51% für die tarifliche Bewertung maßgeblich. bb) Dabei hatte die Kammer von den von der Klägerin hinreichend dargelegten auszuübenden Tätigkeiten samt angegebener Zeitanteile auszugehen. Die von der Klägerin behaupteten Tätigkeiten gelten wie auch die zugehörigen (relativen) Zeitanteile als zugestanden, § 138 Abs. 3 ZPO. Das beklagte Land hat das hinreichende (vgl. hierzu auch BAG 10. Juni 2020 – 4 AZR 142/19 – Rn. 15) Vorbringen der Klägerin nicht substantiiert bestritten. Der Arbeitgeber kann regelmäßig nicht lediglich einfach bestreiten, worin die vom Arbeitnehmer geschuldete Tätigkeit – und zu welchen Zeitanteilen – besteht (BAG 19. März 2003 – 4 AZR 336/02 – zu I 6 der Gründe). Aus Sicht der Kammer unzureichend ist es deshalb, der differenzierten Darlegung der Klägerin pauschal entgegenzuhalten, die Aufzeichnungen seien nicht repräsentativ genug und die Zeitanteile hätten sich die durch Einführung der elektronischen Akte verschoben. Die Tätigkeiten wie auch der hierfür erforderliche Zeitaufwand selbst unterliegen der unmittelbaren Wahrnehmung des beklagten Landes und können deswegen nicht lediglich mit Nichtwissen bestritten werden (vgl. auch LAG Baden-Württemberg 23. Juli 2020 – 14 Sa 68/19 – zu II. 2. b) hh) der Gründe; LAG Düsseldorf – 18. Juli 2008 – 9 Sa 546/08 – zu 2 b der Gründe). d) Die Bewertung des maßgeblichen Arbeitsvorgangs lässt indes auf Basis des Vortrags der Klägerin den Schluss nicht zu, ihre Tätigkeit erfülle die Voraussetzungen der VergGr. Vb Fallgr. 1 oder Fallgr. 2 Teil II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT. aa) Die vorliegend maßgebenden Tätigkeitsmerkmale lauten: „I. Angestellte bei Gerichten und Staatsanwaltschaften Vergütungsgruppe V b 1. Angestellte als Geschäftsstellenverwalter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe I heraushebt, daß sie schwierig ist, nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1. (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2) 2. Angestellte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1a heraushebt, dass sie schwierig ist, nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1a. (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1a und 2) Vergütungsgruppe V c 1. Angestellte als Geschäftsstellenverwalter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 heraushebt, daß sie schwierig ist. (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2) 1a. Angestellte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1a heraushebt, dass sie schwierig ist. (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1a und 2) 2. Angestellte als Geschäftsstellenverwalter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 heraushebt, daß sie mindestens zu einem Drittel schwierig ist. (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2) 2a. Angestellte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1a heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel schwierig ist. (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1a und 2) (...) Protokollnotizen: 1. Geschäftsstellenverwalter sind Angestellte, die Schriftgut verwalten und mindestens zu einem Drittel ihrer Gesamttätigkeit die sonstigen, in den Geschäftsordnungen für die Gerichte und Staatsanwaltschaften für ihr Arbeitsgebiet dem mittleren Dienst zugewiesenen Tätigkeiten wahrnehmen. 1a. Angestellte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften sind Angestellte, die die Ausbildung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten/zur Justizfachangestellten vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 195) erfolgreich abgeschlossen haben und Aufgaben des mittleren Justizdienstes und der Justizfachangestellten (z.B. Geschäftsstellentätigkeit, Protokollführung, Assistenztätigkeiten) ganzheitlich bearbeiten, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten in Serviceeinheiten ausüben. 2. Schwierige Tätigkeiten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind zum Beispiel: a) die Anordnung von Zustellungen, die Ladung von Amts wegen und die Vermittlung von Zustellungen im Parteibetrieb, die Heranziehung und die Ladung der ehrenamtlichen Richter, die Besorgung der öffentlichen Zustellung und Ladung, (...) (e) die Aufgaben des Kostenbeamten, die Aufgaben der Geschäftsstelle bei der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe mit Zahlungsbestimmung, die Festsetzung und Anweisung der den Zeugen, Sachverständigen und ehrenamtlichen Richtern sowie den Beteiligten zu gewährenden Entschädigungen (einschl. etwaiger Vorschüsse), (...) h) die Beantwortung von Sachstandsanfragen und Auskunftsersuchen formeller Art sowie die Überwachung von Akteneinsichten in patentgerichtlichen Verfahren.“ bb) Hiernach hat die Klägerin weder die Voraussetzungen der Merkmale der VergGr. Vb Fallgr. 1, noch diejenigen der VergGr. Vb Fallgr. 2 hinreichend dargelegt. a) Die Tätigkeit der Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen der VergGr. Vb Fallgr. 1. Die Klägerin hat keine hinreichenden Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass sie Geschäftsstellenverwalterin bei einem Gericht ist. Nach Protokollnotiz Nr. 1 sind Geschäftsstellenverwalter Angestellte, die Schriftgut verwalten und mindestens zu einem Drittel ihrer Gesamttätigkeit die sonstigen, in den Geschäftsordnungen für die Gerichte und Staatsanwaltschaften für ihr Arbeitsgebiet dem mittleren Dienst zugewiesenen Tätigkeiten wahrnehmen. Die Klägerin behauptet lediglich, Aufgaben wahrzunehmen, die dem mittleren Dienst bzw. der entsprechenden Qualifikationsstufe zugewiesen würden, insb. Aufgaben der Aktenführung und die im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens erforderlichen Tätigkeiten. Erforderlich wäre indes der Vortrag, welche in der maßgeblichen Geschäftsordnung für ihr Arbeitsgebiet dem mittleren Dienst zugewiesenen Tätigkeiten sie wahrnimmt. Welche in der Geschäftsordnung des Arbeitsgerichts E. für ihr Arbeitsgebiet im mittleren Dienst zugewiesenen Tätigkeiten sie – neben der Schriftgutverwaltung – auszuüben hat, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Untauglich ist insoweit der pauschale Verweis auf die Geschäftsordnung eines anderen Gerichts, noch dazu eines Bundesgerichts. Dessen ungeachtet erfüllt die Klägerin das Tätigkeitsmerkmal dieser Fallgruppe auch deshalb nicht, weil – wie auch die Klägerin selbst vorträgt – sie die von ihr auszuübenden Tätigkeiten in der Organisationsform einer sog. Serviceeinheit wahrzunehmen hat (vgl. hierzu auch LAG Baden-Württemberg 23. Juli 2020 – 14 Sa 68/19). Zu Recht weist auch das beklagte Land darauf hin, dass für die Eingruppierung maßgeblich auf die vom Arbeitgeber gewählte Organisationsform abzustellen ist. Die von der Klägerin auszuübenden Tätigkeit ist – unstreitig - diejenige einer Angestellten in einer Serviceeinheit. b) Die Klägerin hat auch nicht hinreichend dargelegt, dass sie die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe Vb Fallgr. 2 erfüllt. Ihr Vorbringen rechtfertigt schon nicht den Rückschluss darauf, dass sie Angestellte in einer Serviceeinheit bei einem Gericht ist. Auf die Frage der Erfüllung von Heraushebungsmerkmalen oder eines Bewährungsaufstiegs kommt es nicht mehr an. aa) Nach der Protokollnotiz 1a sind Angestellte in einer Serviceeinheit solche Angestellte, welche die Ausbildung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten/zur Justizfachangestellten vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 195) erfolgreich abgeschlossen haben und Aufgaben des mittleren Justizdienstes und der Justizfachangestellten (z.B. Geschäftsstellentätigkeit, Protokollführung, Assistenztätigkeiten) ganzheitlich bearbeiten, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten in Serviceeinheiten ausüben. bb) Es fehlt an hinreichenden Darlegungen dazu, dass die Klägerin diese Anforderungen erfüllt. (1) Unstreitig hat die Klägerin eine Ausbildung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten/zur Justizfachangestellten vom 26. Januar 1998 nicht absolviert. (2) Die Klägerin hat auch nicht hinreichend dargelegt, eine sonstige Angestellte zu sein, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten in Serviceeinheiten ausübt. (a) Liegt im Rahmen einer Eingruppierungsfeststellungsklage die objektive Darlegungslast für die Erfüllung sämtlicher Tätigkeitsmerkmal bei der Arbeitnehmerin, hat diese für den Fall, dass das vorausgesetzte Merkmal gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen verlangt, auch darzulegen, dass sie subjektiv über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt, die denen einer ausgebildeten Justizfachangestellten entsprechen. Erforderlich ist hierzu die Darlegung, dass sie zumindest ein entsprechend umfangreiches Wissensgebiet ähnlich gründlich beherrscht, ohne dass hierzu Fähigkeiten und Erfahrungen auf nur einem eng begrenzten Teilgebiet ausreichen (vgl. hierzu auch BAG 18. Dezember 1996 – 4 AZR 319/95 – zu II 4 c der Gründe). Anders als die Klägerin offenbar meint, ist es nicht ohne Weiteres möglich, von der ausgeübten Tätigkeit unmittelbar Rückschlüsse auf die Fähigkeiten zu schließen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht, der sich die Kammer insoweit anschließt, zeigt die Lebenserfahrung vielmehr häufig, dass "sonstige Angestellte", selbst wenn sie im Einzelfall eine "entsprechende Tätigkeit" ausüben, gleichwohl - anders als Angestellte mit der in der ersten Alternative vorausgesetzten Ausbildung - häufig an anderen Stellen deswegen nicht eingesetzt werden können, weil ihnen für andere Tätigkeiten Kenntnisse und Erfahrungen fehlen (BAG 18. Dezember 1996 – 4 AZR 319/95 – zu II 4 c der Gründe). Im Regelfall und ohne nähere Darlegungen lässt die Tätigkeit für sich den Rückschluss auf Fähigkeiten und Erfahrungen lediglich bezogen auf ein Teilgebiet der Tätigkeit einer Justizfachangestellten zu (BAG 17. Januar 1996 – 4 AZR 602/94). (b) Selbst wenn man zugunsten der Klägerin aufgrund ihrer jahrelangen, ggf. jahrzehntelangen Tätigkeit in Geschäftsstellen und Serviceeinheiten von (gleichwertigen) Erfahrungen ausgehen wollte, mangelt es dem Vortrag der Klägerin an den erforderlichen Darlegungen zu den gleichwertigen Fähigkeiten. Eine solche Darlegung wäre nicht nur deshalb notwendig, weil sich aus einem Vergleich des Ausbildungsrahmenplans für die Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachangestellten (Anlage zur § 3 Absatz 1 der - derzeit gültigen - Verordnung über die Berufsausbildungen zum Rechtsanwaltsfachangestellten und zur Rechtsanwaltsfachangestellten, zum Notarfachangestellten und zur Notarfachangestellten, zum Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten und zur Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten sowie zum Patentanwaltsfachangestellten und zur Patentanwaltsfachangestellten vom 29. August 2014) mit dem Ausbildungsrahmenplan zur Ausbildung für Justizfachangestellte (Anlage zu § 4 der Verordnung über die Berufsausbildung zur Justizfachangestellten vom 26. Januar 1998) erhebliche Unterschiede ergeben. Darlegungen wären vor allem auch deshalb notwendig gewesen, weil die Klägerin, die 1975 ihre berufliche Tätigkeit begann, nicht eine Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachangestellten absolviert hat, sondern eine Ausbildung zur Rechtsanwaltsgehilfin. Daraus folgt, dass die Ausbildung der Klägerin (wohl) auf Basis einer Ausbildungsverordnung erfolgt sein, die jedenfalls mehr als 20 Jahre vor der hier zum Vergleich heranzuziehenden Ausbildungsverordnung galt. Für die Beurteilung des Gerichts nicht ausreichend ist auf dieser Grundlage die schlichte Behauptung, die Klägerin verfüge über gleichwertige Fähigkeiten, weil sie eine Tätigkeit ausübt, die dem Berufsbild der Justizfachangestellten entspricht (BAG 18. April 2012 – 4 AZR 441/10 – Rn. 42). Ebenso wenig verfängt der pauschale Vortrag, die Ausbildung einer Justizfachangestellten sei ähnlich der Ausbildung zur Rechtsanwaltsgehilfin, weil sie sich auf den juristischen Bereich erstrecke und auf die Zusammenarbeit mit Volljuristen gerichtet sei (vgl. zum pauschalen Vortrag von gleichartigen Lehrinhalten zweier Studiengänge BAG 18. April 2012 – 4 AZR 441/10 – Rn. 42). Dabei ist aus Sicht der Kammer nicht auszuschließen, dass die Klägerin über Fähigkeiten verfügt, die denen einer Justizfachangestellten gleichwertig sind. Für eine abschließende Beurteilung fehlt es jedoch an einer hinreichenden Darlegung. Dem ist die Klägerin trotz gerichtlichen Hinweises vom 18. Mai 2021 (Bl. 95 d.A.) nicht nachgekommen. d) Fehlt es hiernach bereits an einer hinreichenden Darlegung der subjektiven Eingruppierungsmerkmale, kommt es auf die Erfüllung der objektiven Merkmale nicht mehr an. III. Die Entscheidung über die Kosten folgt vorliegend aus §§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. IV. Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung beruht auf den Vorschriften der §§ 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 42 Abs. 2 Satz 2 GKG. Die Höhe entspricht dem 36-fachen der derzeitigen Vergütungsdifferenz. Auch im Falle einer Feststellungsklage erfolgt kein Bewertungsabschlag (Germelmann/Matthes/Prütting/Germelmann/Künzl, ArbGG, 9. Auflage 2017, § 12 Rn. 136 m.w.N.). V. Die Berufung war nach § 64 Abs. 3 Nr. 2 b) zuzulassen. Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin. Die Klägerin, die eine Ausbildung als Rechtsanwaltsgehilfin abgeschlossen hat, ist seit dem 01. April 1994 als Angestellte bei dem beklagten Land, derzeit im Umfang von 19,35 Stunden/Woche beschäftigt. Nach § 1 des im März 1994 geschlossenen Arbeitsvertrages wurde die Klägerin als Angestellte im Geschäftsstellenbereich (Geschäftsstellenverwalterin) bei dem Arbeitsgericht E. eingestellt. Gemäß § 2 des Arbeitsvertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem BAT und den diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträgen für den Bereich der TdL. Die Klägerin ist am Arbeitsgericht E. in einer Serviceeinheit beschäftigt und wird derzeit nach der Entgeltgruppe (EG) 8, Stufe 6 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vergütet. Einen Antrag gemäß § 29a Abs. 3 Satz 1 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrecht (TVÜ-Länder) oder § 8 Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Länder stellte die Klägerin nicht. Mit Schreiben vom 24. September 2018 wandte sich die Klägerin an die Präsidentin des Landesarbeitsgerichts und machte erfolglos eine Eingruppierung in die - zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht existente - EG 9a TV-L geltend. Mit ihrer Klage behauptet die Klägerin, ihr seien die folgenden Tätigkeiten mit den jeweiligen Zeitanteilen übertragen: - Bearbeitung von Sachstandsanfragen und Auskunftsersuchen, insbesondere von Verfahrensbeteiligten in Mahnsachen (1%), - Verteilung der neu eingegangenen Mahnverfahren entsprechend GVP und Feststellung der zuständigen Rechtspflegerin (34%), - Schriftgutverwaltung – wie Stammdaten- und Verfahrensdatenerfassung und – Pflege/Zuordnung eingehender Schriftsätze zu den Mahnverfahren (3%), - Aktenführung (unter Beachtung der getrennten Aktenführung) einschließlich der Überwachung von Akteneinsicht (7%), - Fertigung des Schreibwerks, wie Abarbeiten von Verfügungen sowie Schreiben, Korrigieren und Formatieren von Verfügungen der Rechtspflegerinnen in Mahnsachen (3%), - Führen von Eingangsregister und weiterer Verzeichnisse (2%) - Kontrolle von sonstigen Fristen und Zustellnachweisen in Mahnverfahren (5%), - Aufgaben der Kostenbeamtin in Mahnsachen (5%) - Verwaltung, Heranziehung und Ladung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in allen Verfahrensarten mit Erstellung des dazugehörigen Schreibwerks mittels der Fachanwendung FOKUS (30%), - Entschädigung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter (10%). Dies zugrunde gelegt meint die Klägerin, ihre gesamte Tätigkeit diene zwei Arbeitsergebnissen: Der Aktenführung in den arbeitsgerichtlichen Mahnverfahren mit allen Nebentätigkeiten im Umfang von 60 % ihrer Arbeitszeit sowie der Organisation der ehrenamtlichen Richterschaft im Umfang von 40% ihrer Arbeitszeit. Die Klägerin ist der Auffassung, sie erfülle die Voraussetzungen der VergGr. Vb Fallgr. 1 wie auch Fallgr. 2 Teil II Abschnitt T Unterschabschnitt I der Anlage 1a zum BAT. Ausweislich ihres Arbeitsvertrags sei sie als Angestellten im Geschäftsstellenbereich (Geschäftsstellenverwalterin) eingestellt und - deklaratorisch geregelt - ursprünglich in VergGr. VII Fallgruppe 42b des BAT Anlage 1a eingruppiert worden. Eine Eingruppierung als Angestellte einer Serviceeinheit sei nicht vorgenommen worden. Dennoch erfülle sie jedenfalls auch die Voraussetzungen der VergGr. Vb Fallgr. 2 der Anlage 1a zum BAT, da sie als Angestellte in einer Serviceeinheit tätig sei. Sie sei als ausgebildete Rechtsanwaltsgehilfin sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausübe. Die von ihr absolvierte Ausbildung sei derjenigen der Ausbildung zur Justizfachangestellten ähnlich, führe zur Zusammenarbeit mit Volljuristen und weise eine große Nähe zur gerichtlichen Tätigkeit auf. Zudem sei sie – insoweit unstreitig - von 1975 bis 1993 Geschäftsstellenverwalterin am Arbeitsgericht H. gewesen. Im Übrigen habe auch das beklagte Land sie – insoweit unstreitig – in der Vergangenheit entsprechend vergütet. Innerhalb der aufgezeigten Arbeitsvorgänge übe sie in hinreichendem Ausmaß schwierige Tätigkeiten aus. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Klägerin von den Tarifvertragsparteien ausdrücklich als schwierig eingestufte Tätigkeiten ausübe, ohne dass es insoweit auf einen wertenden Vergleich ankäme. Im Einzelnen seien dies die Bearbeitung von Sachstandsanfragen und Auskunftsverlangen (1 %), die Aufgaben einer Kostenbeamtin (5 %), die Anordnung von Zustellungen, Ladungen von Amts wegen, Vermittlung von Zustellungen im Parteibetrieb, die Heranziehung und die Ladung der ehrenamtlichen Richter, die Besorgung der öffentlichen Zustellung und Ladung (30 %) sowie die Aufgaben der Geschäftsstelle bei der Bewilligung von PKH sowie Festsetzung zu gewährender Entschädigungen für Zeugen, Sachverständige und ehrenamtliche Richter (10 %). Dessen ungeachtet seien ihre weiteren Tätigkeiten auch ohne ausdrückliche Aufführung im Beispielskatalog der tariflichen Regelung schwierig. Dies folge ohne Weiteres aus einem Quervergleich. Schließlich habe sie sich in ihrer Tätigkeit auch bewährt, so dass sie schon im April 1997 in die VergGr. Vb hätte eingestuft werden müssen. Der Anspruch sei auch innerhalb der tarifvertraglichen Ausschlussfrist geltend gemacht. Soweit ihr Geltendmachungsschreiben vom 25. September 2018 auf die Entgeltgruppe 9a Bezug nehme, sei - wie sich aus der Antwort des beklagten Landes ergebe - für dieses als Anspruchsgegner ohne Zweifel erkennbar, dass die Klägerin eine Vergütung nach der EG 9 oder EG 9a begehre. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Klägerin vom 1. März 2018 bis zum 31. Dezember 2018 nach Entgeltgruppe 9 TV-L und ab dem 01.01.2019 nach Entgeltgruppe 9a TV-L zu vergüten und die jeweiligen Bruttonachzahlungsbeträge ab dem auf den Tag der Rechtshängigkeit folgenden Tag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land ist der Auffassung, die Klage sei bereits deshalb unbegründet, weil die Klägerin binnen Frist keinen Antrag nach § 29a Abs. 3 Satz TVÜ-Länder gestellt hat und die bisherige Eingruppierung damit endgültig werde. Daneben sei die Klage unschlüssig, weil die Klägerin ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen sei. Nicht ausreichend sei die bloße Aufzählung von Tätigkeiten und der Behauptung, diese erfüllten das Tätigkeitsmerkmal. Die Vorlage einer Arbeitsplatzbeschreibung sei ebenso unzureichend wie die Bezugnahme auf Geschäftsverteilungspläne. Auch seien die dargelegten Zeitanteile unzutreffend. Diese beruhten nicht auf einer repräsentativen Erfassung der Geschäftsleiterin über einen mehrmonatigen Zeitraum, sondern allenfalls auf kurzzeitigen eigenhändigen Notizen der Servicekräfte und anschließenden Hochrechnungen der Geschäftsleiterin. Darüber hinaus bezögen sich die behaupteten Zeitanteile auf die Zeit vor der im August 2019 eingeführten elektronischen Akte. Posteingangs- und Ausgangsbearbeitung wie auch die übrigen Aufgaben der Aktenführung seien vor und nach Einführung der elektronischen Akte nicht vergleichbar. Gleiches gelte für die Ladung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter. Wollte man gleichwohl die Darlegungen der Klägerin zugrunde legen, sei für die tarifliche Bewertung der Tätigkeit der Klägerin von vier Arbeitsvorgängen auszugehen. Die Aktenführung in Mahnsachen sei ein anderer Arbeitsvorgang im Vergleich zur Aktenführung in arbeitsgerichtlichen Verfahren. Auch die Aufgaben einer Kostenbeamtin seien ein eigenständiger Arbeitsvorgang. Die Voraussetzungen der VergGr. Vb Fallgr. 1 der Anlage 1a zum BAT erfülle die Klägerin zudem bereits deshalb nicht, weil sie keine Geschäftsstellenverwalterin sei. Maßgeblich für die Eingruppierung sei die nach der Organisation des Arbeitgebers übertragene Tätigkeit. In der Arbeitsgerichtsbarkeit des Landes Schleswig-Holstein gebe es aufgrund der kleinen Einheiten keine gesonderte Funktion der Geschäftsstellenverwaltung. Die Organisationsstruktur gebe Serviceeinheiten vor. Schließlich fehle es an einer Darlegung, der sich entnehmen lässt, dass die jeweilige Tätigkeit die qualifizierenden Merkmale erfüllt. Die Klägerin habe nicht hinreichend - im Sinne eines wertenden Vergleichs – dargelegt, dass die von ihr ausgeübten Tätigkeiten schwierig seien. Dies gelte auch, soweit die Protokollerklärung Nr. 3 eine Aufzählung schwieriger Tätigkeiten vorsehe. Auch die Voraussetzungen eines Bewährungsaufstiegs habe die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin nicht hinreichend dargelegt. Dies sei insbesondere auch deshalb notwendig, weil die Klägerin inzwischen in einer Serviceeinheit arbeitet und nicht – wie früher - innerhalb eines aus Schreibbüro und Geschäftsstellen bestehenden Organisationsgefüges. Schließlich stehe einem Klageerfolg teilweise die Ausschlussfrist des § 37 TVöD entgegen. Die Klägerin habe Vergütung auch für das Jahr 2018 nach der EG 9a geltend gemacht. Diese Entgeltgruppe habe es aber erst ab 2019 gegeben. Die Vergütung nach der EG 9 ist ein anderer Sachverhalt als die Vergütung nach der EG 9a, so dass die tarifliche Ausschlussfrist nicht gewahrt sei. Mit Beschluss vom 27. April 2021 hat die Kammer einen Antrag des beklagten Landes auf Aussetzung des Verfahrens vom 3. März 2021 zurückgewiesen. Für die weiteren Einzelheiten wird insoweit auf Bl. 85 d.A. verwiesen. Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen (§§ 46 Abs. 2 ArbGG, 313 Abs. 2 ZPO).