Urteil
3 Ca 1149 öD d/24
ArbG Kiel 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGKIE:2024:1128.3CA1149OED.D24.00
16Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
16 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Betreuung von Schulkindern im offenen Ganztag an einer Grundschule durch eine Erzieherin ist regelmäßig ein Arbeitsvorgang.
2. Die Tätigkeit einer Erzieherin im offenen Ganztag an einer Grundschule gilt nach der Protokollerklärung Nr. 3 zu Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 zum TVöD/VKA als entsprechende Tätigkeit einer Erzieherin gem. EG 8 S a Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 zum TVöD/VKA unabhängig davon, in welchem Umfang erzieherische Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt werden.
3. Von einer Tarifvertragspartei herausgegebene Durchführungshinweise zur praktischen Handhabung von tariflichen Regelungen sind kein Hilfsmittel der Tarifauslegung.
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 01.11.2023 nach der Entgeltgruppe S8a TVöD- VKA Anlage 1 Teil B Abschnitt XXIV Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt folgenden Tag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 23.134,68 EUR.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Betreuung von Schulkindern im offenen Ganztag an einer Grundschule durch eine Erzieherin ist regelmäßig ein Arbeitsvorgang. 2. Die Tätigkeit einer Erzieherin im offenen Ganztag an einer Grundschule gilt nach der Protokollerklärung Nr. 3 zu Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 zum TVöD/VKA als entsprechende Tätigkeit einer Erzieherin gem. EG 8 S a Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 zum TVöD/VKA unabhängig davon, in welchem Umfang erzieherische Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt werden. 3. Von einer Tarifvertragspartei herausgegebene Durchführungshinweise zur praktischen Handhabung von tariflichen Regelungen sind kein Hilfsmittel der Tarifauslegung. 1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 01.11.2023 nach der Entgeltgruppe S8a TVöD- VKA Anlage 1 Teil B Abschnitt XXIV Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt folgenden Tag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 23.134,68 EUR. 4. Die Berufung wird zugelassen. Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin steht für die Zeit ab dem 1. November 2023 ein Anspruch auf Vergütung nach der EG S 8a TVöD/VKA zu. Die Entscheidung beruht auf den nachfolgend kurz zusammengefassten rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen (§§ 46 Abs. 2 ArbGG, 313 Abs. 3 ZPO). I. Die Klage ist zunächst zulässig. Die begehrte Feststellung auf Vergütungszahlung ist nach § 256 Abs. 1 ZPO als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage (st. Rspr., siehe etwa BAG 27. Februar 2019 – 4 AZR 562/17 – Rn. 14) – auch im Hinblick auf die Verzinsungspflicht (vgl. zuletzt BAG 9. September 2020 – 4 AZR 195/20 – Rn. 14 mwN) zulässig. Insbesondere gilt nicht der grundsätzliche Vorrang der Leistungsklage vor der Feststellungsklage. Das gilt auch für den Fall, dass sich der Feststellungsantrag, wie hier, bereits bei Klageerhebung teilweise auf einen in der Vergangenheit liegenden Vergütungszeitraum bezieht (BAG 10. März 2004 - 4 AZR 212/03 - zu I. der Gründe). Nicht notwendig war die Benennung auch der Stufe. Hierüber besteht nach übereinstimmender Erklärung beider Parteien kein Streit. Da es sich um einen Feststellungsantrag handelt, steht der Zulässigkeit auch nicht entgegen, dass die Verurteilung zur Zahlung der Zinsen "ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt folgenden Tag " nicht vollstreckungsfähig wäre (BAG 31. Juli 2002 – 4 AZR 146/01 – zu I. der Gründe). II. Die Klage ist begründet. Die Klägerin ist ab dem 1. November 2023 nach der EG S 8a Teil B Abschnitt XVIII der Anlage 1 zum TVöD/VKA zu vergüten. 1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden aufgrund originärer Tarifbindung der TVöD/VKA sowie der TVÜ-VKA Anwendung. Im Streitfall folgt daraus, dass sich die Eingruppierung der Klägerin nach Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 zum TVöD/VKA bestimmt. a) Gemäß § 1 Abs. 2 TVÜ-VKA iVm § 29 Abs. 1 TVÜ-VKA gelten für die zwischen dem Inkrafttreten des TVöD und dem 31. Dezember 2016 neu eingestellten Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2016 hinaus fortbesteht, ab dem 1. Januar 2017 für die Eingruppierungen § 12 (VKA) und § 13 (VKA) TVöD in Verbindung mit der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD. Diese Beschäftigten – so auch die Klägerin – sind zum 1. Januar 2017 in die Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) übergeleitet. Nach § 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA erfolgt die Überleitung unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit. Die insoweit maßgeblichen Tätigkeitsmerkmale waren zum Zeitpunkt der Begründung des Arbeitsverhältnisses im Anhang zur der Anlage C (VKA) zum TVöD enthalten. Dort hieß es mit Wirkung vom 1. Juli 2015 auszugsweise: S 8a Erzieherinnen/Erzieher, Heilerziehungspflegerinnen/Heilerziehungspfleger und Heilerzieherinnen/Heilerzieher mit staatlicher Anerkennung und jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3 und 5) Protokollerklärungen: (…) 3. Als entsprechende Tätigkeit von Erzieherinnen/Erziehern gilt auch die Tätigkeit in Schulkindergärten, Vorklassen oder Vermittlungsgruppen für nicht schulpflichtige Kinder und die Betreuung von über 18jährigen Personen (z.B. in Einrichtungen für behinderte Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder für Obdachlose). Aufgrund von § 1 Nr. 13 des Änderungstarifvertrags Nr. 12 zum TVöD vom 29. April 2016 waren vorstehende Eingruppierungsregelung wie auch die zugehörige Protokollerklärung nunmehr in Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 zum TVöD/VKA enthalten (ausführlich zur tariflichen Entwicklung (BAG 13. November 2019 - 4 AZR 490/18 - Rn. 25 ff., BAGE 168, 306). b) Am 18. Mai 2022 kam es zu einer Tarifeinigung zwischen den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA). Inhalt dieser Einigung war u.a. eine Änderung im Wortlaut der Protokollerklärung Nr. 3 in Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 zum TVöD/VKA. Diese lautet seitdem: 3. Als entsprechende Tätigkeit von Erzieherinnen/Erziehern oder Kinderpflegerinnen/Kinderpflegern gilt auch die Tätigkeit in Schulkindergärten, Ganztagsangeboten für Schulkinder, Vorklassen oder Vermittlungsgruppen für nicht schulpflichtige Kinder und die Betreuung von über 18jährigen Personen (z.B. in Einrichtungen für behinderte Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder für Obdachlose). Aufgrund des im Rahmen der Tarifeinigung abgeschlossenen Änderungstarifvertrags Nr. 18 zum TVÜ-VKA vom 18. Mai 2022 ist als weitere Überleitungsregelung § 28d TVÜ-VKA eingefügt worden. Dieser lautet auszugsweise: Ergibt sich für Beschäftigte, die am 30. Juni 2022 in die Entgeltgruppe S 11b eingruppiert waren, aufgrund der Änderungen ab 1. Juli 2022 im Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 zum TVöD – Entgeltordnung (VKA) eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 12, sind diese Beschäftigten nur auf Antrag gemäß § 12 (VKA) TVöD in diese Entgeltgruppe eingruppiert. Ergibt sich für Beschäftigte, die am 30. Juni 2022 in die Entgeltgruppe S 12 eingruppiert waren, aufgrund der Änderungen ab 1. Juli 2022 im Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 zum TVöD – Entgeltordnung (VKA) eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 14, sind diese Beschäftigten nur auf Antrag gemäß § 12 (VKA) TVöD in diese Entgeltgruppe eingruppiert. Der Antrag nach Satz 1 oder 2 kann nur bis zum 31. Juli 2023 gestellt werden (Ausschlussfrist) und wirkt jeweils auf den 1. Juli 2022 zurück. Nach dem 1. Juli 2022 eingetretene Änderungen der Stufenzuordnung in der bisherigen Entgeltgruppe bleiben bei der Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe unberücksichtigt. (..) c) Diese spezielle - zeitlich nach den in den §§ 29 ff. TVÜ-VKA eingefügten (allgemeinen) Überleitungsregelungen vereinbarte – Überleitungsregelung führt für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst dazu, dass aufgrund der vorgenannten Tarifeinigung für übergeleitete Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst, die am 30. Juni 2022 nicht in die Entgeltgruppe S 11b oder S 12 eingruppiert waren, der ausnahmsweise (zuvor) suspendierte Grundsatz der Tarifautomatik unabhängig von einem Höhergruppierungsantrag wieder in Kraft ist (so auch BeckOK TVöD/Dannenberg TVÜ-VKA § 28d Rn. 2). Die Eingruppierung aller anderen Mitarbeiter – so auch der Klägerin – bestimmt sich daher ab dem 1. Juli 2022 gem. §§ 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 TVöD/VKA iVm. der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA. 2. In Anwendung dieser tarifrechtlichen Vorgaben ist die Klägerin in die EG S 8a TVöD/VKA eingruppiert. Sie übt im Rahmen eines einheitlichen Arbeitsvorgangs als staatlich anerkannte Erzieherin entsprechende Tätigkeiten aus. a) Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 TVöD/VKA ist der Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Das ist der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Grundlage für die Bewertung der auszuübenden Tätigkeit ist danach der Arbeitsvorgang. b) Der Bestimmung des Arbeitsvorgangs konnte im Streitfall die von der Klägerin vorgelegte Stellenbeschreibung zugrunde gelegt werden. Zwar dient eine Stellenbeschreibung in erster Linie der Dokumentation der Tätigkeit der Stelleninhaberin. Sie kann gleichwohl Grundlage der Bestimmung von Arbeitsvorgängen sein, wenn sie die tatsächlich übertragenen Tätigkeiten sowie die Arbeitsergebnisse ausreichend differenziert wiedergibt (st. Rspr, vgl. etwa BAG 10. Juni 2020 - 4 AZR 142/19 - Rn. 15). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Die Klägerin hat die in der Stellenbeschreibung ausgeführten Tätigkeiten mit den dargestellten (zusammengefassten) Zeitanteilen tatsächlich auszuüben. Dies wird im Tatsächlichen auch vom Beklagten nicht in Abrede gestellt. Zwar trägt der Beklagte pauschal vor, die Klägerin nehme keine dieser Tätigkeiten (Anm.: in der Stellenbeschreibung) wahr (vgl. Klageerwiderung vom 6. September 2024, hier: Bl. 25 d.A.). Abgesehen davon, dass eingruppierungsrechtlich die auszuübenden, nicht die ausgeübten Tätigkeiten maßgeblich sind, folgt aus den nachfolgenden Ausführungen indes, dass der Beklagte nicht bestreitet, dass die Klägerin – exemplarisch – die Tätigkeit der „Betreuung der Kinder“ auszuüben hat. Der Beklagte ist (lediglich) der Auffassung, die Betreuung der Kinder erschöpfe sich in dem Notieren von Namen, der Bekanntgabe von Beginn und Ende von Aktivitäten, weiteren eher organisatorischen Maßnahmen sowie des Aufräumens des Betreuungsraumes. c) Die von der Klägerin auszuübenden Tätigkeiten sind – jedenfalls, soweit es die 85% der Arbeitszeit umfassende Tätigkeit der „Betreuung der Kinder“ betrifft – einheitlich zu bewerten. Das Bundesarbeitsgericht bewertet in ständiger Rechtsprechung die Betreuung von Gruppen durch Erzieherinnen und Erzieher als einen Arbeitsvorgang (vgl. zuletzt etwa für eine an einer Gemeinschaftsschule mit „offenem Ganztag“ und „8-1 Betreuung“ (OGS) eingesetzte Erzieherin BAG 14. Oktober 2020 – 4 AZR 252/19 – Rn. 15 mwN; BAG 27. September 2017 – 4 AZR 664/14 – Rn. 16 für die Tätigkeit einer Erzieherin und staatlich anerkannte Heilpädagogin in einer Kindertagesstätte; BAG 24. März 2010 – 4 AZR 721/08 – Rn. 26: Tätigkeit von Erziehern in der Regel einheitlicher Arbeitsvorgang). Aus der Stellenbeschreibung, die die Tätigkeit der Klägerin differenziert wiedergibt, ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die auszuübende Tätigkeit – mindestens soweit es die 85% der Arbeitszeit umfassende Tätigkeit der Betreuung der Kinder betrifft – aus mehreren Arbeitsvorgängen zusammensetzen könnte. Dass vorliegend zwischen den Parteien streitig ist, ob die Klägerin entsprechende Tätigkeiten einer Erzieherin ausübt, ändert hieran nichts. Die von der Klägerin auszuübenden Tätigkeiten im Rahmen der Betreuung von Kindergruppen sind auf ein einheitliches Arbeitsergebnis gerichtet, ganz gleich, von wie die Tätigkeit tariflich einzuordnen ist (vgl. etwa für die Betreuung von Gruppen durch Heilpädagogen BAG 16. April 1997 – 4 AZR 287/95 – zu B I 2 c der Gründe mit weiteren Nachweisen zu Sozialarbeitern). Näheren Vortrags zur Bestimmung des Arbeitsergebnisses bedurfte es daher nicht. d) Die insoweit maßgeblichen Bestimmungen in Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 zum TVöD/VKA lauten: Entgeltgruppe S 8a 1. Erzieherinnen/Erzieher, Heilerziehungspflegerinnen/Heilerziehungspfleger und Heilerzieherinnen/Heilerzieher mit staatlicher Anerkennung und jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 1a, 3 und 5) (…) Protokollerklärungen: (…) 3. Als entsprechende Tätigkeit von Erzieherinnen/Erziehern oder Kinderpflegerinnen/Kinderpflegern gilt auch die Tätigkeit in Schulkindergärten, Ganztagsangeboten für Schulkinder, Vorklassen oder Vermittlungsgruppen für nicht schulpflichtige Kinder und die Betreuung von über 18jährigen Personen (z.B. in Einrichtungen für behinderte Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder für Obdachlose). e) Die von der Klägerin auszuübende Tätigkeit erfüllt die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der EG S 8a von Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 zum TVöD/VKA. Sie ist staatlich anerkannte Erzieherin und übt entsprechende Tätigkeiten aus. aa) Die Klägerin ist staatlich anerkannte Erzieherin. Nachdem der Beklagte dies mit Nichtwissen bestritten hat, hat die Klägerin unter Vorlage einer Urkunde (Anlage K 5, Bl. 53 d.A.) ihren Vortrag weiter substantiiert. Dem ist der Beklagte nicht weiter entgegengetreten. bb) Die Klägerin übt auch entsprechende Tätigkeiten aus. (1) Die Voraussetzung einer entsprechenden Tätigkeit liegt in der Regel vor, wenn die Tätigkeit der Ausbildung des betreffenden Angestellten entspricht (st. Rspr., vgl. etwa BAG 23. September 2009 – 4 AZR 220/08 – Rn. 34). Nach Überzeugung der Kammer bedarf es im Streitfall allerdings für diese Feststellung keiner – typischerweise erforderlichen – Prüfung der Frage, ob sich die auszuübende Tätigkeit auf die konkrete Fachrichtung der jeweiligen Ausbildung bezieht und die Tätigkeit die durch die Ausbildung erworbenen Fähigkeiten gerade erfordert. Ebenso mag dahinstehen, ob – wie das Bundesarbeitsgericht meint - im Streitfall die von der Klägerin auszuübenden Tätigkeiten im Rahmen der offenen Ganztagsbetreuung typischerweise Aufgaben eines Erziehers sind (so das BAG für die institutionelle Betreuung von Grundschülern des ersten und zweiten Schuljahres außerhalb des Unterrichts, vgl. BAG 24. März 2010 – 4 AZR 721/08 – Rn. 29) . (2) Die Tätigkeiten der Klägerin als Betreuungskraft im offenen Ganztagsangebot an der P.-Schule sind jedenfalls deshalb „entsprechende Tätigkeiten“ einer Erzieherin, weil die Tarifvertragsparteien dies durch die zum 1. Juli 2022 in Kraft getretene Neuregelung in der Protokollerklärung Nr. 3 (zum regelhaften normativen Tarifcharakter von Protokollerklärungen BAG 13. Mai 2015 – 4 AZR 355/13 – Rn. 32ff.) ausdrücklich geregelt haben (so wohl auch – im Hinblick auf die „Betreuung von über 18jährigen Personen“ LAG Rheinland-Pfalz 22. August 2023 - 8 Sa 342/22 – zu A 2 b) aa) der Gründe). Dies ist das Ergebnis der Tarifauslegung. (a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (st. Rspr., vgl. nur BAG 13. Oktober 2021 – 4 AZR 365/20 – Rn. 21). (b) Der Wortlaut der Protokollerklärung bestimmt, dass als entsprechende Tätigkeit von Erzieherinnen auch die Tätigkeit in Ganztagsangeboten für Schulkinder gilt. Mit der Formulierung, wonach etwas als etwas (anderes) gelte, wird nach allgemeinem Begriffsverständnis typischerweise eine Fiktionswirkung geregelt. Hiernach werden tatsächlich und/oder rechtliche Voraussetzungen als vorliegend behandelt, selbst wenn sie nicht vorliegen. Mit der Regelung in der Protokollerklärung Nr. 3, wonach als entsprechende Tätigkeit von Erzieherinnen auch die Tätigkeit in – u.a. – Ganztagsangeboten für Schulkinder gilt, bringen die Tarifvertragsparteien unzweideutig zum Ausdruck, dass die Tätigkeit von Erzieherinnen im Rahmen von Ganztagsangeboten für die tarifliche Eingruppierung als die einer Erzieherin entsprechende Tätigkeit anzusehen ist. Die Tarifvertragsparteien wollten für die Frage der tariflichen Eingruppierung die Tätigkeit in Ganztagsangeboten für Schulkinder als eine entsprechende Tätigkeit fingieren (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation im Zusammenhang mit einer tariflichen Zulage bereits BAG 19. Januar 2023 – 6 AZR 62/22 – Rn. 22, wonach die Tarifvertragsparteien – freilich mit einer etwas abweichenden Formulierung – eine bestimmte Tätigkeit als entsprechende Tätigkeit gewertet wissen wollten; BAG 9. November 2005 – 4 AZR 437/04 – Rn. 29: Gleichstellung (der jeweils genannten Tätigkeit) mit erzieherischer Tätigkeit). Vermieden werden sollen damit die ggf. – durch den vorliegenden Fall bestätigten – Schwierigkeiten bei der Abgrenzung, in welchem Umfang die konkreten auszuübenden Tätigkeiten einer Erzieherin entsprechende Tätigkeiten sind oder nicht. (c) Ein anderes Wortlautverständnis vermag die Kammer der Regelung nicht zu entnehmen. Ein Verständnis, wonach die Regelung ihrem Wortlaut nach bezwecken sollte, klarzustellen, dass auch Tätigkeiten in Ganztagsangeboten erzieherische Tätigkeiten sein können, mithin ein Einsatz von Erziehern in Ganztagsangeboten eine Eingruppierung nach der EG S 8a nicht ausschließt, findet weder im Wortlaut der Fiktion eine Stütze, noch erschließt sich der Sinn einer solchen Regelung. Eine Erzieherin, die entsprechende Tätigkeiten ausübt, ist entsprechend zu vergüten, ganz unabhängig davon, wo sie eingesetzt ist. Entgegen der Auffassung des Beklagten liegt der Sinn und Zweck der Regelung deshalb nicht lediglich darin, klarzustellen, dass erzieherische Tätigkeiten auch im Rahmen der Ganztagsbetreuung als erzieherische Tätigkeiten gelten. Einer solchen Regelung hätte es nicht bedurft, wenn man – wie auch der Beklagte – für die Frage der entsprechenden Tätigkeit auf den berufskundlichen Begriff abstellt. Die vom Beklagten selbst zitierte Mitteilung im BERUFENET formuliert u.a., dass Erzieherinnen „(….) Aufgaben in Einrichtungen für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene“ wahrnehmen und „Arbeitsschwerpunkte (…) in Kindertageseinrichtungen und Schulen (…)“ liegen. Hierunter ist ohne weiteres eine Betreuung in einer Grundschule (außerhalb schulischer Angebote) mit Ganztagsbetreuung erfasst. (d) Der vom Beklagten für seine abweichende Auffassung herangezogene Vergleich mit einem Hausmeister in einem Schulkindergarten verfängt bereits deshalb nicht, weil Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 zum TVöD/VKA nach seiner Überschrift die Eingruppierung von Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst regelt, mithin die Tätigkeit eines Hausmeisters nicht erfasst. Für einen solchen Hausmeister gölte ggf. – mangels Einschlägigkeit auch von Teil B Abschnitt XXIII der Anlage 1 zum TVöD/VKA – nach Nr. 1 Satz 3 der Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) der Anlage 1 zum TVöD/VKA – ggf. Teil A Abschnitt I Ziffer 2 (allgemeine Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte mit handwerklichen Fähigkeiten). Auch die vom Beklagten bemühte Küchenhilfskraft mit der Ausbildung einer Erzieherin wäre keine Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst (vgl. für eine Reinigungskraft im Pflegedienst BAG 19. Januar 2023 – 6 AZR 62/22 – Rn. 27). (e) Soweit der Beklagte mit nachgelassenem Schriftsatz vom 17. Dezember 2024 weitere Ausführungen zur Auslegung der maßgeblichen Protokollerklärung vorgebracht hat, sind dies weit überwiegend rechtliche Ausführungen, obgleich der Antrag auf Gewährung eines Schriftsatznachlasses sich nach protokollierter Klarstellung auf für die Tarifauslegung maßgebliche Tatsachen beschränken sollte. Dessen ungeachtet tragen auch die rechtlichen Ausführungen nicht. Abgesehen davon, dass nach Überzeugung der Kammer der Wortlaut der Protokollerklärung keine Mehrdeutigkeit in sich trägt, ist der vom Beklagten für die Auslegung herangezogene Verweis auf Durchführungshinweise oder Rundschreiben einer Tarifvertragspartei unerheblich. Bei Durchführungshinweisen einer Tarifvertragspartei handelt es sich lediglich um die Wiedergabe deren Ansicht im Rahmen praktischer Hinweise, die für die Auslegung nicht bindend ist. Ansichten lediglich einer Tarifvertragspartei sind kein Hilfsmittel der Tarifauslegung (vgl. nur BAG 13. Oktober 2021 – 4 AZR 365/20 – Rn. 29). Die Auslegung der Protokollerklärung Nr. 3 wie oben ausgeführt ist auch nicht gleichheitswidrig. Der allgemeine wie auch verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet die Ungleichbehandlung von Wesentlich Gleichem. Bereits daran fehlt es, wenn zwei Beschäftigte zwar dieselbe Tätigkeit ausüben, aber eine unterschiedliche subjektive Ausbildungsqualifikation haben. Darüber hinaus entspricht eine Eingruppierung unter Berücksichtigung auch der subjektiven Qualifikationsanforderungen nicht nur gängiger Eingruppierungspraxis, sie ist von § 12 Abs. 2 Satz 6 TVöD/VKA sogar ausdrücklich angeordnet. Soweit ersichtlich, wird eine Verfassungswidrigkeit von § 12 Abs. 2 Satz 6 TVöD/VKA bislang nicht vertreten. Aus Sicht Kammer liegt sie auch nicht vor. Darüber hinaus relativiert sich die vom Beklagten empfundene gleichheitswidrige Vergütung durch Nr. 2 Satz 1 der Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen). Hiernach sind Beschäftigte, die eine in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Vorbildung oder Ausbildung nicht besitzen (wenn sie auch im Übrigen deshalb nicht nach der begehrten, höheren Entgeltgruppe zu vergüten sind) - freilich bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen dieses Tätigkeitsmerkmals - in der nächst niedrigen Entgeltgruppe eingruppiert. Wenn und soweit die im Ganztag tätigen Beschäftigten erzieherische Tätigkeiten ausüben (was im vorliegenden Fall offenbar streitig ist), führte dies gerade nicht zu einer Eingruppierung in die S 3 oder gar S 2, sondern ggf. in die S 7. Liegt indes weder die subjektive Qualifikation als Erzieherin noch ist eine entsprechende Tätigkeit auszuüben, erfolgt die Eingruppierung nach § 12 Abs. 2 Satz 6 TVöD/VKA tarifgerecht in niedrigere Entgeltgruppen. f) Unerheblich für die zutreffende Eingruppierung ist schließlich, dass in der Niederschrift nach dem Nachweisgesetz vom 1. Juli 2015 formuliert ist, die Klägerin werde als sozialpädagogische Assistentin beschäftigt. Maßgeblich ist weder die Bezeichnung der Tätigkeit noch die Benennung einer konkreten Entgeltgruppe im Vertrag oder gar (nur) in einer Niederschrift nach dem Nachweisgesetz. Der zutreffenden Eingruppierung etwaig entgegenstehende Vereinbarungen – (auch) zu Entgeltgruppen – sind bereits aufgrund der beidseitigen Tarifbindung gem. §§ 4 Abs.1, 3 TVG unwirksam. g) Die Klägerin hat ihre Ansprüche innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist, § 37 Abs. 1 TVöD geltend gemacht. Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 TVöD verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten schriftlich geltend gemacht werden. Im Streitfall ist die Geltendmachung fristgerecht erfolgt. Die Vergütungszahlungen sind nach § 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD am letzten Tag des jeweiligen Monats fällig. Zahlungsansprüche für November 2023 waren hiernach spätestens am 30. November 2023 fällig. Die Geltendmachung erfolgte mit gewerkschaftlichem Schreiben am 2. Mai 2024 ersichtlich fristwahrend. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällig Leistungen aus, § 37 Abs. 1 Satz 2 TVöD. III. Die Entscheidung über die Kosten folgt vorliegend aus §§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. IV. Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung beruht auf den Vorschriften der §§ 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 42 Abs. 2 Satz 2 GKG. Die Höhe entspricht dem 36-fachen der derzeitigen Vergütungsdifferenz in Höhe von 642,63 Euro. Auch im Falle einer Feststellungsklage erfolgt kein Bewertungsabschlag (Germelmann/Matthes/Prütting/Germelmann/Künzl, ArbGG, 10. Auflage § 12 Rn. 136 m.w.N.). VI. Die Berufung war nach § 64 Abs. 3 Nr. 2 b) zuzulassen. Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin. Die Klägerin, die eine staatlich anerkannte Erzieherin ist, ist bei dem Beklagten seit dem 31. August 2015 zuletzt mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 19,5 Stunden beschäftigt. Beide Parteien sind, wie sie in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer bestätigt haben, tarifgebunden. Nach § 1 des zwischen den Parteien am 1. Juli 2015 geschlossenen Arbeitsvertrages ist die Klägerin als „Teilzeitbeschäftigte“ eingestellt. Nach § 2 des Arbeitsvertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach der durchgeschriebenen Fassung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst in der durchgeschriebenen Fassung des TVöD-V und den ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinbarung der kommunalen Arbeitgeber (VKA) jeweils geltenden Fassung einschließlich des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (§ 1 Abs. 2 TVÜ-VKA). In § 4 des Vertrages ist geregelt, dass die Klägerin in die Entgeltgruppe (EG) 3 TVöD eingruppiert ist. In einer Niederschrift nach dem Nachweisgesetz vom 1. Juli 2015 heißt es in Ziffer 1, die Klägerin werde als sozialpädagogische Assistentin beschäftigt. Die Klägerin ist unstreitig tätig „im Bereich des Ganztagsangebotes“ in der P.-Schule G. Hierzu bestimmt die vom Beklagten erstellte Stellenbeschreibung für die Klägerin: „Ziele der Stelle: Umfängliche pädagogische Betreuung der am offenen Ganztagsangebot teilnehmenden Kinder im Sinne der konzeptionellen und organisatorischen Ausrichtung der Einrichtung. Betreut werden Kinder der 1. - 4. Klassen während der Öffnungszeiten des Offenen Ganztagsangebots Aufgaben (Arbeitsvorgänge) einschließlich Zeitanteil in v. H.: Betreuung der Kinder (85%) · Betreuung der Kinder entsprechend den angemeldeten Betreuungszeiten · Begleitung und Initiierung von Spielsituationen · Ansprechperson bei Konflikten unter den Kindern · Begleitung/Unterstützung bei Hausaufgaben · Begleitung/Unterstützung in der Mensa · Ansprechpartner und Vertrauensperson von Kindern und Eltern · Präventives erkennen und vermeiden von Gefährdungen und Gefahrenquellen · Wahrung der Aufsichtspflicht · Reflexion des eigenen Handeln (sic!) und des täglichen Betreuungsgeschehens · Auf körperliches und seelisches Wohlergehen sowie Gesundheitszustand der Kinder achten, gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen einleiten · Beachten der Hygienevorschriften hinsichtlich der Kinder, der Räum und des Inventars Weitere Aufgaben (15%) Zusammenarbeit mit Eltern · bei Bedarf persönliche und/oder telefonische Absprachen und Gespräche mit Erziehungsberechtigten · Gegebenenfalls Teilnahme an Entwicklungs- oder Krisengesprächen mit Eltern · Teilnahme an Elternabenden, Informationsveranstaltungen und sonstigen Veranstaltungen des Offenen Ganztagsangebot (…)“ Auf Anlage K 4, Bl. 16 d.A. wird ergänzend verwiesen. Derzeit wird die Klägerin vergütet nach der EG S 3, Stufe 5. Über die Stufenzuordnung besteht – was die Parteien in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage bestätigt haben – kein Streit. Mit einzelgewerkschaftlichem Schreiben vom 2. Mai 2024 hat die Klägerin eine Vergütung nach der EG S 8a erfolglos geltend gemacht. Der derzeitige Unterschiedsbetrag zwischen der EG S 3, Stufe 5 und der EG S8a Stufe 5 beträgt 642,63 Euro. Die Klägerin ist der Auffassung, die von ihr auszuübenden Tätigkeiten stellten einen einheitlichen Arbeitsvorgang dar. Ihre hiernach einheitlich zu bewertende Tätigkeit erfülle die Voraussetzungen einer Vergütung nach der EG S 8a TVöD/VKA. Als staatliche geprüfte Erzieherin stellten sich die von ihr auszuübenden Tätigkeiten als im Tarifsinne entsprechende Tätigkeit dar. Die von ihr auszuübenden Tätigkeiten entsprechen dem Berufsbild einer Erzieherin. Nicht erforderlich für die begehrte Eingruppierung sei es, dass die auszuübenden Tätigkeiten der Klägerin sämtliche Tätigkeitsbereiche einer Erzieherin umfassten. Zu ihren Tätigkeiten im Einzelnen trägt die Klägerin vor: Sie leite zusammen mit einer ungelernten Zweitkraft eine Gruppe von 32 Kindern. Es sei ihre Aufgabe, im Rahmen des Ganztagsangebotes erste Ansprechpartnerin von Kindern und Eltern zu sein, Konfliktsituationen und Hausaufgabenerledigungen zu unterstützen und zu begleiten, auf das körperliche und seelische Wohlbefinden der Kinder zu achten und entsprechende Maßnahmen einzuleiten. Sie habe das Verhalten, Befinden sowie den Entwicklungsstand der Kinder zu beobachten und altersgerechte pädagogische Methoden wie z.B. das Erlernen bestimmter Fähigkeiten oder Verhaltensweisen anzuwenden. Sie motiviere die Kinder zu kreativen Aktivitäten, zum freien und gelenkten Spiel oder zur Bewegung. Sie initiierte Spielsituationen sowie Malen und Basteln und unterstütze und ermutige die Kinder dabei, miteinander in Interaktion zu treten. Ergänzend wird auf die Ausführungen in der Replik vom 16. Oktober 2024, hier Bl. 49ff. d.A. verwiesen. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 01.11.2023 nach der Entgeltgruppe S8a TVöD-VKA Anlage 1 Teil B Abschnitt XXIV Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt folgenden Tag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hält die Klage für unbegründet. Es fehle schon an hinreichend substantiiertem Vortrag zu den von der Klägerin ausgeübten Tätigkeiten. Ein solcher sei auch nicht aufgrund der Protokollnotiz Nr. 3 zu Abschnitt B XXIV – Sozial- und Erziehungsdienst zur Entgeltordnung VKA des TVöD entbehrlich. Es handele sich lediglich um eine Klarstellung, dass der Tätigkeitsort einer Eingruppierung in die EG S 8a nicht entgegenstehe. Darüber hinaus ist der Beklagte der Auffassung, die Klägerin nehme keine Tätigkeiten einer Erzieherin wahr. Es handele sich nicht um „entsprechende“ Tätigkeiten einer Erzieherin im Tarifsinne. Maßgeblich für die Bestimmung der entsprechenden Tätigkeiten sei das berufskundliche Verständnis, wonach neben Betreuungs- auch Erziehungs- und Bildungsaufgaben wahrgenommen werden und der Arbeitsschwerpunkt auf sozialpädagogischen Aufgaben liegt. Die Klägerin hingegen nehme ausschließlich reine Betreuungstätigkeiten, ggf. auch Unterstützungs- und Erfassungstätigkeiten wahr. So beaufsichtigte sie lediglich die Kinder – auch beim Spielen, Malen etc. – ohne pädagogische Aktivität. Eine Wissensvermittlung finde auch bei der Hausaufgabenbetreuung nicht statt. Gleiches gelte mit Blick auf die Wahrung der Aufsichtspflicht oder des Achtens auf körperliches Wohlergehen. Ihre Tätigkeit beschränke sich auf die bloße Aufsicht und ggf. Mitteilungen an Vorgesetzte. Pädagogische Aufgaben fielen auch insoweit nicht an. Die Zusammenarbeit mit den Eltern beschränke sich auf organisatorische Telefonate. Ergänzend wird auf die Klagerwiderung vom 6. September 2024, hier Bl. 25ff. d.A. sowie die Duplik vom 16. Oktober 2024, hier Bl. 73ff. d.A. verwiesen. In der mündlichen Verhandlung vom 28. November 2024 hat der Beklagtenvertreter Schriftsatznachlass beantragt, um weitere für die Tarifauslegung maßgebliche Tatsachen vortragen zu können. Mit fristgerecht eingegangenem Schriftsatz vom 17. Dezember 2024 hat der Beklagte im Kern seine in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer geäußerte Rechtsauffassung verschriftlicht und sein Verständnis der Protokollerklärung Nr. 3 in Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 zum TVöD/VKA vorgetragen. Nach Ansicht des Beklagten sei die vom Gericht angedeutete Auslegung der Protokollerklärung Nr. 3 gleichheits- und verfassungswidrig. Ergänzend enthält der Schriftsatz Ausführungen zu Durchführungshinweisen/Rundschreiben der VKA zu konkreten (Vorgänger-)Regelungen zur Eingruppierung von Erzieherinnen und Erziehern in Anlage 1a zum BAT. Ergänzend wird auf Bl. 93ff. d.A. verwiesen. Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen (§§ 46 Abs. 2 ArbGG, 313 Abs. 2 ZPO). Die Kammer hat auf Basis des Vorbringens bis zur mündlichen Verhandlung über die Sache am 28. November 2024 beraten und die aus dem Tenor ersichtliche Entscheidung getroffen. Die Kammer hat sodann aufgrund des Schriftsatzes des Beklagten vom 17. Dezember 2024 mit dem Einverständnis aller beteiligten Richter in einer Telefonkonferenz am 18. Dezember 2024 erneut beraten. Die Kammer ist dabei zum Ergebnis gelangt, dass die aus dem Tenor ersichtliche Entscheidung weiterhin als zutreffend angesehen wird und im Übrigen Gründe für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO nicht vorlagen.