Urteil
2 Ca 10220/04
ARBG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Arbeitgeber, der Bewerber zur Vorstellung einlädt, ist grundsätzlich verpflichtet, notwendige Vorstellungskosten zu erstatten.
• Beschränkungen der Kostenerstattung auf die günstigste Klasse öffentlicher Verkehrsmittel sind wirksam, wenn sie bei Einladung ersichtlich sind.
• Vertrauensschutz kann entstehen, wenn Anreisehinweise des Arbeitgebers Taxinutzung als mögliche Variante ausweisen.
• Mitverschulden des Bewerbers wegen Unterlassen einer Rückfrage kann den Erstattungsanspruch kürzen (§ 254 BGB).
Entscheidungsgründe
Teilweise Erstattung von Taxikosten nach Einladung zum Vorstellungsgespräch • Arbeitgeber, der Bewerber zur Vorstellung einlädt, ist grundsätzlich verpflichtet, notwendige Vorstellungskosten zu erstatten. • Beschränkungen der Kostenerstattung auf die günstigste Klasse öffentlicher Verkehrsmittel sind wirksam, wenn sie bei Einladung ersichtlich sind. • Vertrauensschutz kann entstehen, wenn Anreisehinweise des Arbeitgebers Taxinutzung als mögliche Variante ausweisen. • Mitverschulden des Bewerbers wegen Unterlassen einer Rückfrage kann den Erstattungsanspruch kürzen (§ 254 BGB). Der Kläger wurde vom Beklagten zu einem Vorstellungstermin am 17.06.2004 eingeladen. In der Einladung war eine Wegbeschreibung beigefügt, die als mögliche Weiterfahrt vom Kölner Hauptbahnhof ein Taxi nannte; zugleich begrenzte der Beklagte in einem Schreiben die erstattungsfähigen Reisekosten auf die günstigste Klasse öffentlicher Verkehrsmittel. Der Kläger reiste mit dem Taxi an und verlangte Erstattung von insgesamt 60 €, abzüglich einer bereits geleisteten Zahlung von 7,30 €. Der Beklagte zahlte 7,30 € und verweigerte weitere Zahlungen mit Verweis auf günstige öffentliche Verbindungen. Der Kläger klagte auf Erstattung der verbleibenden 52,70 €. Das Gericht prüfte Erforderlichkeit, Vertrauenstatbestand durch die Anreisehinweise und ein mögliches Mitverschulden des Klägers. Entscheidungsstreit war allein die Kostenerstattung; sonstige Prozessfragen blieben unberücksichtigt. • Annahme eines Schuldverhältnisses durch Einladung zum Vorstellungsgespräch (§ 311 Abs.1 Nr.1 BGB). • Grundsatz: Arbeitgeber hat die notwendigen Kosten der Vorstellung zu erstatten (§§ 670, 311 BGB anerkannt in Rechtsprechung und Literatur). • Der konkrete Taxiverkehr war nicht erforderlich, weil aus Fahrplanauskunft eine rechtzeitige und deutlich günstigere Verbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln bestand; hierfür sprach der Nachweis der Fahrpläne und Tarifstufe. • Die Einschränkung des Beklagten auf Erstattung der günstigsten Klasse öffentlicher Verkehrsmittel war gegenüber dem Kläger erkennbar und rechtlich wirksam; grundsätzlich kann der Arbeitgeber den Umfang der Kostenerstattung begrenzen. • Gleichwohl begründete die in der Wegbeschreibung genannte Erwähnung eines Taxis beim Ankunftsbahnhof einen Vertrauensschutz des Klägers dahingehend, dass Taxikosten für die Weiterfahrt erstattet würden; hierfür wäre jedoch eine klare und ausdrückliche Klarstellung durch den Beklagten notwendig gewesen. • Der Beklagte hat die geltend gemachten Taxikosten in voller Höhe nicht bestritten; rechnerisch ergab sich eine Differenz von 52,70 € nach Abzug der bereits geleisteten 7,30 €. • Dem Kläger wurde jedoch ein Mitverschulden nach § 254 Abs.1 BGB angerechnet, weil er nach Erhalt der Einladung nicht unverzüglich beim Arbeitgeber oder der benannten Ansprechpartnerin nach der Erstattungsregelung und möglichen kostengünstigen Alternativen fragte. Dieses Mitverschulden rechtfertigt eine Kürzung des ersatzfähigen Betrags um die Hälfte. Die Klage war teilweise begründet. Der Beklagte wurde verurteilt, an den Kläger 26,35 € nebst Zinsen seit dem 04.10.2004 zu zahlen; die weitergehende Klage wurde abgewiesen. Begründend führte das Gericht aus, dass zwar ein Anspruch aus dem zwischen den Parteien begründeten Schuldverhältnis bestand und der Kläger grundsätzlich Erstattung beanspruchen konnte, jedoch die Taxifahrt nicht erforderlich war und der Kläger durch Unterlassen einer Rückfrage ein erhebliches Mitverschulden traf. Daher erfolgte eine hälftige Kürzung des erstattungsfähigen Betrags. Die Kosten des Verfahrens tragen die Parteien zu gleichen Teilen; die Berufung wurde nicht zugelassen.