Urteil
4 Ca 516 öD/21
ArbG Kiel 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGKIE:2021:0804.4CA516OED21.00
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Leitsätze
Zur Erfüllung des Eingruppierungsmerkmals "sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben," bedarf es der Darlegung, dass zumindest ein der in der Tarifnorm üblicherweise geforderten Ausbildung entsprechendes umfangreiches Wissensgebiet ähnlich gründlich beherrscht wird, ohne dass hierzu Fähigkeiten und Erfahrungen auf nur einem eng begrenzten Teilgebiet ausreichen.(Rn.106)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits
3. Der Streitwert beträgt 12.330,00 EUR
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Erfüllung des Eingruppierungsmerkmals "sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben," bedarf es der Darlegung, dass zumindest ein der in der Tarifnorm üblicherweise geforderten Ausbildung entsprechendes umfangreiches Wissensgebiet ähnlich gründlich beherrscht wird, ohne dass hierzu Fähigkeiten und Erfahrungen auf nur einem eng begrenzten Teilgebiet ausreichen.(Rn.106) 1. Die Klage wird abgewiesen 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits 3. Der Streitwert beträgt 12.330,00 EUR Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. I. Die Klage ist zulässig. Die begehrte Feststellung auf Vergütungszahlung ist nach § 256 Abs. 1 ZPO als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage (vergl. BAG 27.02.2019 – 4 AZR 562/17 – zit. n .Juris) – auch im Hinblick auf die Verzinsungspflicht (vgl. BAG 09. 09.2020 – 4 AZR 195/20 – zit. n. Juris) zulässig. Insbesondere gilt nicht der grundsätzliche Vorrang der Leistungsklage vor der Feststellungsklage. Das gilt auch für den Fall, dass sich der Feststellungsantrag, wie hier, bereits bei Klageerhebung teilweise auf einen in der Vergangenheit liegenden Vergütungszeitraum bezieht (BAG 10.03.2004 - 4 AZR 212/03 -). II. Die Klage ist nicht begründet. Das beklagte Land ist nicht verpflichtet, Vergütung nach der Entgeltgruppe 9a Teil II Abschnitt 12.1 Entgeltordnung zum TV-L zu zahlen. 1. Die Klägerin begründet die von ihr begehrte Höhergruppierung damit, ihr seien Tätigkeiten übertragen worden, die zu 80 % einen Arbeitsvorgang ausmachten und in dem mehrere schwierige Tätigkeiten nach Maßgabe der Entgeltgruppe 9a anfielen. Die Klägerin erfüllt jedoch nicht die Tätigkeitsmerkmale der von ihr begehrten Entgeltgruppe. 2. Nach § 12 Abs. 1 Satz 3 und 4 TV-L ist die Klägerin in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht; die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Gemäß der Protokollerklärung Nr. 1 Satz 1 zu § 12 Abs. 1 TV-L sind Arbeitsvorgänge Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen; das Arbeitsergebnis ist für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs maßgebend. Dabei können bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden (BAG vom 28.02.2018 – 4 AZR 816/16 – zit. n. Juris). Auch kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können jedoch dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vorneherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Dafür reicht die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte übertragen zu können, solange sie nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person real übertragen sind. Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist. Zur Tätigkeit rechnen dabei auch die Zusammenhangstätigkeiten, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben einer/s Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind (BAG, a.a.O., m.w.N.). a) Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt bei der Bestimmung der Arbeitsvorgänge außer Betracht. Erst nachdem der Arbeitsvorgang bestimmt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten. Haben die Tarifvertragsparteien verschiedene Beispiele für schwierige Tätigkeiten angeführt, ist dies nur für die Bewertung von Einzeltätigkeiten, nicht aber für die Bestimmung von Arbeitsvorgängen maßgebend. Dies hat zur Folge, dass unterschiedlich zu bewertende Tätigkeiten zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden können. Unerheblich für die tarifliche Bewertung ist es, ob und inwieweit Einzelaufgaben verwaltungstechnisch verschiedenen Beschäftigten zugewiesen werden könnten, solange sie im Zusammenhang als eine einheitliche Arbeitsaufgabe tatsächlich einer Person übertragen sind (BAG, a.a.O., m.w.N.). b) Unter Berücksichtigung des Vorgenannten ist vorliegend nach den Darlegungen der Klägerin von einem Arbeitsvorgang „Aktenführung im arbeitsgerichtlichen Verfahren mit allen Nebentätigkeiten“auszugehen, der nach ihrer Behauptung 80% ihrer Tätigkeit ausmache. Denn die Tätigkeiten, die der Klägerin nach ihrer Behauptung übertragen worden seien, umfassen die vollständige Betreuung vom Eingang des Verfahrens bis zu dessen Abschluss. Alle Tätigkeiten führen zu einem Arbeitsergebnis und stellen bei verständiger Würdigung aller Tätigkeiten einen einheitlichen Arbeitsvorgang dar. 2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 9a Teil II Abschnitt 12.1 Entgeltordnung zum TV-L. a) Die Entgeltordnung Teil II Nr. 12 (Beschäftigte im Justizdienst) enthält unter anderem folgende Vorschriften: 12. Beschäftigte im Justizdienst 12.1 Beschäftigte bei Gerichten und Staatsanwaltschaften (…) Entgeltgruppe 9a 1. Geschäftsstellenverwalter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1 heraushebt, dass sie schwierig ist. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3) 2. Beschäftigte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2 heraushebt, dass sie schwierig ist. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 3) Entgeltgruppe 8 1. Geschäftsstellenverwalter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel schwierig ist. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3) 2. Beschäftigte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel schwierig ist. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 3) Entgeltgruppe 6 1. Geschäftsstellenverwalter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Fünftel schwierig ist. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3) 2. Beschäftigte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 4 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Fünftel schwierig ist. (Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage gemäß Anlage F Abschnitt I Nr. 11.) (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2, 3 und 4 3. (…) 4. Beschäftigte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2) Entgeltgruppe 5 1. Geschäftsstellenverwalter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) (…) Protokollerklärungen 1. Geschäftsstellenverwalter sind Beschäftigte, die Schriftgut verwalten und mindestens zu einem Drittel ihrer Gesamttätigkeit die sonstigen, in den Geschäftsordnungen für die Gerichte und Staatsanwaltschaften für ihr Arbeitsgebiet im mittleren Dienst bzw. der entsprechenden Qualifikationsebene zugewiesenen Tätigkeiten wahrnehmen. 2. Beschäftigte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften sind Beschäftigte, die die Ausbildung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten/zur Justizfachangestellten vom 16. Januar 1998 (BGBl. I S. 195) erfolgreich abgeschlossen haben und Aufgaben des mittleren Justizdienstes bzw. der entsprechenden Qualifikationsebene und der Justizfachangestellten (z.B. Geschäftsstellentätigkeit, Protokollführung, Assistenztätigkeiten) ganzheitlich bearbeiten, sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten in Serviceeinheiten ausüben. Schwierige Tätigkeiten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind z.B.: a) die Anordnung von Zustellungen, die Ladungen von Amts wegen, … b) die Erteilung von Rechtskraft- und Notfristzeugnissen sowie die Erteilung von Vollstreckungsklauseln, die Vollstreckbarkeitsbescheinigung in Strafsachen, (…) e) die Aufgaben des Kostenbeamten, die Aufgaben der Geschäftsstelle bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Zahlungsbestimmung, die Festsetzung und Anweisung der zu den Zeugen, Sachverständigen und ehrenamtlichen Richter sowie dem Beteiligten zu gewährenden Entschädigungen (einschl. etwaiger Vorschüsse) (…) g) die unterschriftsreife Vorbereitung von Beschlüssen und Verfügungen sowie die Anordnungen für Richter, Staatsanwälte und Rechtspfleger, die Vorprüfung von Klagen und Anschuldigungsschriften, Anträgen sowie Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen in Gerichtsverfahren… h) die Beantwortung von Sachstandsanfragen und Auskunftsersuchen formeller Art sowie die Überwachung von Akteneinsicht in patentrechtlichen Verfahren, (…) b) Aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich nicht, dass sie nach der Entgeltgruppe 9a Teil II Abschnitt 12.1 Entgeltordnung zum TV-L zu vergüten wäre. aa) Die Klägerin erbringt nicht die Tätigkeiten einer Geschäftsstellenverwalterin nach Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 der Entgeltordnung. Nach Protokollnotiz Nr. 1 sind Geschäftsstellenverwalter Angestellte, die Schriftgut verwalten und mindestens zu einem Drittel ihrer Gesamttätigkeit die sonstigen, in den Geschäftsordnungen für die Gerichte und Staatsanwaltschaften für ihr Arbeitsgebiet dem mittleren Dienst zugewiesenen Tätigkeiten wahrnehmen. Die Klägerin behauptet lediglich, Aufgaben wahrzunehmen, die dem mittleren Dienst bzw. der entsprechenden Qualifikationsstufe zugewiesen würden, insbesondere Aufgaben der Aktenführung und die im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens erforderlichen Tätigkeiten. Dem ist entgegenzuhalten, dass es seit Einrichtung der Serviceeinheiten überhaupt keine Geschäftsstellenverwalter an den Arbeitsgerichten in Schleswig- Holstein gibt. Darauf hat das beklagte Land richtigerweise hingewiesen. Darüber hinaus sind der Klägerin die Tätigkeiten einer Serviceeinheit und nicht einer Geschäftsstellenverwalterin übertragen worden. bb) Die Klägerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass sie die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 6 erfüllt und als Beschäftigte in Serviceeinheiten anzusehen sei. (1) Die Klägerin verfügt nicht über eine Ausbildung zur Justizfachangestellten nach Maßgabe der Protokollerklärung Nr. 2. (2) Aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich ebenfalls nicht, dass sie das Merkmal einer sonstigen Angestellten erfüllt, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten in Serviceeinheiten ausübt. (a) Liegt im Rahmen einer Eingruppierungsfeststellungsklage die objektive Darlegungslast für die Erfüllung sämtlicher Tätigkeitsmerkmal bei der Arbeitnehmerin, hat diese für den Fall, dass das vorausgesetzte Merkmal gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen verlangt, auch darzulegen, dass sie subjektiv über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt, die denen einer ausgebildeten Justizfachangestellten entsprechen. Erforderlich ist hierzu die Darlegung, dass sie zumindest ein entsprechend umfangreiches Wissensgebiet ähnlich gründlich beherrscht, ohne dass hierzu Fähigkeiten und Erfahrungen auf nur einem eng begrenzten Teilgebiet ausreichen (vgl. BAG 18. 12.1996 – 4 AZR 319/95 –). Anders als die Klägerin offenbar meint, ist es nicht ohne weiteres möglich, von der ausgeübten Tätigkeit unmittelbar Rückschlüsse auf die Fähigkeiten zu schließen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zeigt die Lebenserfahrung vielmehr häufig, dass "sonstige Angestellte", selbst wenn sie im Einzelfall eine "entsprechende Tätigkeit" ausüben, gleichwohl - anders als Angestellte mit der in der ersten Alternative vorausgesetzten Ausbildung - häufig an anderen Stellen deswegen nicht eingesetzt werden können, weil ihnen für andere Tätigkeiten Kenntnisse und Erfahrungen fehlen (BAG 18.12.1996 – 4 AZR 319/95). Im Regelfall und ohne nähere Darlegungen lässt die Tätigkeit für sich den Rückschluss auf Fähigkeiten und Erfahrungen lediglich bezogen auf ein Teilgebiet der Tätigkeit einer Justizfachangestellten zu (BAG 17.01.1996 – 4 AZR 602/94). (b) Selbst wenn man zugunsten der Klägerin aufgrund ihrer Tätigkeit in einer Serviceeinheit von (gleichwertigen) Erfahrungen ausgehen wollte, mangelt es dem Vortrag der Klägerin an den erforderlichen Darlegungen zu den gleichwertigen Fähigkeiten. Eine solche Darlegung wäre nicht nur deshalb notwendig, weil sich aus einem Vergleich des Ausbildungsrahmenplans für die Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachangestellten (Anlage zur § 3 Absatz 1 der derzeit gültigen Verordnung über die Berufsausbildungen zum Rechtsanwaltsfachangestellten und zur Rechtsanwaltsfachangestellten, zum Notarfachangestellten und zur Notarfach-angestellten, zum Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten und zur Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten sowie zum Patentanwaltsfachangestellten und zur Patentanwaltsfachangestellten vom 29.08.2014) mit dem Ausbildungsrahmenplan zur Ausbildung für Justizfachangestellte (Anlage zu § 4 der Verordnung über die Berufsausbildung zur Justizfachangestellten vom 26.01.1998) erhebliche Unterschiede ergeben. Gerade die synoptische Darstellung der Klägerin veranschaulicht sehr deutlich die Unterschiedlichkeit der Ausbildungen: Die Vermittlung der büro-organisatorischen Abläufe, der Informations- und Kommunikationstechniken sowie der in den jeweiligen Ausbildungen vermittelten Rechtskenntnisse sind auf völlig unterschiedliche Aufgaben und Tätigkeiten ausgerichtet. Eine Justizfachangestellte ist für organisatorische und verwaltende Aufgaben innerhalb von Gerichten und Staatsanwaltschaften zuständig. Sie nimmt dabei besonders in Servicearbeiten die Aufgaben der Geschäftsstelle wahr. Dabei erledigt sie unterschiedliche sach-bearbeitende Tätigkeiten sowie Verwaltungsaufgaben. Zuverlässige Kenntnisse über die zivil- und strafprozessrechtlichen Vorgaben sind zwingende Voraussetzung für eine eigenverantwortliche Tätigkeit in einer Serviceeinheit. Die Ausbildungsinhalte für Rechtsanwaltsfachangestellte sind hingegen im Wesentlichen auf alle Bereiche der Mandantenbetreuung und Unterstützung der Tätigkeiten der Rechtsanwälte und Notare ausgerichtet. Für die Beurteilung des Gerichts reicht die Behauptung der Klägerin nicht aus, sie verfüge über gleichwertige Fähigkeiten, weil sie eine Tätigkeit ausübe, die dem Berufsbild der Justizfachangestellten entspreche (BAG 18.04.2012 - 4 AZR 441/10 -). Ebenso wenig reicht der Vortrag, die Ausbildung einer Justizfachangestellten sei ähnlich der Ausbildung zur Rechtsanwalts-gehilfin, weil sie sich auf den juristischen Bereich erstrecke und auf die Zusammenarbeit mit Volljuristen gerichtet sei. Auch die Behauptung der Klägerin, sie sei gemäß § 153 Abs. 2 GVG mit den Aufgaben einer Urkundsbeamtin betraut worden, führt nicht dazu, dass die Klägerin von ihrer Darlegungslast befreit würde. Denn selbst vorausgesetzt, alle formellen Voraussetzungen des § 153 Abs. 2 und 5 GVG lägen vor, so greift die Argumentation der Klägerin dennoch nicht. Denn § 153 Abs. 5 GVG bestimmt insoweit zwar, der Bund und die Länder könnten bestimmen, dass mit Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auch betraut werden könne, wer auf dem Sachgebiet, das ihm übertragen werden soll, einen Wissens- und Leistungsstand aufweist, der dem durch die Ausbildung nach § 153 Abs. 2 GVG vermittelten Stand gleichwertig sei. Allerdings ist Voraussetzung hier nur, dass auf dem übertragenen Sachgebiet ein Wissens- und Leistungsstand vorherrschen muss, der dem durch die Ausbildung nach Absatz 2 vermittelten Stand gleichwertig ist und nicht, dass auch im Übrigen ein solcher Wissens- und Leistungsstand gegeben sein muss. Für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 6 i.V.m. der Protokollerklärung Nr. 2 ist Letzteres aber Voraussetzung. c) Fehlt es hiernach bereits an einer hinreichenden Darlegung der subjektiven Eingruppierungsmerkmale, kommt es auf die Erfüllung der objektiven Merkmale nicht mehr an. III. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. IV. Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung beruht auf den Vorschriften der §§ 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 42 Abs. 2 Satz 2 GKG. Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Klägerin. Die Klägerin ist seit dem 01.01.2019 als Angestellte bei dem beklagten Land beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme im Arbeitsvertrag vom 13.12.2018 (Bl. 14,15 d. A.) der Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und die ihn ergänzenden Tarifverträge Anwendung. Seit dem 12.01.2021 ist die Klägerin unbefristet und in Vollzeit beschäftigt; sie erhält Vergütung nach der Entgeltgruppe 6 Stufe 3 TV-L. Die Klägerin hat eine Ausbildung als Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte im Jahr 2016 abgeschlossen und arbeitet in einer Serviceeinheit beim Arbeitsgericht ... . Mit Schreiben vom 11.07.2019 (Bl.32 d. A.) machte die Klägerin gegenüber der Präsidentin des Landesarbeitsgerichts vergeblich die „Eingruppierung nach TV-L in die Entgeltgruppe 9 Nr. 2 des Teil II Nr. 12.1 der Anlage A rückwirkend ab Januar 2019 geltend.“ Die Klägerin behauptet, zu 80 % ihrer Arbeitszeit erbringe sie folgende Tätigkeiten: 1. Bearbeitung des Postausgangs 2. Ersterfassung der Neueingänge 3. Die Zuweisung der Neueingänge auf die Kammern einschließlich ihrer Vorprüfung (z.B. Zuständigkeit und Fristwahrung). Über das EGVP eingereichte Neueingänge gelten in dem Moment als eingegangen, in welchem sie zur Abholung auf dem EGVP-Server in Bremen bereitliegen. Dieser Zeitpunkt wird im Prüfprotokoll im oberen Kästchen "Zusammenfassung" unter "Eingang auf dem Server" angezeigt. Bei der Zuweisung ist dieses Datum als Eingangsdatum zu berücksichtigen. 4. Protokollführung und kanzleimäßige Bearbeitung der zum Dezernat 1 und 3 gehörenden Sachen einschließlich der Zwangsgeldverfahren 5. Benutzung und Bedienung des aktuellen Betriebssystems und Officepaketes und der jeweiligen Fachanwendung. Hierzu gehören insbesondere das Anlegen eines Ordnungssystems und das Erstellen, Verändern, Bearbeiten, Speichern und Drucken von Vorlagen und Dokumenten sowie das Aktualisieren von Daten hinsichtlich aller Verfahren der Kammern 1 und 3. 6. Geschäftsstellenbearbeitung der zu den richterlichen Dezernaten 1 und 3 gehörenden Verfahrensakten. 7. Betreuung von Praktikanten abwechselnd mit der Serviceeinheit 2 8. Die Bearbeitung von Anforderungen gerichtlicher Entscheidungen durch Dritte in den richterlichen Dezernaten 1 und 3 9. Erteilung von Rechtskraftzeugnissen und Notfristattesten in den richterlichen Dezernaten 1 und 3 10. Reiseentschädigung für mittelose Personen in den richterlichen Dezernaten 1 und 3 11. Geschäftsstelle für Mediation zur Erfassung der Mediationsverfahren und zur Unterstützung bei der Durchführung der Mediationssitzungen 12. Geschäftsstellen- und kanzleimäßige Bearbeitung der Mahnsachen. Hierunter fällt: o Fristvorlagen und Verwaltung des Schriftguts o Bearbeitung von Anliegen der auf der Geschäftsstelle erscheinenden und anrufenden Personen, soweit es sich um tatsächliche Auskünfte aus den Akten oder um die Entgegennahme einfacher Anträge oder Erklärungen handelt o Entwürfe kurzer Verfügungen und Anfertigen von Schreiben o Anordnung und Bewirkung von Zustellungen im Parteibetrieb, von Amts wegen und durch Aufgabe zur Post sowie die Bewirkung von öffentlichen Zustellungen o Erteilung von Ausfertigungen und Kostenberechnung 13. Überprüfung und Bearbeitung aller Posteingänge, wie Papierpost, Faxe, Nachtbriefkasten, ERV vor der Zuteilung von Klagen. Insbesondere die Weiterleitung aller in Papierform einzuscannenden Klagen an den Gruppenarbeitskorb „Klagfach“. Wahrnehmung der im Scankonzept vom 24.05.2019 zugewiesenen Aufgaben hinsichtlich der Digitalisierung der in Papierform eingegangenen Posteingänge. Regelmäßige Überprüfung und Leerung des zentralen Posteingangskorbs bis zum Ende der Öffnungszeit und Weiterleitung der Eingänge an den Gruppenarbeitsplatz „Kammer + laufende Nummer“ oder an den Gruppenarbeitsplatz „Klagfach“. Die Klägerin behauptet, folgende weitere Aufgaben vertretungsweise zu übernehmen: 1. Die Heranziehung und Ladung der ehrenamtlichen Richter, 2. die Entschädigung der Zeugen, Dolmetscher und Sachverständigen für die Kammern 1 und 3, 3. einsortieren von Ergänzungslieferungen (Nipperdey) und Tarifverträgen, 4. Entschädigung der Beisitzer der Kammern 1 und 3, 5. die Verwaltung der Verfahren, in denen Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung angeordnet wurde einschließlich der Überwachung der pünktlichen Ratenzahlung und Anfertigung erforderlicher Mahnschreiben, sofern d. PKH-Berechtigte noch nicht länger als 3 Monate mit einer Rate in Verzug ist, für die Kammern 1 und 3. Für die Darstellung der weiterhin von der Klägerin geschilderten Aufgaben wird auf Bl. 5 d. A. Bezug genommen. Die Klägerin behauptet, sie übe die Tätigkeit schon seit Abschluss ihrer Ausbildung und Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses zur Beklagten beanstandungsfrei aus. Sie werde vom beklagten Land als Justizfachangestellte beschäftigt und nehme die ihr übertragenen Tätigkeiten eigenständig wahr. Die Klägerin meint, der ihr zum überwiegenden Teil übertragene Aufgabenbereich (80 %) könne als „Aktenführung im arbeitsgerichtlichen Verfahren mit allen Nebentätigkeiten“ bezeichnet werden. Sie erfülle die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 9 bzw. 9 a Fallgruppe 2 der Anlage A zum TV-L Teil II. Abschnitt 12.1, da sie in einer Serviceeinheit eines Gerichts eingesetzt werde. Sie erfülle auch die Merkmale einer Beschäftigten in einer Serviceeinheit nach der Protokollerklärung Nr. 2, denn sie sei als sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihren Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten in Serviceeinheiten ausübe, einzustufen. Sie habe eine Ausbildung zur Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten erfolgreich abgeschlossen. Diese Ausbildung sei zwar nicht gleich, aber doch ähnlich der geforderten Ausbildung. Sie erstrecke sich auch auf den juristischen Bereich, führe zur Zusammenarbeit mit Volljuristinnen und Volljuristen und weise eine sehr große Nähe zur gerichtlichen Tätigkeit auf. In beiden Ausbildungsgängen würden zu einem großen Teil gleiche, zumindest aber ähnliche Inhalte vermittelt werden. Für die Darstellung der Klägerin über die Inhalte der Berufsausbildungen und die zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse wird auf Bl. 152 – 155 d. A. verwiesen. Auch sei gemäß § 153 Abs. 1 GVG bei jedem Gericht eine Geschäftsstelle einzurichten, die mit der erforderlichen Zahl von Urkundsbeamten besetzt werde. Die in § 153 Abs. 2 und 5 GVG vorausgesetzte Qualifikation der einzusetzenden Beschäftigten würden bei ihr, der Klägerin, vorliegen. Die Klägerin vertritt die Auffassung, sie erbringe die Tätigkeiten einer Servicekraft und einer Geschäftsstellenverwalterin. Sie verwalte Schriftgut und nehme Aufgaben wahr, die dem mittleren Dienst bzw. der entsprechenden Qualifikationsstufe zugewiesen würde. Auch sei die Tätigkeit „schwierig“ im Sinne der Entgeltgruppen 6 bis 9 bzw. 9a.Innerhalb der aufgezeigten Arbeitsvorgänge übe sie in hinreichendem Ausmaß schwierige Tätigkeiten aus. Dies ergebe sich bereits daraus, dass sie von den Tarifvertragsparteien ausdrücklich als schwierig eingestufte Tätigkeiten ausübe, ohne dass es insoweit auf einen wertenden Vergleich ankäme. Für die Darstellung der Klägerin über die von ihr als schwierig bewerteten Tätigkeiten wird auf Bl. 11-12 d. A. verwiesen. Die tarifliche Ausschlussfrist sei gewahrt. Es sei klar gewesen, welchen Anspruch sie mit ihrem Schreiben vom 11.07.2021 verfolgt habe; eine fehlerhafte Bezeichnung ändere daran nichts. Der Klägervertreter beantragt, 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Arbeitsleistung der Klägerin ab dem 01.01.2019 nach Entgeltgruppe 9a der Anlage A zum TV-L zu vergüten. 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Differenzbeträge zwischen der nach dem Antrag zu 1. zu entrichtenden und der tatsächlich gezahlten Vergütung ab dem auf den Tag der Rechtshängigkeit folgenden Tag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Beklagtenvertreterin beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land vertritt die Auffassung, der Klagvortrag sei unschlüssig. Die Klägerin habe die von ihr auszuübenden Tätigkeiten nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Nicht ausreichend sei die bloße Aufzählung von Tätigkeiten und die Behauptung, diese erfüllten das Tätigkeitsmerkmal. Die Vorlage einer Arbeitsplatzbeschreibung sei ebenso unzureichend wie die Bezugnahme auf Geschäftsverteilungspläne. Eine konkrete Aufgabenbeschreibung mit Zeitanteilen sei unerlässlich und nicht Sache des beklagten Landes. Soweit die Klägerin darauf verweise, dass sie eine Ausbildung zur Rechtsanwalts- und Notarfachgehilfin absolviert habe, ergebe sich aus dem Abschluss einer Ausbildung zur Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten nicht unmittelbar, dass die Klägerin „gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen“ aufweise. Hierzu führe die Klägerin auch nichts weiter aus. Die Klägerin sei auch nicht als Geschäftsstellenverwalterin bei dem Arbeitsgericht ... tätig. Maßgeblich für die Eingruppierung sei die nach der Organisation des Arbeitgebers übertragene Tätigkeit. In der Arbeitsgerichtsbarkeit des Landes Schleswig-Holstein gebe es aufgrund der kleinen Einheiten keine gesonderte Funktion der Geschäftsstellenverwaltung. Die Organisationsstruktur gebe Serviceeinheiten vor. Schließlich fehle es an einer Darlegung, der sich entnehmen lässt, dass die jeweilige Tätigkeit die qualifizierenden Merkmale erfüllt. Die Klägerin habe nicht hinreichend - im Sinne eines wertenden Vergleichs – dargelegt, dass die von ihr ausgeübten Tätigkeiten schwierig seien. Dies gelte auch, soweit die Protokollerklärung Nr. 3 eine Aufzählung schwieriger Tätigkeiten vorsehe. Soweit die Klägerin darauf hinweise, sie zeichne als „Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle“, sei dieses Vorbringen nicht aussagefähig.Es handele sich nur um die nach außen sichtbar werdende Führung einer Amtsbezeichnung (vgl. z.B. § 153 GVG in Verbindung mit 159 ZPO oder § 317 ZPO). Das beklagte Land meint, zum Zeitpunkt der Geltendmachung im Schreiben vom 11.07.2019 habe die Entgeltgruppe 9 nicht existiert, sondern bereits die Entgeltgruppe 9a, die durch den Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 02.03.2019 mit Wirkung zum 01.01.2019 eingeführt worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten, insbesondere Schriftsätze nebst Anlagen sowie Sitzungsniederschriften, verwiesen.