Urteil
4 Ca 3668/24
ArbG Koblenz 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGKOB:2025:0716.4CA3668.24.00
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Leitsätze
1. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch einen vollmachtlosen Vertreter des Arbeitgebers kann gemäß §§ 180 Satz 2, 177 Abs. 1, 184 Abs. 1 BGB durch den Arbeitgeber genehmigt werden. Die Genehmigung wirkt nicht auf den Zeitpunkt des Kündigungszugangs zurück, weil mit den Regelungen in § 4 Satz 1 KSchG und in § 622 BGB "ein anderes" im Sinne des § 184 Abs. 1 BGB bestimmt ist.
2. Eine schwangere Arbeitnehmerin hat den Arbeitgeber im Rahmen des § 17 Abs. 1 Satz 2 MuSchG "unverzüglich" von ihrer Schwangerschaft zu unterrichten. Das kann auch in Form einer Kündigungsschutzklage geschehen. Aus Art. 6 Abs. 4 GG (Mutterschutz) folgt, dass Verzögerungen infolge der Einschaltung eines Rechtsanwalts oder des Gerichts als Erklärungsboten der Schwangeren nicht nachteilig zugerechnet wer-den dürfen (Anschluss an BAG 24. November 2022 2 AZR 11/22 Rn. 40).
3. Hinweis: Das Urteil ist rechtskräftig.
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Beklagten zu 1 nicht durch die Kündigung der Beklagten zu 2 vom 13. Dezember 2024 aufgelöst wurde.
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Beklagten zu 1 nicht durch die Kündigung der Beklagten zu 1 vom 28. Januar 2025 aufgelöst wurde.
3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 1. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 trägt die Klägerin, die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Beklagte zu 1. Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
5. Der Streitwert wird festgesetzt auf 24.861,40 Euro.
6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch einen vollmachtlosen Vertreter des Arbeitgebers kann gemäß §§ 180 Satz 2, 177 Abs. 1, 184 Abs. 1 BGB durch den Arbeitgeber genehmigt werden. Die Genehmigung wirkt nicht auf den Zeitpunkt des Kündigungszugangs zurück, weil mit den Regelungen in § 4 Satz 1 KSchG und in § 622 BGB "ein anderes" im Sinne des § 184 Abs. 1 BGB bestimmt ist. 2. Eine schwangere Arbeitnehmerin hat den Arbeitgeber im Rahmen des § 17 Abs. 1 Satz 2 MuSchG "unverzüglich" von ihrer Schwangerschaft zu unterrichten. Das kann auch in Form einer Kündigungsschutzklage geschehen. Aus Art. 6 Abs. 4 GG (Mutterschutz) folgt, dass Verzögerungen infolge der Einschaltung eines Rechtsanwalts oder des Gerichts als Erklärungsboten der Schwangeren nicht nachteilig zugerechnet wer-den dürfen (Anschluss an BAG 24. November 2022 2 AZR 11/22 Rn. 40). 3. Hinweis: Das Urteil ist rechtskräftig. 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Beklagten zu 1 nicht durch die Kündigung der Beklagten zu 2 vom 13. Dezember 2024 aufgelöst wurde. 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Beklagten zu 1 nicht durch die Kündigung der Beklagten zu 1 vom 28. Januar 2025 aufgelöst wurde. 3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 1. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 trägt die Klägerin, die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Beklagte zu 1. Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst. 5. Der Streitwert wird festgesetzt auf 24.861,40 Euro. 6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Die Klage war überwiegend zulässig und insoweit auch begründet. A. Die Klage war - bis auf den allgemeinen Feststellungsantrag - zulässig. I. Der allgemeine Feststellungsantrag (Klageantrag jeweils zu 2) war in beiden Verfahren seinem klaren Wortlaut nach nicht als Hilfsantrag zum jeweiligen Kündigungsschutzantrag gestellt worden und deshalb ohne weiteres zur Entscheidung angefallen (aA BAG 28. Februar 2023 - 2 AZN 22/23 - Rn. 7 [Auslegung als unechter Hilfsantrag zum Kündigungsschutzantrag]; vgl. demgegenüber zur Beachtung des Justizgewährungsanspruchs der beklagten Partei bei der Auslegung eines Klageantrags als Eventualantrag: ArbG Koblenz 27. September 2023 - 4 Ca 982/23 - zu A II der Gründe, BeckRS 2023, 34327; zum Justizgewährungsanspruch allgemein: BVerfG 11. Dezember 2024 - 1 BvR 1422/23 - und - 1 BvR 1109/21 - Rn. 198 [Tarifautonomie, Nachtzuschläge]). Für den allgemeinen Feststellungsantrag fehlt es jedoch am Feststellungsinteresse iSd. § 256 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte hat neben den bereits streitgegenständlichen zwei Kündigungen keine weiteren Kündigungen ausgesprochen und es sind zwischen den Parteien auch keine anderen Beendigungstatbestände im Streit. Dem Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin wird damit durch die Kündigungsschutzanträge gemäß §§ 4, 7 KSchG bereits in vollem Umfang Rechnung getragen (Schwab NZA 1998, 342, 344; KR-Klose 13. Aufl. KSchG § 4 Rn. 305; BAG 12. Mai 2005 - 2 AZR 426/04 - zu B II 1 b der Gründe). Der allgemeine Feststellungsantrag war deshalb als unzulässig abzuweisen. II. Für die beiden Kündigungsschutzanträge folgt das Feststellungsinteresse ohne weiteres aus der drohenden Präklusionswirkung der §§ 4 Satz 1, 7 KSchG. B. Die zulässigen Klageanträge waren auch begründet. I. Die Kündigung vom 13. Dezember 2024 hat das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Beklagten zu 1 nicht aufgelöst. 1. Die Klägerin ist nicht nach §§ 4, 7 KSchG mit ihren Einwendungen gegen die Rechtswirksamkeit der Kündigung ausgeschlossen, weil die hiergegen gerichtete Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung (16. Dezember 2024) beim Arbeitsgericht Koblenz am 20. Dezember 2024 vollständig einging und somit auch umgehend zugestellt werden konnte (vgl. §§ 253 Abs. 1, 167 ZPO). 2. Das KSchG findet insgesamt auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Das Arbeitsverhältnis besteht gemäß § 1 Abs. 1 KSchG länger als sechs Monate und die Beklagte beschäftigte bei Zugang der Kündigung regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer iSd. § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG. 3. Auf die soziale Rechtfertigung nach § 1 Abs. 1 KSchG kommt es vorliegend jedoch nicht an, weil die Kündigung vom 13. Dezember 2024 schon nicht namens der Beklagten zu 1 erklärt worden war und ihr folglich auch nicht zugerechnet werden kann. Selbst wenn man das aber anders sehen wollte, wirkte die Kündigung vom 13. Dezember 2024 als Willenserklärung iSd. § 130 BGB frühestens mit ihrer Genehmigung durch die Beklagte zu 1 am 10. März 2025 und wäre deshalb bereits gemäß § 17 MuSchG iVm. § 134 BGB nichtig. a) Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 MuSchG ist die Kündigung gegenüber einer Schwangeren unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft bekannt ist. b) Gemessen hieran war die Kündigung vom 13. Dezember 2024 der Beklagten zu 1 schon nicht zurechenbar, jedenfalls aber nichtig bzw. unwirksam. aa) Die Kündigung vom 13. Dezember 2024 war zunächst bei ihrem Zugang am 16. Dezember 2024 namens der Beklagten zu 2 erklärt worden, die allerdings nicht Vertragsarbeitgeber der Klägerin war. Dass die Beklagte zu 2 zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Beklagten zu 1 mit der Klägerin bevollmächtigt gewesen wäre, hat die Klägerin bestritten. Darauf kam es aber nicht an. Unerheblich war insoweit zunächst, dass die erklärende Personalleiterin P. bei beiden Gesellschaften angestellt war, denn es geht hier nicht um die Vollmacht der Frau P. als Personalleiterin, sondern um die Vollmacht der Beklagten zu 2 (GmbH) für die Wahrnehmung von Gestaltungsrechten zu Lasten der Beklagten zu 1 (KG). Mag Frau P. auch mit Vollmacht für die Beklagte zu 1 handeln dürfen, so durfte doch die Beklagte zu 2, in deren Namen das Kündigungsschreiben vom 13. Dezember 2024 verfasst worden war, nicht für die Beklagte zu 1 handeln. Selbst wenn aber die Beklagte zu 2 (GmbH) mit Vollmacht der Beklagten zu 1 (KG) hätte handeln dürfen - was nicht behauptet worden war, so hat doch die Beklagte zu 2 nicht gemäß § 164 Abs. 1 BGB im Namen der Beklagten zu 1 gehandelt. Die Kündigung vom 13. Dezember 2024 wurde auf dem Briefpapier der Beklagten zu 2 ausgefertigt und es wurde der Klägerin gegenüber erklärt: "hiermit kündigen wir das bestehende Arbeitsverhältnis" [Hervorhebung durch das Gericht]. Hinweise auf ein Handeln im Namen der Beklagten zu 1 lassen sich dem Schreiben vom 13. Dezember 2024 nicht entnehmen. Die Beklagte zu 2 hat das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Beklagten zu 1 aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers (§§ 133, 157 BGB) vielmehr in eigenem Namen gekündigt. Dazu bestimmt § 164 Abs. 2 BGB: Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht. Die Frage der Genehmigung einer in fremdem Namen abgegebenen Erklärung gemäß § 180 Satz 2 iVm. § 184 Abs. 1 BGB stellt sich damit nicht mehr. bb) Sollte ein Berufungsgericht im Kündigungsschreiben vom 13. Dezember 2024 aber dennoch ein Handeln im Namen der Beklagten zu 1 erkennen können, so dürfte eine Genehmigung am Ergebnis nichts ändern. Gemäß § 184 Abs. 1 BGB wirkt die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Vorliegend ist jedoch "ein anderes" bestimmt, und zwar gesetzlich in § 4 Satz 1 KSchG und in § 622 BGB (vgl. zur rückwirkenden Genehmigung eines Betriebsratsbeschlusses gemessen an § 184 Abs. 1 BGB: BAG 25. September 2024 - 7 ABR 37/23 - Rn. 39 ff.). Eine Rückwirkung der Genehmigung wäre nicht interessengerecht, weil sie dem gekündigten Arbeitnehmer die Wahrung der Klageerhebungsfrist des § 4 Satz 1 KSchG abschnitte und weil auch die Kündigungsfrist des § 622 BGB rückwirkend in Lauf gesetzt würde, was den Zweck dieser Frist vereitelte; der Arbeitnehmer soll eine angemessene Zeitspanne erhalten, um sich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses einzustellen. Die Genehmigung einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses kann deshalb nur ex nunc erfolgen. Die Beklagte hat ihre gegenteilige Rechtsansicht nicht begründet; die Kammer vermochte ihr deshalb nicht zu folgen. Zwar kann unter Umständen in einem Klageabweisungsantrag des Vertragsarbeitgebers eine solche Genehmigung der Kündigung eines vollmachtlosen Vertreters liegen. Im vorliegenden Fall dürfte das aber in den Schriftsätzen der Beklagten vom 6. Januar 2025 und vom 21. Januar 2025 noch nicht mit der nötigen Klarheit erklärt worden sein. Die Klageabweisung konnte mangels eindeutig erklärter Begründung nämlich auch deshalb beantragt worden sein, weil der Vertragsarbeitgeber (Beklagte zu 1) sich die erklärte Kündigung des vollmachtlosen Vertreters (Beklagte zu 2) nach wie vor nicht zurechnen lassen und dementsprechend auch die Kosten des Rechtsstreits nicht tragen wollte. Eine dem Vertragsarbeitgeber nicht zurechenbare Kündigungserklärung hat auf das Arbeitsverhältnis keinen Einfluss. Die Kündigungsschutzklage wäre in diesem Fall allein gegen den vollmachtlosen Vertreter (Beklagte zu 2) aussichtsreich gewesen. Eindeutig genehmigt hat die Beklagte zu 1 die Kündigung der Beklagten zu 2 erst mit Schreiben vom 10. März 2025. Da die Genehmigung nach § 180 Satz 2 iVm. § 180 Abs. 1 BGB jedoch nicht zurückwirken kann (siehe oben), hätte die Kündigung vom 13. Dezember 2024 folglich erstmals mit Zugang der (gemäß § 182 Abs. 2 BGB nicht formbedürftigen) Genehmigung die Wirksamkeit einer Willenserklärung iSd. § 130 Abs. 1 BGB entfaltet. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin aber unstreitig und bekanntermaßen schwanger mit der Rechtsfolge des § 17 Abs. 1 MuSchG - Unwirksamkeit der Kündigung vom 13. Dezember 2024. II. Auch die Kündigung vom 28. Januar 2025 hat das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgelöst. 1. Die Klägerin ist nicht nach §§ 4, 7 KSchG mit ihren Einwendungen gegen die Rechtswirksamkeit dieser Kündigung ausgeschlossen, weil die hiergegen gerichtete Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung (28. Januar 2025) beim Arbeitsgericht Koblenz am 13. Februar 2025 vollständig einging und somit auch umgehend zugestellt werden konnte (vgl. §§ 253 Abs. 1, 167 ZPO). 2. Auf die soziale Rechtfertigung nach § 1 Abs. 1 KSchG kommt es auch hier jedoch nicht an, weil die Kündigung vom 28. Januar 2025 ebenfalls bereits gemäß § 17 MuSchG iVm. § 134 BGB nichtig ist. a) Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 MuSchG ist die Kündigung gegenüber einer Schwangeren unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft bekannt ist oder wenn sie ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Das Überschreiten dieser Frist ist unschädlich, wenn die Überschreitung auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird, § 17 Abs. 1 Satz 2 MuSchG. b) Die Klägerin hat die Beklagte zu 1 als ihren Vertragsarbeitgeber erst am 24. Februar 2025, aber unverschuldet verspätet und unverzüglich vom Bestehen ihrer Schwangerschaft unterrichtet und kann sich deshalb auf den besonderen Kündigungsschutz des § 17 Abs. 1 MuSchG berufen. aa) Die Klägerin war bei Zugang der Kündigung vom 28. Januar 2025 unverschuldet in Unkenntnis ihrer Schwangerschaft. Zwischen den Parteien war nicht streitig, dass die Klägerin selbst erstmals am 11. Februar 2025 durch die Untersuchung ihrer Frauenärztin zuverlässig positive Kenntnis von ihrer erst in der sechsten Woche bestehenden Schwangerschaft erhielt. Es war deshalb davon auszugehen, dass die Klägerin im übrigen jedenfalls seit dem 31. Dezember 2024 schwanger war, also auch schon am 6. Januar 2025, als zum ersten Mal Abweisung der Kündigungsschutzklage als mögliche ex nunc wirkende Genehmigung einer vollmachtlosen Kündigung vom 13. Dezember 2024 durch die Beklagte zu 2 beantragt worden war. bb) Die Klägerin hat ihren Vertragsarbeitgeber auch "unverzüglich" iSd. § 17 Abs. 1 Satz 2 MuSchG von ihrer Schwangerschaft unterrichtet. Diese Mitteilung muss gegenüber dem Arbeitgeber erfolgen (Rolfs in: APS 7. Aufl. MuSchG § 17 Rn. 61). Eine Mitteilung gegenüber dem Gericht genügt grds. nicht. Wird die Mitteilung jedoch in einem Schriftsatz an den Arbeitgeber über das Arbeitsgericht vorgelegt, so wird das Gericht als Erklärungsbote der schwangeren Arbeitnehmerin tätig. Ein Verzögerungsverschulden des Gerichts wie auch ein etwaiges Verschulden des Prozessvertreters der Arbeitnehmerin können ihr aus verfassungsrechtlichen Gründen allerdings nicht zugerechnet werden: Art. 6 Abs. 4 GG stellt die Mutter unter den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft (vgl. ferner zur nachträglichen Klagezulassung: BAG 3. April 2025 - 2 AZR 156/24 - Rn. 32). Wählt der Prozessvertreter also zur Mitteilung der Schwangerschaft den Weg der Kündigungsschutzklage, so steht dies einer "unverzüglichen" Mitteilung iSd. § 17 Abs. 1 Satz 2 MuSchG nicht entgegen, selbst wenn die in der Regel für ein "unverzügliches" Handeln iSd. § 121 BGB zu wahrende Wochenfrist überschritten wird und der Arbeitgeber erst später als eine Woche nach Kenntniserlangung der Schwangeren von deren Schwangerschaft erfährt (vgl. BAG 24. November 2022 - 2 AZR 11/22 - Rn. 40-41). Das gilt allein wegen Art. 6 Abs. 4 GG, so dass es unerheblich ist, dass § 167 ZPO auf die Wahrung der Fristen des § 17 MuSchG keine Anwendung findet. Vorliegend hat der Klägervertreter die am 11. Februar 2025 bekanntgewordene Schwangerschaft der Klägerin bereits nach zwei Tagen in der Kündigungsschutzklage vom 13. Februar 2025 (4 Ca 404/25) gegenüber dem Vertragsarbeitgeber (Beklagte zu 1) mitgeteilt. Diese Klage ging am 13. Februar 2025 bei Gericht ein. Sie wurde der Beklagten zu 1 zwar erst am 24. Februar 2025 gegen Postzustellungsurkunde zugestellt und damit deutlich über eine Woche nach Kenntniserlangung der Schwangeren. Mit dem BAG und mit Blick auf Art. 6 Abs. 4 GG kann diese Verzögerung jedoch der damals schwangeren Klägerin nicht nachteilig zugerechnet werden. cc) Auf den im Kammertermin vom 16. Juli 2025 gehaltenen neuen Vortrag der Klägerin (Mitteilung der Schwangerschaft gegenüber der Beklagten zu 1 per E-Mail am 12. Februar 2025) kam es damit ebensowenig an wie auf den gemäß § 296a ZPO verspäteten Schriftsatz der Klägerin vom 17. Juli 2025. Der Beklagten war deshalb auf ihren Antrag im Kammertermin vom 16. Juli 2025 auch kein Schriftsatznachlass gemäß § 283 ZPO zu bewilligen; er hätte am Ergebnis nichts geändert. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG iVm § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Da die Beklagte zu 1 sich mit der Genehmigung vom 10. März 2025 auch die unwirksame Kündigung der Beklagten zu 2 vom 13. Dezember 2024 zu eigen gemacht hatte, waren ihr auch insoweit die Gerichtskosten aufzuerlegen. Das Unterliegen der Klägerin mit dem allgemeinen Feststellungsantrag fiel wertmäßig nicht ins Gewicht. Im übrigen war die Kostenverteilung nach der Baumbach’schen Formel entsprechend § 100 ZPO für jedes Prozessrechtsverhältnis gesondert anzusetzen. D. Der nach § 61 Abs. 1 ArbGG festzusetzende Rechtsmittelstreitwert wurde gemäß § 42 Abs. 2 GKG mit der dreifachen Bruttomonatsvergütung für die Kündigung vom 13. Dezember 2024 zum 31. Januar 2025 bemessen. Für die Kündigung vom 28. Januar 2025 zum 28. Februar 2025 wurde wegen entsprechender Verschiebung des Kündigungstermin eine Bruttomonatsvergütung angesetzt. Der allgemeine Feststellungsantrag wurde als "Schleppnetzantrag" nicht mit einem gesonderten Wert angesetzt, weil dieser Antrag nicht "aktiviert" worden, sondern neben dem punktuellen Feststellungsantrag inhaltsleer geblieben war (Abschn. I Ziffer 17.2 Streitwertkatalog NZA 2024, 308 ff.; LAG Köln 22. Mai 2013 - 7 Ta 109/13 - juris; LAG Rheinland-Pfalz 22. September 2009 - 1 Ta 209/09 - juris). E. Da die Voraussetzungen des § 64 Abs. 3 ArbGG nicht vorliegen, war die Berufung nicht gesondert zuzulassen. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier Kündigungen. Die Klägerin war bei der Beklagten zu 1 auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 31. Januar 2022 seit dem 1. Mai 2022 als Personalentwicklerin bei einer Bruttomonatsvergütung von zuletzt 6.215,35 Euro beschäftigt. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2024, der Klägerin zugegangen am 16. Dezember 2024, kündigte die für beide Beklagten als Personalleiterin und Prokuristin tätige Frau P. - versehentlich auf dem Briefpapier der Beklagten zu 2 - "das bestehende Arbeitsverhältnis" der Klägerin [mit der Beklagten zu 1] zum 31. Januar 2025. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der am 20. Dezember 2024 beim Arbeitsgericht eingereichten und gegen beide Beklagten gerichteten Kündigungsschutzklage. Mit Schriftsatz vom 6. Januar 2025 bestellte sich der Arbeitgeberverband für "[die] beklagte[...] Mitgliedsfirma" und beantragte Klageabweisung. Mit Schriftsatz vom 21. Januar 2025 bestellte sich der Arbeitgeberverband für beide Beklagten und beantragte Klageabweisung. Mit Schreiben vom 28. Januar 2025, der Klägerin zugegangen am selben Tag, kündigte die Beklagte zu 1 das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum 28. Februar 2025. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der am 13. Februar 2025 eingereichten Kündigungsschutzklage zum Aktenzeichen 4 Ca 404/25, welche schließlich im dortigen Gütetermin vom 19. März 2025 zum hiesigen Verfahren hinzuverbunden wurde. Im hiesigen Gütetermin vom 5. Februar 2025 wurde vom Gericht die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch einen vollmachtlosen Vertreter gemäß § 180 BGB und die Möglichkeit der Genehmigung entsprechend § 177 BGB problematisiert. Am 11. Februar 2025 wurde der Klägerin von ihrer Frauenärztin eine bestehende Schwangerschaft in der sechsten Woche attestiert. In der Kündigungsschutzklage vom 13. Februar 2025 zum Aktenzeichen 4 Ca 404/25 teilte die Klägerin mit, dass sie ausweislich des ärztlichen Attests vom 11. Februar 2025 in der sechsten Woche schwanger sei. Diese Klageschrift wurde der Beklagten zu 1 am 24. Februar 2025 vom Arbeitsgericht gegen Postzustellungsurkunde zugestellt. Mit Schreiben vom 10. März 2025, der Klägerin zugegangen am 11. März 2025, genehmigte die Beklagte zu 1 die Kündigung der Beklagten zu 2 vom 13. Dezember 2024. Die Klägerin trägt vor: Die Kündigungen seien unwirksam. Die Kündigung vom 13. Dezember 2024 sei nicht namens des Vertragsarbeitgebers erklärt worden, sondern - ohne bestehende Vollmacht - im Namen der Beklagten zu 2. Die Genehmigung dieser Kündigung durch die Beklagte zu 1 mit Schreiben vom 10. März 2025 wirke nicht auf den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung zurück. Die Kündigung vom 28. Januar 2025 sei wegen der Schwangerschaft der Klägerin und mangels Zustimmung der zuständigen Behörde unwirksam. Die Klägerin beantragt: 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Beklagten zu 1. nicht durch die der Klägerin am 16.12.2024 zugegangene Kündigung der Beklagten zu 2. vom 13.12.2024 zum 31.01.2025 aufgelöst worden ist. 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch andere mögliche Beendigungstatbestände außer der mit dem Klageantrag zu Ziffer 1 angegriffene Kündigung der Beklagten zu 2 vom 13.12.2024, die der Klägerin am 16.12.2024 zugegangen ist, aufgelöst werden wird sondern vielmehr zu unveränderten Bedingungen über den 31.01.2025 hinaus fortbesteht. und im hinzuverbundenen Verfahren 4 Ca 404/25 - gegen die hiesige Beklagte zu 1: "1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die der Klägerin am 28.01.2025 zugegangene Kündigung der Beklagten vom 28.01.2025 zum 28.02.2025 aufgelöst werden wird. 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch andere mögliche Beendigungstatbestände außer der mit dem Klageantrag zu Ziffer 1 angegriffenen Kündigung der Beklagten vom 28.01.2025, die der Klägerin am 28.01.2025 zugegangen ist, aufgelöst werden wird sondern vielmehr zu unveränderten Bedingungen über den 28.02.2025 hinaus fortbesteht." Die Beklagten beantragen: Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagten tragen vor: Die Kündigungen seien aus personenbedingten Gründen wegen häufiger Kurzerkrankungen wirksam. Der Betriebsrat sei "ordnungsgemäß" zu beiden Kündigungen angehört worden. Die Kündigung vom 13. Dezember 2024 sei von der Beklagten zu 1 mit Schreiben vom 10. März 2025 rückwirkend genehmigt worden. Auch in dem Klageabweisungsantrag im hiesigen Verfahren im Schriftsatz vom 6. Januar 2025 und vom 21. Januar 2025 könne eine solche Genehmigung gesehen werden. Aufgrund der Rückwirkung ändere es an der Wirksamkeit der Kündigung vom 13. Dezember 2024 nichts, dass die Klägerin später schwanger geworden sei. Wegen des Sach- und Streitstands im übrigen wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle verwiesen.